Schutzstreifen auf der Fahrbahn

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Neben dem ‚baulich getrennten‘ Radweg stehen die Instrumente ‚Radfahrstreifen‘ und ‚Schutzstreifen‘ zur Auswahl, soweit überhaupt Radverkehrsanlagen erforderlich sind. Mit der StVO-Novelle vom 01.09.2009 wurden die Beschränkungen hinsichtlich der Einsatzmöglichkeiten des Schutzstreifens deutlich erweitert. Insbesondere gibt es nicht mehr wie früher eine ‚Rangfolge‘, nach der ein Schutzstreifen immer nur dann anzulegen wäre, wenn ein Radweg nicht möglich ist. Des weiteren gibt es keine expliziten Obergrenzen für die Verkehrsbelastungen mehr. Schutzstreifen sind auch in Straßen mit sehr hohem Verkehrsaufkommen einsetzbar. Ein ordentlicher Schutzstreifen ist allemal besser als ein schlechter baulicher Radweg. Ein schlechter Schutzstreifen ist aber auch nicht gut… 😉

Wichtige Sicherheitskriterien für Schutzstreifen: Breite und Seitenraum

Viel wichtiger als die Verkehrsbelastung der Straße ist die Ausgestaltung des Schutzstreifens:

  • hochgefährlich ist mangelnder Sicherheitsabstand zu einem Längsparkstreifen –> aufklappende Türen! Du musst mindestens 1 m Sicherheitsabstand zum Autoblech halten, gemessen von Deiner Außenkante — nicht von der Reifenmitte. Deshalb müssen Schutzstreifen immer einen Breitenzuschlag bekommen, wenn sie neben Längsparkständen verlaufen: wie auf dem Titelbild (H.-H-Meyer-Allee, Bremen).
  • Auch wenn der Schutzstreifen zu schmal ist, wird’s unangenehm. Denn die Autofahrer tendieren dazu, bis an die gestrichelte Linie heranzufahren. Das ist so lange in Ordnung, wie kein Radfahrer auf dem Schutzstreifen unterwegs ist. Aber beim Überholen eines Radfahrers gilt IMMER der Mindestabstand von 1,50 Meter (§ 5 Abs. 4 S. 3 StVO), auch wenn der Radfahrer auf einem Schutzstreifen oder Radfahrstreifen fährt! Also: falls nicht genügend Platz für einen Schutzstreifen vorhanden ist, dann ist es besser, gar keinen Schutzstreifen zu markieren, weil die Autofahrer dann einen weiteren Bogen machen (aha!)!!!! —
  • schmaler Schutzstreifenübrigens: eine ’nicht befahrbare‘ Gosse gehört NICHT zur Fahrbahn und damit auch NICHT zum Schutzstreifen!!!! Das solltet Ihr bei der Breiten-Bemessung berücksichtigen. Beispiel: die Gosse im Foto rechts (‚Altlast‘ in Diepholz)  dürfte ’nicht befahrbar‘ sein!! Wichtig: Das Verkehrszeichen 340 StVO „Leitlinie“ bzw. „Schutzstreifen für Radfahrer“ ( = die Strichlinie) richtet sich NUR an KFZ-Führer (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.07.2018 – 12 LC 150/16 -)!!!! D.h. der Radfahrer ist NICHT (WEGEN) der Strichlinie gezwungen, innerhalb dieser Linie zu fahren. Vielmehr gilt für den Radfahrer NUR das RECHTSFAHRGEBOT. Und dann kann es sein, dass man wegen des Rechtsfahrgebotes durchaus innerhalb eines hinreichend breiten Schutzstreifens zu fahren hat. Aber es kann auch sein, dass der Schutzstreifen zu schmal ist und man nach links aus ihm herausragt.

Straßenverkehrsordnung, Anlage 3 Nr. 22 Zu § 42 Abs. 2 StVO

Straßenverkehrsordnung / StVO


Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2)
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen Gebote oder Verbote Erläuterungen
Abschnitt 8 Markierungen
22 Zeichen 340 Leitlinie Z340 Leitlinie Ge- oder Verbot

  1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.
  2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
  3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV..

Erläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet.

Kein Sonderweg, sondern Teil der Fahrbahn

Radfahrer Sinnbild

Radfahrer Sinnbild

Der Schutzstreifen ist Bestandteil der Fahrbahn und bekommt deshalb *KEIN* blaues Schild (Z 237 StVO / „Lolli“), sondern das Sinnbild „Radfahrer“ (in weiß auf den Grund gemalt). Die Markierung mit dem Radfahrer-Piktogramm ist verpflichtend! Falls das Symbol fehlt, dürfte der Streifen auch kein Schutzstreifen sein.

Autos dürfen den Schutzstreifen nur ausnahmsweise befahren, also z.B. zum Ausweichen wenn Lkw oder Busse entgegenkommen. (Beachte hierzu: Mindest-Restfahrbahnbreite, unten).

Auf dem Schutzstreifen dürfen Kfz weder halten noch parken, siehe Nummer 3. Zuwiderhandlungen sind richtig teuer lt. aktuellem Bußgeldkatalog. Falls die Behörden jedoch vergessen haben, die notwendigen Piktogramme zu markieren, dann ist der Streifen kein Schutzstreifen für Radfahrer und das Halten dürfte zulässig sein.

Weil der Schutzstreifen ein Teil der Fahrbahn ist, gelten im übrigen die üblichen Regeln für Fahrbahnen.

„Benutzungspflicht“ ? Nein – nur Rechtsfahrgebot

Das Verkehrszeichen 340 StVO „Leitlinie“ (Strich-Markierung) in der Ausprägung „Schutzstreifen für Radfahrer“ richtet sich ausschließlich an die Kfz-Führer!!! Sie dürfen den Schutzstreifen nur bei Bedarf befahren.  Gegenüber dem Radfahrer wird hingegen weder ein Gebot noch ein Verbot ausgesprochen, d.h. der Schutzstreifen als solches ist ohne Belang und begründet auch keine „Benutzungspflicht“ desselben (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.07.2018 – 12 LC 150/16 -). Die Vorinstanz hat es auf den Punkt gebracht:

Radfahrer werden jedoch durch eine Anordnung, auf der Fahrbahn einen Schutzstreifen anzubringen, nicht mit einem Ge- oder Verbot belastet. Vielmehr wird ein Ge- bzw. Verbot ausschließlich den Lenkern sonstiger F ahrzeuge, die sich auf der mit einem Schutzstreifen versehenen Fahrbahn mit einem Fahrzeug bewegen oder dort parken wollen, auferlegt.“  (VG Hannover, Urt. v. 14.06.2016 – 7 A 3932/15 -)

Rechtsfahrgebot § 2 Abs 2 StVO:  „Es ist möglichst weit rechts zu fahren, ….“

Der Radfahrer muss sich einzig und allein an das Rechtsfahrgebot halten.  Da der Schutzstreifen rechts auf der Fahrbahn markiert ist, wird sich der Radfahrer bei einem hinreichend breiten Schutzstreifen deshalb irgendwie im rechten Bereich der Fahrbahn, also zumeist auch (teilweise) innerhalb des Schutzstreifens einsortieren müssen — aber eben nur wegen des Rechtsfahrgebotes.

  • Zum Überholen und Linksabbiegen darf man den Sch.str. selbstverständlich verlassen.
  • Manchmal vergietet es sich sogar, (vollständig) innerhalb des Schutzstreifens zu fahren: § 1 StVO, Grundregeln. Denn man muss vorsichtig fahren, darf niemanden gefährden (auch sich selbst nicht). Es gilt z.B. das Abstands-Gebot: Sowohl zu parkenden Autos (aufklappende Türen) als auch zum Fahrbahnrand (Sturzgefahr) muss man einen hinreichenden Seitenabstand halten. Wenn der Schutzstreifen aber viel zu schmal markiert wurde (Beispiel), dann passt man mit einem ca. 80 cm breiten Fahrrad selbstverständlich nicht mehr auf den Schutzstreifen und fährt eben (rechtmäßig!!!) daneben.
  • In den üblichen Fällen der Unbenutzbarkeit (etwa Glasscherben, Schneehaufen, Autoblech) braucht man den Sch.Str. ohnehin nicht zu benutzen. — Ohne eine Schutzstreifen würde man ja auch nicht durch die Scherben fahren, logo.
  • In der Praxis sind manche Schutzstreifen derart schmal, dass man besser AUSSERHALB derselben fährt. Das ist nicht zu beanstanden, solange man nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstößt.

Überhol-Abstand der Kfz

Mit der StVO-Novelle 2020 (gültig seit 28.04.2020) wurde in § 5 Abs. 4 S. 3 StVO ein Mindest-Überholabstand von 1,50 Meter zu Radfahrern durch Kfz innerorts vorgeschrieben. Dieser Seitenabstand von 1,50 Meter ist auch bei Schutzstreifen erforderlich! Die Schutzstreifen-Markierung ist KEIN Hinweis an den Kfz-Führer, dass er bis an die Linie heranfahren darf, wenn er Radfahrer überholt!!!! Da die Kfz-Führer in der Praxis umso mehr an die Linie heranfahren, je mehr Platz die Radfahrer lassen, sollte man als Radfahrer also immer darauf achten, dass man nicht zu weit rechts fährt! (Das Rechtsfahrgebot verlangt NICHT, sich in Gefahr zu bringen). Die Abstand-Regel gilt aber NICHT, wenn Radfahrer an einer wartenden Kfz-Schlange vorbeifahren, § 5 Abs. 4 S. 4 StVO

VwV-StVO / Allg. Verwaltungsvorschrift

VwV zu § 2 StVO
Zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge Zu Absatz 4 Satz 2
 I. [ . . . ]
12 5. Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder“ markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Rn. 2 ff.
Zu Anlage 3 (§ 42 Abs. 2) Zu Zeichen 340 Leitlinie
1 I. [. . .]
II. Schutzstreifen für Radfahrer
2 1. Die Leitlinie für Schutzstreifen ist im Verhältnis Strich/Lücke 1:1 zu markieren und auf vorfahrtberechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen als Radverkehrsführung fortzusetzen.
3 2. Auf die Markierung einer Leitlinie in Fahrbahnmitte ist zu verzichten, wenn abzüglich Schutzstreifen der verbleibende Fahrbahnanteil weniger als 5,50 m breit ist.
4 3. Zu Schutzstreifen vgl. auch zu Nummer I 5 zu § 2 Abs. 4 Satz 2.
5 III. Leitlinien sind nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen. Vgl. zu Markierungen (Anlage 3).
6 IV. Vgl. auch Nummer I zu § 7 Abs. 1 bis 3.

Mindest-Straßenbreite

In der ERA Ausg. 2010 bzw. der RASt Ausg. 2006 wird von einer Mindest-Restfahrbahnbreite größer/gleich 4,50 Meter ausgegangen. Das ist wohl veraltet und nicht mehr mit den (verbindlichen!) Verwaltungsvorschriften zur StVO vereinbar. Denn die VwV schreibt vor, dass eine Mitbenutzung durch Kfz „nur in seltenen Fällen“ erforderlich sein darf. Wenn die Restfahrbahn aber zu schmal ist, dann muss der Schutzstreifen nicht nur in seltenen Fällen (Lkw, Bus), sondern **im Regelfalle** bei Begegnungen von Pkw befahren werden. Das ist nicht zulässig.

