| Übersicht | Sachverhalt | Widerspruch | Ablehnung | Klage | Urteil VG Hannover |
Antrag
auf Berufung |
Beschluss
des OVG Lünebg. |
| neuer Bescheid | neuer Widerspruch | ||||||
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VERWALTUNGSGERICHT
HANNOVER |
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| Az.: 11 A 5004/01 Download als Word-Datei veröffentlicht: NZV 2005, 223-224 |
verkündet am 23.07.2003/zi xxxxxxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL |
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| In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Holger Opitz, xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx |
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| Kläger, | |
| Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Dr. Reich, Hollerallee 67, 28209 Bremen, -xxxxx - |
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| g e g e n |
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| die Gemeinde Stuhr, vertreten durch den Bürgermeister, Blockener Straße 6, 28816 Stuhr, - 32.31 72 01 - |
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| Beklagte, |
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| Streitgegenstand: Radwegbenutzungspflicht |
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| hat das Verwaltungsgericht Hannover -11. Kammer - auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr.
Simon, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Schlei, den Richter am Verwaltungsgericht
Peters sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Gehle und Frau Hische für Recht
erkannt: |
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Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2001 und der Widerspruchsbescheid
des Landkreises Diepholz vom 07.10.2001 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht in der Gottfried-Daimler-Straße zwischen Bremer Straße und Rudolf-Diesel-Straße neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. |
Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine im Gebiet der Beklagten, einer Nachbargemeinde,
angeordnete Radwegebenutzungspflicht im Bereich der Gottlieb-Daimler-Straße.
Diese Radwegebenutzungspflicht betrifft einen auf der Nordost-Seite der
Gottfried-Daimler-Straße zwischen deren Einmündung in die Bremer Straße,
einer Teilstrecke der Bundesstraße 6, und der Rudolf-Diesel-Straße vor
längerer Zeit angelegten 1,60
m breiten kombinierten Rad- und Gehweg, welcher durch Zeichen 240
in § 41 StVO gekennzeichnet ist. |
| Der Kläger beantragt, |
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| die Anordnung der linksseitigen Radwegebenutzungspflicht in der Gottfried-Daimler-Straße
zwischen Bremer Straße und Rudolf-Diesel-Straße, soweit sie gegen den Kläger
wirkt, und den Bescheid des Landkreises Diepholz vom 07.10.2001 aufzuheben- hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Anordnung der linksseitigen Radwegebenutzungspflicht in der Gottfried-Daimler-Straße zwischen Bremer Straße und Rudolf-Diesel-Straße aufzuheben, soweit sie gegen den Kläger wirkt, hilfsweise, |
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| die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu bescheiden. |
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| Die Beklagte beantragt, |
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| die Klage abzuweisen. |
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Die streitige Radwegebenutzungspflicht sei im Jahre 1990 auf Grund der Gefahrenlage
auf der Gottfried-Daimler-Straße zu Recht angeordnet worden. Für die Benutzungspflicht
seien nicht nur die geringe Breite der Straße, sondern auch die überörtlichen
Verkehrsbelange an der Einmündung zur B 6 und die hohe Verkehrsbelastung
maßgeblich. Um die hohen Verkehrsmengen von ca. 37.000 Kraftfahrzeugen
täglich auf der B 6 am Kreuzungsbereich verkehrsgerecht abzuwickeln und
einen Rückstau auf die Autobahnanschlussstelle der Hansa-Linie zu vermeiden,
