Antrag auf Neubescheidung – Maschstraße DH

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Auf Antrag einer Berufspendlering wurde 2010 die Radwegbenutzungspflicht in der Maschstraße westlich des Fliegerhorstes aufgehoben.

Im westlichen Bereich, zwischen Dr.-Jürgen-Ulderup-Str. und Fliegerhorst, hat die Maschstraße einen straßenbegleitenden Sonderweg auf der nördlichen Seite. In der Vergangenheit war dieser Weg auch als Radweg „mit Benutzungspflicht“ in Fahrtrichtung links (also auf der ‚falschen‘ Seite) ausgewiesen. Das war  unangenehm, denn die Ausfahrten von den Firmengrundstücken (ZF usw.) grenzen unmittelbar an den Weg. Da die Firmengrundstücke mit blickdichten Zäunen eingefriedet sind, gibt es keinen rechtzeitigen Blickkontakt von den wartepflichtigen Kfz-Führern auf die bevorrechtigten Radfahrer auf dem Sonderweg. Es ist also hochgefährlich, auf dem Sonderweg zu fahren.

Des weiteren ist auf der Fahrbahn auch nicht so viel Kfz-Verkehr, dass Mischverkehr (Kfz + Fahrrad) nicht verträglich wäre. Gewiss ist zu Schichtbeginn etwas mehr los und gewiss fährt auch mal der eine oder andere Lkw dort entlang, aber das ist keine besondere Gefahr.

  • 2010: Antragstellung bei der Straßenverkehrsbehörde (Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht)
  • 2010: Vollzug. Lollis wurden abgeschraubt. Der Radweg wurde mit „Gehweg / Radfahrer frei“ dekoriert
  • seitdem: der eine oder andere Radfahrer fährt auf der Fahrbahn, aber viele Radfahrer fahren tatsächlich immer noch auf dem Hochbord. Jeder hat halt ein eigenes subjektives Sicherheitsgefühl…..

Wer Ähnliches vorhat, kann den nachstehenden Antragstext verwenden. (Ohne Gewähr)


Antrag auf Neubescheidung

 Diepholz, Maschstraße u. Dr.-Jürgen-Ulderup-Straße:
Zeichen 240, 241 StVO / Radwegbenutzungspflicht

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Neubescheidung der nachstehenden, mich belastenden Verwaltungsakte im Straßenverkehr. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Abwägungen und Ermessensentscheidungen hinsichtlich der Verkehrszeichen 240, 241, welche gegenüber mir als Radfahrerin die Radwegebenutzungspflicht anordnen und mir gleichzeitig die – vom Normengeber als Regelfall vorgesehene – Benutzung der Fahrbahn verbieten. Deshalb beantrage ich die Neubescheidung der mich stets aufs Neue belastenden Verwaltungsakte.

Falls die Stadt Diepholz nicht die zuständige Straßenverkehrsbehörde sein sollte, bitte ich um Weiterleitung an die zuständige Behörde und kurze Information.

Die Verkehrszeichen sind, als Dauerverwaltungsakt, zwar rechtsbeständig, jedoch hat der einzelne Bürger bei Vorbringen wichtiger Gründe ein Recht auf Überprüfung. Hierzu siehe Anlage  2.

I. ) Als Berufspendlerin zu einem Unternehmen in der Dr.-Jürgen-Ulderup-Straße fahre ich zumindest in den Sommermonaten regelmäßig mit dem Fahrrad vom Bahnhof Diepholz durch die Maschstr. und die Dr.-Jürgen-Ulderup-Str. und wieder zurück. Ich bin also nachhaltig von den belastenden Verwaltungsakten in Gestalt der Zeichen 240, 241 betroffen.