Empfehlungen f. Radverkehrsanlagen ERA, Ausg. 2010, „3.2. Schutzstreifen“ Breite angrenzender Fahrstreifen Die Breite des zwischen Schutzstreifen verbleibenden Teils der Fahrbahn soll mindestens 4,50 m und bei hohen Verkehrsstärken besser 5,00 m betragen. Damit ist ein Begegnen von Pkw möglich. Beidseitige Schutzstreifen erfordern somit Fahrbahnbreiten von mindestens 7,00 m (ohne Parken). Bei hohen Schwerverkehrsstärken ist die Breite von 4,50 m zwischen den Schutzstreifen in der Regel nicht ausreichend.

Allerdings gehen RASt und ERA von völlig veralteten Kfz-Breiten aus. In beiden Regelwerken sind die Bemessungsfahrzeuge seit 30 Jahren unverändert klein. In der Praxis sind heutige „Pkw“ jedoch so breit wie Kleinlaster. Deshalb reicht die Restfahrbahnbreite von 4,50 Meter nicht aus. Die Oberste Verkehrsbehörde in Niedersachsen teilte deshalb mit, dass eine Mindest-Restfahrgasse von 5,00 m vonnöten sei, denn andernfalls würde die Mitbenutzung des Schutzstreifens durch Kfz zum Regelfall. Zuzüglich der Regel-Schutzstreifenbreite 1,50 m ist man bei einer Mindest-Fahrbahnbreite von 8,00 Metern im Falle beidseitiger Schutzstreifen . — Bei uns im Landkreis Diepholz gibt es kaum dermaßen breite Straßen. Andererseits: Die Oberste Straßenverkehrsbehörde in Baden-Württemberg lässt ein Hintertürchen offen auf dem Wege der Ausnahmegenehmigung im Einzelfall. In BW hat es eine Untersuchung zur Anwendbarkeit von sehr schmalen Restfahrbahnbreiten gegeben, und deshalb soll sowas unter streng kontrollierten Bedingungen zumindest nicht ausgeschlossen sein.

Parkverbot und Halteverbot

Das Halten und somit auch das Parken auf dem Schutzstreifen ist verboten – Radfahrer und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen dort aber sehr wohl halten, siehe Zeichen 340 StVO, Ge- oder Verbot, Nr. 3.

3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.

Im Übrigen sind die Bußgelder für das ordnungswidrige Halten+Parken auf Schutzstreifen grottig hoch. Das ist einerseits in Ordnung, andererseits wird man abwarten müssen, was mit den ganzen Paketdiensten im Innerstädtischen Bereich passiert….. ich möchte kein Auslieferungsfahrer sein. (Anm.: wegen des angeblichen „Zitierfehlers“ wenden die Bußgeldstellen den neuen Bußgeldkatalog v. 29.4.2020 nicht an)

Kfz dürfen Schutzstreifen i.d.R. nicht benutzen

Wie oben gesagt, richtet sich der Schutzstreifen an die Autofahrer: „Hier darfst Du nur bei wirklichem Bedarf fahren“. Je nach Stadt / Ort / Land ist das Verständnis der Autofahrer weniger ausgeprägt.

Außerorts sind Schutzstreifen *derzeit* nicht erlaubt

Es gab vor Jahren einen „Modellversuch Schutzstreifen außerorts“. Der führte aber nicht dazu, dass Schutzstreifen außenorts in die StVO übernommen worden wären. Was hingegen gemacht wird, wenngleich es in der StVO auch nicht so richtig geregelt ist, sind „Entwurfsklasse 4„-Markierungen.

92 Kommentare

  1. Klaus Lemmes on

    Bei uns in Bensheim behauptet die Verwaltung, Schutzstreifen wären nicht nur in Tempo 30-Zonen sondern auch, wenn nur „zulässige Höchstgeschwindigkeit 30“ vorgeschrieben ist, unzulässig. Wer kann mir sagen, was richtig ist und wo die entsprechende Vorschrift zu finden ist?

    • Bei uns in Bensheim behauptet die Verwaltung, Schutzstreifen wären nicht nur in Tempo 30-Zonen sondern auch, wenn nur „zulässige Höchstgeschwindigkeit 30“ vorgeschrieben ist, unzulässig.

      So pauschal ist die Behauptung jedenfalls grundfalsch. Begründung: Wenn Eure Verwaltung „30“ anordnet, dann tut sie es ja, weil eine besondere Gefahr besteht, oder? Das ist (mit Ausnahme von Altenheim etc.) jedenfalls die Voraussetzung lt. $45(9)2, um überhaupt die Geschwindigkeit runterregeln zu dürfen. Und wenn also eine „Beschränkung des fließenden Verkehrs“ in Gestalt einer Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich und verhältnismäßig ist, dann ist jedenfalls auch die gleichzeitige Anordnung eines Schutzstreifens verhältnismäßig. Also „unzulässig“ ist es jedenfalls nicht.

      Wer kann mir sagen, was richtig ist und wo die entsprechende Vorschrift zu finden ist?

      Das wollen wir auch gern von Eurer Verwaltung wissen, wo sie die Klugheit herhaben 🙂 🙂

  2. Otto Poepke on

    Wir haben einen Schutzstreifen mit durchgezogener Linie. Allerdings ist hier auch eine Bushaltestelle.
    Darf der Bus an der Haltestelle den Schutzstreifen benutzen um Fahrgäste direkt am Gehweg ein- und aussteigen zu lassen oder muss er neben der durchgezogenen Linie halte und die Fahrgästen müssen über den Schutzstreifen einsteigen.

    • Holger Opitz on

      Schutzstreifen mit durchgezogener Linie.

      Achtung, wegen des Unterschiedes Radfahrstreifen / Schutzstreifen: die durchgezogene Linie (üblicherweise in Breitstrich) ist vmtl. mit einem „blauen Lolli“ (Radweg-Blechschild, Z237) kombiniert. Wenn ja, dann ist das ein sog. Radfahrstreifen. Der hat die rechtliche Qualität wie ein normaler Radweg. Da darf der Bus überhaupt nicht drauf- oder drüberfahren und auch nicht drauf halten.

      Darf der Bus an der Haltestelle den Schutzstreifen benutzen um Fahrgäste direkt am Gehweg ein- und aussteigen zu lassen oder muss er neben der durchgezogenen Linie halte und die Fahrgästen müssen über den Schutzstreifen einsteigen.

      Genau, er muss wohl neben der Linie halten. So als wäre die Linie der Bordstein. Beim Aussteigen der Fahrgäste über die Fahrbahn, Radwege, Schutzstreifen müssen Kfz+Radfahrer auf die Fahrgäste Rücksicht nehmen, nicht umgekehrt.

  3. Da hier der Schutzstreifen sehr ausführlich diskutiert wurde, möchte ich gerne folgende Frage stellen:

    Wem gegenüber muss ein Radfahrer Vorfahrt gewähren, der aus einer Nebenstraße auf den Schutzstreifen einer Vorfahrt berechtigten Straße einbiegt? Nur dem Radverkehr, der auf dem Schutzstreifen fährt (bzw. jederzeit befahren darf) oder auch Kfz, die auf dieser Straße verkehren (und bei Bedarf und ohne Gefährdung den Schutzstreifen befahren dürfen)?

    Meine Frage rührt daher, dass ein Kfz wie oben beschrieben „(…) auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren (darf). Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.“
    Hat der Kfz-Führer nun einen Bedarf auf dem Schutzstreifen zu fahren und möchte ab der Einmündung den Schutzstreifen befahren, so steht dem der Anspruch des einbiegenden Radfahrers entgegen, auf dem Schutzstreifen nicht gefährdet zu werden, dem steht wiederum entgegen, dass das Kfz auf der Vorfahrt berechtigten Straße fährt.

    • Wem gegenüber muss ein Radfahrer Vorfahrt gewähren, der aus einer Nebenstraße auf den Schutzstreifen einer Vorfahrt berechtigten Straße einbiegt? Nur dem Radverkehr, der auf dem Schutzstreifen fährt (bzw. jederzeit befahren darf) oder auch Kfz, die auf dieser Straße verkehren (und bei Bedarf und ohne Gefährdung den Schutzstreifen befahren dürfen)?

      Die Vorfahrtstraße hat zunächst einmal Vorfahrt. Du musst Vorfahrt gewähren. Selbst wenn Du aus der Nebenstraße ’nur‘ in den Schutzstreifen einfahren willst, dann muss der Kfz-Führer ja dahingehend reagieren, dass er denn Mindestabstand von 1,50m zu Dir einhält. D.h. Du beanspruchst nicht nur 1,50m, sondern mehr. Es wäre also davon auszugehen, dass es keinen Unterschied macht, ob Du in eine Vorfahrtstraße mit oder ohne Schutzstreifen einfährst. Etwas anderes dürfte bei vierspurigen Straßen gelten, wo man sich nicht ins Gehege kommt, wenn jemand auf dem linken Fahrstreifen fährt. Etwas anderes ist es auch, wenn auf dem Schutzstreifen der Vorfahrtsstraße bereits eine Schlange von Radfahrern fährt. Dann dürfte es auch schnuppe sein, ob in zweiter Reihe daneben ein Kfz fährt.

  4. Die Aussage „Z. 340 richtet sich nur an Kfz-Führer“ halte ich für ein wenig missverständlich. Es richtet sich durchaus an alle Fahrzeuge („Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.“) Ein Ge- oder Verbot allerdings resultiert aus einem mittels Z. 340 abgetrennten Schutzstreifen nur für Kfz-Führer (was auch das ist, was das Gericht gemeint haben dürfte).

  5. Paulchen on

    Hallo,

    auch in Oranienburg bei Berlin in der berüchtigten Lehnitzstraße bei einem Pharmaunternehmen wurden jetzt diese Schutzstreifen angelegt.
    Ich kann mich in alle Verkehrsteilnehme hineinversetzen obwohl ich viel mit dem Auto unterwegs bin.

    Ersteinmal im Allgemeinen wenn der Mittelstreifen fehlt und zudem noch die Straße sehr schmal ist, so das lediglich zwei pkws gerade einmal an einander vorbei kommen ohne die Schutzstreifen zu befahren, so muss ich mich als Autofahrer zwangsläufig an der nächsten Linie orientieren und diese ist dann die Linie vom Schutzstreifen.
    Liebe Radfahrer es ist dann eben einfach nicht möglich an der Ampel viel Abstand von dem Schutzstreifen zu lassen.

    Bei einer von Autos und Radfahrern stark befahrenen Straße die so schmal ist, dass die Autofahrer gezwungen auf ca. 15 oder 20 km/h (nicht jeder Radfahrer fährt mit 50km/h) runter zu gehen müssen, da sie ja nicht vorbei kommen. Das stört definitv dem fließenden Verkehr und der Auslastung der Straße. Hat ein Auto dann die Gelegenheit zu überholen, wird es eher eine hochturige und umweltfeindliche Angelegenheit.

