Bassum. Im Sept. 2010 hatten wir Anträge auf Aufhebung der Radwegbenutzungspflichten in Bassum gestellt. Am 10. Nov. war Verkehrsschau mit dem Landkreis, der Polizeiinspektion Diepholz und der Stadt Bassum. Das Ergebnis war recht gut. Es gab eigentlich allgemeine Übereinstimmung. Einziger Knackepunkt bleibt die Situation L340 in Nordwohlde, siehe Punkt VI.
I. Bassum, Syker Straße
Zeichen 240, 241 StVO / Radwegbenutzungspflicht
Der ADFC Bassum beantragt die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in Gestalt des Verkehrszeichens 240 und 241 in der Syker Straße in Bassum. Der Antrag umfasst den Streckenabschnitt vom Kreisverkehrsplatz Industriestraße bis zum Kreisverkehrsplatz Bremer Straße.
In der Syker Straße ist die Radwegbenutzungspflicht nicht erforderlich. Die Kfz-Stärken sind nicht besonders hoch, zumal der Ortskern Bassum seit Jahren durch eine Ortsumgehungsstraße vom Durchgangsverkehr entlastet ist.
Die Radwegbenutzungspflicht ist auch nicht verhältnismäßig. Mildere Mittel wären ein „Radweg ohne Benutzungspflicht“ (§2 Abs. 4 S.3 StVO), ein Schutzstreifen, ein Radfahrstreifen oder die Freigabe des Gehweges auch zum Radfahren.
Die Radwegbenutzungspflicht ist auch nicht geeignet, vermeintliche Sicherheitsrisiken zu senken: Gemäß dem Forschungsbericht
„Unfallrisiko und Regelakzeptanz von Radfahrern“
Bundesanstalt für Straßenwesen, BASt, 2009
ist es für das Unfallgeschehen unerheblich, ob ein Radweg benutzungspflichtig ist oder nicht.
- Nov’10, Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde:Die Radwegbenutzungspflicht wird auf voller Länge aufgehoben. In Verbindung mit den unten genannten Maßnahmen ist die RwBPlf innerorts damit auf der L333 durchweg aufgehoben.
- Juni ’11, Status: Die Radwegbenutzungspflicht wurde zwischen dem Kreisverkehrsplatz Syker/Bremer Str. und Syker/Industriestr. aufgehoben. Stattdessen hägt dort jetzt „Gehweg – Radfahrer frei“ auf den Hochborden. Die Radfahrer können sich aussuchen, ob sie die Fahrbahn oder die Hochborde benutzen möchten.
II. Bassum, Bremer Straße (Syker Str. bis Königsberger Straße)
Z 241 StVO / Radwegbenutzungspflicht, Zweirichtungsradweg
Der ADFC Bassum beantragt die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in der Bremer Straße in Bassum, nördlich des Kreisverkehrsplatzes Wilhelm-Rohlfs-Straße. Dies betrifft beide Straßenseiten.
Die Radwegbenutzungspflicht ist nicht erforderlich. Die Straße wurde vor einigen Jahren durch bauliche Maßnahmen verkehrsberuhigt. Die Kfz-Menge (DTV-Wert) ist nicht allzu hoch, und die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten sind eher unterdurchschnittlich.
Die Radwegbenutzungspflicht ist auch nicht verhältnismäßig. Ein „Schutzstreifen für Radfahrer“, Radfahrstreifen, Radwege ohne Benutzungspflicht oder ein für Radfahrer freigegebener Gehweg sind mildere Mittel, die den gleichen Zweck erreichen.
Die Radwegbenutzungspflicht ist im übrigen gar nicht geeignet, den behaupteten Zweck zu erfüllen. Nach den wissenschaftlichen Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen ist es für die Sicherheit der Radfahrer unerheblich, ob der Weg mit Z237, 240,241 ausgewiesen ist oder nicht.
- Nov’10, Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde: Die Radwegbenutzungspflicht wird in beiden Fahrtrichtungen aufgehoben.
