Übersicht Sachverhalt Widerspruch Ablehnung Klage Urteil
VG Hannover
Antrag auf
Berufung
Beschluss des
OVG Lünebg.
neuer Bescheid neuer Widerspruch            
 
Verwaltungsgericht Hannover
11. Kammer
Eintrachtweg 19

30173 Hannover
antragaufzulassungzurberufung-1.jpg
10.10.2003
xxxxxxxxx
xxxxxx@stuhr.de
xxxxx
xxxxxx
31.327201 xxxxxx
In dem Verwaltungsstreitverfahren
des Herrn Holger Opitz
(Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Reich)

- Kläger und Antragsgegner -
gegen
die Gemeinde Stuhr, vertreten durch den Bürgermeister
Aktenzeichen: 11 A 5004/01
- Beklagte und Antragstellerin -
begründe ich den von mir gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. Juli 2003 wie folgt:

Die Berufung gegen das o. g. Urteil ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf-
weist und darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung hat. Außerdem liegt ein der Beurteilung
des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beru-
hen kann.


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Verwaltungsrechtlicher Streitgegenstand ist die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht für
einen ca. 129 m langen und ca. 1,60 m (ohne Hochbord) breiten gemeinsamen Fuß- und Rad-
weg für beide Fahrtrichtungen entlang der Gottlieb-Daimler-Straße zwischen der Bundesstraße
6 (Bremer Straße) und der Kreuzung Robert-Bosch-Straße bzw. Rudolf-Diesel-Straße im Be-
reich Brinkum-Nord der Gemeinde Stuhr. Bezüglich der Darstellung der örtlichen Situation und
der Verkehrslage wird auf die Schriftsätze der Gemeinde Stuhr sowie auf das vorgelegte Kar-
ten- und Bildmaterial Bezug genommen.

Hierzu wird als Anlage Z 1 der Montage- und Signallageplan vom 14.10.1999 des Amt für Stra-
ßen und Verkehr Bremen vorgelegt.

l. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO ist gegeben, weil gewichtige Gesichtspunkte gegen dessen Richtigkeit sprechen.
Im vorliegenden Fall können sowohl einzelne tragende Rechtssätze des Urteils wie auch erheb-
liche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

1. Im Rahmen der Zulässigkeit der Klage stellt sich zunächst die Frage der Klagebefugnis des
Klägers.

Der Kläger, der selbst nicht in der Gemeinde Stuhr, sondern in der Nachbargemeinde Weyhe
wohnt, hat lediglich vorgetragen, dass er mindestens einmal monatlich mit dem Fahrrad in die
Gottlieb-Daimler-Straße fahre, beispielsweise um den dort befindlichen Baumarkt aufzusuchen.
Es stellt sich die Frage, ob der Kläger damit ausreichend dargelegt hat, dass er von der Rad-
wegebenutzungspflicht nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer ausreichenden
Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen ist, weil er den betroffenen Straßenab-
schnitt nur gelegentlich befährt.

2. Hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Einschätzung des Verwaltungsgerichtes
zur Frage des Vorliegens eines besonderen Ausnahmefalles für die Anordnung einer Radwe-
gebenutzungspflicht und zu den Bewertungen hinsichtlich der Zumutbarkeit und Verkehrssi-
cherheit ist nach Einschätzung der Gemeinde Stuhr als Verkehrsbehörde eine Betrachtung des
Gerichtes vorgenommen worden, die weder den örtlichen Verhältnissen gerecht wird noch den
Vorgaben der Straßenverkehrsordnung entspricht. In den nachfolgenden Ausführungen soll
hierzu im Einzelnen Stellung genommen werden:

Das Verwaltungsgericht führt aus, dass ein Abweichen von den Vorgaben der Verwaltungsvor-
schriften der StVO (W-StVO) nur dann zulässig ist, wenn sich der Sachverhalt atypisch dar-
stellt und verweist auf die Erforderlichkeit eines besonders begründeten Einzelfalles, der unter
dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit eine Ausnahmesituation rechtfertigen kann. Es geht
jedoch im Ergebnis davon aus, dass die Verkehrssicherheit durch ergänzende Maßnahmen
gewährleistet werden kann, so dass keine Radwegebenutzungspflicht und damit auch kein
Abweichen von den Mindestmaßen nach den VV Ziffer 22 zu § 2 Abs. 4 StVO ausnahmsweise
erforderlich wird. Als Möglichkeit die Verkehrsführung für den Radverkehr zu ändern und damit
zugleich den Vorgaben der VV und der StVO gerecht zu werden, nennt das Gericht

die Markierung von Schutzstreifen am rechten Fahrbahnrand der Gottlieb-Daimler-
Straße,

• die Einrichtung einer signalisierten Überquerungshilfe im Kreuzungsbereich zur Bundes-
straße 6,

• das Aufstellen eines Warnzeichens am Freien Rechtsabbieger der B 6 in die Gottlieb-
Daimler-Straße.


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Seitens der Gemeinde sind die vom Gericht aufgezeigten Alternativen nicht umsetzbar, weil sie
• neue Sicherheitsdefizite für schwächere Verkehrsteilnehmer schaffen,
• den Grundsätzen der StVO und auch den Verwaltungsvorschriften entgegenstehen und
• ein Widerspruch zwischen Einrichtung und Betrieb der baulichen Elemente geschaffen
wird.

a) Markierung von Schutzstreifen am rechten Fahrbahnrand der Gottlieb-Daimler-Straße
Die vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Schutzstreifenmarkierung stellt einen Verstoß
gegen die StVO und deren Verwaltungsvorschriften dar. Die Begründung der erstinstanzlichen
Entscheidung mit einem rechtswidrigen Vorschlag belegt die ernstlichen Zweifel an der Richtig-
keit des Urteils.

Die W-StVO (§ 2 zu Absatz 4 Satz 2) setzen für die Anlage eines Schutzstreifens auf der Fahr-
bahn voraus, dass ein Radweg oder ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen sind und ein
Mischverkehr vertretbar ist. Nach den W zu Verkehrszeichen 340 StVO „Leitlinie", ist
Voraussetzung für die Markierung von Schutzstreifen innerorts, dass

die Breite der Fahrbahn, die Verkehrsbelastung und die Verkehrsstruktur dies grundsätzlich zulassen (a Nr. 3),
bei beidseitigen Schutzstreifen die Breite der für den fließenden Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehenden, im Gegenverkehr benutzbaren Fahrbahn mindestens 7 m und weniger als 8,5 m (b Nr. 1) beträgt,
die restliche Fahrbahnbreite für den Kraftfahrzeugverkehr mindestens 4,5 m, höchstens
5,5 m (b Nr. 3) beträgt sowie

• die Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur eine Mitbenutzung des Schutzstreifens
durch mehrspurige Fahrzeuge nur in seltenen Ausnahmefällen notwendig macht (b Nr.

4)
Diese Voraussetzungen sind bzgl. der Gottlieb-Daimler-Straße entsprechend der nachfolgen-
den Darlegung nicht gegeben.

aa) Zunächst ist der nach den W-StVO zulässige LKW-Anteil überschritten.
Bei den innerörtlichen Einsatzkriterien wird bezüglich der Verkehrsbelastung auf bis zu 10.000
Kfz/24 Std. als Regelwert verwiesen, wobei der Anteil des Schwerlastverkehrs am Gesamtver-
kehr grundsätzlich unter 5 % bzw. unter 500 Lkw/24 Std. liegen soll (StVO § 42 Abs. 6, VwV zu
Zeichen 340). Die in mehreren Verkehrsmessungen auf der Gottlieb-Daimler-Straße vorge-
nommenen Erhebungen ergeben folgendes Bild:


In Fahrtrich-
tung Gewer-
begebiet

In Fahrtrich-
tung Bremer
Straße (B 6)

Gesamt-
belastung
Kfz/24 Std.