    Wie möchte denn ein Rettungswagen auf so einer Straße durch kommen. Klar die PKWs dürfen in diesem Fall den Schutzstreifen befahren und die Fahrradfahrer regen sich dann auch in diesem Fall auf. Sie müssten in diesem Fall ebenfalls anhalten, was Sie bisher auf den Radfahrwegen nicht mussten.

    Ist die Fahrbahn breit genug, dass ein PKW ohne Fahrbahnwechsel mit dem Abstand von 1,50 m am Fahrrad vorbei kommt und ist der Mittelstreifen zur Orientierung vorhanden, so wären die Bedürfnisse von den Radfahrern und PKWs gewahrt und würden nicht gezwungen wie bei schmalen Straßen aufeinander zu geraten.
    Fährt bei einer genügenden Breite der Randfahrer links und überholt der PKW eher Rechts so ist bei beiden Parteien eine Provokation des jeweiligen anderen erwollt.

    Ich habe nur die Bitte einer besseren und für beide Parteien fairen und gleichberechtigten Teilung der Fahrbahn ohne einer Beeinflussung des jeweils anderen Verkehrsteilnehmer bei einer genügend Breiten Fahrbahn.

    Vielen Dank

    • auch in Oranienburg bei Berlin in der berüchtigten Lehnitzstraße bei einem Pharmaunternehmen wurden jetzt diese Schutzstreifen angelegt.

      Yepp, das ist schon recht schmal (Ansicht auf Mapillary). Die Bilder wurden wohl am Sonntag gemacht, d.h. wochentags ist die Mitbenutzung des Schutzstreifens der Regelfall. —-problematisch—
      Gerade gestern haben wir hier in einer Kommune ein Vorbereitungsgespräch geführt, wie mit künftigen Schutzstreifen in solcherlei Straßen zu verfahren sei (oder eben nicht). Wir (StVB, Bauamt, Polizei, ADFC, Fahrlehrerverband) waren einhellig der Auffassung, dass solche Konstrukte wie in Oranienburg zu unterlassen seien. Denn sie tragen nicht zur Lösung bei. Bei Situationen wie in Deiner Lehnitzstraße würden bestenfalls „Radfahrer Piktogramme“ ohne Strichlinie infrage kommen. Dann würde man dem Autofahrer signalisieren: Radfahrer fahren auf der Fahrbahn und nicht auf dem Hochbord. Aber man würde die Nachteile einer engen Restfahrbahn vermeiden. Auch vermeidet man Gehupe und „Radweeeeg!“-Schreierei durch das Seitenfenster, was in manchen Gegenden immer noch zur Autokultur gehört (hier bei uns: je weiter von der Stadt weg, desto mehr Gehupe).

      besseren und für beide Parteien fairen und gleichberechtigten Teilung der Fahrbahn ohne einer Beeinflussung des jeweils anderen Verkehrsteilnehmer bei einer genügend Breiten Fahrbahn.

      Genau. Leider klappt das ‚im Bestand‘ meist nicht, weil die vorhandenen Breiten so sind wie sie sind. Allerdings ist es bei Neubauten ärgerlich, etwa in der Lehnitzstraße: offensichtlich hatte man den Hochbord für den Radverkehr vorgesehen. Direkt an den Grundstücksausfahrten vorbei, ohne hinreichende Einsehbarkeit. Als Radfahrer fährt man sich da um Kopf um Kragen. Also ist der Hochbord verschenkte Fläche und alles tummelt sich auf der Fahrbahn, wo es nun eng ist….

  6. Ich bin, wie sicher die meisten hier, sowohl Radfahrer als auch Autofahrer. Sitze ich im Auto, betrachte ich die Welt als Autofahrer, sitze ich auf dem Fahrrad, sieht sie anders aus.

    Folgende Situation: Innerhalb meiner Stadt gibt es eine normal breite zweispurige Straße mit wenig Verkehr. Durch zwei Fahrradstreifen wird sie recht eng, aber man arrangiert sich. Am Straßenrand stehen mehrere Container für Altglas. Um die zu erreichen, halte ich links des Fahrradstreifens und setze die Warnblinkanlage. Ich frage mich, ob ich das darf? Der meist geringe Verkehr hinter mir muss warten und dann sehr weit links vorbeifahren. Das müsste er aber ebenso, wenn ich ganz rechts stünde.

    Die Glascontainer stehen oft direkt am Straßenrand. Den Radfahrern ist das meist zu schmal, so dass sie ebenfalls lieber links vorbeifahren. Was dem Ganzen den Sinn nimmt.

    • Radler66 on

      Das Problem ist der Standort der Glascontainer. Die gehören nicht genehmigt, wenn man (Auto) dort nicht halten oder parken kann, ohne den fließendem Verkehr zu behindern oder gar zu gefährden. Auch Radverkehr ist fließender Verkehr. – – Also in solchen Fällen beim Ordnungsamt anklopfen.

  7. Stefan Schwaller on

    Hallo zusammen,

    bei uns in der Kreisstadt (tiefstes Bayern) sind die Schutzstreifen etwa 125 cm breit (mit allem ‚Drum und Dran‘). Ist eine ‚Gosse‘ vorhanden, misst sie 20 cm und ist eben mit der Straßenoberfläche (keine Kante). Ist die ‚Gosse‘ trotzdem vom Schutzstreifen abzuziehen oder ist es dann eine befahrbare?
    In gewissen Abständen kommen noch Gulli, die teilweise (nicht alle) etwa 2 cm abgesenkt oder etwa 1,5 cm herausstehend sind. Das Befahren mit breiteren Reifen ist kein größeres Problem, mit schmalen habe ich es nicht getestet. Gehören Gulli allgemein bzw. die geschilderten zum Schutzstreifen? Ggf. könnte ich Euch Bilder senden.

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße,
    Stefan

    PS: ein dickes Lob für Eure Information auf der Homepage!

    • Gehören Gulli allgemein bzw. die geschilderten zum Schutzstreifen?

      Das Problem ist vielschichtig.
      I. Sofern die Rinnen/Gullis zur *Fahrbahn* gehören, gehören sie auch zum Schutzstreifen, da der Schutzstreifen Teil der Fahrbahn ist. Nach Deiner Schilderung ist zu vermuten, dass Eure Rinnen/Gossen überfahrbar sind und somit zur Fahrbahn und zum Schutzstreifen gehören. ‚Überfahrbar‘ gilt nach den Maßstäben des Kfz-Verkehrs. Ob es vernünftig ist, nur das Mindestmaß 1,25m zu wählen obgleich darin eine Gosse mit Absatz enthalten ist, steht auf einem anderen Blatt.
      II. Der Schutzstreifen hat keinen unmittelbaren Regelungsgehalt gegenüber Radfahrern, siehe oben zum Rechtsfahrgebot incl. Klarstellung des OVG Lüneburg und VG Hannover.
      Man muss also nicht „im“ Schutzstreifen fahren, wenn es der Platz nicht hergibt.So könnte es bei Euch sein.
      Denn die Grundregeln der StVO schreiben Dir vor, vorsichtig zu fahren und niemanden zu gefährden, auch Dich selbst nicht. Also musst Du hinreichend Seitenabstand zu den Gullis und etwaigen Längsrillen halten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Radfahrer zwangsweise seitlich pendeln müssen, um nicht hinzufallen.
      Rechenaufgabe: Gosse 20 cm plus Mindest-Sicherheitsabstand (Reifenmitte) 50cm plus linker Überhang (von Reifenmitte) 30cm plus Pendelausschläge 15 cm: Dann fährst Du also mindestens an der linken Kante des Schutzstreifens, überstreichst also die Linie.
      Für überholende Autofahrer gilt der Mindest-Überholabstand von 1,50 Meter. U.U. muss also bei Gegenverkehr mit dem Überholen gewartet werden, bis die Gegenfahrbahn frei ist.
      III. Was kann man gegen solche Streifen tun, insbesondere gegen Rinnen und Gullis?
      a. Bei Neubauten besteht die Möglichkeit, „Seiteneinläufe“ vorzusehen, dann wäre das Gulli-Problem schon mal gelöst. Hier im Landkreis Diepholz werden solche radfahrerfreundlichen Seitenabläufe aber nicht gebaut. Und die „Absätze“ entstehen zumeist dann, wenn die Fahrbahnen saniert werden und eine zusätzliche Bitumendecke aufgetragen wird: denn die Gossen werden aus Kostengründen nicht erhöht, also entsteht die Abbruchkante. Das ist Pfusch, aber gängige Praxis.
      b. Ggf. kann man ganz auf Schutzstreifen verzichten — kommt drauf an. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass viele Radfahrer einen schmalen Schutzstreifen besser finden als gar keinen. Und solange man nicht den Fehler macht, zu weit rechts zu fahren, kann einem nicht passieren. Bestenfalls hupt mal ein dusseliger Autofahrer (Erfahrung: das ist kulturell unterschiedlich: in Bremen hupt niemand, auf dem Lande gibt es hingegen mehr Knalltüten).
      c. Mit Rechtsmitteln kann man **nur als betroffener Autofahrer** gegen Schutzstreifen vorgehen. Denn wie gesagt, gegenüber Radfahrern entfalten die Streifen *keine* Regelungswirkung. Aus dem Kreis der Fahrrad-Aktivisten lässt sich immer ein betroffener=klagebefugter Autofahrer finden 😉 Aber Rechtsfehler dürften schwierig nachzuweisen sein, es sei denn, auch die Rest-Fahrbahn ist viel zu schmal. Die Rinne/Gullis am Rande des Schutzstreifens belasten den Autofahrer ja erstmal nicht, so dass selbst ein Autofahrer nur selten eine Handhabe gegen Schutzstreifen hat. — Zusammenfassend hilft also nur reden, reden, reden mit den zuständigen Leuten im Landratsamt, bei der Stadt usw.

      • > Zitat: „Rechenaufgabe: Gosse 20 cm plus Mindest-Sicherheitsabstand (Reifenmitte) 50cm plus linker Überhang (von Reifenmitte) 30cm plus Pendelausschläge 15 cm: Dann fährst Du also mindestens an der linken Kante des Schutzstreifens, überstreichst also die Linie.“

        Ich bin überrascht. Ich war immer davon ausgegangen mit dem Abstand vom Fahrbahnrand nicht die Reifenmitte sondern das Fahrzeug oder Fahrer*in gemeint ist, also mindestens rechtes Lenker-Ende. Außerdem gehe ich bei flottem Fahren eher von einem angemessenen Abstand vom Fahrbahnrand von 80 cm bis 1 Meter aus. Wenn Mein Lenker dann 70 cm breit ist, ist mein linker Rand typischerweise schon ohne Pendelausschläge und aufaddieren der Gossenbreite am linken Rand des Schutzstreifens oder noch weiter links. Wenn dann zusätzlich rechts vom Schutzstreifen Autos parken rechne ich für die Türzone erst recht einen Meter Abstand meines rechten Randes vom parkenden Fahrzeug.

      • Ich war immer davon ausgegangen mit dem Abstand vom Fahrbahnrand nicht die Reifenmitte sondern das Fahrzeug oder Fahrer*in gemeint ist, also mindestens rechtes Lenker-Ende. Außerdem gehe ich bei flottem Fahren eher von einem angemessenen Abstand vom Fahrbahnrand von 80 cm bis 1 Meter aus.