- Juni ’11, Status: Gleichwohl haben Autofahrer mentale Probleme, Radfahrer auf der Fahrbahn „zu dulden“.
III, Bremer Str. (L776, K126) südlich Kirchstraße (Nähe Stift)
Zeichen 240 StVO / Radwegbenutzungspflicht
- seltsame Verschwenkung…
- auf den Hochbord…
- Wer weiterfährt, prallt gegenüber auf den Bordstein
- bzw. fällt vorher …
- HIER über den Bordstein
Der ADFC Bassum beantragt die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in der Bremer Straße in Bassum von Nienhaus bis Kirchstraße.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich wäre. Denn die Anlage erfüllt nicht annähernd die Voraussetzungen, die gem. VwV-StVO erfüllt werden müssen, wenn eine Radwegbenutzungspflicht angeordnet werden soll. Im Einzelnen ist die Führung an Kreuzungen und Einmündungen nicht sicher gestaltet. Eigentlich ist gar nichts gestaltet:
- Der Radweg endet unvermittelt im Einmündungsbereich Kirchstraße.
- Ortsfremde Radfahrer erkennen schon erst einmal die „Sprungschanze“ nicht rechtzeitig . Der Bordstein ist nur teilweise abgesenkt, aber ansonsten purzelt man 10 cm hinunter, Foto unten rechts.
- Und plötzlich ist der Weg mitten in der Einmündung zu Ende. Von rechts kommen die Autos aus der Kirchstraße gefahren und fahren natürlich bis zur gestrichelten Linie vor — fahren also dem Radfahrer über die Pedalen.
- Zumindest die ortskundigen Radfahrer haben jedoch rechtzeitig abgebremst, denn sonst würden sie stumpf auf den gegenüberliegenden Bordstein brettern. — Wie gesagt, der Weg endet stumpf in der Einmündung.
- Den anordnenden Behörden ist es dann egal, wie sich die Radfahrer in den fließenden Verkehr auf der Fahrbahn einordnen. Ein solches Fahrmanöver ist hochkomplex und ausschließlich von solchen Menschen zu schaffen, die sich ohnehin sicher mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn bewegen. Deshalb ist der Radweg überflüssig.
Es ist bemerkenswert, dass diese Mängel bei den im 2-jährigen Rhythmus stattfindenden Verkehrsschauen nicht entdeckt wurden.
Der ADFC beantragt, Z 240 im fraglichen Bereich aufzuheben und den Radverkehr rechtzeitig zuvor auf die Fahrbahn zu führen. Zu diesem Zweck muss eine sichere, stetige Einfahrmöglichkeit in die Fahrbahn hergestellt werden. Wir regen an, geeignete Korrekturmaßnahmen an den Fahrbahnteilern vorzunehmen, um den erforderlichen Platz für die Erstellung einer baulich geschützten Einfahrmöglichkeit vom Radweg in die Fahrbahn zu schaffen.
In Gegenrichtung, also in Fahrtrichtung links, muss am Beginn des Radweges eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn geschaffen werden. Vgl. die neue VwV-StVO.
- Nov’10, Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde: Die Radwegbenutzungspflicht wird aufgehoben.
- Juni ’11, Status: Das Mitfahren der Radfahrer im Mischverkehr erweist sich als sicher, aber nicht jeder Radfahrer hat den Mut dazu.
IV. Bassum, Börder Straße (K 126), innerorts:
Zeichen 240 StVO / Radwegbenutzungspflicht
In der der Börder Straße ist die Radwegbenutzungspflicht nicht erforderlich. Die Kfz-Stärken sind nicht sonderlich hoch. Die Radwegbenutzungspflicht ist auch nicht verhältnismäßig. Mildere Mittel wären ein „Radweg ohne Benutzungspflicht“ (§2 Abs. 4 S.3 StVO), ein Schutzstreifen, ein Radfahrstreifen oder die Freigabe des Gehweges auch zum Radfahren. Im übrigen gibt es gelegentliche, ungesicherte Wechsel von der rechten auf die linke Fahrbahnseite bzw. umgekehrt. Solche Fahrbahnquerungen sind gefährlicher als das kontinuierliche Fahren auf der rechten Fahrbahnseite. Die Radwegbenutzungspflicht ist auch nicht geeignet, vermeintliche Sicherheitsrisiken zu senken: Gemäß dem Forschungsbericht „Unfallrisiko und Regelakzeptanz von Radfahrern“, Bundesanstalt für Straßenwesen, 2009, ist es für das Unfallgeschehen unerheblich, ob ein Radweg benutzungspflichtig ist oder nicht.
