"Vorfahrt achten" -- nicht mit uns!
Do., 03. Mai 2012
Oben: So etwas sollte eine eigenständige Straß sein, meinte die Polizei jahrelang, und alle Behörden hatten ihr geglaubt. -- Der ADFC Diepholz hat dem Spuk ein Ende gemacht. -- Jetzt ist Z205 weg, und die Rechtslage für ähnlich gelagerte Fälle ebenfalls geklärt.
Oben: die L 333 ist eine Vorfahrtsstraße -- einschließlich des Radweges, jedenfalls im Regelfall. Nach oben geht es auf die Ortsumgehung Bassum,
Bundesstraße 51. Demnächst wird die Einmündung umgestaltet. Der Radverkehr bekommt Vorfahrt, wie es sich gehört.
Im Landkreis Diepholz grassiert die Unsitte, dass dem Radverkehr auf Vorfahrtstraßen ein 'Vorfahrt achten'-Zeichen hingestellt wird. D.h. entgegen dem in der StVO geregelten Normalfall wird der Radverkehr schlechtergestellt. Dieser Unsitte hat der ADFC Diepholz nunmehr mit einem erfolgreich durchgezogenen Musterverfahren einen Riegel vorgeschoben.
Wer abbiegen will, muss die neben der Fahrbahn auf dem Radweg fahrenden Radfahrer durchlassen. So steht es in §9 StVO. Es ist also im Prinzip ganz einfach. Unter Abbiegen ist natürlich auch das Abbiegen an einer Dreiecksinsel zu verstehen. Die Dreiecksinsel erleichtert zwar das Abbiegen, und ermöglicht insbesondere auch ein schnelles Abbiegen ohne Rücksicht auf Fußgänger und Radfahrer, aber natürlich wird §9(3)1 nicht außer Kraft gesetzt.
Im Landkreis Diepholz jedoch hatte sich auf Betreiben der Polizeiinspektion Diepholz eine andere Idee durchgesetzt: die PI Diepholz war der Auffassung, dass der freie Rechtsabbieger an der Dreiecksinsel eine 'wenn auch kurze, aber eigenständige Fahrbahn' sei. Der Radfahrer würde also nicht geradeaus fahren sondern eine Fahrbahn queren. Deshalb müsste er selbstverständlich die Vorfahrt des abbiegenden Autoverkehrs beachten.
Zu allem Überfluss hatte die Pol.inspektion Diepholz ebenso wie die StVB des Landkreises Diepholz dann noch darauf hingewiesen, dass man an allen Dreiecksinsel-Kreuzungen des Landkreises so verfahren würde.
Aus dem Urteil des VG Hannover vom 3. Mai 2012 -7 A 3917/10-: die Ausführung des beklagten Landkreises:
"Im Übrigen mache sich der Beklagte die Stellungnahme der Polizeiinspektion Diepholz
vom 08. Oktober 2010 zu eigen, die von Polizeihauptkommissar xxxxxxxx, der bereits viele
Jahre in diesem Bereich tätig sei und seinerzeit auch die Umstrukturierung der streitigen
Straßeneinmündungsbereiche mitgestaltet habe, verfasst sei. Darin heißt es im Wesentlichen: Zur begehrten Aufhebung der Anordnung des Zeichens 205 StVO auf dem linkssei-
tigen Radweg entlang der B 6 in Fahrtrichtung Syke vor dem Rechtsabbiegestreifen in die
L 332 bei Ochtmannien sei auszuführen, dass es sich bei der zu querenden Straße um
eine sog. „Freie Rechtsabbiegespur" handele. Ein Radfahrer, der den parallel der Vorfahrtstraße verlaufenden Radweg befahre, verlasse diese Vorfahrtstraße, wenn der Rad-
weg entlang des "Freien Rechtsabbiegers" weitergeführt werde. Er fahre jetzt parallel zum
Rechtsabbieger und fahre bei Weiterführung des Radweges später wieder parallel zur
untergeordneten Straße. Wenn er dem Verlauf der Vorfahrtstraße folgen wolle, müsse er
den freien Rechtsabbieger überqueren. Jeder Verkehrsteilnehmer, der eine Fahrbahn auf
freier Strecke überquere, habe die Wartepflicht. Da bei Radfahrern jedoch nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden könne, dass sie mit allen Einzelheiten der Vorfahrtregelung vertraut seien, würden die Radfahrer vor derartigen Querungsstellen durch ein
Zeichen 205 StVO in verkleinerter Größe gesondert auf ihre Wartepflicht hingewiesen.