        Du hast völlig Recht, insbesondere wenn es um den Abstand zu Autos, Fußgängern, Hecken usw. geht. Im vorliegenden Beispiel ging es mir nur darum, den absolut minimalen Platzbedarf unter Berücksichtigung der von Stefan genannten Parameter (z.B. 20cm Gosse) nachzuweisen. Da er an der Gosse fährt, ist dort kein Parkstreifen. Breite Schultern, Anhänger usw. erhöhen den Platzbedarf selbstverständlich, das hast Du völlig Recht.

        Wenn dann zusätzlich rechts vom Schutzstreifen Autos parken rechne ich für die Türzone erst recht einen Meter Abstand meines rechten Randes vom parkenden Fahrzeug.

        Ganz genau. Jedoch lag der Schutzstreifen in Stefan’s Fall nicht neben einem Längsparkstand. Aber trotzdem danke für den Beitrag. Ich ergänze unseren Webtext mal zwecks Klarstellung.

  8. Hallo zusammen,

    es ist eindeutig geregelt, dass auf einem Schutzstreifen das Parken nicht erlaubt ist. Da aber vom Halten keine Rede ist, meine Frage, ob das Halten auf einem Schutzstreifen für ein Kfz erlaubt ist?

    Viele Grüße

    Martin

    • meine Frage, ob das Halten auf einem Schutzstreifen für ein Kfz erlaubt ist?

      Die Frage kommt zur rechten Zeit: die neue „StVO 2020“ soll noch im April 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und dann wäre auch das *Halten* auf dem Schutzstreifen bei Strafe verboten. Wir werden den Artikel auf dieser Seite dann anpassen.
      NACHTRAG 28-04-2020: Ja, tatsächlich ist ab sofort das HALTEN auf Schutzstreifen verboten.

  9. Max Meyer on

    Ist die Benutzungspflicht für Schutzstreifen noch aktuell? Es gab dazu ja ein aktuelles Urteil:
    OVG Lüneburg 12. Senat, Beschluss vom 25.07.2018, 12 LC 150/16.

    • Eine Benutzungspflicht für Schutzstreifen hat es nie gegeben. Es gibt nur irreführende Passagen in der ERA, die diesen Eindruck erwecken könnten…. Gottlob hat die niedersächsische Justiz eine Klarstellung geliefert.

  10. Hi, Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil ist so schmal, dass ein Überholen des Radfahrers mit dem PKW unter Einhaltung des Sicherheitsabstands von 1,5 m über mehrere Kilometer nicht möglich ist. Da die Straße durch Grünstreifen geteilt ist, entfällt die Möglichkeit den Radfahrer unter Benutzung der Gegenfahrbahn zu überholen. Was nun?

    • dass ein Überholen des Radfahrers mit dem PKW …. über mehrere Kilometer nicht möglich ist.

      Bei einer sehr langen engen Strecke könnte es sein, dass der Radfahrer gem. §5 Abs 6 S. 2 StVO an geeigneter Stelle ein geordnetes Überholen ermöglichen muss: „Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist.„. Gilt aber lt. StVO nur, wenn „mehrere“ Fahrzeuge folgen. D.h. einen einzelnen Autofahrer darf man hiernach kilometerweit hinter sich herzockeln lassen 😉

  11. Hallo zusammen
    ´ne ganz banale Frage, auf die ich aber im Netz partout keine Antwort finde:
    Es gibt nach ERA eine vorgeschriebene Regel- und/oder Mindestbreite des Schutzstreifens. Und es gibt die Breite des Markierungsstreifens (Zeichen 340 StVO) von 0,12 m.
    Gehören diese 12 cm zu den 1,25 oder 1,5 m Schutzstreifen oder kommen sie noch dazu?
    Vielen Dank für eine Antwort!

    • Gehören diese 12 cm zu den 1,25 oder 1,5 m Schutzstreifen oder kommen sie noch dazu?

      Ja, die Markierung gehört zum Schutzstreifen. Hingegen gehören die Sicherheitsstreifen zu Parkständen nicht zum Schutzstreifen, auch wenn sie nicht extra markiert sind. Siehe großes Beitragsbild: dort ist der Sicherheitsstreifen extra markiert.

      • Da wäre ich mir nicht so sicher.
        Siehe ERA 2010, Seite 22, Bild 9: Mögliche Ausprägungen eines Schutzstreifens:
        „Die Lage der Markierung muss sich mittig zwischen den Verkehrsflächen befinden.“
        Bei der Breite einer Schmalstrich-Markierung von 12 cm zählen m. E. also nur 6 cm zur Schutzstreifen-Breite.

  12. Durch unsere Gemeinde führen ausschließlich Staatsstrassen als Hauptverkehrsstrassen. Können auch auf diesen Strassen, sofern alle anderen Rahmenbedingungen eingehalten werden, Schutzstreifen angelegt werden?
    Herzlichen Dank!

    • Hi, die sogenannte Klassifizierung (Kreisstr., Landes-/ Staats-/ Bundesstrasse) legt im Wesentlichen nur fest, wer der Träger der Baulast ist. – – – Schutzstreifen oder Radfahrstreifen sind in klassifizierten Strassen ebenso möglich wie in normalen Gemeindestraßen.

      • Das ist gut zu hören, danke!
        Bisher hören wir nämlich oftmals „das geht nicht weil Staatsstrasse“.

  13. Ich komme auf dem Heimweg immer mit dem Fahrrad aus einer Seitenstraße auf eine Vorfahrtstraße mit Schutzstreifen. Die Vorfahrtstraße ist stark befahren, der Schutzstreifen aber leer. Darf ich als Fahrradfahrer an so einer Stelle direkt rechts auf den Schutzstreifen abbiegen? Eigentlich muss ich ja Vorfahrt gewähren. Und der Schutzstreifen gehört ja zur Fahrbahn. Andererseits: wenn er doch frei ist…

    • Darf ich als Fahrradfahrer an so einer Stelle direkt rechts auf den Schutzstreifen abbiegen? Eigentlich muss ich ja Vorfahrt gewähren.

      Vorfahrt ist Vorfahrt. Bzw. wer Vorfahrt gewähren muss, muss dies tun. Der Schutzstreifen ändert überhaupt nichts daran. — Man darf immer so schnell oder langsam in die Vorfahrtstraße einfahren, wie es die Situation erlaubt. Insbesondere darf man die vorfahrtberechtigten Fahrzeuge (Kfz+Radfahrer) nicht behindern und muss beim Abbiegen Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Insofern glaube ich kaum, dass man ohne weiteres mit einem Affenzahn um die Ecke sausen kann…

      • Laut „Anlage 3 (zu § 42 Abs. 2) 22 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.“
        Wenn ich also nach rechts auf eine Vorfahrtstrasse mit dem Fahrrad abbiege (und natürlich nur auf dem Schutzstreifen auffahre) und von links ein PKW kommt, und es zu einem Unfall kommt, hat der PKW mich ja eindeutig gefährdet. Das benutzen des Schutzstreifens ist dem PKW nur bei Bedarf und Nichtgefährdung des Fahrades erlaubt.

      • Nein, da vermengen Sie einige Sachen unzulässigerweise.

        Wenn ich also nach rechts auf eine Vorfahrtstrasse mit dem Fahrrad abbiege (und natürlich nur auf dem Schutzstreifen auffahre) und von links ein PKW kommt, und es zu einem Unfall kommt, hat der PKW mich ja eindeutig gefährdet. Das benutzen des Schutzstreifens ist dem PKW nur bei Bedarf und Nichtgefährdung des Fahrades erlaubt.

        Zuerst einmal ist der Schutzstreifen Teil der Fahrbahn und keine Sonderfläche für den Radverkehr. Insbesondere entfaltet der Schutstreifen auch keine Sonderrechte oder Sonderpflichten für den Radverkehr. D.h. wie oben geschildert, fahren Sie also unter Missachtung der Vorfahrt in die vorfahrtberechtigte Straße ein. Eindeutiger Fall: hoffentlich sind Sie gut versichert….

        hat der PKW mich ja eindeutig gefährdet. Das benutzen des Schutzstreifens ist dem PKW nur bei Bedarf und Nichtgefährdung des Fahrades erlaubt.

        Die Gefährdung haben Sie sich im Zweifel selbst zuzuschreiben. Wer sich tollkühn vor ein vorfahrtberechtigtes Auto wirft, der gefährdet sich selbst. Dem Kfz-Führer wird kein Vorwurf zu machen sein. — ‚Vorfahrt‘ und ‚Schutzstreifen‘ hat erstmal nichts miteinander zu tun. Sie versuchen sich einen Vorteil abzuleiten, den es nicht gibt.

  14. Hannah Mann on

    Hi,
    wenn ich an einer Kreuzung rechts abbiege, darf ich den Fahrradstreifen dann überfahren, wenn er frei ist, ich aber wegen Fußgängern vor dem Fußgängerüberweg darauf zum Halten kommen würde?

    • darf ich den Fahrradstreifen dann überfahren, wenn er frei ist

      Nein, grundsätzlich nicht. StVO: ‚Andere Fahrzeuge dürfen den Schutzstreifen nur bei Bedarf überfahren.‘ Warten auf Fußgänger ist keine zwingende Bedarfssituation. – Wenn man also mit dem Auto zum Zwecke des Rechtsabbiegens warten muss, dann muss man den Schutzstreifen frei lassen. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Radfahrer ohne Schlenker bis zur Haltlinie durchfahren können. Der Schutzstreifen muss vom Autofahrer also diesbezüglich wie ein Radweg behandelt werden. (In den Großstädten reagieren manche Radfahrer sehr ungehalten, wenn die Schutzstreifen dichtgestellt werden 😉

      wenn er frei ist

      Nun, das wäre dann strenggenommen immer noch nicht zulässig, aber es würde niemanden stören. Aber Vorsicht: der nächste Radfahrer ist schneller da als man denkt, und dann gibt es ggf. Ärger, siehe oben 😉

  15. Folgendes Problem: Der PKW-Fahrer will rechts abbiegen, überquert dabei die Schutzstreifenlinie, die zur Fahrbahnmitte zeigt, und bleibt auf dem Schutzstreifen stehen. Der PKW-Fahrer sieht einen Fahrradfahrer rechts auf dem Schutzstreifen kommen und bewegt den PKW vor, biegt weiter ein, um Platz zu schaffen, hält aber wieder unvermittelt an. Der Fahrradfahrer kann nicht ausweichen, hält also nicht an, versucht auszuweichen, und kollidiert auf dem Schutzstreifen mit dem PKW.
    Wer hat Schuld?

    • und kollidiert auf dem Schutzstreifen mit dem PKW. Wer hat Schuld?

