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Sachverhalt |
Von der B6 führt ein linker, benutzungspflichtiger gemeinsamer
Rad- und Fußweg zur Kreuzung Rudolf-Diesel-/Robert-Bosch-Straße.
Der Weg hat eine lichte Breite von gerade 1,60 Meter (Foto
1). Nach VwV müßte er aber mindestens 2,50 Meter
breit sein.
Außerdem endet er mitten auf der Kreuzung (Foto
2) vor den Füßen des einmündenden Verkehrs
(Foto 3).
Ich habe deshalb im April 2001 Widerspruch
eingelegt [--> Hinweis],
weil mir die Fahrbahnbenutzung verboten wird, indem mir die
Radwegbenutzung vorgeschrieben wird - obgleich der Radweg den
Vorschriften in mehrfacher Hinsicht nicht entspricht.
Die Gemeinde Stuhr wollte dem Widerspruch nicht abhelfen. Über
die zuständige Widerspruchsbehörde, den Landkreis
Diepholz, erhielt ich im Spätherbst den Ablehnungsbescheid.
Daraufhin habe ich einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht
beauftragt, für mich Klage
beim Verwaltungsgericht Hannover einzulegen.
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| Der Radweg zum Zeitpunkt der Klage |
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Foto 1 (rechts):
An schlanken Fußgängerinnen ohne Einkaufstasche
kommt man noch vorbei, aber was ist, wenn dort ein dicker
Schmierbauch läuft? Runter vom Bordstein und in den Gegenverkehr?
Foto 2+3 (unten):
Hier endet der gemeinsame Rad- und Fußweg mitten auf der
Kreuzung. Jetzt müssten die Radfahrer die parallel laufende
Fahrbahn mitten in der Kreuzung queren, obgleich doch nach Lesart
der Gemeinde Stuhr die Fahrbahn so viel befahren ist, dass darauf
eigentlich keine Radfahrer fahren sollen dürfen.
Unten rechts: Für kreuzende, wartepflichtige Autofahrer
ist der von rechts kommende Radweg überhaupt nicht erkennbar.
Keine Radfahrerfurt vorhanden, und die Hecke ist zu hoch, als
dass jemand nach rechts gucken kann.
Etwa zeitgleich mit Einreichung meiner Klage
wurde die Hecke dann heruntergeschnitten, eine Furt über
die Einmündung abmarkiert und auf dem weiterführenden
Gehweg "Gehweg - Radfahrer frei" beschildert. |
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