Schwerlastverkehr absolut
In Pro-
zent

Messung vom
11./12.12.2001

2.665
3.085
5.750
530
9,2
Messung vom
12./13.03.2003

2.602
3.002
5.604
553
9,9
Dabei ist festzustellen, dass Klein-Lkw bis 7,51, Anhängerfahrzeuge u. a. mehrspurige Kraft-
fahrzeuge, die Pkw-Längen überschreiten bei der Darstellung des „Schwerlastverkehrs" nicht
mit eingeflossen sind, deren Anteil aber gleichhoch bei 8,5 bzw. 9,2 Prozentpunkte liegt (siehe
beigefügte Verkehrsmessungen zur ersten und zweiten Stellungnahme der Gemeinde Stuhr).
Rechnet man diesen Anteil hinzu, bemisst sich der prozentuale Anteil größerer Fahrzeuge auf
18-20,6 Prozent.


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Insofern wird zwar der Höchstwert von 10.000 Kfz nicht, der zulässige Lkw-Anteil jedoch bereits
jetzt überschritten. Da es sich bei der Gottlieb-Daimler-Straße um einen Gemeindestraßenast
handelt, der weiterführend ein größeres Gewerbegebiet bedient, in dem auch noch Freiflächen
vorzufinden sind, ist eher von einer Zunahme, aber nicht von einer Abnahme des Schwerlast-
verkehrsanteils auszugehen.

bb) Auch die nach den W-StVO vorgegebenen Erfordernisse an die Breite der für den fließen-
den zur Verfügung stehenden, im Gegenverkehr benutzbaren Fahrbahn bzw. an die restliche
Fahrbahnbreite können im konkreten Fall nicht erfüllt werden.

Die Gesamtbreite des öffentlichen Verkehrsraumes der Gottlieb-Daimler-Straße teilt sich wie
folgt auf:

Eigenschaft und Nutzung
des Verkehrsraumes

Breitenmaß nach Örtlichkeit
ca. Angaben,™, ,„»,„„, _,,„„..
Gemeinsamer Fuß- und
Radweg

1 ,80 m (inkl. Kant-
stein/Hochbord)

Gosse
0,30 m
Geradeaus- und Rechtsab-
biegespur in Fahrtrichtung
B6

2,70 m
Linksabbiegespur zur BAB
3,15m
Einfahrtsspur in das Ge-
werbegebiet

3,15m
Gosse
0,30m
Randbereich/Seitenstreifen
0,50 m
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Gosse zur Fahrbahn gerechnet wird, kommt man auf eine Gesamtfahrbahnbreite von 9,60 m und einer Restfahrbahnbreite von 8,0 m bzw. von 8,35 m, je nach Anwendung von optimaler oder Mindestbreite bei einseitigem Schutzstreifen bzw. von 6,40 m bzw. 7,10 m bei beidseitigen Schutzstreifen für den Radverkehr, so dass eine Einhaltung der Metervorgaben der VwV-StVO nicht erfüllt werden kann (Flächenkriterium ERA 95 für Schutzstreifen = 1,25 m bzw. 1,60 m).
cc) Darüber hinaus stellt selbst bei weniger starrer Auslegung der Breiten eine Markierung von
Schutzstreifen auf diesem Streckenabschnitt aufgrund der Verkehrsbelastung und der Ver-
kehrsstruktur und der geschilderten Aufteilung der Verkehrsräume einen Verstoß gegen die
Verwaltungsvorschriften und die StVO dar.


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Die W setzt voraus, dass eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch mehrspurige Fahrzeu-
ge nur in seltenen Ausnahmefällen notwendig ist, während dieses bei einer Umsetzung vor Ort
zum Regelfall werden müsste, da die Fahrspuraufteilung und notwendige Markierung keine
Ausweichmöglichkeiten bieten. So stehen dem einfahrenden Verkehr in das Gewerbegebiet bei
3,15 m Fahrbahn und einem zwischen 1,20/1,60 m zu markierenden Schutzstreifen nur noch
1,95/1,55 m an befahrbarer Fläche zur Verfügung. Ein weiteres Ausweichen nach links zur
Fahrbahnmitte ist wegen der vorhandenen Linksabbiegespur in die B 6 nicht möglich, die Fahr-
streifenbegrenzung verbietet dieses. Eine Ummarkierung der Fahrspuren zugunsten des Rad-
verkehrs und zu Lasten der Links- oder Geradeaus und Rechtsabbiegespuren ist nicht vertret-
bar, da beide zwingend benötigt werden um die Verkehrsströme vor der Kreuzung aufzuteilen
und auch wieder aus dem Gewerbegebiet zu führen. Zudem erfüllt die Linksabbiegespur gerade
für den ausfahrenden Schwerverkehr Richtung BAB A 1 eine besondere Bedeutung, da viele
der Lastzüge die nur 300 m entfernte Autobahnanschlussstelle Brinkum als Fahrtziel haben.
Insofern würde die Mitbenutzung der Schutzstreifen nicht in seltenen Ausnahmefällen, sondern
regelmäßig erfolgen müssen.

dd) Im übrigen ist dem Gericht zu widersprechen, dass ein Lkw-Anteil von 10-20 % (mit Klein-
Lkw in der Gottlieb-Daimler-Straße 18-20,6% Lkw-Anteil) zu keiner besonderen Gefahrensitua-
tion führt, die die Anlage eines gesonderten Radweges oder gar eine Radwegebenutzungs-
pflicht erforderlich macht. Hätte der Verordnungsgeber dieses ebenfalls so gesehen, wären
kaum die genannten Differenzierungen der Einsatzkriterien in den VV für den Mischverkehr
zustande gekommen. Es ist widersprüchlich und zudem rechtlich unzulässig die Einrichtung
eines Schutzstreifens anzuführen und gleichzeitig von unbedeutenden Schwerlastverkehrs-
mengen bei Anteilen von bis zu 20 % zu sprechen. Zwischen den Empfehlungen für Radver-
kehrsanlagen (ERA) von der Forschungsgesellschaft für Strassen- und Verkehrswesen und der
seinerzeit erlassenen und daran sich teilweise anlehnenden Fahrradnovelle bestand insofern
Einigkeit, dass die Bewertung des Schwerlastverkehrsanteils einer besonderen Betrachtung
bedarf und diese Verkehrsart auch besondere Gefahren im Mischverkehr zu Lasten der schwä-
cheren Verkehrsteilnehmer mit sich bringen kann.

b) Die Einrichtung einer signalisierten Überquerungshilfe im Kreuzungsbereich zur
Bundesstraße 6

Die vom Verwaltungsgericht angedachte Signalisierung erfüllt nicht die Anforderungen an die
Radverkehrsführung an Knotenpunkten und ist weder verkehrlich noch von der Betriebsform her
vertretbar.

