Syke. Wir haben die Überprüfung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen in der Nordwohlder Straße zwischen dem Kreisverkehrsplatz Auf der heide und der Siemensstraße beantragt.
Denn die Radwegbenutzungspflichten sind nicht verhältnismäßig. Im Gegenteil bildet der Radweg selber eine Gefahrenquelle.
Der Weg verengt sich auf einer längeren Strecke auf nur 1,60 Meter lichte Breite. Somit scheidet die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht allein schon wegen der nicht hinreichenden Breite des We¬ges aus. Notwendig wäre eine durchgehende Mindestbreite von 2,50 Metern.
Die notwendige sichere Gestaltung an der Kreuzung Siemensstraße ist auch nicht gegeben. Der linke Radweg endet in der Kurve Nordwohlder Straße/ Siemensstraße an einer uneinsehbaren Stelle. Insbesondere ältere Radfahrer und Kinder werden zu einer hochgefährlichen Fahrbahnquerung gezwungen: Denn der heranfahrende Kfz-Verkehr ist wegen der uneinsehbaren Kurve nicht in hinreichender Entfernung zu überschauen. D.h. das Überqueren der Fahrbahn ist ein unzumutbares Va-banque-Spiel.
Die lt. VwV-StVO zwingend am Ende eines solchen Weges zu schaffende sichere Querungshilfe ist weder geschaffen worden noch ist sie in Planung.
Wir waren vor etlicher Zeit gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der rechten Straßenseite vorgegangen. Es wurde daraufhin Z 239 „Gehweg“ mit dem Zusatzzeichen 1022-10 „Radfahrer frei“ angeordnet, der 10 cm hohe Bordstein wurde jedoch unverändert beibehalten (Pfeile). Es ist jedoch praxisfremd, dass ein ortsfremder Radfahrer den freigegebenen Gehweg als „Rechtsabbiegespur“ interpretiert. Also besteht die Gefahrenstelle für geradeausfahrende Radfahrer weiterhin
Die Behörden haben auch eine Art „Schutzstreifen“ angeordnet. Die Ausführung dieses Schutzstreifens ist jedoch grob fehlerhaft und gefährdet die Sicherheit des Radverkehrs:
- Der Weg ist viel zu schmal. „Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet“ schreibt die VwV-StVO vor. Tatsächlich hat der Streifen gerade die Breite eines Liegerades. Der Rückspiegel ragt in die Restfahrbahn hinein. -- Von einer hinreichenden Breite kann nicht im Entferntesten die Rede sein.
- Der Anfang des „Schutzstreifens“ ist gefährlich: Dem Radfahrer wird suggeriert, der bauliche Radweg würde stetig in den Schutzstreifen übergehen. Tatsächlich jedoch fährt der Radfahrer von einem „anderen Straßenteil“ in die Fahrbahn ein. Er hat also § 10 StVO zu beachten und dem von hinten kommenden Kfz-Verkehr Vorrang zu gewähren. Richtig wäre gewesen, a) die Übergangsstelle baulich zu sichern und b) den Hochbordradweg in einen Radfahrstreifen überzuleiten.
- Zur Markierung des Streifens wurde ein falsches Verkehrszeichen verwendet. Ein Schutzstreifen für Radfahrer ist mit Zeichen 340 „Leitlinie“ (Schmalstrich, Lücke zu Strich 1:1) zu markieren, vgl. VwV-StVO zu Zeichen 340. Die Baubehörde hat jedoch „Radfahrerfurt“ (unterbrochener Querstrich 2,5:1 x 25cm) markiert, vgl. „Richtlinien für die Markierung von Straßen RMS“, 2.4 Quermarkierungen. Die Anordnung dieser Radfahrerfurt-Markierung an dieser Stelle ist unsinnig und fehlerhaft.
- Das Ende des „Schutzstreifens“ ist fehlerhaft: Hinter der Kreuzung wird der „Schutzstreifen“ auf den Gehweg der Siemensstraße geführt. Richtigerweise hätte der „Schutzstreifen“ jedoch in der Fahrbahn auslaufen müssen, denn Radfahrer gehören zu den Fahrzeugen und haben die Fahrbahn, nicht den Gehweg zu benutzen. Die falsch aufgebrachte Markierung verleitet unwissende Radfahrer dazu, ordnungswidrig mit einem Fahrzeug auf einen Gehweg aufzufahren.
Nicht zuletzt ist die Radwegbenutzungspflicht gar nicht erforderlich (§45 Abs. 9 S. 2 StVO), denn ab Straßen-km 1,0 gibt es gar keine Radverkehrsanlagen mehr -- die Radfahrer fahren trotz des unverminderten Kfz-Verkehrs im Mischverkehr auf der Fahrbahn mit, ohne dass Probleme polizeibekannt geworden wären.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Sonderwege in einem nicht normgerechten
Zustand befinden. Der Radverkehr ist deshalb
allein schon aus Sicherheitsgründen im Mischverkehr auf der Fahrbahn zu führen.
Die uneingeschränkte und unbefristete Beibehaltung dieser unzulässigen Verkehrsregelung wäre ermessensfehlerhaft. Die anzuwendenden Vorschriften der VwV-StVO dienen auch dem Schutz des Radverkehrs und damit auch den Rechtsgütern des Antragstellers als Verkehrsteilnehmer.
vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.12.2003, 12 LA 467/03