sei es erforderlich gewesen, die Signalanlage an dieser Kreuzung so einzurichten,
dass es nur auf zwei Ästen eine Überquerungsmöglichkeit für Fußgänger
und Radfahrer gebe. An diese Überquerungsmöglichkeit knüpfe der Radweg
an. Eine außergewöhnliche Gefahrenlage bestehe für Radfahrer auch auf
der Gottfried-Daimler-Straße. Sie sei mit einem hohen Anteil Schwerlastverkehr
belastet und nehme täglich ca. 6.000 Kraftfahrzeuge auf. Die Anordnung
der linksseitigen Benutzungspflicht stehe auch nicht im Widerspruch zu
den Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 StVO. Von
der dort vorgesehenen Mindestbreite könne nach sorgfältiger Prüfung abgewichen
werden, wenn es auf Grund der besonderen örtlichen und verkehrlichen Verhältnisse
erforderlich und verhältnismäßig sei, die Belange der Verkehrssicherheit
gewahrt blieben und es an einem kurzen Abschnitt erfolge. Diese Anforderungen
seien erfüllt. Auszugehen sei dabei, dass die Herstellung eines rechten
separaten Radweges nicht möglich sei, da die dafür erforderlichen Flächen
nicht zur Verfügung stünden. |
Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit dem Hilfsantrag zulässig und begründet. |
| Die im Widerspruchsbescheid des Landkreises Diepholz vom 07.10.2001 und
dem Schreiben der Beklagten vom 01.07.2001 begründete Radwegebenutzungspflicht
ist mit den zur Durchführung der 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 07.08.1997 (BGBl. I S. 2028) nicht vereinbar. Die allgemeine
Verwaltungsvorschrift für Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 22.10.1998
(BAnz Nr. 246 b vom 21.12.1998) bindet das Ermessen der Beklagten bei der
Entscheidung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen im Sinne des § 45
Abs. 1 Satz 1 StVO. Diese Verwaltungsvorschriften enthalten ins Einzelne
gehende Bestimmungen über den Radwegebau nach Aufhebung der generellen Radwegebenutzungspflicht
in § 2 Abs. 4 StVO, die nach ihrem Wortlaut und der Begründung nicht
nur auf zukünftig anzulegende Radwege, sondern bereits auf alle vorhandenen
Wege in getrennter Verkehrsführung anzuwenden sind (so auch Verwaltungsgericht
Hamburg, Urt. v. 28.01.2002 - 5 VG 4258/00 - VkBI. 2002, S. 518, 519). Zwar
entbindet die Verwaltungsvorschrift die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung
zu einer eigenverantwortlichen Ermessensentscheidung; ein Abweichen von
den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift ist allerdings nur dann zulässig,
wenn der Sachverhalt atypisch ist. Dem trägt auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift
selbst Rechnung, indem sie unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit
in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulässt (vgl. etwa unter
der Ziffer 22 für die Mindestbreite eines Radweges). Wie der Kläger zutreffend geltend macht, erfüllt der streitige Geh- und Radweg auf der Nordost-Seite der Gottfried-Daimler-Straße die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 StVO - Straßenbenutzung durch Fahrzeuge - bezüglich Abs. 4 Satz 311. (Ziffern 35 ff.) unzweifelhaft nicht. Danach ist die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt. Links angelegte Radwege können allerdings, wenn eine sorgfältige Prüfung nichts Entgegenstehendes ergeben hat, durch die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall mit Zeichen zur Benutzung durch die Radfahrer auch in Gegenrichtung freigegeben werden, wenn sie geeignet sind, die Zahl der Fahrbahnüberquerungen zu senken. Das soll innerorts aber nur in besonderen Ausnahmefällen gelten und wenn besondere bauliche Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Ziffer 37 muss a) der Radweg baulich angelegt sein, b) für den Radweg in Fahrtrichtung rechts eine Radwegebenutzungspflicht bestehen, c) die lichte Breite des Radweges einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume mindestens 2 m betragen und d) die Führung an den Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten eindeutig und besonders gesichert sein. Von diesen Voraussetzungen ist die Mindestbreite eindeutig nicht erreicht, so dass offen bleiben kann, ob die Führung an den Kreuzungen, insbesondere bezüglich der Rudolf-Diesel-Straße, eindeutig und besonders gesichert ist und ob überhaupt schon für den Radweg in Richtung Bremer Straße eine Radwegebenutzungspflicht angenommen werden kann. Letztlich ist auch insoweit die Mindestbreite von 2 m für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg nach Ziffer 20 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht erfüllt, wobei anzumerken ist, dass sich diese Mindestbreite regelmäßig erhöhen muss, wenn gemeinsamer Fußgänger- und Radverkehr in beide Richtungen stattfinden soll. Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich nämlich auf ein einspuriges Fahrrad (Ziffer 23). |
| Die Beteiligten streiten daher zu Recht allein über die Frage, ob auf
Grund der örtlichen Verhältnisse ausnahmsweise (und nach sorgfältiger Prüfung)
im Sinne der Ziffer 22 von den Mindestmaßen abgewichen werden kann, weil
die Verkehrssicherheit auf andere Weise nicht gewährleistet wäre. Diese
Frage ist nach Überzeugung des Gerichtes zu verneinen. Wie sich u. a. aus
der Begründung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift StVO ergibt
(vgl. VkBI. 1997, S. 685, 703 unter II 3) sind die Mindestanforderungen
an die Breite von Radwegen bewusst gestellt worden, um die Straßenverkehrsbehörden
anzuhalten, die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht
zu schaffen. Dieses Anliegen würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn eine
Straßenverkehrsbehörde unter Berufung auf die Verkehrssicherheit an früheren
Benutzungspflichten festhält, ohne den baulichen Zustand des jeweiligen
Radweges zu berücksichtigen. Reichen die vorhandenen Verkehrsflächen nicht
aus, um Radwege baulich einzurichten oder zu verbreitern, wird zugelassen,
im jeweils rechten Randbereich der Fahrbahn in geeigneten Fällen - insbesondere
innerorts - für den Radverkehr Schutzstreifen abzumarkieren. Bezüglich anderer
Radwege führt die Verwaltungsvorschrift unter Ziffer 33 aus, dass die Kennzeichnung
einer Radwegebenutzungspflicht ausnahmsweise und befristet vorgenommen werden
kann, wenn der Radweg die baulichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt,
die Radwegebenutzungspflicht aber unerlässlich erscheint; scheidet die normgerechte
Herstellung des anderen Radweges auf absehbare Zeit aus und ist die unerlässliche
Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht nicht möglich, so soll dessen
Auflassung bei der Straßenbehörde angeregt werden (Ziffer 34 der Verwaltungsvorschrift).
Mit diesen Regelungen wird deutlich, dass den baulichen Anforderungen an
einen Radweg und die sich hieran anknüpfende Radwegebenutzungspflicht erhebliche
Bedeutung beigemessen wird und es der Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich
verwehrt sein soll, auf das Fehlen baulicher Alternativen hinzuweisen. Allein
die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Trennung der Verkehrsarten ist
damit kein geeigneter Gesichtspunkt, um eine Radwegebenutzungspflicht auf
unzureichend ausgebauten Wegen zu rechtfertigen. |
| Andere zwingende Umstände zur Begründung der streitigen Radwegebenutzungspflicht
lassen sich nach Auffassung der Kammer nicht feststellen. Die von der Beklagten
festgestellte Verkehrsdichte auf der Gottfried-Daimler-Straße reicht nicht
aus. Der von der Bremer Straße in Richtung Rudolf-Diesel-Straße von der
Beklagten festgestellte Verkehr beschränkte sich zum Zeitpunkt der Verkehrserhebung
auf täglich 2.665 Fahrzeuge, von denen sich 2.069 Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit
von weniger als 40 km/h bewegen. Ein geschätzter Lkw-Anteil von 10 bis 20%
führt keine besondere Gefahrensituation herauf, die die Anlage eines gesonderten
Radweges oder gar eine Radwegebenutzungspflicht zwingend erforderlich machen.