Das Gericht stellt fest, dass für Radfahrer im Kreuzungsbereich zur B 6 eine Überquerungshilfe
eingerichtet werden kann, die es den Radfahrern ermöglicht, bei entsprechender Schaltung der
Verkehrsampeln gefahrlos von der Nord- auf die Südseite der Gottlieb-Daimler-Straße zu ge-
langen.

aa) Technisch ist die bauliche Einrichtung einer zusätzlichen Radfahrerquerung möglich, die
Verkehrsbehörde hat jedoch mehrfach dargestellt, dass eine zusätzliche Querung Belastungen
für die Abwicklung der Gesamtverkehrsmengen ergibt. Für die Signaltechnik unterstreicht der
zuständige Signaltechniker beim Amt für Straßen und Verkehr Bremen, dass s. E. eine Signali-
sierung über den Einmündungsbereich der B 6 nur mit einem Kreuzungsumbau einhergehen
kann (siehe Anlage 7 zur Stellungnahme der Gemeinde Stuhr vom 26.03.2003). Eine zurückge-
setzte Markierung zu dem Einmündungsbereich zur B 6 verlängert den über die Kreuzung
zurückzulegenden Weg und eine Signalisierung des freien Rechtsabbiegers von der B 6 in die
Gottlieb-Daimler-Straße kann zu Rückstaubildungen auf der Bundesstraße führen, da keine


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eigene Rechtsabbiegespur vorhanden ist. Pro Signalumlauf ist wegen der Verlagerung der
Induktionsschleifen und Haltelinien nach hinten und aufgrund von wartenden Fahrzeugen auf
der Geradeausspur der B 6 mit Leistungseinbußen hinsichtlich der Abwicklung der Verkehrs-
ströme zu rechnen.

bb) Eine signalisierte Überquerung würde dann an dem „schwächsten Kreuzungsast" (Gottlieb-
Daimler-Straße) mit ca. 5.800 Kfz/Tag und wenigen Fußgänger- und Radfahrerquerungen die
stärksten Verkehrsströme auf der B 6 mit ca. 35.000 Fahrzeugen und der Landesstraße 337 mit
ca. 12.000 Fahrzeugen noch mehr belasten und zu Verlustzeiten bzw. Rückstaubildungen
führen. Da die signaltechnisch gesicherte Kreuzungsanlage mit zwei separaten Linksabbiege-
spuren auf der B 6 bereits jetzt an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit stößt, sind weitere Pha-
sen und Umläufe, deren Nutzerzahl und Akzeptanz in Frage gestellt wird und auch zurückge-
setzte Induktionsschleifen und Haltelinien die längere Räumzeiten für den Verkehr aus der
Gottlieb-Daimler-Straße bewirken, nicht hinnehmbar.

cc) Weiterhin werden, wenn man die nach Auffassung des Gerichtes neu zu schaffende signali-
sierte Querung im Kontext mit der Anlage des Schutzstreifens betrachtet, nicht die Anforderun-
gen an eine Führung des Radverkehrs an Knotenpunkten erfüllt sein. In Kürze ausgedrückt
kann man die Grundanforderung der Radyerkehrsführung an Kreuzungspunkten nach der ERA
mit den Begriffen der Erkennbarkeit, der Übersichtlichkeit, der Begreifbarkeit und der Befahr-
barkeit umschreiben.

Nach Auffassung des Gerichtes soll der Radfahrer bis vor die Verkehrsinsel, die zwischen
freiem Rechtsabbieger und Einfahrtsfahrbahn in die Gottlieb-Daimler-Straße liegt, geführt wer-
den und dann im weiteren Verlauf auf den zu markierenden Schutzstreifen.

Eine deutliche Erkennbarkeit der Radverkehrsanlage für alle Verkehrsteilnehmer würde sich
dadurch nicht ergeben, da der Radfahrer abweichend von sonst üblichen Überquerungen

a) nicht komplett über den Einmündungsbereich geführt wird,
b) diese Verkehrsführung an keinem anderen Kreuzungsast der B 6 oder der einmündenden Straßen praktiziert wird und
c) kein eindeutiger Verlauf der Radverkehrsführung in der Örtlichkeit auszumachen wäre, da ständig vor der Haltelinie größere Fahrzeuge am Einmündungsbereich die Sicht auf den Schutzstreifen verdecken werden und der Radfahrer spontan nicht erkennen kann wie er sich „in der Mitte der Kreuzung" weiter verhalten soll.
Nach den Richtlinien für den Bau von Lichtsignalanlagen (RiLSA) wird jedoch gerade empfoh-
len, auf ein möglichst einheitliches Erscheinungsbild der Signalisierung für den Radverkehr zu
achten. Den unterschiedlichen Ausbaumerkmalen der Radverkehrsanlagen im Knotenpunkt
sind nach Möglichkeit immer die gleichen Betriebsformen zuzuordnen, um die Begreifbarkeit
und die Akzeptanz zu verbessern (siehe auch „Besondere Berücksichtigung der Radfahrer bei
der Signalisierung an Kreuzungspunkten", Abschnitt 8).

Eine weitere Irritation wird sich für den Radfahrer ergeben, wenn er auf dem Radweg der B 6
eine benutzungspflichtige Nebenanlage befährt und an der Signalanlage das für ihn verbindli-
che Radfahrersymbol wahrnimmt, gleichzeitig aber, wie im Urteil skizziert der bisher ausge-
schilderte gemeinsame Fuß- und Radweg mit „Fußweg, Radfahrer frei" versehen wird. So
bestimmt § 9 Abs. 2 letzter Satz der StVO, dass dann, wenn Radwegführungen vorhanden sind,
diesen auch zu folgen ist. Diese normierte Benutzungspflicht wird bekräftigt in den VV zu Abs.
2, da der auf einem Radweg herankommende Radverkehr der markierten Radverkehrsführung
auch dann zu folgen hat, wenn für den Radweg keine Radwegebenutzungspflicht besteht. Die
vom Gericht beschriebene Wahlmöglichkeit wird in der Örtlichkeit weder rechtlich noch tatsäch-
lich in dieser Form herausstell- oder wahrnehmbar sein.


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dd) Ein weiteres Spannungsfeld bei Umsetzung der Elemente Schutzstreifen und Signalisierung
ergibt sich bei Betrachtung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 39 bis 43 der
StVO. Ziffer 3 und 4 der W weisen darauf hin, dass beim Einsatz der Mittel zur Regelung und
Lenkung des Verkehrs besonders auf die Sicherheit des Verkehrs Bedacht genommen werden
soll. Verkehrszeichen, Markierungen und Verkehrseinrichtungen sollen den Verkehr sinnvoll
lenken, einander nicht widersprechen und den Verkehr sinnvoll führen. Die Flüssigkeit des
Straßenverkehrs ist mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu erhalten. Die Sicherheit kann
rechtlich nur dort gewährleistet werden, wo auch zulässige, den Verwaltungsvorschriften ent-
sprechende Mittel Anwendung finden und eine dem Verkehrsteilnehmer annehm- und begreif-
bare Lösung, die üblicherweise auch an anderen Kreuzungsstellen vorzufinden ist geboten
wird. Aus den vorgenannten Gründen ist dieses bei Realisierung der entsprechenden Maßnah-
men jedoch nicht festzustellen.

Die vom Verwaltungsgericht angedachte Signalisierung am Einmündungsbereich ist mithin
technisch zwar machbar, verkehrlich und von der Betriebsform jedoch nicht vertretbar.

Unabhängig hiervon würde für den Radverkehr aus Richtung Brinkum oder von der westlichen
Seite der Bremer Straße kommend eine zusätzliche signalisierte Querung geschaffen, so dass
bis zu drei Straßeneinmündungen und dann bis zu fünf unterschiedliche Signalphasen-
schaltungen abzuwarten wären (Beispiel Radverkehr aus Richtung Brinkum = Bedarfsampel
freier Rechtsabbieger Carl-Zeiss-Straße-B 6, Signalisierung C-Z-Str./B 6, Bedarfsampel freier
Rechtsabbieger B 6/C-Z-Str., Querung B 6, Querung Einmündung Gottlieb-Daimler-Straße -
siehe auch beigefügten Lageplan), wobei sich die Frage des Vorteils für den Radverkehr stellt.
Vorteilhaft könnte sich dieses allenfalls für den auf der Ostseite der B 6 auf dem Radweg an-
kommenden Radfahrer auswirken, und auch nur dann, wenn die Wartezeiten vor der Lichtzei-
chenanlage geringer als die Querung an der Kreuzung Rudolf-Diesel-Straße/Gottlieb-Daimler-
Straße ausfallen, wovon nicht auszugehen ist. So bleibt festzustellen, dass weder Zeit- noch
Komfortgewinn, sondern vielmehr Sicherheitsverlust zu befürchten steht.

c) Das Aufstellen eines Warnzeichens am Freien Rechtsabbieger der B 6 in die Gottlieb-
Daimler-Straße.