      Wie es im Einzelfall aussieht, ist aus der Ferne kaum zu beurteilen. ADFC-Mitglieder genießen Verkehrsrechtsschutz und besorgen sich über den ADFC sofort einen Anwalt!!!!!!!! Im Allgemeinen könnte man aber folgende Überlegungen anstellen: Wer abbiegt, muss den neben ihm fahrenden Verkehr durchlassen (§9 StVO). Womöglich hat der Autofahrer den Radfahrer nicht durchgelassen und deshalb den Unfall verursacht. Dann gibt es noch den Grundsatz der „doppelten Sicherung“, d.h. man darf nicht darauf vertrauen, dass andere die Verkehrsregeln beachten. Bei vorhersehbarem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer muss man also die eigene Geschwindigkeit reduzieren und ggf. anhalten. Wer das nicht macht muss damit rechnen, Teilschuld zu bekommen. Im Fall von Abbiegeunfällen wird das Gericht also immer prüfen, ob der Vorfahrtberechtigte rechtzeitig hätte erkennen können, dass der andere rechtswidrig abbiegt oder ob man überraschenderweise umgefahren wurde. Danach richtet sich dann die „Quote“, also die Verteilung der zivilrechtlichen Kosten. „Schuld“ im Sinne einer Ordnungswidrigkeit hat hier wohl in jedem Falle der Autofahrer. Aber man muss Ordnungswidrigkeit und zivilrechtliche Folgen („Quote“) trennen. Angesichts der meist geringen Kosten am Rad werden die Kfz-Versicherungen wohl kaum vor Gericht ziehen, sondern problemlos zahlen. ADFC-Mitglieder genießen im Übrigen Verkehrsrechtsschutz!!!!!!!!

  16. Ole Nicolaysen on

    Hi,
    was ist eigentlich mit den gestrichelten radstreifen, die als verlängerung des Radweges über eine Kreuzung führen. Habe ich dort vorfahrt muss also ein Auto, was in die Nebenstrasse einbiegen will warten oder muss ich es erst fahren lassen?

    • was ist eigentlich mit den gestrichelten radstreifen, die als verlängerung des Radweges über eine Kreuzung führen. Habe ich dort vorfahrt muss also ein Auto, was in die Nebenstrasse einbiegen will warten oder muss ich es erst fahren lassen?

      Wenn ein Auto neben Dir fährt und dann in die Nebenstraße abbiegen will, dann muss der Fahrer zuerst den Radverkehr durchlassen. Das ist in §9 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung geregelt:
      "(3) Wer abbiegen will, muss entgegen kommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren."
      Als Radfahrer sollte man aber immer mit Fehlverhalten der Autofahrer rechnen.

    • paul otto on

      die gestrichelte Linie ist eine Fahrbahnmarkierung und sollte nur mit größter Vorsicht überquert werden. Die Hauptverkehrsrichtung schreibt da eine Vorfahrtsregelung vor. d.h. bewegst du dich auf der Hauptstraße bist du im Vorfahrtsrecht. es ist immer noch § 1gültig „Vorsicht und gegenseitige Rücksichtname“.

  17. Parallel zur mehrspurigen Hauptstraße verläuft ein roter Schutzstreifen (soweit ich weiß, ohne Symbol) auf dem Bürgersteig. Von der Hauptstraße geht in Fahrtrichtung rechts eine Nebenstraße ab. Der Schutzstreifen ist weiter aufgemalt. Dem abbiegenden Autofahrer, der ja mit dem Schulterblick auf andere, in Fahrtrichtung fahrende Radfahrer achten muss, kommt nachts ein Radfahrer (in schwarzer Kleidung und ohne Beleuchtung/Reflektoren) entgegen (also der Radfahrer fäht in der falschen Richtung, gegenüber gäbe es ebenso einen Schutzstreifen in seiner Fahrtrichtung), der einfach über den Streifen rast ohne zu glotzen und von dem Autofahrer erst in letzter Sekunde bemerkt wird. Haben Radfahrer auf solchen Schutzstreifen an Kreuzungen eine Generalvorfahrt? Müssen die nicht auch an Kreuzungen zumindest Vorsicht walten lassen? Und der Fahrbahnrichtung müssen sie sich doch auch anpassen, oder? Und ohne Reflektoren etc. war weder das Rad noch der Radfahrer verkehrstauglich. Wer wäre Schuld gewesen, wenn es zu einem Unfall gekommen wäre?

    • Der abgetrennte Streifen auf dem „Hochbord“ dürfte wohl als Radweg bezeichnet werden. Radwege dürfen nur in Fahrtrichtung rechts benutzt werden, sofern nichts anderes ausgeschildert ist. Das verbotene Linksfahren verwirkt aber nicht die Vorfahrt und auch nicht die Pflicht des Abbiegenden, den Längsverkehr durchzulassen (§9 StVO). Falls es zum Unfall kommt, wie Du fragst, würde ein Amtsgericht die Schuldfrage / den Schaden in „Quoten“ aufteilen. Je nach der Schwere der Verfehlung (des Autofahrers / des Radfahrers) gibt es Punktabzug. Zu Lasten des Autofahrers stünde: Verstoß gegen §9 StVO, er hat den Radfahrer beim Abbiegen nicht durchgelassen. Zu Lasten des Radfahrers: verbotswidrig links gefahren (Gefahr!) + ohne Licht (Gefahr!). Der Radfahrer hätte sich erfahrungsgemäß der Gefahr bewusst sein müssen und vorsichtig fahren müssen. Wenn er zu schnell fuhr, gibt’s auch Punktabzug. Zu Lasten des Autofahres steht darüberhinaus immer die allgemeine Betriebsgefahr: es ist eben gefährlich, mit einem >1000 kg schweren Auto durch die Stadt zu fahren; und so richtig rausgucken kann man aus Autos auch nicht. Zusammenfassend wird jeder der Beteiligten sein Fett abbekommen. Die Höhe der Quoten hängt vom Einzelfall ab. Aber keineswegs ist es so, wie gern von Autofahrern polemisch behauptet, ‚der Autofahrer sei immer der Dumme‘.

  18. Elmar marsiske on

    Zum Thema Schutzstreifen hätte ich gerne eine Information. In unserer Gemeinde wird zur Zeit eine ca 800 m lange Gemeindestraße saniert, bzw. erneuert und als „Tempo 30-Zone“ ausgewiesen.. Auf der Fahrbahn wird auf beiden Seiten ein Schutzstreifen für Radfahrer (gestrichelte Linie) mit einer Breite von 1,25m angelegt.
    Mir ist bekannt das ein PKW nur bei Bedarf den Schutzstreifen überfahren darf, z.B. bei Gegenvberkehr von einem LKW oder großen Bus. Für den Fall, das wenig oder keine Radfahrer sich auf dieser Straße befinden, darf dann ein PKW den Schutzstreifen vom Anang bis zum Ende nutzen bzw. befahren? Die Versuchung hier höhere Geschindigkeiten in einer „Tempo 30-Zone“ zu fahren wird dadurch deutlich erhöht. Was sagt hierzu die STVO? Wären entsprechende Maßnahmen, z.B bauliche Veränderungen der Fahrbahn möglich. Mir ist bekannt, dass auch am Rand der Schutzstreifen sogenannte „Baken“ aufgestellt werden können.

    • Hi, das hört sich alles sehr, sehr seltsam an…

      und als “Tempo 30-Zone” ausgewiesen.

      Wenn es tatsächlich eine T30-Zone wird, dann ist die Kombination mit Schutzstreifen gar nicht zulässig. Oder wird einfach nur „zulässige Höchstgeschwindigkeit 30“ aufgestellt? Aber auch dann wäre ein Schutzstreifen wohl nicht zielführend denn eine Oma mit Pedelec fährt 25km/h, ein geübter Radfahrer zwischen 25 und 30. Wozu dann ein Schutzstreifen?

      Breite von 1,25m

      Das ist zu wenig! Das Regelmaß ist 1,50 Meter, und das ist schmal genug. Bei 1,25m hingegen fährst Du im Rinnstein und am linken Ellenbogen schrappen Dir die Autos vorbei, weil sie knallhart bis an die Linie heranfahren. Solch ein Schutzstreifen ist Murks!

      In unserer Gemeinde

      Wo ist das? Gibt es öffentlich zugängliche Baupläne (zumeist im Ratsinformationssystem)?
      Im Übrigen siehe Beitrag oben, StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren.“ — Also nicht ständig. Aber wenn Euer Bauamt den Streifen schon so grenzwertig schmal macht, dann kann man davon ausgehen, dass die Restfahrbahnbreite wohl ebenfalls zu schmal ist und der Schutzstreifen regelmäßig überfahren wird. Außerdem: das sog. „Mindestmaß 1,25m“ meint, dass an kurzen Engstellen vom Regelmaß 1,50m abgewichen werden kann. Leider machen es die Kommunen umgekehrt und erklären 1,25m zum Regelmaß — das ist illegales Verwaltungshandeln. Außerdem: Wie steht’s mit einer Gosse? Zumeist wird eine nicht befahrbare Gosse mit Gullis in die 1,25m einbezogen — ebenfalls illegal. Also bitte prüfen.
      Das bauliche Abtrennen wäre rechtlich nicht zulässig, denn der Schutzstreifen gehört ja zur Fahrbahn. Man kann nicht einfach Baken, Poller o.ä. auf die Fahrbahn stellen.

      • Klaus Lemmes on

        Bei uns in Bensheim behauptet die Verwaltung, Schutzstreifen wären nicht nur in Tempo 30-Zonen sondern auch, wenn nur „zulässige Höchstgeschwindigkeit 30“ vorgeschrieben ist, unzulässig. Wer kann mir sagen, was richtig ist und wo die entsprechende Vorschrift zu finden ist?

  19. Ich befahre täglich eine VORFAHRTSStraße mit enem Schutzstreifen. Nun ist es mehrfach vorgekommen, dass Radfahrer aus einer Straße von rechts einfach auf den Schutzstreifen einbiegen, ohne zu gucken oder die Vorfahrt zu beachten. Die Stichstraße hat keinen Schutzstreifen.
    Nun muss ich ja diesen Schutzstreifen bei Bedarf auch befahren und musste mehrfach scharf bremsen, weil mir durch den einbiegenden Radfahrer die Vorfahrt genommen wurde. Wie sieht es da aus, wenn es zu einem Unfall kommt?