Eine solche Verkehrsdichte lässt eine Überquerung - vor allem bei der Anlage
entsprechender Hilfen - für Fußgänger und Radfahrer ohne weiteres zu. Dies
gilt auch für den Kreuzungsbereich zur Bremer Straße. Zwar ist es einfacher
und grundsätzlich auch naheliegend, den nördlich anfallenden Radfahrverkehr
auf der gleichen Seite der Gottfried-Daimler-Straße bis zur Rudolf-Diesel-Straße
zu leiten. Ein zwingender Grund hierfür besteht jedoch nicht. Für Radfahrer
kann auch im Kreuzungsbereich eine Überquerungshilfe eingerichtet werden,
die es ihnen ermöglicht, bei entsprechender Schaltung der Verkehrsampeln
gefahrlos von der Nord- auf die Südseite der Gottfried-Daimler-Straße zu
gelangen. Dass hier mit Rechtsabbiegerverkehr aus der Bremer Straße zu rechnen
ist, weil bislang auf Grund der vorhandenen Ampelschaltungen ein solches
Rechtsabbiegen jederzeit möglich ist, begründet keine Gefahren, die das
Überqueren der Gottfried-Daimler-Straße an anderer Stelle - etwa im Bereich
der Robert-Bosch-Straße - wesentlich überstiegen. Wegen der spitzen Kehre
haben die abbiegenden Fahrzeuge nur eine außerordentlich geringe Geschwindigkeit
und könnten darüber hinaus durch ein Warnzeichen vor eventuellem Radfahrverkehr
gewarnt werden. Radfahrer wären dort wesentlich besser zu erkennen, als
etwa an der Einmündung der Rudolf-Diesel-Straße in die Gottfried-Daimler-Straße,
wo die Sicht durch vorhandene Hecken erheblich eingeschränkt ist. Allerdings lässt der gegenwärtige Ausbau- und Regelungszustand des Einmündungsbereichs der Gottfried-Daimler-Straße in die Bremer Straße (B 6) ein sicheres Überqueren außerhalb der bisherigen Radwege kaum zu. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die Beklagte verkennt zum einen, dass in die Radwegenovelle neben Sicherheits- auch Zumutbarkeitserwägungen eingeflossen sind und die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht nichts an der Möglichkeit ändert, den bisherigen Radweg weiterhin zu befahren, wenn sich dies aus Sicherheitsgründen anbietet. Wo die vorhandenen Verkehrsflächen nicht ausreichen, können in geeigneten Fällen Schutzstreifen eingerichtet werden, die auch dem Kraftfahrzeugverkehr offen stehen (§ 42 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. g StVO). Zum anderen zielt die Radwegnovelle ersichtlich auf bauliche Verbesserungen am vorhandenen Radwegenetz ab (vgl. VO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO Ziff. l, 3). Da solche Verbesserungen zugleich der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen, kann sich die Beklagte nicht ohne weiteres auf das Fehlen entsprechender Haushaltsmittel berufen. So erscheint etwa die Verlegung von Induktionsschleifen im Kreuzungsbereich und die Ergänzung der Signalanlage an der Bremer Straße noch als zumutbar, soweit nicht eine Verbreiterung des vorhandenen Radweges kostengünstiger ist. Das hat die Beklagte bislang nicht hinreichend erwogen. Die Beklagte kann sich auch nicht auf Ziffer 22 der Verwaltungsvorschrift berufen, soweit dort von einem kurzen Abschnitt die Rede ist. Zu Recht geht der Kläger davon aus, dass unter einem kurzen Abschnitt - zum Beispiel einer kurzen Engstelle - kein 120 m langer Straßenabschnitt zu verstehen ist. Die relativ kurze Strecke ist überdies auch ein Gesichtspunkt, der gegen die Radwegebenutzungspflicht spricht, weil über die Robert-Bosch-Straße hinaus eine solche einmal nicht vorgesehen ist, zum anderen dieser Teilabschnitt von einem Radfahrer in sehr kurzer Zeit überwunden werden kann, ohne ein Verkehrshindernis darzustellen, welches eventuelle Verkehrsrisiken heraufbeschwören würde. |
| Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz
3 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit
beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache oder Abweichens der Entscheidung von einer solchen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg oder eines Bundesgerichts zuzulassen, bestehen nicht. |
| RECHTSMITTELBELEHRUNG | ||
| Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu,
wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, schriftlich zu beantragen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils durch Einreichung einer Begründung bei dem Verwaltungsgericht schriftlich darzulegen. |
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| Dr. Simon | Peters | Dr. Schlei |
| B e s c h l u s s : Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 4.000,00 €. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. |
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht,
Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands
50,00/50,13 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten
nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger
Erledigung der Hauptsache bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg
19, 30173 Hannover, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt,
wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht
in Lüneburg eingeht. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf
dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb
eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
eingelegt werden. |
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| Dr. Simon | Peters | Dr. Schlei |