Im Rahmen der unter b) beschriebenen Signalisierung über den Einmündungsbereich der Gott-
lieb-Daimler-Straße zur B 6 muss zwingend eine Betrachtung des freien Rechtsabbiegers der
Bremer Straße (B 6) in die Gottlieb-Daimler-Straße erfolgen.

Das Gericht sieht (auf Seite 10 des Urteils) im Zusammenhang mit dem Umstand, dass mit
Rechtsabbiegeverkehr aus der Bremer Straße jederzeit zu rechnen ist, keine Gefahren, die das
Überqueren der Gottlieb-Daimler-Straße an anderer Stelle, etwa im Bereich der Robert-Bosch-
Straße wesentlich übersteigt. Wegen „der spitzen Kehre" haben nach Auffassung des Gerichtes
die abbiegenden Fahrzeuge nur eine außerordentlich geringe Geschwindigkeit und könnten
darüber hinaus durch ein Warnzeichen vor eventuellem Radfahrverkehr gewarnt werden.

Diese Bewertung der Örtlichkeit und die Einschätzung der Gefahrensituationen für den Radver-
kehr durch das Gericht trägt in keiner Weise, weder tatsächlich noch rechtlich, den Verkehrs-
strömen und der Situation vor Ort Rechnung. Insofern beruhen die Schlussfolgerungen, die in
den Vorschlag, ein Warnzeichen am freien Rechtsabbieger der B 6 aufzustellen, münden, auf
einer eklatanten Fehleinschätzung der Gefahrenlage für nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer
in diesem Bereich.

Da weder an der Ostseite der Bremer Straße, noch an der Südseite der Gottlieb-Daimler-Straße
Nebenanlagen vorhanden sind, wird der von der Autobahnbrücke in Richtung Bremen herunter-
fahrende motorisierte Verkehrsteilnehmer nicht mit kreuzenden oder bevorrechtigtem Radver-
kehr, die in einen Schutzstreifen hineinfahren wollen, rechnen. Zudem wird die Geschwindigkeit


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eines Pkw, der im Bereich der Gefällstrecke am Ende des Böschungsfußes einen freien
Rechtsabbieger vorfindet, keine geringe sein. Geschwindigkeitsmessungen lassen sich im
Bereich des Abbiegevorganges nicht messen, eine spitze Kehre, die Anlass zur Temporeduzie-
rung gibt, ist hier allerdings nicht zu erkennen - solche Bewertungen hätten vor Ort und nicht
durch Aktenstudium vorgenommen werden müssen. Tatsächlich handelt es sich hier um eine
langgezogene Kurve, in die der freie Rechtsabbieger geführt wird. Seitens der Verkehrsbehörde
wird sehr wohl eine Gefahrenlage für Radfahrer gesehen, die nach Auffassung von Straßenbau-
lastträger und Verkehrspolizei auch nicht ohne Signalisierung des freien Rechtsabbiegers gelöst
werden könnte. Gestützt wird diese Feststellung durch die Rechtsabbieger der B 6 in die Carl-
Zeiss-Straße und von der Carl-Zeiss-Straße in die B 6, wo eine Bedarfsampel auf Anforderung
dem Fußgänger- oder Radfahrerverkehr den notwendigen Sicherheitsraum verschafft. Ein
Verkehrszeichen ist in diesem Fall weder geeignet noch ausreichend, um die besondere Situa-
tion des Radverkehrs zu berücksichtigen und evtl. Gefahren abzuwenden (den freien Rechts-
abbieger der B 6 in d die Gottlieb-Daimler-Straße befahren mehr als 1.500 Kfz in der Zeit von
06:00 - 22:00 Uhr, siehe Anlage 11 der Stellungnahme vom 26.03.03, Zählung des Straßen-
bauamtes Nienburg vom 18. u. 19.03.03).

Hinsichtlich des gerichtlichen Vergleiches des Kreuzungspunktes B 6/Gottlieb-Daimler-
Straße/Carl-Zeiss-Straße mit dem Kreuzungspunkt Gottlieb-Daimler-Straße/Rudolf-Diesel-
Straße/Robert-Bosch-Straße ist festzustellen, dass der erstgenannte Knotenpunkt signalisiert,
und mit einer Vielzahl von Fahrbeziehungen, Abbiegespuren, Lkw-Wendeschleife u. a. verse-
hen ist, wogegen der letztgenannte Knotenpunkt diese Eigenschaften nicht aufweist.
Auch der Hinweis auf die Sichtbehinderungen durch Hecken im Bereich zur Rudolf-Diesel-
Straße entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Das Gericht hat die Aufnahmen einer
Sofortbildkamera vom Juli 2001 vor Klageerhebung zugrunde gelegt. Nach diesem Zeitpunkt
fanden Aufforderungen der Grundstückseigentümer durch die Gemeinde und entsprechende
Rückschneidearbeiten statt. Die mit Stellungnahme vom 26.03.2003 eingereichten Farbauf-
nahmen, in der Anlage 10 als Bilder 16, 19 und 20 bezeichnet, geben die tatsächliche Situation
wieder.

3. Das Verwaltungsgericht stellt weiter heraus, dass die Gemeinde Stuhr verkennt, dass in die
Radwegenovelle neben Sicherheits- auch Zumutbarkeitserwägungen eingeflossen sind und die
Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht nichts an der Möglichkeit ändert, den bisherigen
Radweg weiter zu befahren, wenn sich dieses aus Sicherheitsgründen anbietet (Seite 10 des
Urteils).

Zumutbarkeit und Sicherheit sind jedoch nicht zu trennen, sondern gemeinsam zu betrachten.
Die materiellen Eingriffsbefugnisse der Straßenverkehrsbehörden ergeben sich aus § 45 StVO,
wonach Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zulässig sind.
Gleichwohl beide Begriffe nebeneinander stehen, geht die Sicherheit des Verkehrs grundsätz-
lich der Ordnung des Verkehrs vor. Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Ver-
kehrs sind daher nur dann zulässig, wenn dadurch kein unvertretbares Sicherheitsdefizit ge-
schaffen wird.

Die zwar nicht verpflichtenden aber vorgeschlagenen Verkehrsführungsformen des Verwal-
tungsgerichtes, die mit der Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht einhergehen sollen - hier
ist die Signalisierung am Einmündungsbereich, die Ummarkierung der Abbiegespuren und die
Markierung eines Schutzstreifens für Radfahrer zu nennen - stoßen in Anbetracht der gewach-
senen und besonderen Situation des Verkehrsknotenpunktes auf verkehrlich und rechtlich nicht
lösbare Konflikte.


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Die Beschilderung von der Anordnung der Radwegebenutzungspflicht auf „Fußweg, Radfahrer
frei" zu ändern, entlässt die Gemeinde Stuhr als Verkehrsbehörde nicht aus der Verkehrs-
regelungspflicht für diejenigen, die die rechte Fahrbahnseite der Gottlieb-Daimler-Straße benut-
zen wollen. Insofern ist haftungsrechtlich auch für diesen Personenkreis eine eindeutige ver-
kehrssichere Regelung und Verkehrsführung vorzusehen, die mit der aufgezeigten Alternative
des VG Hannover nicht erreicht werden kann.

Als Kern des Streits verbleiben daher die linksseitige Führung auf 129 m und die Unterschrei-
tung eines Breitenmaßes, jedoch nicht die Beschaffenheit des baulichen Oberflächenzustands
des Radweges oder in diesem sich befindliche Elemente oder Einrichtungen.