Dieses Verfahren werde an allen vergleichbaren Knoten angewendet."
Dieser Argumentation mochte das Gericht allerdings nicht folgen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Die Anordnung ist rechtswidrig, weil sie geeignet ist, das allgemeine Risiko von Verkehrsunfällen erheblich zu erhöhen. Denn die Vorfahrtsregelung für Radfahrer im Kreuzungsbereich der B 6 und der L 332 stellt sich als uneinheitlich und widersprüchlich dar. Insgesamt
sind im Bereich der Straße "Oesedum" (L 332) drei Fahrspuren vorhanden. Bei der aus
Norden kommenden Rechtsabbiegespur wird durch das angegriffene Verkehrszeichen
205 StVO den Radfahrern das Gebot "Vorfahrt gewähren" gegeben. Hinsichtlich der beiden übrigen Fahrspuren der Straße "Oesedum" ist hingegen der Radfahrverkehr vorfahrtsberechtigt. Auch aus Fahrtrichtung Syke kommende Radfahrer müssen im Bereich
der Rechtsabbiegespur in die Straße "Oesedum" aufgrund eines dort angebrachten Verkehrszeichens 205 StVO "Vorfahrt gewähren". Dieses Verkehrszeichen ist auch für Kraftfahrzeuge, die sich aus Richtung Syke nähern, als solches erkennbar. Während also Radfahrer im überwiegenden Teil des Einmündungsbereichs gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr vorfahrtberechtigt sind, gilt dies hinsichtlich der streitigen Fahrspur infolge des
angefochtenen Verkehrszeichens nicht. Insgesamt liegt damit innerhalb des Kreuzungsbereichs eine gespaltene Vorfahrtsregelung vor, die geeignet ist, die Verkehrsteilnehmer
zu verwirren. Auch dürfte für Radfahrer, die aus Richtung Syke kommen, zweifelhaft sein,
ob das Gebot, Vorfahrt zu gewähren, für den gesamten Kreuzungsbereich oder nur für
den Bereich der Rechtsabbiegespur gilt."
Als normalem Verkehrsteilnehmer wird mir Angsst und Bange, wenn die Polizei und StVB behaupten, dass "bei Radfahrern jedoch nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden könne, dass sie mit allen Einzelheiten der Vorfahrtregelung vertraut seien". Wenn
sich dann aber tatsächlich herausstellt, dass es gerade die Behördenfachleute sind, die -langjährig- NICHT mit den Vorfahrtsregeln vertraut sind.
Aufgrund dieses Musterverfahrens haben wir nun eine Handhabe, um
vergleichbare Verkehrsführungen überprüfen und ändern zu lassen.
Kurios am Rande: Beim Umbau der Kreuzung B6 / B322 ca. im Jahre 2010 hatte es Hick-Hack zwischen der Gemeinde Weyhe (=StVB) sowie der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gegeben, weil die Gemeinde sich dagegen gewehrt hatte, den Radfahrern die Vorfahrt zu nehmen. Die Landesbehörde (=Baulastträger) wollte hingegen nicht die von der Gemeinde angeordneten Zeichen aufstellen. --> Jetzt stellt sich also heraus, dass die Gemeinde vorausschauend gehandelt hat.

