| Übersicht | Sachverhalt | Widerspruch | Ablehnung | Klage | Urteil VG Hannover |
Antrag
auf Berufung |
Beschluss
des OVG Lünebg. |
| neuer Bescheid | neuer Widerspruch | ||||||
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LANDKREIS DIEPHOLZ DER OBERKREISDIREKTOR
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Herrn xxxxxxxxxxxxxxx |
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Radwegbenutzungspflicht in der Gottlieb-Daimler-Straße und xxxxxxxxx, Gemeinde Stuhr; Ihre Widersprüche
Sehr geehrter Herr Opitz,
die Gemeinde Stuhr - Straßenverkehrsbehörde - hat mir Ihre Eingaben vom 29.04.2001, die Radewegbenutzungspflicht in der Gottlieb-Daimler-Straße in Stuhr-Brinkum und vom 13.05.2001 die xxxxxxxxxx betreffend vorgelegt. Die Vorlage erfolgte auf Ihren ausdrücklichen Wunsch, diese Eingaben als Rechtsbehelf (Widerspruch gegen die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht) zu behandeln.
Den Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht für Teile des Sonderweges in der Gottlieb-Daimler-Straße beabsichtige ich, aus den nachfolgenden Gründen kostenpflichtig abzuweisen.
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1. |
Der Widerspruch ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch unzulässig. Sie rügen mit Blick auf die Verkehrsregelung für die „Gottlieb-Daimler-Straße" in Ihrer Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer eine Verletzung von Rechten durch fehlerhafte Ausübung des der Gemeinde Stuhr, Straßenverkehrsbehörde, eingeräumten Ermessens. |
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Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hat im Rahmen ihrer Ermächtigung nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, ob und wie Verkehrsregelungen vorzunehmen sind. Diese Vorschrift ist grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner gerichtet. Die gesetzliche Ermächtigung gewährt dem einzelnen einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörden begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten nur in bestimmten Fällen, nämlich dann, wenn die Verletzung seiner öffentlich rechtlich geschützten In-dividualinteressen, insbesondere des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und des Eigentümern Betracht kommt. Ein derartiger Fall ist indessen hier nicht gegeben. Sie begründen vielmehr Ihren Widerspruch mit der nicht oder nicht hinreichenden Sub-sumtionstätigkeit der Straßenverkehrsbehörde, unzureichende Berücksichtigung beachtlicher Entscheidungsvorgaben, hier der Verwaltungsvorschrift zur StVO und daraus resultierend fehlerhafter Ermessensausübung. Sie rügen offensichtlich nicht die Verletzung öffentlich rechtlicher Individualinteressen.
Ihre Interessenslage stellt darauf ab, den Verkehr in der Gottlieb-Daimler-Straße so zu regeln, dass Radfahrer den Sonderweg an der Nordseite nicht benutzen müssen (Aufgabe der mit Verkehrszeichen 240 StVO verbundenen Benutzungspflicht).
| 2. | Darüber hinaus ist der Widerspruch unbegründet. |
| 2.1. |
Von der Gemeinde Stuhr - Straßenverkehrsbehörde - werden Teilabschnitte der Gottlieb-Daimler-Straße hinsichtlich der Radwegbenutzungspflicht
unterschiedlich bewertet. Mit Blick auf die Verkehrsbelastung und Zusammensetzung
des Verkehrs nach Art und Menge auf dem Abschnitt zwischen B 6 und Rudolf-Diesel-Straße
ist dieses sachgerecht. Über das „Ob und Wie" von Verkehrsregelungen
entscheidet die Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage gesetzlicher
Ermächtigung in § 45 StVO und des ihr eingeräumten Ermessens allein.
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| 2.2. | Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Straßenverkehrsbehörde bei Berücksichtigung
der Örtlichkeit und der verkehrlichen Verhältnisse (eingeschlossen die Situation
an der Einmündung der Gottlieb-Daimler-Straße in die B 6) das Abwägungsgebot
beachtend zu dem Ergebnis kommt, die Fahrbahnbenutzung sei dem Radverkehr
nicht zuzumuten, weil das Risiko einer Beeinträchtigung öffentlich-rechtlich
geschützter Individualinteressen gegenüber einer „normalen Verkehrsteilnahme"
erheblich übersteigt und dieses im wesentlichen mit der Verkehrsbelastung
sowie der Zusammensetzung des Verkehrs nach Art und Menge begründet. |
| 2.4. |
Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Radwegbenutzungspflicht nicht über die Einmündung der „Rudolf-Diesel-Straße" hinaus vorgeschrieben wird. Nach der Vorfahrtregelung ist der motorisierte Verkehr aus der Rudolf-Diesel-Straße und der aus Richtung Robert-Bosch-Straße in Richtung Rudolf-Diesel-Straße querende motorisierte Verkehr gegenüber dem Radfahrer auf dem Sonderweg wartepflichtig. Ebenso gilt dieses für Abbieger von der Gottlieb-Daimler-Straße in die Rudolf-Diesel-Straße. Dass sich Radfahrer, dort wo ein Sonderweg endet in
den fließenden Verkehr auf der Fahrbahn bei Beachtung der Verkehrsregeln
einzuordnen haben, dürfte den Verkehrsteilnehmern dieser Verkehrsart bekannt
und innerhalb von Ortschaften grundsätzlich weniger problematisch sein.
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| 2.5. |
Die Freihaltung von notwendigen Sichtflächen, hier außerhalb des öffentlichen Straßenraumes, obliegt abgestellt auf die Örtlichkeit an der Einmündung Rudolf-Diesel-Straße/Gottlieb-Daimler-Straße dem Grundstückseigentümer bzw. dem Verfügungsberechtigten. Von der Gemeinde Stuhr sind in der Eigenschaft als Straßenbaulastträger
erforderliche Maßnahmen zu treffen, wenn die Freihaltung öffentlicher
Sichtflächen nicht erfolgt und daraus Verkehrsbeeinträchtigungen resultieren.
Eine sich aus dem Straßenrecht ergebende Verpflichtung zur Freihaltung
von die Sicht behindernden Bewuchs auf Flächen neben der Straße und sich
daraus ergebende Verkehrsbeeinträchtigungen haben keinen Einfluss auf
die Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde und die zu treffende
straßenverkehrsrechtliche Entscheidung. |
| 2.6. |
Hinsichtlich der verkehrlichen Situation an der Einmündung Rudolf-Diesel-Straße/Gottlieb-Daimler-Straße will die Gemeinde Stuhr außerhalb des Widerspruchsverfahrens zusammen mit der Polizei im Rahmen einer Verkehrsschau eine Überprüfung vornehmen. Hierauf hat die Gemeinde Stuhr Ihnen gegenüber hingewiesen. Im Rahmen der Verkehrsschau soll festgestellt werden, ob Verbesserungen möglich sind. Die für den Radverkehr auf der Gottlieb-Daimler-Straße
gefundene Lösung trifft für mich nachvollziehbar auf keine veränderte
Verkehrssituation und erfordert deswegen keine Änderung der Verkehrsregelung.
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Bevor ich über Ihren Rechtsbehelf entscheide gebe ich Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Freundliche Grüße