So ist in Fachbeiträgen des Deutschen Städtetages zur Verkehrspolitik auch ausgeführt, dass in
den Fällen, in denen eine Trennung des Radverkehrs vom Kraftfahrzeugverkehr aus Gründen
der Sicherheit notwendig oder zweckmäßig ist, eine Kennzeichnung des vorhandenen Radwe-
ges als verpflichtend angestrebt werden soll, wenn der Radweg breit genug und in zumutbarem
Zustand ist:

„Das Kriterium der Breite, insbesondere der „Möglichst-Maße", ist dabei nicht schematisch
anzuwenden. Je dringender das Sicherheitserfordernis der Verkehrstrennung ist, desto mehr
sollte ein Radweg verpflichtend sein, wobei Abstriche an den Breitenmaßen vor allem dann
vertretbar sind, wenn der Radverkehr nur verhältnismäßig gering ist. Oberstes Gebot ist die
Sicherheit (z. B. aufgrund starker Kraftfahrzeugdichte, ggf. verbunden mit hohem Schwerver-
kehrsanteil), nicht etwa die Bequemlichkeit oder der Wunsch nach schnellem Vorankommen
(aus: Deutscher Städtetag, Beiträge zur Wirtschafts- und Verkehrspolitik, Reihe F Heft 10, Neue
Regelungen zum Radverkehr, Umsetzung der StVO-Novelle in den Städten, Köln 1998, S. 25)".

4. Im Vergleich zum vorliegenden Fall kann bei der Frage, was gerade hier für einen atypi-
schen Sachverhalt
spricht und ein Abweichen in Anlehnung an Ziffer 22 der W zu § 2 Abs. 4
StVO von den Breitenmaßen und der Führungsform des Radverkehrs zwingend erfordert, ne-
ben der Verkehrsmenge und dem hohen Schwerverkehrsanteil auf der Gottlieb-Daimler-Straße
eine weitere Reihe von wesentlichen entscheidungsrelevanten Gründen genannt werden.
Hierzu gehören - wie in den Klageerwiderungen der Gemeinde Stuhr bereits dargestellt - der
Umstand dass,

die gewachsene Struktur der Örtlichkeiten nicht einfach eine Signalisierung über den
Einmündungsbereich zulässt, da die Rahmenbedingungen auf der Südseite der Gottlieb-
Daimler-Straße eine verkehrliche und finanziell vertretbare Lösung nicht zulassen (Pla-
nung vor Ort und Recht differieren, wie auch der aufgezeigte Vorschlag des Verwal-
tungsgerichts zeigt, Erl. s. o.);

keine isolierte Betrachtung der signalisierten Querung an der Einmündung der Gottlieb-
Daimler-Straße vorgenommen werden kann, sondern vielmehr der gesamte Knoten-
punkt einzubeziehen und der Verkehr der B 6 und der L 337 mit der Nähe zur BAB A 1
zu betrachten ist (Gewichtung der Verkehre, der Gefahren, der Schutzbedürfnisse und
der Funktionalität der Verkehrsräume, Leistungseinbußen für alle, ergänzende Signali-
sierung und Schutzstreifen für wenige Verkehrsteilnehmer - wie vom VG Hannover vor-
geschlagen -, wobei der Flächengewinn des Radverkehrs zu dessen Verkehrsunsicher-
heit und Gefahren beiträgt);

das Gewerbegebiet ähnlich wie eine Sackgasse keine weiterführende Wegeverbindung
bietet, die vom Radverkehr genutzt werden kann;

der Radweg lediglich in ein Gewerbegebiet hinein-/herausführt und keinerlei Wohnbe-
bauung erschließt, so dass keine besonderen Fußgänger-/Radfahrergruppen zu be-
obachten sind (während der gesamten Beobachtungszeiträume wurden nicht angetrof-
fen: Eltern mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer, Fahrradfahrer mit Anhänger, mehrspurige
Fahrräder o. ä.) und von daher Nutzungskonflikte auf dem kurzen Streckenabschnitt
nicht auftreten:

relativ wenige Fußgänger und Radfahrer, die gezählt wurden (weitgehender Ausschluss
von Nutzungskonflikten auf der Nebenanlage, der Verkehrsbehörde/Polizei sind bis heu-


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te keine Behinderungen/Gefährdungen bekannt geworden) - siehe auch die Klageerwi-
derung der Gemeinde Stuhr vom 26.03.03, Seiten 4 und 5;

lediglich über eine kurze Wegeentfernung dem Radfahrer ein Zweirichtungsverkehr auf
zu geringer Nebenanlage zugemutet wird, wobei langfristig die Gemeinde Stuhr unter
Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse einen Ausbau in ihre Planungen einbe-
ziehen wird;
- Verkehrsmenge und hoher Schwerverkehrsanteil (s. o.).

Bei den vorstehenden Ausführungen, die die Auffassung der Gemeinde Stuhr für die Annahme
eines atypischen Sachverhaltes stützen, handelt es sich nicht um einen abschließenden Kata-
log, vielmehr wurden wichtige Elemente genannt, deren Ergänzung auch aus den dem Verwal-
tungsgericht vorliegenden Stellungnahmen zu entnehmen ist.
Eine Gesamtbeurteilung ist letztlich nur durch einen Ortstermin möglich.

5. Da auch aus gemeindlicher Sicht bei Berücksichtigung der baulichen Situation der Nebenan-
lage Verbesserungsbedarf zugunsten des Radfahrer- und Fußgängerverkehrs gesehen wird,
wurde die Frage, ob am nordöstlichen Bereich der Gottlieb-Daimler-Straße durch eine Verbrei-
terung der Fuß- und Radweganlage um 1,0 m mittel- bis langfristig eine Verbesserung für den
Rad fahrenden Verkehr herbeigeführt werden kann, in die nähere Betrachtung einbezogen.
Auch hier stellt sich wiederum das Problem, dass entlang der gesamten Strecke entsprechende
Grunderwerbsmaßnahmen durchzuführen wären und eine Veränderung von baulichen Neben-
anlagen auf den Gewerbegrundstücken erfolgen müsste (Zaunanlagen, Mauerwände im Be-
reich von Zufahrten, Verteilerkästen für Versorgungseinrichtungen, Wegwesertafeln etc.). Die
Kosten hierfür können nur sehr, sehr grob geschätzt werden und bewegen sich aufgrund der
vorzunehmenden Veränderungen für die Verbreiterung des gemeinsamen Fuß- und Radweges
um 1,0 m auf mindestens 30.000 €. Genauere Aussagen lassen sich auch hier erst nach Vor-
nahme intensiverer Planungen treffen.

Im Hinblick auf die prekäre Haushaltslage der Kommunen und die Existenz gefährdende Fi-
nanzsituation ist eine kurzfristige Veränderung dieses Streckenabschnittes finanziell zurzeit
nicht zu begleiten. Von Seiten der Gemeinde Stuhr wird jedoch im Rahmen der personellen und
finanziellen Leistungsmöglichkeiten in der nächsten Zeit geprüft werden, ob und wann eine
bauliche Verbesserung zur Lösung des Engpasses an dem kurzen Streckenabschnitt in
Angriff genommen werden kann. Eine Zeitaussage kann aus den vorgenannten Gründen hierzu
nicht getroffen werden.

Da sich die Auswirkungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils unmittelbar auch auf den Träger
der Straßenbaulast der B 6 und der für den Landkreis Diepholz zuständigen Verkehrspolizei
auswirken, habe ich meiner Begründung die Reaktionen der Behördenvertreter beigefügt. Da
auch dort eine ablehnende Haltung und erhebliche rechtliche Bedenken bestehen, hätte die
Gemeinde Stuhr bei Umsetzung des Urteils entsprechend den Vorgaben des Gerichts ein fach-
aufsichtsbehördliches Prüfungsverfahren zu befürchten.