    • Auch wer Vorfahrt hat, muss im Zweifelsfalle bremsen oder gar anhalten. Das ergibt sich aus § 1 StVO und § 11 Abs. 3 StVO. Wenn man, wie in Deinem Falle, sogar weiß, dass die wartepflichtigen Einbieger häufig die Vorfahrt missachten, dann kann man umso weniger auf die eigene Vorfahrtberechtigung vertrauen. Wenn es also zum Unfall kommt würde Dich der Richter fragen: „Warum sind Sie denn nicht langsam gefahren, obgleich Sie wussten, dass Ihnen ständig die Vorfahrt genommen wird?“ Das kann dann zur Mithaftung führen, vielleicht 20-30%. Siehe Beispiele unten, Oberlandesgericht München und OLG Saarbrücken.
      Es gibt den Grundsatz der ‚doppelten Sicherung‘: d.h. man darf nicht auf den eigenen Vorrang vertrauen, sondern man muss auch immer mit dem Fehlverhalten der anderen rechnen. Das bedeutet natürlich nicht, dass man nur noch mit Schrittgeschwindigkeit fahren darf, weil irgendjemand nicht aufpassen könnte. Aber immer dann, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass es brenzlig wird oder dass ein Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer naheliegend ist, muss man mit dem Tempo runter und ggf. auf den eigenen Vorrang verzichten. So ist es in Deinem Fall. Dir bleibt also nichts anderes übrig als entweder vorausschauend vom Schutzstreifen weiter in die Fahrbahn auszuweichen oder Sturm zu klingeln oder unanständige Flüche auszusprechen 😉
      ———————————
      Siehe auch Rechtsanwalt Kotz zu: Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.12.2012, Az.: 10 U 2595/12
      „Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. Diese Regel gilt nicht nur, wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße fährt, sondern auch dann, wenn ihm das Vorfahrtsrecht zusteht, weil er von rechts kommt. Erkennt der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer jedoch, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet und kann er eine Kollision mit diesem durch ein Ausweichen oder Bremsen verhindern, trifft ihn eine Mitschuld in Höhe der Betriebsgefahr (20-30 %), wenn er dem anderen Verkehrsteilnehmer nicht ausweicht oder nicht abbremst, um den Unfall zu vermeiden.“
      Quelle: RA Kotz, http://www.ra-kotz.de/verkehrsunfall_mitverschulden_trotz_vorfahrt.htm
      ————————————
      ähnlich: OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.01.2007, Az.: 4 U 409/06
      Leitsatz: „In Linksabbiegesituationen hat der prinzipiell bevorrechtigte Geradeaus-Verkehr, wenn er erkennen kann, dass sein Vorrecht missachtet wird oder aber die Verkehrslage unklar ist, seine Fahrweise anzupassen; er muss gegebenenfalls anhalten und den Verkehrsverstoß des Linksabbiegers sogar hinnehmen. Er darf sich sein Vorrecht vor dem Linksabbieger keinesfalls erzwingen.“

  20. Marek Rothbarth on

    Ist ein Radfahrer schuldig, wenn er an einem auf dem Radweg Parkendem Auto vorbei balancieren muss und mit dem Gleichgewicht unbeabsichtigt einen schaden verursacht?

    • Ist ein Radfahrer schuldig,

      Es kommt auf den Einzelfall an, wie das Amtsgericht entscheiden würde – falls die Sache dort landet. Der Richter wird den Radfahrer fragen: Warum sind Sie denn nicht auf die Fahrbahn ausgewichen? Warum sind Sie denn nicht abgestiegen, haben geschoben und den Autofahrer wg. Falschparkens angezeigt? Ähnlich würde es einem Autofahrer ergehen, der zu dicht an einem Radfahrer vorbeifährt. Der kann sich auch nicht herausreden: war kein Platz. Also: Foto machen, Anzeige schreiben oder ggf. gleich beim Ordnungsamt anrufen und abschleppen lassen. Wenn der Weg derart schmal geworden ist, dass man dort nicht mehr durchkommt, dann ist sofortiges Abschleppen immer geboten.

    • Das kommt auf den Einzelfall und auf die Beurteilung durch das Gericht an. – – Denn der Radfahrer geht natürlich selbst ein Risiko ein, wenn er so dicht an dem Falschparker vorbeifährt. Klüger wäre: Foto machen und Anzeige schreiben und dann im großen Bogen auf der Fahrbahn an dem Falschparker vorbeifahren.

  21. Zumhasch on

    Frage: Auf dem Bürgersteig ist der Fahrradweg farblich rot markiert und daneben zur Fahrbahn noch ein ca. 30 cm breiter grauer Streifen, der mit der Bürgersteigkante abschließt. Dürfen Fahrzeug mit den zwei Rädern auf diesen abgesetzten Streifen fahren?

    • Dürfen Fahrzeug mit den zwei Rädern auf diesen abgesetzten Streifen fahren?

      Bei dem 30 cm breiten Streifen handelt es sich um den ‚Sicherheitstrenntreifen‘ zwischen dem Radweg und der Fahrbahn. Er gehört nicht zum Radweg und auch nicht zur Fahrbahn (vgl. ERA, 2.2.1 Verkehrsräume des Radverkehrs). Also dürfen weder Radfahrer noch Autos darauf fahren (§2 Abs. 1 u. Abs. 4 StVO). Autos dürfen darauf auch nicht parken und auch nicht halten. Denn Zum Parken muss entweder die Fahrbahn oder der Seitenstreifen, falls vorhanden, benutzt werden (§12 StVO). Das aufgesetzte Parken darf nur bei Gehwegen per Verkehrszeichen zugelassen werden (§12 Abs. 4a StVO); bei Radwegen dürfte es sowas nicht geben. Ohne Zeichen ist aufgesetztes Parken immer verboten.
      Zusammenfassend kann Deine Frage beantwortet werden: nein, dürfen sie nicht.

  22. Olaf Hölzel on

    Man hat jetzt direkt vor meinen Grundstück und vor einer Kurve so ein Schutzstreifen eingerichtet. Jetzt habe ich folgendes Problem. Vorwärts ins Grundstück einfahren geht nicht, weil ich beim Ausfahren weder Radfahrer noch aus der Kurve kommende Fahrzeuge einsehen kann. Beim rückwärtigen Einfahren muss ich selbstverständlich den kompletten Verkehr vorbei lassen. Auf einer vielbefahrenen Bundesstraße kann dies schon eine Weile dauern. Bevor der Schutzstreifen eingerichtet war, bin ich recht rangefahren und hab alles vorbei gelassen. Jetzt ist da der Schutzstreifen. Stehe ich auf den Schutzstreifen gibt es Konflikte mit Radfahrern. Stehe ich links neben den Schutzstreifen 《quasi mitten auf der Straße》behindere ich den kompletten Verkehr. Nachfolgender Verkehr kann wegen der Kurve nur mit Gefahren an mir vorbei. Jetzt gibt es den Konflikt mit Fahrzeugführern. Wie verhalte ich mich korrekt?

    • Bevor der Schutzstreifen eingerichtet war, bin ich rechts rangefahren und hab alles vorbei gelassen. Jetzt ist da der Schutzstreifen. Stehe ich auf den Schutzstreifen gibt es Konflikte mit Radfahrern.

      Es ist gewiss nervig, wenn die Radfahrer dort meckern, aber Du machst wohl nichts falsch. Der Schutzstreifen ist Bestandteil der Fahrbahn; auf Schutzstreifen für Radfahrer ist das Halten und das Parken verboten. Nach Deiner Schilderung ‚hältst‘ Du jedoch nicht, sondern ‚wartest‘ Du verkehrsbedingt (VwV zu § 12 StVO). Das ist rechtlich ein großer Unterschied, denn Schutzstreifen sind ja keine Verbotszone für Kfz und dürften wohl zum ausnahmsweisen verkehrsbedingten Warten (was zum ‚fließenden Verkehr‘ zählt) benutzt werden. Urteile hierzu sind aber nicht bekannt. — Das ändert natürlich nichts daran, dass Du in Konflikte mit den anderen Verkehrsteilnehmern kommst, die sich in ihrem Fortkommen behindert fühlen….

      • Speedy Gonradels on

        Mich interessiert ein ähnlicher Randfall. Wie verhält es sich, wenn PKW in einer Straße mit Schutzstreifen halten wollen. Ist dies auf der Fahrbahn gestattet? Sofern der Schutzstreifen frei bleibt und die Radfahrenden nicht durch Dooring gefährdet werden gehe ich davon aus, dass (sofern nicht explizit verboten) halten in dieser Weise erlaubt ist.
        Bei Gegenverkehr stellt dies in den mir bekannten Straßen eine komplett-Blockade für alle PKW dar. Nur die Fahrräder hätten den Platz vorsichtig an dem haltendem Fahrzeug dauf dem Schutzstreifen vorbei zufahren.

      • ….mit Schutzstreifen halten wollen….

        Das *Halten* links vom Schutzstreifen dürfte lt. §12 StVO zulässig sein. Nur zum Parken wird der Fahrbahnrand vorgeschrieben. Hinsichtlich des Haltens wird in §12(4)S.2 milder formuliert: „…Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.“ — Der äußerst rechte Rand zum Halten ist also die Schutzstreifen-Markierung. Gleichwohl, uns ist eine gesicherte Rechtsprechung hierzu nicht bekannt…..

  23. An dieser Stelle einfach mal ein dickes Danke für die aufschlussreichen Informationen!

  24. Darf ich als Autofahrer links neben dem Schutzstreifen parken? Das Auto steht dann mitten auf der Fahrbahn. Sieht schon irgendwie provokant aus.

    • Darf ich als Autofahrer links neben dem Schutzstreifen parken?

      Nein, denn lt. §12 StVO ist der rechte Seitenstreifen oder der rechte Fahrbahnrand zu benutzen. Den rechten Teil der Fahrbahn nimmt aber der Schutzstreifen ein; dort ist das Parken verboten (Anlage 3 Nr. 22 zu §42 Abs. 2 StVO, Ge- oder Verbot Nr. 3). Links vom Schutzstreifen ist dann wohl eher „Mitte“ der Fahrbahn und nicht mehr der rechte Fahrbahnrand. Also ist Parken links vom Schutzstreifen auch verboten.

  25. Florian Reisinger on

    Hallo zusammen,
    endlich mal ein Forum, das sich bemüht die Faktenlage zu klären. Ich habe mir mein Studium als Radlkurier in München finanziert und bin ehrlich interessiert daran zu wissen, was genau man als Radfahrer eigentlich darf, bzw. was nicht (immer auch wichtig für versicherungsfragen).
    Ich fahre meistens mein Rennrad, versuche möglichst elegant und konfliktfrei mit den Autos mitzuschwimmen, aber nutze dabei auch gerne die Fahrradwege bzw. Fahrradstreifen. Gerade bei den Fahrradstreifen im Innenstadtbereich hätte ich dazu eine konkrete Frage:
    Angenommen es gibt bei einer Kreuzung einen Fahrradstreifen für die Geradeausfahrenden Radler, aber auch Autos die rechts abbiegen und dabei den Radstreifen queren (zB: hier am SendlTor https://www.google.de/maps/@48.1330063,11.5657026,3a,75y,107.51h,95.01t/data=!3m7!1e1!3m5!1svl4UjCth0ighVeGDK-ZODA!2e0!6s%2F%2Fgeo3.ggpht.com%2Fcbk%3Fpanoid%3Dvl4UjCth0ighVeGDK-ZODA%26output%3Dthumbnail%26cb_client%3Dmaps_sv.tactile.gps%26thumb%3D2%26w%3D203%26h%3D100%26yaw%3D100.80636%26pitch%3D0%26thumbfov%3D100!7i13312!8i6656 ) und ich komme jetzt mit Schwung von hinten und ein Auto vor mir biegt rechts ab und es kommt zu einer kollision, zB bei meinem Versuch mich noch iwie vor dem auto vorbeizuquetschen). Wer wäre in so einer Situation schuld? So wie ich das sehe liegt das Grundproblem darin, dass einige Autofahrer Radfahrer grundsätzlich nicht wie gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer behandeln. Dabei wird oft übersehen, dass eigentlich eine alte Frau auf ihrem Rad das Recht dazu hat, mitten auf einer Autospur zu fahren (Ausser es gäbe einen der seltenen benutzungspflichtigen Radwege). Natürlich wäre das wohl fast Selbstmord und ich würde es niemandem empfehlen, aber ich schweife ab.
    Kennt jemand eine gute Übersicht oder gute Videos zu dem Thema? Bin für jede Info dankbar!
    Gruß
    Flo