- Nov’10, Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde: Die Radwegbenutzungspflicht war bereits aufgehoben. — unser Fehler.
V. Bassum, B51 , Z 240 in Verbindung mit Z 101 „Gefahr!“ – „Radwegschäden“
Wir beantragen, dass entweder Zeichen Z 240 (Radwegbenutzungspflicht) oder Z101 (Gefahrenzeichen) abgeschraubt wird.
Auf dem Radweg der B 51, Höhe Nordwohlde, ist auf einer längeren Strecke Zeichen 101 StVO „Gefahr!“ mit dem Zusatzzeichen „Radwegschäden“ angeordnet (siehe Foto). Jedoch erfüllen Wege, die ausweislich des Zeichens 101 nicht in verkehrssicherem Zustand sind, ganz gewiss nicht (mehr) die baulichen Voraussetzungen, die an benutzungspflichtige Radwege gestellt werden. Lt. VwV-StVO ist es zum Beispiel notwendig, „dass die Verkehrsfläche in einem den Bedürfnissen des Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten wird.“ (VwV). Also sind Z 101 und Z 240 auf Dauer nicht miteinander vereinbar. Die Behörde wird den Radweg reparieren oder die Radwegbenutzungspflicht aufheben müssen.
- Nov’10, Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde: Aufforderung an den Baulastträger (Nds. Landesbehörde für Straßenbau) zwecks Reparatur. Die Radwegbenutzungspflicht soll nicht aufgehoben werden.
- Juni ’11, Status: baulich tut sich nichts. Auch 2022 noch nicht. Man wartet wohl auch die Baumaßnahme B51-neu.
VI. Bassum OT Nordwohlde: Ortsausgang bis B 51
Z 240 StVO / Radwegbenutzungspflicht, beide Richtungen
Wir beantragen die Aufhebung des Zeichens 240 StVO in der L 340, Nordwohlder Dorfstraße, von der B 51 bis zum Beginn der mit Z 239 Gehweg ausgewiesenen Weges sowie in umgekehrter Richtung.
Zu allererst ist festzustellen, dass der Radweg nicht die (baulichen) Voraussetzungen erfüllt, die an die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht gestellt werden, vgl. VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2.:
- Die Führung an der Kreuzung/Einmündung L 340/B51 ist nicht wie vorgeschrieben sicher. Sie ist nicht einmal vorhanden, sondern nur notdürftig angedeutet. Der Radweg endet im Gras. anschließend muss der Radfahrer sich dann diagonal durch die Kreuzung schlängeln.
- Hinsichtlich des in Fahrtrichtung links zu befahrenden Radweges: es fehlt die gesicherte Querungsstelle am Anfang und Ende desselben. Solche Querungsstellen sind seit der VwV-Novelle 1.9.2009 vorgeschrieben.
Diese Voraussetzungen müssten notwendigerweise erfüllt werden. Deshalb ist die RwBPfl. allein aus diesem Grunde schon rechtswidrig.
Abgesehen von den baulichen Mängeln, ist die Radwegbenutzungspflicht auch überhaupt nicht erforderlich. Die Kfz-Belastung in der Nordwohlder Dorfstraße liegt bei 1.900 Kfz/24 Std. (Zählung 2000). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Bei solchen Verkehrsbelastungen gibt es keine Bedenken gegen Mischverkehr auf der Fahrbahn. Dass Mischverkehr super funktioniert, ist auf der östlichen Seite der Ortschaft Nordwohlde zu besichtigen: dort gibt es keine Radwege, und obendrein ist die Höchstgeschwindigkeit gar 70 km/h. Trotzdessen gibt es keine Unfälle mit Radfahrern.