Die beiden Stellungnahmen des Polizeihauptkommissars Herrn Wolfgang Rehling von der
Polizeiinspektion Diepholz vom 30.06.2003 und vom 29.08.2003 lege ich als Anlagen Z 2 und
Z 3
und die Stellungnahme des Fachdienstleiters Herrn Wolfgang Crolly vom Straßenbauamt
Nienburg vom 01.09.2003 lege ich diesem Schriftsatz als Anlage Z 4 bei.


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Eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vertretbare Lösung kann nach Auffassung der
Gemeinde Stuhr und den anderen zu beteiligenden Trägern bei der Verkehrssicherheitsarbeit
(Straßenbauamt Nienburg, Straßenmeisterei Bassum, Polizeiinspektion Diepholz) nur durch
eine Verbreiterung des Radweges und nicht durch die vom Verwaltungsgericht angeführte
Schutzstreifenmarkierung und signalisierte Querungsergänzung erfolgen.

Solange dies aus finanziellen Gründen nicht zu realisieren ist, bedarf es aus den genannten
zwingenden Gründen der Anordnung der im Streit stehenden Radwegebenutzungspflicht.

II. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
Darüber hinaus weist die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten
im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil sie sowohl in tatsächlicher als auch in rechtli-
cher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich über-
schreitende Schwierigkeiten verursacht.

Das Gericht ist nämlich auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen bzw. hat not-
wendige Rechtsfragen unzutreffend beantwortet, die für den konkreten Fall und das konkrete
Verfahren entscheidungserheblich sind.

a) Die Frage, ob aufgrund der örtlichen Verhältnisse ausnahmsweise von den Mindestmaßen
abgewichen werden kann, weil die Verkehrssicherheit auf andere Weise nicht gewährleistet
wäre, verneint das Gericht für den entschiedenen Fall unter Hinweis auf die Möglichkeit, als
milderes Mittel gegenüber der Radwegebenutzungspflicht am jeweils rechten Randbereich der
Fahrbahn für den Radverkehr Schutzstreifen abzumarkieren und betont im übrigen, dass die
Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht nichts an der Möglichkeit ändert, den bisherigen
Radweg weiter zu befahren, wenn sich dies aus Sicherheitsgründen anbietet.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass die früher bestehende Möglichkeit, linke Radwege ohne
Benutzungspflicht anzubieten, nach dem Wortlaut der neuen StVO nunmehr weggefallen sein
dürfte (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO: „Andere rechte Radwege dürfen sie (die Radfahrer-Anm.
d. Verf.)
benutzen.")

Alle Radfahrer wären also im Falle der vom Gericht vorgeschlagenen Ergänzung der Signalan-
lage und Anlegung eines Schutzstreifens gezwungen, auf der vielbefahrenen Gottlieb-Daimler-
Straße zu fahren und hätten dann entgegen der Annahme des Gerichts gerade nicht die Mög-
lichkeit, den bisherigen Radweg weiterhin zu befahren, wenn sich dies für sie aus Sicherheits-
gründen anbietet. Gleiches ergibt sich auch wegen der damit verbundenen und neu zu realisie-
renden Radverkehrsführung über die Kreuzung, der die Radfahrer nach § 9 Abs. 2 Satz 5 StVO
zu folgen hätten, weil sie als Radverkehrsführung in Kreuzungen auch ohne die Kennzeichnung
dieser Abschnitte mit den Zeichen 237, 240 oder 241 benutzungspflichtig wäre.

Darüber hinaus verkennt das Gericht bei dieser Beurteilung die seiner Argumentation entge-
genstehenden Regelungen der VV-StVO, die nämlich die Anlegung eines Schutzstreifens am
rechten Rand der Gottlieb-Daimler-Straße im konkreten Fall verbieten (vgl. Ziffer l 2 a).
Die vom Gericht vorgeschlagene Markierung eines Schutzstreifens auf der Fahrbahn der Gott-
lieb-Daimler-Straße lässt sich nicht verwirklichen, ohne mit dieser Anordnung selbst gegen die
VV-StVO zu verstoßen.

Wie in der Begründungsschrift bereits dargelegt, ist die Nutzung des Schutzstreifens durch
Kraftfahrer nur bei Bedarf gestattet, d.h. dass die Ausweichvorgänge auf ein geringes Maß
beschränkt sein müssen. Da hier aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens (vor allem Schwer-
lastverkehr) bzw. aufgrund der erforderlichen Aufstellflächen für den aus der Gottlieb-Daimler-
Straße kommenden Linksabbiegerverkehr in Richtung Bremer Straße lediglich ein Fahrstreifen
für den fließenden Verkehr in die andere Richtung zur Verfügung steht, würde


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die Benutzung des Schutzstreifens durch Kraftfahrer den Regelfall darstellen, was hier gegen
die Vorgaben der VV-StVO (vgl. Ziffer II 2 b) Nr. 4 W-StVO zu Zeichen 340 Leitlinie) verstoßen
würde.

Da im vorliegenden Fall ca. 6.000 Kraftfahrzeuge pro Tag die Gottlieb-Daimler-Straße befahren
und dort ein Schwerlastverkehrsanteil von 18-20 % besteht, wird die von der VV-StVO für die
Anlegung eines Schutzstreifens vorausgesetzte Verkehrsbelastung von einem Anteil des
Schwerlastverkehrs am Gesamtverkehr unter 5 % bzw. unter 500 LKW in 24 Stunden erheblich
überschritten (vgl. Ziffer II 2 a) Nr. 3 W-StVO zu Zeichen 340 Leitlinie).

b) Im Hinblick auf die Beurteilung, ob es sich bei dem im Streit stehenden Radwegeabschnitt
um einen kurzen Abschnitt im Sinne von Ziffer 22 der Verwaltungsvorschrift handelt, vertritt das
Gericht einerseits die Meinung, dass unter einem kurzen Abschnitt kein 120 m langer Straßen-
abschnitt zu verstehen ist, andererseits stellt es fest, dass diese relativ kurze Strecke gerade
gegen die Radwegebenutzungspflicht spreche, weil über die Robert-Bosch-Straße hinaus eine
solche einmal nicht vorgesehen sei und zum anderen dieser Teilabschnitt von einem Radfahrer
in sehr kurzer Zeit überwunden werden könne, ohne ein Verkehrshindernis darzustellen, wel-
ches eventuelle Verkehrsrisiken heraufbeschwören würde.

Dazu ist festzustellen, dass diese relativ kurze Strecke, auf der der Radfahrer zur Benutzung
des linken Radweges gezwungen wird, von diesem ebenfalls in relativ kurzer Zeit überwunden
werden kann, zumal - wie bereits vorgetragen - auf dem betreffenden Abschnitt nur gelegent-
lich mit Begegnungsverkehr von anderen Radfahrern und Fußgängern zu rechnen ist. Eine
Querung des Radfahrers vor der Rudolf-Diesel-Straße ist wegen der geringen Zwischenräume
zwischen den beiden Kreuzungspunkten nicht möglich. Zudem gibt es auf der gegenüberlie-
genden Seite keine durchgehende Nebenanlage.

Im Übrigen bedarf es des Hinweises, dass die von Seiten des Gerichts benutzte Bezeichnung
des Radfahrers als möglichem Verkehrshindernis eine Sichtweise suggeriert, die nicht der
Einstellung der Verkehrsbehörde entspricht.

Die Fortführung der Radwegebenutzungspflicht über die Robert-Bosch-Straße hinaus ist aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht vorgesehen, um den Radfahrer nicht unnötig einzu-
schränken, zumal die Verkehrsmengen im weiteren Verlauf der Gottlieb-Daimler-Straße erheb-
lich abnehmen.