    • Bernd Schmitz on

      Die Sache ist total einfach. Du darfst zwar vor einer roten Ampel an stehenden Kraftfahrzeugen rechts vorbei bis zur Ampel fahren, aber eben nur an stehenden. Sobald Du rechts vorbei fährst, während die Fahrzeuge schon wieder rollen, überholst Du auf dem selben Fahrstreifen unzulässigerweise rechts (innerorts darf nur auf unterschiedlichen Fahrstreifen rechts schneller gefahren werden als links). Also: Du bist grundsätzlich der Unfallverursacher (und stehst bei polizeilicher Aufnahme „an 01“), den Autofahrer kann je nach konkreter Situation ein Mitverschulden treffen. Das von Dir geschilderte Problem hat übrigens nichts damit zu tun, dass Autofahrer möglicherweise Radfahrer nicht immer als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer betrachten, sondern damit, dass das von Dir geschilderte Verhalten auf dem Fahrrad schlicht verkehrswidrig ist. Und unangenehm für einen Autofahrer, wenn ein Radfahrer von hinten mit Schwung in knappem Abstand entgegen den Verkehrsregeln überholt, ist es auch. Es ist übrigens viel einfacher, jemanden als gleichberechtigten Partner zu betrachten, wenn er sich an die regeln, die die Gemeinschaft aufgestellt hat (= StVO), hält

      • Leider nicht ganz korrekt.
        In Analogie zu § 7 Abs. 2a StVO ist es Radfahrern auch gestattet, einzeln eine auf dem rechten Fahrstreifen langsam fahrende Fahrzeugschlange rechts mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht zu überholen. Janker DAR 2006, 68 ff. (70) geht insoweit von einer „höheren“ als mäßigen Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h aus,, wobei die Differenzgeschwindigkeit etwa 10 km betragen sollte, so dass die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugschlange sich maximal 15 bis 20 km/h belaufen darf.

      • Stimmt nicht, s. § 9 Abs. 3 StVO

        Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.

        Das hat mit § 7 Abs. 2 und 2a StVO erst einmal weniger zu tun.

        😉

    • ich komme jetzt mit Schwung von hinten und ein Auto vor mir biegt rechts ab und es kommt zu einer kollision, zB bei meinem Versuch mich noch iwie vor dem auto vorbeizuquetschen). Wer wäre in so einer Situation schuld?

      Mindestens beide sind Schuld…. 😉
      Zwar muss der Autofahrer den Radfahrer durchlassen, § 9 StVO. Gleichwohl muss der Radfahrer seine Fahrweise und Geschwindigkeit an die Situation anpassen, wenn die Situation es erfordert. Das gebieten § 1 StVO „Grundregeln“ und § 11 StVO „Besondere Verkehrslagen“. Für die von Dir geschildete Situation würde § 11 Satz 3 StVO heranzuziehen sein: „(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.“ — Die Situation ist ganz offensichtlich so, dass der abgesetzte Radweg recht spät an die Fahrbahn herangeführt wird und -schwupp- in eine grenzwertig schmale Radfahrerfurt übergeht. Ein Radfahrer muss erkennen, dass die Autofahrer gar nicht so viele Augen haben können, um aus ihrer Blechkiste herausgucken zu können. Also ist Vorsicht angesagt – wer den eigenen Vorrang erzwingt, hat die Schmerzen und auch einen Teil des finanziellen Schadens an der Backe.
      Gewiss scheinen die Autofahrer dort auch ihr Durchkommen rechtswidrig zu erzwingen. Aber sie haben die besseren Argumente: 2 Tonnen Blech und eine Haftpflichtversicherung. D.h. im Zweifel kommt der Autofahrer mit ein paar Euro Bußgeld davon, aber Du hast die Knochenbrüche. Nein, das Verkehrsrecht hilft hier nicht weiter. Manche Städte sind eben Autostädte….
      Übrigens ganz lustig: die Markierung „geradeaus-Pfeil“ und „rechtsabbiege-Pfeil“ — das ist wohl Quatsch

  26. Der Schutzstreifen gilt also im Vergleich zum Radfahrstreifen nicht als eigene Spur?
    In meinem allmorgentlichen Szeanario bildet sich vor einer Ampel ein Stau, der für den Autofahrer ca. 3 Ampelphasen andauert. Leider gibt es eigentlich jeden Morgen ein schwarzes Schaf (in dem Fall Auto), welches den Schutzstreifen für das Stop-and-Go nutzt. Es ist insofern verständlich, da die Straße für den Ortsfremden den Anschein machen könnte, das wenn nun ein Laster/Bus kommen sollte, es nicht mehr passen könnte (was nicht der Fall ist). Der 100% korrekte Weg für den Radfahrer wäre wohl nun, auf das Wiederanfahren des Autos zu warten und zu hoffen, dass er mit mir im Rückspiegel vom Schutzstreifen weicht. Die Praxis sieht natürlich eher so aus, dass man sich entweder vorbeizwängt (also Schrittgeschwindigkeit, Fuß auch Bordstein, vorbeidrücken) oder das Auto links auf der Mittellinie überholt.
    Ist der Schutzstreifen überhaupt so gemeint, dass der Radfahrer am Stau vorbei bis zur Ampel vorfährt?
    Wie sehen hier die von Ihnen vorgeschlagenen Maßnahmen aus (zumal hier mit der Kamera kein falsches Verhalten aufgezeichnet werden kann)? Mit würde nur noch ein Hinweisschild, ähnlich bspw. dem Hinweis zum Reissverschluss, einfallen auf dem das Freilassen des Schutzstreifens gezeigt wird…

    • Max Mustermann on

      Hallo, mich würde das auch interessieren. Müssen oder Sollten PKW den Schutzstreifen während der Rotphase frei halten, so dass Radfahrer bequem vorbei fahren können? Oder fällt dies unter den Aspekt „Halten“, was ja ausdrücklich erlaubt ist? Aus Platzgründen sollte es ja für die PKW i.d. Regel nicht nötig sein bei Rot den Schutzstreifen zu benutzen.

      • Müssen oder Sollten PKW den Schutzstreifen während der Rotphase frei halten,

        StVO: „Wer ein Fahrzeug führt, darf… Schutzstreifen.. nur bei Bedarf überfahren.“. Wenn es für das Kfz problemlos möglich ist, sich links neben den Schutzstreifen zu stellen, dann besteht kein Bedarf den Schutzstreifen dichtzustellen. Allerdings habe ich im Bußgeldkatalog keine Sanktion gefunden, falls sich jemand nicht dran hält. Unter „Halten“ i.S. von § 12 StVO fällt das Anhalten vor der Ampel nicht, weil es sich um ein verkehrsbedingtes Anhalten handelt. Also „fährt“ man beim Stehen vor der Ampel. D.h. der Schutzstreifen muss grundsätzlich freigehalten werden.

      • .. eigentlich eine Ergänzung zu Holgers Antwort vom 12.01.2018:
        Bei uns haben wir die Situation, dass noch im Staubereich etwa 4-5 Pkw-Fahrzeuglängen vor der Ampel ein rechts der Fahrbahn befindlicher Parkstreifen (für ca 7-8 Pkw) endet, in dessen Bereich korrekterweise der Schutzstreifen um ca 50 cm nach links verschwenkt ist (https://goo.gl/maps/dY3wSfsaLeuSkTgKA) Die Restfahrbahnbreite in dem diesem Bereich beträgt ca 5 m sonst überall 5,5 m. Bei einer maximalen Fahzeugbreite von 2,55 m wäre es bei schmalen PKW < 2 m möglich so knapp links vom Schutzstreifen zu warten, dass auch noch ein 2,55 m breiter Bus entgegenkommen kann. Naheliegenderweise warten die meisten Pkw dann doch mindestens teilweise auf dem Schutzstreifen.

        Als Radfahrer fahre ich dann extrem vorsichtigt durch die Türzone von parkenden und wartenden Kfz (ich denke immer: dass nur wenigen Kfz-Lenker*innen bewusst ist, dass für Radfahrende die Türzone zu den gefährlichsten Gefahrenbereichen gehört)

        Fragt sich, was wäre das korrekte Verhalten für Kraftfahrzeugführer?
        Möglicher Ansatz:
        * Schmale Fahrzeuge bis ca 2 m Breite warten links vom Schutzstreifen, so dass selbst 2,55 breite Fahrzeuge im Gegenverkehr vorbeikommen.
        * Breitere Fahrzeuge könnten bei Stau hinter dem Bereich des Parkstreifens warten (oder eben doch z.T. den Schutzstreifen mitnutzen.)
        Ich fürchte, dass sich das praktisch kaum durchsetzen lässt. Außerdem könnte es dazu führen (wie ich auch schon gesehen habe, dass z.B. Linienbusfahrer den relativ flachen Bordstein des gemischten Rad-/Fußwegs auf gegenüberliegenden Seite überfahren…

        Oder sollte es sich doch lohnen, bei der Stadt anzuregen, für ein solches Verhalten zu werben?

        Noch besser für Radfahrende wäre sicher, den zu entfernen…

        Mit ist schon klar, dass ich mich hier im Bereich der "Meinungen" bewege, aber Kommentare mit fundierten Meinungen anderer, würden mich dennoch freuen.

      • Schwierig… — woher den Platz nehmen? Letztlich ist es ja so, dass kein Verkehrsteilnehmer Lust hat, länger als nötig zu warten. Das gilt auch für Radfahrer. D.h. wenn man den Schutzstreifen an der Engstelle auflöst, dann muss der Radfahrer sich definitiv immer hinter den Kfz einsortieren und wartet noch länger als jetzt, falls der Schutzstreifen mal dichtgestellt ist. Vielleicht habt Ihr nur die Wahl zwischen Teufel und Beelzebub?

    • Michaela Brochhaus on

      Ist der Schutzstreifen überhaupt so gemeint, dass der Radfahrer am Stau vorbei bis zur Ampel vorfährt?

  27. Dürfen auf dem Schutzstreifen Radfahrer entgegen der Richtung fahren? Im konkreten Fall ist auf dem Schutzstreifen ein Radfahrerzeichen mit Pfeil in Fahrtrichtung aufgezeichnet. Mir kam aber kürzlich ein Radfahrer entgegen und zwar (jetzt kommts…) so rücksichtslos, wie sehr viele Radfahrer. Überall wird nur geschrieben, was und wie sich die Autofahrer zu verhalten haben, aber dass sich die Radfahrer ebenso an Regeln halten müssen, wird leider selten erwähnt.

    • Dürfen auf dem Schutzstreifen Radfahrer entgegen der Richtung fahren?

