(--) K14: Auf dem Radweg ins Nichts
Mo., 15. Mai 2006
Na wo fahren sie denn?

Wenn einer einen Radweg baut, dann interessiert ihn offensichtlich nicht, wer darauf WIE fahren soll. Beispiel K14 von Asendorf nach Bücken:

Im Zuge der Vorfahrstraße gibt es einen straßenbegleitenden Radweg. Linksseitig und benutzungspflichtig. 1km hinter Asendorf biegt die K14 nach links ab. Die Vorfahrtstraße heißt ab jener Einmündung K139.

Und jetzt kommt's:

Man lässt den Radweg ausschließlich nach links abbiegen!!! Wer geradeaus der Vorfahrtstraße folgt, steht unvermittelt auf der anderen Straßenseite im Acker.

Besonders gefährlich bei Dunkelheit

Im Dunkeln hat ein Radfahrer keine Chance, den weiteren Verlauf des Radweges zu erkennen, denn zum einen darf ein Fahrradscheinwerfer gem. StVZO nur ein paar Meter weit leuchten, und zum anderen werden links fahrende Radfahrer obendrein durch den Kfz-Gegenverkehr stark geblendet (asymmetrisches Abblendlicht!!!).

Wer die Lokalität nicht kennt, der wird durch den Radweg in höchste Gefahr gebracht.

Abwarten auf Präzedenzurteil

Beim Verwaltungsgericht Hannover haben wir ein Verfahren wegen ungesicherter Radweg-Enden anhängig. Wir werden auf den Spruch der Kammer warten und dann entscheiden, ob wir auch im Fall der K14 Klage erheben, denn die Verwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Situation keinesfalls gefährlich sei und auch der VwV-StVO entspräche.


K 14 bei Asendorf
Wer den Radweg der Vorfahrtstraße weiterfährt, fährt auf den Acker.

 

Behörden verletzen Verkehrssicherungspflicht

In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 20. Oktober 1999, Az. 9 U 77/99, interessant (Vorinstanz LG Hannover, 13 0 20/98)

"[...] Das Landgericht hat nach gründlicher Beweisaufnahme zutreffend entschieden.
Der Verlauf des Radweges am Ortsausgang Landringhausen im Bereich der Einmündung Brandhorst/ Reitwiesenweg war jedenfalls bei Dunkelheit kaum erkennbar, so dass die auf der Hand liegende Gefahr bestand, dass ein Radfahrer in den Graben stürzen könnte. Zwar war die Verschwenkung des Radweges bei Tageslicht zu sehen, nach den Feststellungen des Landgerichts aufgrund der Ortsbesichtigung aber selbst bei Helligkeit erst nach der Mitte des Einmündungsbereichs aus zu erkennen. Bei Dunkelheit geriet ein Radfahrer in die große Gefahr, entlang der Landstraße weiter zufahren und dadurch in den Graben zu fallen. Hier war eine Sicherung notwendig, etwa durch das später angebrachte Geländer mit Katzenaugen oder durch eine auf dem Radweg angebrachte Linie mit Leuchtfarbe, die den Verlauf des Radweges anzeigte bzw. durch Ausleuchtung und ein Warnschild. Die Gefahr war um so größer, als wegen entgegenkommender Fahrzeuge mit einer Blendung von Radfahrern zu rechnen war und - wenn ein Radfah- rer in den Graben stürzte - wegen der Gestaltung des Grabens (Betonierung) und der Tiefe von ca. 1/25 m mit erheblichen Verletzungen gerechnet werden musste. Angesichts dieser Umstände hätte die Unfallstelle einer entsprechenden Sicherung bedurft; dies hat der Beklagte verabsäumt. [...]"

 

ADFC Kreis Diepholz