Der Polizeihauptkommissar Herr Wolfgang Rehling von der Polizeiinspektion Diepholz hat
außerdem bei mehreren Beobachtungen zu verschiedenen Tageszeiten festgestellt, dass alle
von ihm beobachteten Radfahrer, die den betreffenden linksseitigen Radweg benutzten, entwe-
der in die Rudolf-Diesel-Straße links abbogen oder den linksseitig gelegenen Fußgängerweg
mit dem Zusatzeichen „Radfahrer frei" benutzten und keiner am Ende des benutzungspflichti-
gen Radweges auf die rechte Seite der Gottlieb-Daimler-Straße wechselte. Er zieht daraus den
Schluss, dass es sich bei diesem Kreuzungspunkt am südlichen Ende der Rudolf-Diesel-Straße
offensichtlich nicht um einen Gefahrenpunkt handelt (Anlage Z 3).

c) Die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht ist vor allem zur Erhöhung der Verkehrssi-
cherheit der Radfahrer erfolgt, weil die Verkehrssicherheit auf andere Weise nicht gewährleistet
werden kann. Die konkrete Gefahrenlage in der Gottlieb-Daimler-Straße übersteigt vor allem
wegen des hohen Schwerlastverkehrs auf diesem Straßenabschnitt das allgemein bestehende
Risiko erheblich, so dass es daher von Seiten der Verkehrsbehörde auch haftungsrechtlich
nicht zu verantworten ist, den Radfahrer ungeschützt auf dieser Straße fahren zu lassen.
Es ist insofern auch nicht nachzuvollziehen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen
seines Urteils davon spricht, dass die von der Beklagten festgestellte Verkehrsdichte auf der
Gottlieb-Daimler-Straße nicht ausreicht, um die streitige Radwegebenutzungspflicht zu begrün-
den.

Wenn schon nach den zwingenden Vorschriften der VV-StVO im konkreten Fall die Anlegung
eines Schutzstreifens bereits wegen des hohen Schwerlastanteils ausscheidet, dann ist es bei
der beschriebenen Sachlage seitens der Verkehrsbehörde nicht zu verantworten, den Radfah-
rer sogar ohne das Angebot eines derartigen besonderen Schonraums im Mischverkehr auf die


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Fahrbahn zu führen. Damit übersteigt die konkrete Gefahrenlage auf diesem im Streit stehen-
den Straßenabschnitt das allgemein bestehende Risiko in erheblichem Maße.

Da auch das Gericht nicht überzeugend darlegt, wie bei diesen gefährlichen Verkehrsverhält-
nissen eine ausreichend gesicherte Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn der Gottlieb-
Daimler-Straße im Einklang mit den VV-StVO erfolgen kann, steht im konkreten Fall zurzeit
keine mildere, aber ähnlich wirksame Maßnahme zur Gefahrenabwehr wie die angeordnete
Radwegebenutzungspflicht zur Verfügung.

Die Gefährdung der Radfahrer ist bei den beschriebenen Verkehrsverhältnissen bei Benutzung
der Fahrbahn eine höhere als bei Benutzung des Radweges, welcher wegen der geringen
Frequentierung eine relativ ungehinderte Fortbewegung unter weitgehender Ausschaltung
vorhersehbarer Gefährdungen durch andere Verkehrsteilnehmer ermöglicht. Daher weist der
vorliegende Sachverhalt wesentliche Besonderheiten zu dem Fall auf, der für die VV-StVO als
Regelfall zugeschnitten ist, so dass auf Grund der örtlichen Verhältnisse ausnahmsweise von
den Mindestmaßen der VV-StvO abgewichen werden konnte, um die Verkehrssicherheit für die
Radfahrer zu erhöhen.

Die überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkei-
ten der vorliegenden Rechtssache ergeben sich bereits daraus, dass es selbst dem Verwal-
tungsgericht bei der Entscheidung über die Angelegenheit nicht gelungen ist, eine praktische
Lösung jenseits der von mir für dringend erforderlich gehaltenen Radwegebenutzungspflicht
aufzuzeigen, welche mit den gesetzlichen Vorgaben zu vereinbaren ist.

III. Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
Die Rechtssache hat darüber hinaus auch grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO, weil sie rechtliche oder tatsächliche Fragen aufwirft, die für die Berufungsinstanz ent-
scheidungserheblich sind und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen.
Die Entscheidung über diese Fragen liegt aus Gründen der Rechtssicherheit sowie der Einheit
der Rechtsordnung im allgemeinen Interesse.

Es geht hier zum einen um die Frage der Recht- und Zweckmäßigkeit der engen Vorgaben der
W-StVO, die eine Vielzahl überzogener Standards enthält, vor allem aber um die Vorschriften
für bestehende Radverkehrsanlagen einschließlich der eng gefassten Ausnahmevorschriften,
bei deren Verabschiedung es versäumt worden ist, nicht nur Standards für deren Herstellung
bzw. Anpassung festzulegen, sondern den Gemeinden auch die dafür erforderlichen Mittel zur
Verfügung zu stellen.

Es gibt Fälle, in denen bestehende Radverkehrsanlagen sich nicht oder nur mit großem finan-
ziellen Aufwand den festgelegten Breitenvorgaben entsprechend herstellen lassen, in denen es
aber die Verkehrsverhältnisse aus Gründen der Verkehrssicherheit unmöglich machen, die
Radfahrer auf der Straße fahren zu lassen und die Gefährdung der Radfahrer bei Benutzung
der Fahrbahn höher ist als bei der Benutzung des Radweges. Dann muss es der Straßenver-
kehrsbehörde unabhängig von den engen Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften der W-
StVO möglich sein, für diesen Straßenabschnitt eine Radwegebenutzungspflicht anzuordnen.
Wie das vorliegende erstinstanzliche Urteil zeigt, führt die schematische strenge Anwendung
der zurzeit festgeschriebenen Breitenvorgaben der VV-StVO dazu, dass in der Praxis keine
verkehrsgerechte und verkehrssichere Lösung für die Verkehrsteilnehmer angeboten werden
kann.

Zum anderen geht es um die Frage, ob das Gericht durch die angegriffene Entscheidung unzu-
lässigerweise in das Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung und finanzielle Entscheidung
über den Einsatz ihrer Finanzen eingegriffen hat.

Das Gericht führt aus, dass sich die Gemeinde nicht ohne weiteres auf das Fehlen entspre-
chender Haushaltsmittel für die vorgeschlagenen baulichen Verbesserungen am vorhandenen


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Radwegenetz der Gottlieb-Daimler-Straße berufen könne, da diese Verbesserungen der Erhö-
hung der Verkehrssicherheit dienen würden. Nach seiner Ansicht erscheint etwa die Verlegung
von Induktionsschleifen im Kreuzungsbereich und die Ergänzung der Signalanlage an der Bre-
mer Straße noch zumutbar, soweit nicht eine Verbreiterung des vorhandenen Radweges kos-
tengünstiger ist.

Die Gemeinde sieht sich aufgrund der örtlichen Verhältnisse und ihrer Konsolidierungssituation
(vor dem Hintergrund eines im zweiten Jahres schon defizitären Haushaltes) nicht in der Lage,
die in den VV-StVO vorgesehene Mindestbreite für den beidseitig benutzbaren kombinierten
Geh- und Radweg in der Gottlieb-Daimler-Straße durch entsprechende bauliche Maßnahmen
kurzfristig zu verwirklichen, da der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Haushalt 2003 erheb-
liche Konsolidierungsauflagen auch für die Folgejahre beinhaltet. Zudem können weder die
Gemeinde Stuhr als Beklagte noch das Straßenbauamt Nienburg als Straßenbaulastträger für
die Bundesstraße 6, welches einen Großteil der finanziellen Aufwendungen im Kreuzungsbe-
reich zur Gottlieb-Daimler-Straße zu tragen hätte, aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situati-
on die Kosten für die vom Gericht vorgeschlagenen baulichen Veränderungen für die Radfah-
rerquerung über die Gottlieb-Daimler-Straße aufbringen. Die genauen Kosten sind ohne Aus-
bauplan nicht ermittelbar, dürften sich aber ausschließlich für den Einmündungsbereich der
Gottlieb-Daimler-Straße in die Bundesstraße 6 (d.h. ohne Verlegung der Induktionsschleifen in
der Gottlieb-Daimler-Straße) in einem Rahmen von über 60.000 bis 70.000 € bewegen.
Für die Kommunen ist es gerade in Zeiten äußerst knapper Finanzressourcen von größter
Wichtigkeit, im Rahmen ihres Rechtes auf Selbstverwaltung die eigenverantwortliche finanzielle
Entscheidung über die Art und den Umfang der Durchführung aller ihrer vor Ort wahrzuneh-
menden kommunalen Aufgaben in der Hand zu behalten. Dies gilt um so mehr, wenn konkurrie-
rende rechtliche Verpflichtungen Ausgaben beinhalten, die durch einen von der Kommunalauf-
sicht nur mit Auflagen genehmigten Haushalt der Gemeinde nicht mehr finanziert werden kön-
nen.

