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Statt Widerspruch: Antrag auf Aufhebung stellen!

Das Rechtsmittel "Widerspruch" ist mit Fristen verbunden, nach deren Ablauf ein Verwaltungsakt rechtswirksam und unanfechtbar wird. In der Regel (z.B. bei schriftlicher Zustellung an den Adressaten) beträgt die Widerspruchsfrist nur 4 Wochen. Bei Allgemeinverfügungen, wie etwa Verkehrsschildern, die nicht jedem Betroffenen persönlich bekannt gegeben werden, beträgt die Frist 1 Jahr. Wann die Frist zu laufen beginnt, und ob sie nach jedem Betroffensein (jedem Vorbeifahren) von Neuem zu laufen beginnt, ist juristisch umstritten.

Meinen "Widerspruch" hat das Verwaltungsgericht Hannover dann auch nicht als solchen gelten lassen, denn das Gericht ist davon ausgegangen, dass ich den streitigen Radweg schon länger als 1 Jahr kannte. Dass ich den Prozess dennoch gewonnen habe, liegt hieran:

Anträge sind an keine Frist gebunden

Mein "Widerspruch" sei, so das Gericht in der Urteilsbegründung, auch als Antrag auf Überprüfung einer rechtsbeständigen Verkehrsanordnung zu verstehen. Denn es ginge dem Kläger offensichtlich um die Überprüfung der Situation in Hinblick auf die StVO-Fahrradnovelle. Und die Behörden in Stuhr und die Widerspruchsbehörde des Landkreises hätten dies auch sehr wohl verstanden, jedenfalls geht das aus ihren Antworten hervor.
Also ist die Klage zulässig, aber nicht als Anfechtungsklage (nach dem Widerspruch), sondern als Verpflichtungsklage (wegen Ablehnung meines Antrages). Das sind letztlich juristische Spitzfindigkeiten, die am Ende auf das Gleiche hinauslaufen, nämlich das die angefochtene Radwegbenutzungspflicht nicht aufrecht erhalten werden kann.

Erst Antrag stellen, dann Widerspruch einlegen

Zukünftig werde ich also bei älteren Benutzungspflichten vorsichtshalber keinen "Widerspruch" einlegen, sondern einen "Antrag auf Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht..." o.ä. stellen. Dann bekomme ich einen behördlichen, schriftlichen Bescheid, und gegen diesen wiederum kann ich dann binnen 4 Wochen Widerspruch einlegen und anschließend Klage einreichen.

Das gilt jedenfalls so lange, wie die Behandlung der Widerspruchsfrist bei Verkehrsschildern vor Gericht nicht zuverlässig geklärt ist.