Aprilscherz: 50 Meter Radweg – rauf und wieder runter

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Rauf auf den Radweg und nach 3 Sekunden zurück auf die Fahrbahn! — Diese Radwegbenutzungspflicht schreibt der Landkreis Diepholz neuerdings in der Kreisstraße 1 bei Schmalförden (Ehrenburg) vor. Getreu dem Motto: wo ein Weg ist, da soll der Radfahrer auch fahren. –

Das ist natürlich völlig rechtswidrig. Normalerweise wäre mal wieder sofort Klage beim Verwaltungsgericht Hannover geboten, denn ein Widerspruchsverfahren gibt es in Niedersachsen nicht („Verwaltungsvereinfachungsgesetz“).

Wir wissen es nicht ganz genau, aber wahrscheinlich wurden die Zeichen am 1. April montiert.

 

50 Meter Radweg

50 Meter Radweg

Radwegbenutzungspflicht aus fiskalischen Gründen?

Nach unserer Kenntnis lässt sich der Landkreis Diepholz die Baumaßnahme zu 60% aus Mitteln des GVFG (Gemeinde-Verkehrs-Finanzierungs-Gesetz, Entflechtungsgesetz) fördern. Es soll eine Absprache zwischen der Bewilligungsstelle und dem Landkreis geben, wonach der Nachweis der Förderwürdigkeit bereits dann erbracht sei, wenn der Radweg mit einer Radwegbenutzungspflicht ausgewiesen sei. Also schrieb das Bauamt bereits im Planfeststellungsverfahren: „Der Radweg wird mit Z 240 / gemeinsamer Geh-/Radweg ausgewiesen“. Es soll also eine Radwegbenutzungspflicht angeordnet werden. In der Stellungnahme zum Planfeststellungsverfahren haben wir betont, dass dieser Weg selbstverständlich NICHT mit Z 240 StVO ausgewiesen werden darf. — Nun hat man es konsequenterweise doch getan. Also ist Rechtsmittel geboten.

Anfechtungsklage – „Hauptmann von Köpenick“

Anfang Mai 2018 wurde von einem betroffenen Radfahrer Anfechtungsklage gegen die Radwegbenutzungspflicht-Schilder erhoben.

Der Landkreis meinte in der Klageerwiderung:

  • Die Klage sei gar nicht zulässig, denn der Landkreis habe die Schilder gar nicht angeordnet.
  • Vielmehr habe der Bauunternehmer die Schilder eigenmächtig aufgestellt.
  • Der beklagte Landkreis und die Straßenmeisterei hätten gar nicht gewusst, dass der Weg fertiggestellt worden sei.

Nach der Version des Landkreises hätte der Bauunternehmer also wie ein „Hauptmann von Köpenick“ gehandelt: er habe den hoheitlichen Akt des Aufstellens von Verkehrszeichen ohne jedwelche Legitimation vorgenommen. – Deshalb sei die Klage unzulässig und die Kosten seiem dem Kläger aufzudrücken.

Gerichtsbeschluss: Fall erledigt, Landkreis zahlt 3-fach

Da der Landkreis die Radwegbenutzungspflicht-Schilder zwischenzeitlich demontiert hatte, hatte sich der Fall in der Hauptsache erledigt und das Gericht musste nur noch über die Kosten entscheiden. Der Landkreis war mit keinem seiner Argumente durchgedrungen, und deshalb wurde ihm die volle Kostentragung auferlegt: 438,- Euro Gerichtskosten. — Die Sturheit des Landkreises treibt die Kosten in die Höhe. Hätte er – angesichts der Aussichtslosigkeit des Falles –  freiwillig die Kostenübernahme erklärt, dann hätte er nur ein Drittel – also 146,- Euro – zahlen müssen. Stattdessen hat er das Gericht über die Kosten entscheiden lassen, und das kostet nunmal 3-mal soviel.

Ein Kommentar

  1. Rauf auf den Radweg und nach 3 Sekunden zurück auf die Fahrbahn!

    Macht ca. 16.7 Meter pro Sekunde – oder 60 km/h für einen Radfahrer – nicht schlecht!!!

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