Statt Widerspruch: Antrag auf Aufhebung stellen!
Das Rechtsmittel "Widerspruch" ist mit
Fristen verbunden, nach deren Ablauf ein Verwaltungsakt rechtswirksam
und unanfechtbar wird. In der Regel (z.B. bei schriftlicher Zustellung
an den Adressaten) beträgt die Widerspruchsfrist nur 4 Wochen.
Bei Allgemeinverfügungen, wie etwa Verkehrsschildern, die nicht
jedem Betroffenen persönlich bekannt gegeben werden, beträgt
die Frist 1 Jahr. Wann die Frist zu laufen beginnt, und ob sie nach
jedem Betroffensein (jedem Vorbeifahren) von Neuem zu laufen beginnt,
ist juristisch umstritten.
Meinen "Widerspruch" hat das Verwaltungsgericht
Hannover dann auch nicht als solchen gelten lassen, denn das Gericht
ist davon ausgegangen, dass ich den streitigen Radweg schon länger
als 1 Jahr kannte. Dass ich den Prozess dennoch gewonnen habe, liegt
hieran:
Anträge sind an keine Frist gebunden
Mein "Widerspruch" sei, so das Gericht
in der Urteilsbegründung, auch als Antrag auf Überprüfung
einer rechtsbeständigen Verkehrsanordnung zu verstehen. Denn
es ginge dem Kläger offensichtlich um die Überprüfung
der Situation in Hinblick auf die StVO-Fahrradnovelle. Und die Behörden
in Stuhr und die Widerspruchsbehörde des Landkreises hätten
dies auch sehr wohl verstanden, jedenfalls geht das aus ihren Antworten
hervor.
Also ist die Klage zulässig, aber nicht als Anfechtungsklage
(nach dem Widerspruch), sondern als Verpflichtungsklage (wegen Ablehnung
meines Antrages). Das sind letztlich juristische Spitzfindigkeiten,
die am Ende auf das Gleiche hinauslaufen, nämlich das die angefochtene
Radwegbenutzungspflicht nicht aufrecht erhalten werden kann.
Erst Antrag stellen, dann Widerspruch einlegen
Zukünftig werde ich also bei älteren Benutzungspflichten
vorsichtshalber keinen "Widerspruch" einlegen, sondern
einen "Antrag auf Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht..."
o.ä. stellen. Dann bekomme ich einen behördlichen, schriftlichen
Bescheid, und gegen diesen wiederum kann ich dann binnen 4 Wochen
Widerspruch einlegen und anschließend Klage einreichen.
Das gilt jedenfalls so lange, wie die Behandlung
der Widerspruchsfrist bei Verkehrsschildern vor Gericht nicht zuverlässig
geklärt ist.
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