      Hi, nein, natürlich darf man dort nicht links fahren. Aber es ist durchaus ein übliches Phänomen, dass erwachsene Radfahrer, die zumeist einen Pkw-Führerschein besitzen, mit dem Rad plötzlich ‚links‘ fahren und überhaupt keine Skrupel dabei haben. Laut einer Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen BASt ist der Anteil der Falschfahrer sogar ziemlich hoch: „9.1.3 Radfahrer in linker Fahrtrichtung ||| Der Anteil der regelwidrig in linker Fahrtrichtung fahrenden Radfahrer liegt im Durchschnitt bei etwa 20 % bei Radwegen und bei etwa 10 % bei markierten Führungen auf der Fahrbahn.“ (Quelle: BASt, ‚Unfallrisiko und Regelakzeptanz von Radfahrern‘, 2009). Ich stimme zu, der Geisteszustand solcher Linksfahrer ist überprüfungsbedürftig 😉

      • matthias on

        Das auf der falschen Seite radeln finde ich natürlich auch völlig daneben. Aber dazu, dass Ralder scheinbar eine geringere Regelakzeptanz aufweisen, möchte ich ergänzen: In der Regel genießt immernoch der Autoverkehr absolute Priorität. Das wird an jeder Ampelschaltung offensichtlich. An größeren Kreuzungen muss ich als Radler, genauso wie die Fußgänger, die Kreuzung in Etappen mit langen Wartezeiten zwischen den einzelnen Grünphasen überqueren, während die Autos minutenlang elegant in einem Zug ans Ziel kommen. Das ist nur ein Beispiel. Wenn es aber so scheint, dass die Regeln, bzw. deren Umsetzung, einseitig zum Vorteil nur einer Gruppe von Verkehrsteilnehmern gemacht werden, dann muss man sich doch nicht wundern, dass diejenigen die nicht in diesen Genuss kommen, die Regeln weniger akzeptieren.

  28. Wie ist die Sachlage, wenn ich auf einer zweispurigen Straße innerorts fahre, rechts ist ein Schutzstreifen, es ist Stau. Dann muss ja eine Rettungsgasse gebildet werden. Darf ich dann als rechts fahrender auf den Schutzstreifen fahren?

    • Dann muss ja eine Rettungsgasse gebildet werden.

      Hi, die neue Regelung, wonach bei Stau grundsätzlich eine Rettungsgasse zu bilden ist, gilt lediglich für Autobahnen und **Außenorts**-Straßen mit mehreren Spuren je Fahrtrichtung (§11 Abs. 2 StVO). Auf solchen Straßen gibt es keine Schutzstreifen. Innerorts kommt eher die ganz normale Blaulicht-Regel (§38 StVO) zum Tragen: nur wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht naht, muss man schleunigst Platz machen. Dazu muss/darf man selbstverständlich auch mit dem Kfz auf den Schutzstreifen ausweichen, denn er gehört ja zur Fahrbahn. Auf Innerortsstraßen wird keine „Rettungsgasse“ gebildet, sondern nur bei Bedarf Platz gemacht.

  29. Hallo,
    regelmäßig ist der Schutzstreifen voll mit Autos, weil „nur kurz“ in die Läden wie Post, Blumenladen etc gegangen wird. Daneben fährt die Straßenbahn in 2 Richtungen auf dieser Straße. Beim Überholen der stehenden Autos kommt man an/zwischen die Gleise.
    Gibt es irgendwo Hinweise in der StVo oder so, dass an solchen gefährdeteren Stellen Halteverbotsschilder aufgestellt werden können/aufzustellen sind? Oder ist wäre nur durch eigene Einschätzung der Stadt umzusetzen?

    • regelmäßig ist der Schutzstreifen voll mit Autos, weil „nur kurz“ in die Läden….

      (Neuer Text 2020)Wer einkaufen geht, der hält oder parkt. Auf Schutzstreifen ist das Parken seit Längerem verboten und das Halten seit dem 28.04.2020 auch. „Halten“ ist ein freiwilliges Stehenbleiben, was nicht verkehrsbedingt ist. Also zum Beispiel der Bäckereinkauf, auch wenn’s nur 1 Minute dauert.
      Ggf. Wegeheld-App installieren und Bußgeldstelle informieren. Die verfolgt Dein Anliegen aber nur dann, wenn Du Deine Kontaktdaten mitschickst (anonym gilt nicht).

      • Thorsten on

        Woher stammt die Information, dass die meisten Radfahrer die links fahren einen PKW-Führerschein besitzen ? Gibt es irgendwelche Quellen zu dieser These ?

      • Ob man parkt oder nur hält ist in der Situation für den Fahrradfahrer egal. Halten stört wie Parken

  30. Hallo, bei uns in der Straße wurde eine gestrichelte Linie aufgemalt. Sie ist aber nicht durch Fahrradsymbole gekennzeichnet und wird auf den Kreuzungen nicht weitergeführt, obwohl es eine Vorfahrtsstraße ist. Gilt der Streifen als Schutzstreifen inkl. Halteverbot?

    • Hallo, mit gutem Willen könnte man einen Schutzstreifen erkennen.

      Sie ist aber nicht durch Fahrradsymbole gekennzeichnet

      Aber jeder Autofehrer der darauf parkt wird sagen, das sei kein Schutzstreifen, denn das Piktogramm fehlt. Also sollte jemand bei der Stadt vorstellig werden und die Markierung der Fahrrad-Sinnbilder einfordern, siehe „Erläuterung“ in der StVO zum Schutzstreifen. Seit 2013 ist das Piktogramm Pflicht!

      und wird auf den Kreuzungen nicht weitergeführt,

      Der Schutzstreifen muss tatsächlich nicht im Kreuzungsbereich weitergeführt werden sondern er endet im Regelfalle vor der Kreuzung und beginnt dann dahinter.

  31. Hallo,
    wenn der Schutzstreifen als Bestandteil der Fahrbahn gilt, darf oder muss ein PKW beim Rückwärts-Seitwärts-Einparken sich auf diesen Streifen stellen, um in die Lücke zu fahren?

    • darf oder muss ein PKW beim Rückwärts-Seitwärts-Einparken sich auf diesen Streifen stellen, um in die Lücke zu fahren?

      Hi, klares: ja. Und zwar ist das in der StVO zum Zeichen 340 „Leitlinie“ geregelt: „Ge- oder Verbot …. 2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren….. “ Also zum Beispiel falls nötig zum Ausweichen oder eben um auf den neben der Fahrbahn gelegenen Parkstreifen zu gelangen.
      Es handelt sich in dem Falle auch nicht um verbotenes „Halten“ (=ruhender Verkehr) sondern um verkehrsbedingtes „Warten“ (=fahrender Verkehr).

  32. Max Mustermann on

    Zum Thema Rechtsfahrgebot –> „Benutzungspflicht“ ?

    Innerorts gibt es bei mehrspurigen Straßen kein Rechtsfahrgebot. Es gilt die freie Spurwahl und man darf rechts schneller fahren als links (StVO §7 Abs. 3).

    • Es gilt die freie Spurwahl und man darf rechts schneller fahren als links (StVO §7 Abs. 3).

      Achtung,
      §7 StVO gilt ausdrücklich nur für Kraftfahrzeuge. Somit müssen Radfahrer auch auf solchen Straßen rechts fahren.

      • Dem würde ich widersprechen:

        §7 gilt nicht für Radfahrer, also gilt das Rechtsfahrgebot aus §2 Absatz 1. Das bezieht sich aber auf die FahrBAHN („von zwei Fahrbahnen die rechte“).

        Nun sind die Vorrangstreifen/Schutzstreifen ausdrücklich Bestandteil der Fahrbahn. Sie bilden keine eigenständige Fahrbahn.

        Daraus folgt, dass man als Radfahrer auf der gesamten Fahrbahn, also auch auf dem Bereich direkt links vom Vorrangstreifen dem Rechtsfahrgebot genügt.

      • also gilt das Rechtsfahrgebot aus §2 Absatz 1. Das bezieht sich aber auf die FahrBAHN („von zwei Fahrbahnen die rechte“).

        Hi, beachte §2 Abs. 2 StVO: „Es ist möglichst weit rechts zu fahren, …“. — Das ist das eigentliche Rechtsfahrgebot. Soweit der Schutzstreifen also befahrbar und breit genug ist, befindet sich „möglichst weit rechts“ innerhalb des Schutzstreifens.

        („von zwei Fahrbahnen die rechte“).

        Mit „Zwei Fahrbahnen“ sind 2 baulich getrennte Fahrbahnen gemeint, also z.B: 2 durch einen breiten Grünstreifen getrennte Fahrbahnen. — Bitte nicht mit „Fahrstreifen“ verwechseln 😉

  33. Karl-Heinz Hofmann-Grandke on

    Danke für den aufschlußreichen Beitrag. Ich habe nun eine Stunde das Netz durchforstet, bin aber nirgends fündig geworden, ob ich als Radfahrer den Schutzstreifen / Radstreifen verlassen darf, um ein anderen Fahrrad zu überholen, wenn hinter mir ein Auto fährt, das nur geringfügig das Tempo drosseln muss, damit ich meinen Überholvorgang beenden kann.

    • Michael Nebert on

      Der Schutzstreifen ist ein Schutz für Radfahrer, nicht aber ein Zwangsstreifen, auf dem der Radler zu bleiben hat. Du musst u. U. sogar aus dem Schutzstreifen heraus, wenn du nach links in eine abgehende Straße einbiegen willst (links abbiegen). Da haben die Autos hinter dir Pech, wenn sie zwischen dir und dem Kantstein nicht durchkommen, weil auf dem „Schutzstreifen“ ein weiterer Radler fährt…
      Ds neue Radwegekonzept ist im Prinzip an vielen Straßen eine Verbesserung – aber hat sehr, sehr viele Schwachstellen. Leider haben viele Kommunen nicht den Mut, an solchen mal vom „Muss“ mit einer tragbaren Begründung abzuweichen.

    • Gerd Hansen on

      Ich glaube, dass ist ein Spurwechsel, mit allem was dazu gehört, Handzeichen und Vorfahrt gewähren. Ergo nicht einfach rausfahren und das Fahrzeug das auf dieser Spur fährt muss sehen wie es zurecht kommt.

    • ob ich als Radfahrer den Schutzstreifen / Radstreifen verlassen darf, um ein anderen Fahrrad zu überholen

      Klar darfst Du den Schutzstreifen verlassen. Für Dich gilt nur das „Rechtsfahrgebot“, jedoch keine Benutzungspflicht des Schutzstreifens (vgl. OVG Lüneburg: ein Schutzstreifen begründet kein Ge-/Verbot für Radfahrer, sondern nur für Autofahrer). Zum Überholen musst Du natürlich an dem zu Überholenden vorbeifahren, was vom Rechtsfahrgebot selbstverständlich gedeckt ist. Autofahrer dürfen ja auch überholen, trotz Rechtsfahrgebot, oder?

    • Johannes Franck on

      Darf ich als Radfahrer Autos rechts auf dem Schutzstreifen überholen, wenn der Verkehr stockt oder staut?

      • Darf ich als Radfahrer Autos rechts auf dem Schutzstreifen überholen, wenn der Verkehr stockt oder staut?

        Ja, das ist sogar eindeutig in § 5 Abs. 6 StVO geregelt:
        „Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.“
        Also bitte nicht vorbeibrettern, denn man muss auf Parkvorgänge, Rechtsabbieger usw. vorbereitet sein. Außerdem könnten ja Fußgänger zwischen den Kfz auftauchen – insbesondere Kinder sieht man nicht, wenn sie zwischen SUV’s hervorkommen.

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