Trotz Klimaerwärmung gibt es im Janua 2010 wieder einmal richtig Schnee. Wie verhält es sich mit der Radwegbenutzungspflicht bei diesen Witterungsbedingungen?
Ganz einfach: Wenn ein Weg nicht befahrbar ist, dann muss er auch nicht befahren werden. Der Gesetzgeber verlangt nichts Unmögliches vom Bürger.
In der Praxis gibt es natürlich keine exakte Messgröße dafür, wann es denn unmöglich oder unzumutbar ist, den Sonderweg statt der Fahrbahn zu benutzen. Doch darauf kommt es am Ende auch gar nicht an.
Vielmehr ist es so, dass es eine Frage der Verkehrsdichte und des Umfeldes ist, ab wann die Autofahrer das Abweichen vom (benutzungspflichtigen) Radweg zu tolerieren geneigt sind.
Auf einer schwach befahrenen Straße mit Überholmöglichkeit ist es den Autofahrern im Regelfalle pupegal, ob dort ein Radfahrer fährt oder nicht. Wenn es aber nun wenige Überholmöglichkeiten gibt, dann sind manche Autofahrer geneigt, den Radfahrer auch dann auf verschneite Radwege zu verweisen, selbst wenn sie nicht einmal benutzungspflichtig sind.
Kurzum: die StVO hilft kaum weiter. Im wesentlichen braucht man ein dickes Fell.
Unnötige Schieberei: besser Fahrbahn fahren, trotz blauer Lollis!