Als milderes Mittel könnte der vorhandene Weg als „Gehweg“/“Radfahrer frei“ ausgewiesen werden.
- Juni ’11, Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde: Radwegbenutzungspflicht wird aufgehoben.
- Aug ’11, Status: die Lollis wurden entfernt
VII. Bassum OT Groß Bramstedt: Dorfstraße
Z 240 StVO / Radwegbenutzungspflicht, beide Richtungen
Wir beantragen die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht, Zeichen 240 StVO, in Bassum OT Groß Bramstedt, auf der Dorfstraße.
Von der L333 kommend, beginnt direkt am westlichen Ortsende, Höhe „Schulweg“, eine Nebenanlage (1). Diese Nebenanlage führt durch den Ort hindurch, jedoch nicht über ihn hinaus. Die einseitige Nebenanlage ist in beide Fahrtrichtungen mit Z 240 „gemeinsamer Geh- und Radweg“ ausgewiesen.
Das Verkehrszeichen ist jedoch nicht erforderlich. Die Kfz-Stärken und -Geschwindigkeiten sind keineswegs derart hoch, dass eine Radwegbenutzungspflicht – und damit ein Benutzungsverbot der Fahrbahn – erforderlich wären.
Der Verwaltungsakt Z 240 ist nicht verhältnismäßig. Das gleiche Ziel, nämlich die Freigabe der Nebenanlage für den Radverkehr, kann mit einem milderen Mittel erreicht werden: Z 239 „Gehweg“ mit dem Zusatz „Radfahrer frei“.
Der Weg weist auch bauliche Mängel auf, die die Ausweisung mit Z 240 ausschließen: Vor dem Bahnhofstunnel werden die Radfahrer ungeschützt auf die Fahrbahn geschickt (2). Dies ist ein Ausschlusskriterium für Z 240.
Der Verwaltungsakt Z 240 ist auch nicht geeignet. Gemäß dem BASt-Forschungsbericht ist es hinsichtlich der Unfallbilanz der Radfahrer unerheblich, ob ein Radweg benutzungspflichtig ist oder nicht.
- Nov’10, Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde: Radwegbenutzungspflicht wird aufgehoben.
VIII. Bassum, Bramstedter Kirchweg
Z 240 StVO / Radwegbenutzungspflicht, beide Richtungen
Wir beantragen die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht, Zeichen 240 StVO, in Bassum, Bramstedter Kirchweg, in beiden Fahrtrichtungen.
Das Verkehrszeichen ist zu allererst nicht erforderlich. Es gibt keinen Hinweis auf eine Gefahrenlage, die das normale Maß erheblich übersteigt, so dass ein Verbot des fließenden (Rad-)Verkehrs zwingend wäre; vgl §45 Abs. 9 S. 3 StVO.
Im Bramstedter Kirchweg sind relativ wenig Kfz unterwegs. Obendrein stehen dort Nebenanlagen zur Verfügung, die zur freiwilligen Benutzung freigegeben werden könnten. Deshalb ist es in keinem Falle erforderlich, ein Verkehrsverbot für Radfahrer zu erlassen. „Gehweg – Radfahrer frei“ würde völlig reichen.
Im übrigen ist die Radwegbenutzungspflicht auch nicht verhältnismäßig, denn der Weg erfüllt nicht die baulichen Voraussetzungen hinsichtlich einer sicheren Führung an Kreuzungen und Einmündungen, vgl. VwV.
Der Radweg ist nämlich aus der (wartepflichtigen) Industriestraße nur schlecht bis gar nicht einsehbar (s. Foto). Kraftfahrzeugführer müssen die Radwegefurt dichtstellen, um Sicht in den Bramstedter Kirchweg zu bekommen. Den Radweg von Bramstedt können sie dennoch kaum einsehen. Dies ist umso prekärer, als der Radweg direkt an der Kreuzung dann noch ein Stück in die Kreuzung hineingeschwenkt wird. Das erforderliche Sichtfeld gem. RAS-K, beidseits 30 m auf den bevorrechtigten Radweg, wird bei weitem nicht erreicht. Deshalb ist der Radweg aus Verkehrssicherheitsgründen nicht geeignet.
