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VG Hannover
Antrag auf
Berufung
Beschluss des
OVG Lünebg.
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Verwaltungsrechtssache Holger Opitz gegen Gemeinde Stuhr
- Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. Juli 2003 -Az.: 11 A 5004/01 -
Mit vorbezeichnetem Urteil sind der Bescheid der Gemeinde Stuhr vom 1. Juli 2001
und der Widerspruchsbescheid des Landkreises Diepholz vom 7. Oktober 2001
aufgehoben worden. Die Gemeinde Stuhr ist verpflichtet worden, den Antrag des
Klagers auf Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht in der genannten Straße neu
zu bescheiden.

Der Niedersächsische Städtetag hält die Zulassung der Berufung der Gemeinde Stuhr
in diesem Verwaltungsstreitverfahren (Radwegebenutzungspflicht In der Gottlieb-
Daimler-Straße, Stuhr) für dringend erforderlich. Zum einen bestehen ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zum anderen hat die Rechtsstreitigkeit eine
übergeordnete grundsätzliche Bedeutung auch für andere Städte und Gemeinden,
weil die Auslegung und Anwendung der im Jahre 1997 mit der sog. Fahrradnovelle in
die StVO aufgenommenen Vorschriften bei immer knapper werdenden Haushaltsmit-
teln der kommunalen Gebietskörperschaften in erheblichem Umfange kommunal-
rechtliche Fragen und Belange betrifft.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt,
dass sich die Gemeinde nicht ohne weiteres auf das Fehlen entsprechender Haus-
haltsmittel berufen kann, wenn Verbesserungen nötig sind, die der Erhöhung der
Verkehrssicherheit dienen. Das Gericht schlägt im vorliegenden Fall die Ergänzung
der Signalanlage, die Verlegung von Induktionsstreifen und das Anlegen eines
Schutzstreifens vor. Diese Maßnahmen würden auf Seiten des betroffenen Straßen-
baulastträgers Kosten von ca. 60.000 bis 70.000 Euro verursachen. Hintergrund die-
ser Entscheidung ist, dass sich die Gemeinde aufgrund der örtlichen Verhältnisse und
ihrer überaus schlechten finanziellen Situation zurzeit nicht in der Lage sieht, durch
bauliche Maßnahmen die Mindestbreite für beidseitig benutzbare Radwege entspre-
chend den Vorgaben der Allgemeinen Verhaltungsvorschriften zu § 2 StVO In dem
betroffenen Straßenabschnitt herzustellen.

Festzustellen bleibt, dass die engen Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften zur Straßenverkehrsordnung (VV-StVO) die Umsetzung des neuen Rechts
für die zuständigen Behörden in der Praxis erschweren, wie auch eine Umfrage des
Deutschen Städtetages aus dem Jahre 1998 ergab. Es wird deshalb mehr
Planungsermessen für den konkreten Einzelfall für die kommunale Planungspraxis
und für die unteren Straßenverkehrsbehörden eingefordert.


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Tatsache ist, dass sich die Anpassung der bestehenden Radverkehrsanlagen an die
derzeit festgelegten Breitenvorgaben nicht immer realisieren lässt. Deshalb sind in
jüngster Zeit gerade bezüglich der engen Maßangaben für Radverkehrsanlagen in der
VV-StVO konkrete Reformüberlegungen dahingehend angestellt worden, auf solche
Maßangaben in Zukunft zu verzichten. Im Einzelfall gibt es immer wieder Verkehrs-
verhältnisse, die es aus Gründen der Verkehrssicherheit unmöglich machen, Radfah-
rer auf der Straße fahren zu lassen. In einem solchen Fall muss es möglich sein, die
Radwegebenutzungspflicht auch dann anzuordnen, wenn bestimmte Radwegbreiten
-wie in der Gottlieb-Daimler-Straße in Stuhr - nicht realisiert werden können.
Letztendlich geht es darum, den Gebietskörperschaften mehr Entscheidungsfreiheit
für den Einzelfall bei der Umsetzung der StVO-Novelle zur gewähren, bei deren
Verabschiedung es versäumt worden ist, nicht nur Standards festzulegen, sondern
den Gemeinden gleichzeitig auch die dafür erforderlichen finanziellen Mittel zur
Verfügung zu stellen.

Für die kommunalen Gebietskörperschaften ist es unerlässlich, im Rahmen ihres
verfassungsrechtlich eingeräumten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28
Abs. 2 GG, Art. 57 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung) die Entscheidung über den
Einsatz ihrer finanziellen Ressourcen in der Hand zu behalten, wozu auch die eigen-
verantwortliche Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung ihrer Aufga-
ben, hier der eigenen schwerpunktmäßigen Verwendung ihrer Haushaltsmittel für
Aufgaben als Träger der Straßenbaulast gehört. Vor dem Hintergrund der außeror-
dentlich angespannten Finanzlage der Städte und Gemeinden besteht aus Gründen
der Rechtssicherheit ein überragendes allgemeines Interesse an der Beantwortung
der Rechtsfrage, ob das Verwaltungsgericht im Fall von bestehenden, nicht den Vor-
gaben der VV-StVO entsprechenden Radverkehrsanlagen durch Urteil zulässiger-
weise in das Recht der Gemeinde auf Finanzhoheit als Teil ihrer Selbstverwaltungsga-
rantie eingreifen darf.

Aus den vorstehend genannten Gründen hält der Niedersächsische Städtetag die
Zulassung der Berufung in diesem Rechtsstreit für dringend geboten.

Hannover, den 9. Oktober 2003
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(Dr. Schrödter)
Hauptgeschäftsführer