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Antrag
auf Berufung |
Beschluss
des OVG Lünebg. |
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28816 Stuhr
Widerspruch
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich formellen Widerspruch gegen die Anordnung der linksseitigen Radwegbenutzungspflicht (Zeichen 241 StVO) in der Gottlieb-Daimler-Straße in Stuhr zwischen Bremer Straße und Rudolf-Diesel-Straße ein.
Begründung
1.
Kürzlich befuhr ich die Gottlieb-Daimler-Straße mit dem Fahrrad von
der Bremer Straße bis zur Rudolf-Diesel-Straße und bin deshalb von
der Anordnung mit Zeichen 241 StVO betroffen.
2.
Grundsätzlich haben Fahrzeuge - dazu gehören Fahrräder - die
Fahrbahn zu benutzen.
Das Zeichen 241 wirkt jedoch als Verbotsschild bezüglich der Benutzung
der Fahrbahn, da es als Gebotsschild den Radverkehr zur Benutzung des linksseitigen
Radweges zwingt.
Gemäß VwV-StVO sind Verkehrsverbote für bestimmte Verkehrsformen
aber nur dann zulässig, wenn ein besonderer Grund dafür besteht; der
besondere Grund ist im vorliegenden Falle nicht erkennbar.
3.
Gemäß VwV-StVO ist "die Benutzung linker Radwege mit besonderen
Gefahren verbunden und deshalb aus Verkehrssicherheitsgründen grundsätzlich
verboten". Abweichungen von dieser Regel sind nur in "besonders begründeten
Ausnahmefällen unter Wahrung der Verkehrssicherheit" zugelassen.
Eine entsprechende Begründung ist aber nicht ersichtlich.
Außerdem ist die Verkehrssicherheit in keiner Weise gewahrt, weil:
4.
Die Anordnung eines gemeinsamen Geh- und Radweges innerorts setzt eine Mindestbreite
einschließlich der Sicherheitsfläche von 2,50 m voraus. Dieses Maß
wird bei weitem nicht erreicht. Links von der befestigten Wegefläche befindet
sich eine Hecke, und rechts grenzt der Weg ohne Sicherheitsfläche an die
Fahrbahn.
5.
Die Anordnung der Benutzungspflicht des Radweges würde außerdem voraussetzen,
dass sie aufgrund des Verkehrsaufkommens erforderlich wäre.
Wenn die Straßenverkehrsbehörde den Radfahrern allerdings zumutet,
an der Einmündung Rudolf-Diesel-Straße ungeschützt diagonal
vom endenden Radweg über beide Fahrspuren hinweg auf die gegenüberliegende
Fahrbahnseite zu wechseln, dann kann daraus geschlossen werden, dass der Fahrzeugverkehr
nicht so stark ist, als dass die Anordnung der Benutzungspflicht gerechtfertigt
wäre.
6.
Da das Verkehrsrecht gemäß Grundgesetz ein konkurrierendes Rechtsgebiet
ist, ist die örtliche Behörde in ihren Entscheidungen nicht frei,
sondern an bundeseinheitliche Regelungen wie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrsordnung gebunden.
Die vorliegende Situation in der Gottfried-Daimler-Straße ist durch die
VwV-StVO hinreichend erfasst und läßt deshalb keine Spielräume
für eine anderslautende Ermessensentscheidung. Siehe dazu auch der in der
Anlage beigefügt Auszug eines aktuellen Urteils des Verwaltungsgerichtes
Berlin.
Ich bitte um förmliche Bescheidung dieses Widerspruches und im Falle der
Stattgabe um Nennung eines Zeitrahmens, binnen dessen die Aufhebung des Zeichens
241 erfolgen wird. Da die StVO-Novelle bzgl. der Radwegbenutzung schon seit
einiger Zeit hätte umgesetzt werden müssen, gehe ich davon aus, dass
dies zeitnah der Fall sein wird.
Im Falle der Ablehnung bitte ich um eine Begründung und um Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit freundlichen Grüßen
xxxx
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28.09.2000 - VG 27 A 206.99
Auszug aus der Urteilsbegründung
[ . . . ]
"Bei der rechtlichen Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, daß es nach Aufhebung der grundsätzlichen Radwegebenutzungspflicht durch die seit dem 1. Oktober 1998 geltende Neufassung des § 2 Abs. 4 StVO grundsätzlich zulässig ist, daß Radfahrer nicht einen vorhandenen Radweg, sondern die Fahrbahn benutzen. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht durch Zeichen 237 zu StVO stellt sich damit nicht nur als Gebotsregelung, sondern - durch den Ausschluß der Nutzung der Fahrbahn - zugleich als Verbotsregelung und damit als eine die Straßenbenutzung durch den fließenden (Fahrrad-)Verkehr beschränkende Maßnahme dar. Denn die durch Zeichen 237 StVO angeordnete Radwegbenutzungsplicht verbietet dem zuvor zulässigerweise die Fahrbahn benutzenden Radfahrer, weiter auf der Fahrbahn zu fahren und sieht insoweit hinsichtlich der Fahrbahnnutzung dem stets als Verkehrsbeschränkung anzusehenden Zeichen 254 StVO gleich.
Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Zeichen 237 ist damit zunächst neben § 39 Abs. 1 StVO auch § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, wonach die Verkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten können. Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Eingriffstatbestände des § 45 Abs. 1 bis Abs. 1 d StVO zu stellen sind, ist durch Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl. I, 2028) folgender Abs. 9 in § 45 StVO eingefügt worden:
"Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in der vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt..."
Nach dieser Bestimmung setzt eine verkehrsbehördliche Anordnung, die wie die hier angefochtene Radwegebenutzungspflicht (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO) eine sonst zulässige Benutzung bestimmter Straßenstrecken für Radfahrer beschränkt, das Vorhandensein besonderer, zu einer solchen Regelung zwingender Umstände voraus (normative Umsetzung bzw. Verschärfung der schon für das vor Inkrafttreten dieser Bestimmung geltende Recht einschlägigen Rechtsprechung [BVerwG Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 8,: S. 26], vgl. zu § 45 Abs. 9 StVO auch OVG Bremen, NZV 2000, 140; OVG Hamburg NZV 2000, 346 und VGH Kassel, NZV.99, 397). Solche Umstände sind nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nur bei einer aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehenden außergewöhnlichen Gefahrenlage gegeben. Diese hohen normativen Anforderungen hat der Beklagte bei der angefochtenen Anordnung der Radwegebenutzung nicht beachtet (hierzu unter 1); darüber hinaus ist die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auch schon deshalb rechtswidrig, weil hierfür die Voraussetzungen der zwar nur verwaltungsinternen, aber das Ermessen der Straßenverkehrsbehörden für solche Anordnungen bundeseinheitlich bindenden Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO (VkBl. 99, 290) - VV-StVO - nicht vorliegen (hierzu unter 2)."
[ . . . ]