- Nov’10, Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde: Radwegbenutzungspflicht wird zwischen Bramstedt und Bassum aufgehoben.
- Juni ’11, Status: Lollis wurden entfernt und gegen „Gehweg / Radfahrer frei“ ausgetauscht.
IX. Bassum, Bahnhofstr./Osterbinder Straße
Z240 StVO / Radwegbenutzungspflicht beide Richtungen
Wir beantragen die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht, Zeichen 240 StVO im Zuge der Bahnhofstraße/Osterbinder Straße, beginnend an der Nebenstraße „Am Bahnhof“, Richtung ortsauswärts.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich wäre. Die DTV-Werte dürften zwischen B51-Ortsumgehung und dem Ortsausgang Eschenhausen 4.000 Kfz / 24 Std. betragen, zwischen B51 und Ortsmitte hingegen noch viel weniger. In beiden Fällen ist keine Radwegbenutzungspflicht erforderlich. Auch der letzte Abschnitt Richtung Ortsausgang dürfte nicht gefährlich sein, denn bei Osterbinde/Eschenhausen endet der Radweg, und die Radfahrer fahren dann außenorts sowieso auf der Fahrbahn.
Die Nebenanlagen sind auch nicht als Radweg geeignet, da sie die Gefahr keineswegs vermindern, sondern erhöhen.
Insbesondere der Bahnhofstunnel ist derart ungünstig gestaltet, dass der Begegnungsverkehr von Radfahrern höchst gefährlich ist: Die Zufahrten zum Tunnel sind auf beiden Seiten abschüssig und schlecht einsehbar. Außerdem ist der Weg relativ schmal, so dass eine Trennung zwischen rechts und links fahrenden Radfahrern nicht sauber möglich ist.
Falls die StVB bzw. die Polizei eine erheblich über dem normalen Maß liegende Gefahrenlage für den Radverkehr (§45 Abs. 9 StVO) damit begründet, dass es sich um einen Tunnel handelt, so bitten wir um Beweise der Gefahr. Ein Tunnel allein ist noch kein Hinweis auf eine Gefahr. Schließlich fahren die Mofas mit einer Vmax von nur 25 km/h unfallfrei auf der Fahrbahn durch den Tunnel. Worin liegt also die erheblich gesteigerte Gefahr für den Radverkehr?
Die Radwegbenutzungspflicht ist auch nicht verhältnismäßig. Der Straßenverkehrsbehörde stehen andere, mildere Mittel zur Verfügung, um etwaige Gefährdungen des Radverkehrs auf der Fahrbahn zu senken bzw. zu vermeiden: a) Schutzstreifen für Radfahrer oder Radfahrstreifen; b) Anordnung einer angemessenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit, z.B. 30 km/h. Der Störer (Kfz) wäre dann kaum schneller als ein Radfahrer. c) „Gehweg / Radfahrer frei“ wäre eine weitere Option.
Gemeinsame Geh- und Radwege sind innerorts ohnehin in der Regel nicht anzuordnen, außer in ländlichen Ortsdurchfahrten (siehe VwV, RASt06, u.a.). Bassum ist jedoch immerhin „Stadt“. Im Bahnhofstunnel scheiden gemeinsame Geh-/Radwege insbesondere wegen des Gefälles und der damit verbundenen hohen Geschwindigkeiten der Radfahrer aus.
Im übrigen endet der Radweg außenorts in Höhe der Straßen Osterbinde/Eschenhausen. Soweit also außenorts, bei deutlich höheren Kfz-Geschwindigkeiten, kein Radweg erforderlich ist, sollte innerorts erst recht keine Benutzungspflicht erforderlich sein.
- Nov’10, Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde: Radwegbenutzungspflicht wird bis zur Nordstr. aufgehoben.
- Juni ’11, Status: Die Lollis wurden abmontiert