Die genannten Fragen haben über den vorliegenden Einzelfall hinaus Auswirkungen und kön-
nen in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit
besteht vor dem Hintergrund der katastrophalen Finanzlage der Städte und Gemeinden ein
großes allgemeines Interesse an deren Beantwortung.

IV. Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO)
Des Weiteren berufe ich mich auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels im Sinne von §
124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

Das Gericht hat eine Entscheidung getroffen ohne vorher die Örtlichkeit in Augenschein ge-
nommen zu haben,
was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 Satz 1
VwGO darstellt.

Da es im vorliegenden Fall um die Einschätzung der konkreten Gefahrensituation für die Be-
gründung der streitigen Radwegebenutzungspflicht in der Gottlieb-Daimler-Straße geht, ist der
Verzicht des Gerichts auf die Durchführung einer eigenen Ortsbesichtigung sehr bedenklich.
Bei einer vom Gericht durchgeführten Ortsbesichtigung wäre eine Argumentation wie auf Seite
9 des Urteils, dass ein geschätzter LKW-Anteil von 10-20 % keine besondere Gefahrensituati-
on in der Gottlieb-Daimler-Straße herbeiführe, undenkbar gewesen.
Für eine solche Feststellung bedarf es der eigenen Augenscheinseinnahme des Gerichts in
einem Ortstermin. Es ist gerade im vorliegenden Fall der Entscheidung darüber, ob die Ver-
kehrssituation vor Ort im Verhältnis zum Regelfall einen atypischen Sachverhalt begründet bzw.
ob aufgrund der örtlichen Verhältnisse ausnahmsweise von den Mindestmaßen der W-StVO


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abgewichen werden kann, weil die Verkehrssicherheit auf andere Weise nicht gewährleistet
wäre, unverzichtbar, dass sich das Gericht einen eigenen Eindruck von der Örtlichkeit ver-
schafft.

Darüber hinaus ergibt sich aus Nr. 1 der W-StVO zu § 45 StVO eine zwingende Anhörungs-
pflicht der Verkehrspolizei sowie der Straßenbaubehörde vor Erlass jeder verkehrsbehördlichen
Entscheidung.
In diesem Sinne habe ich in meinem Schriftsatz vom 26.03.2003 ausdrücklich
beantragt, Herrn Wolfgang Rehling (Sachbearbeiter Verkehr bei der Polizeiinspektion Diepholz)
sowie einen Vertreter des Straßenbauamtes Nienburg als Zeugen zur Frage der Verkehrsfüh-
rung und Gefahrensituation in der im Streit stehenden Örtlichkeit aus verkehrspolizeilicher Sicht
zu hören.

Herr Rehling erklärt ausdrücklich in seiner Stellungnahme vom 29.08.2003 (Anlage Z 3), dass
er aus Gründen der Verkehrssicherheit der vom Gericht vorgeschlagenen Regelung, den Rad-
verkehr an dem im Streit stehenden Straßenabschnitt der Gottlieb-Daimler-Straße auf die Fahr-
bahn zu verlegen, nicht zustimmen werde und im Fall einer seiner Meinung entgegenstehenden
Umsetzung durch die Straßenverkehrsbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde einschalten
werde, um die Entscheidung überprüfen zu lassen.

Im Hinblick auf die vom Gericht im Urteil auf Seite 10 beschriebenen Verkehrsverhältnisse an
dem freien Rechtsabbieger („wegen der spitzen Kehre..., außerordentlich geringe Geschwin-
digkeit") verweist er auf die fehlenden Ortskenntnisse des Gerichts (der „freie Rechtsabbieger"
wird nicht in einer spitzen Kehre sondern in einer lang gezogenen Kurve geführt) und betont
ebenfalls das dringende Erfordernis eines Ortstermins.

Auch Herr Wolfgang Crolly als Vertreter des Straßenbauamtes Nienburg bringt in seiner Stel-
lungnahme vom 01.09.2003 (Anlage Z 4) sein Befremden darüber zum Ausdruck, dass er nicht
zu der vom Gericht favorisierten Radverkehrsführung gehört worden ist.

Im Übrigen hat sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf von mir eingereichte Fotos
von der im Streit stehenden Örtlichkeit bezogen. Diese Fotos stammen aber vom Juli 2001, d.h.
sie wurden zu einem Zeitpunkt noch vor Erhebung der Klage gefertigt. Kurz danach wurde
seitens der Verkehrsbehörde der Rückschnitt der die Sichtbehinderung verursachenden Äste
und Zweige im Einmündungsbereich der Rudolf-Diesel-Straße in die Gottlieb-Daimler-Straße
durchgesetzt.

Obwohl seitens der Gemeinde Stuhr in der mündlichen Verhandlung durch Herrn Martens
ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass diese erörterten Fotos nicht mehr den Ver-
hältnissen zum heutigen Zeitpunkt entsprechen und sich Fotos aktuelleren Datums, die die
Gemeinde eingereicht hat, in der Gerichtsakte befinden, spricht das Gericht auf Seite 10 seines
Urteils davon, dass an der Einmündung der Rudolf-Diesel-Straße in die Gottlieb-Daimler-Straße
die Sicht durch vorhandene Hecken erheblich eingeschränkt ist, was definitiv zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung nicht der Fall war.

Es wird deutlich, dass die fehlende Augenscheinseinnahme des Gerichts und die nicht erfolgte
Anhörung der Verkehrspolizei und des Straßenbaulastträgers im vorliegenden Fall zu einer
fehlerhaften Sachverhaltsdarstellung und dementsprechend auch einer falschen rechtlichen
Bewertung im Urteil geführt hat. Das Gericht ist bei Erlass des Urteils von einer anderen Ver-
kehrssituation ausgegangen als sie aktuell vor Ort (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung)
im streitigen Straßenabschnitt der Gottlieb-Daimler-Straße von der Kreuzung der Bremer Straße
bis zur Einmündung der Rudolf-Diesel-Straße bestanden hat.

Daneben wird als weiterer Verfahrensmangel die unterbliebene notwendige Beiladung des
Straßenbauamtes Nienburg
geltend gemacht.

Das Straßenbauamt Nienburg hat als Straßenbaulastträger für die Bremer Straße (B 6) bei der
vom Gericht vorgeschlagenen Radverkehrsführung einen Großteil der finanziellen Aufwendun-
gen im Kreuzungsbereich zur Gottlieb-Daimler-Straße zu tragen. Damit ist das Straßenbauamt
Nienburg an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm
gegenüber nur einheitlich ergehen kann.


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Es ist festzustellen, dass die erstinstanzliche Entscheidung gerade auf den geltend gemachten
Verfahrensmängeln beruht.

Ich bitte daher, meinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das bezeichnete Urteil statt-
zugeben.

Im Auftrag
xxxxx
Anlagen