II.)  Als Radfahrerin habe ich im Regelfalle ebenso wie der Kraftverkehr die Fahrbahn zu benutzen, vgl. § 2 Abs. 4 StVO. Die Zeichen 237, 240, 241 begründen gegenüber mir als Radfahrerin die Radwegbenutzungspflicht und verbieten mir gleichzeitig die Benutzung der Fahrbahn. Die Radwegbenutzungspflicht (Z237, 240, 241) ist ein begründungsbedürftiger Ausnahmetatbestand. Er unterliegt der Einzelfallprüfung und der Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs haben sich an den strengen Maßstäben des § 45 Abs. 9 StVO zu messen:

„(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzu­ordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz lc oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz ld oder von Maßnahmen bei Überschreiten der Konzentrations­werte der 23. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions­schutzgesetzes dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

In den genannten Straßenzügen herrscht jedoch keine besondere Gefahrenlage beim Befahren der Fahrbahn mit dem Rad. Schon gar nicht eine Gefahrenlage, die das normale Maß erheblich übersteigt.

In der Maschstraße und der Dr.-Jürgen-Ulderup-Straße sind  Radwegbenutzungspflichten deshalb nicht erforderlich. Die Kfz-Stärken sind nicht besonders hoch, und die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt nur 50 km/h.

Beweis: Verkehrszählung

 

III. )   Die Radwegbenutzungspflicht ist auch nicht verhältnismäßig. Mildere Mittel wären ein „Radweg ohne Benutzungspflicht“ (§2 Abs. 4 S.3 StVO), ein Schutzstreifen, ein Radfahrstreifen oder die Freigabe des Gehweges auch zum Radfahren oder die Beschränkung der Höchstgeschwindugkeit auf weniger als 50 km/h, um die vom Störer (Kfz) ausgehenden Gefahren zu vermindern.

IV. )  Die Radwegbenutzungspflicht ist auch nicht geeignet, vermeintliche Sicherheitsrisiken zu senken: Gemäß dem Forschungsbericht

„Unfallrisiko und Regelakzeptanz von Radfahrern“
Bundesanstalt für Straßenwesen, BASt, 2009

ist es für das Unfallgeschehen unerheblich, ob ein Radweg benutzungspflichtig ist oder nicht, siehe Anlage  1.

 

V. )   Obendrein dient der Radweg weder dem Komfort- noch dem Sicherheitsinteresse der Radfahrer:

Zum einen ist die Oberfläche in deutlich schlechterem Zustand als die Fahrbahn. Es ist für mich als Radfahrerin also nicht erstrebenswert, von der Fahrbahn auf Nebenanlagen verwiesen zu werden.

Zum anderen gibt es im Zuge des Radweges eine Vielzahl von Gefahrenstellen, deren Maß die Gefahren des Fahrens im Mischverkehr auf der Fahrbahn deutlich übersteigt:
– Insbesondere an der Dr.-Jürgen-Ulderup-Straße sind die Grundstücksausfahrten zu den Gewerbegrundstücken sehr schlecht einsehbar. Die von den Grundstücken herausfahrenden Pkw und Lkw haben keine ausreichende Sicht auf die bevorrechtigten Radfahrer. Mithin bin ich als Radfahrerin auf dem Radweg hochgradig gefährdet, von einem Lkw oder Pkw angefahren zu werden.

– Weitere Gefahrenquellen sind die ungünstigen Verschwenkungen der Radwege an Einmündungen der Nebenstraßen.

Ausweislich der Unfallstatik der Polizeiinspektion Diepholz passiert der überwiegende Teil der Unfälle mit Radfahrerbeteiligung auf den sogenannten „Nebenanlagen“. Hingegen sind Unfälle mit Radfahrern im Längsverkehr auf der Fahrbahn kaum dokumentiert.

 

VI. ) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der Radwegbenutzungspflichten mangels Erfordernis, Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit ermessensfehlerhaft sind und mich in meinen Grundrechten verletzen. Ich bitte Sie deshalb höflich um Neubescheidung oder eine kurze Info, dass die Zeichen 240, 241 in absehbarer Zeit abgeschraubt werden.

 

Vielen Dank im Voraus,

mit freundlichen Grüßen

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