VG Hannover, Beschl. v. 17.10.2019, 7 A 2279/19 — Querungsstellen an Radwegen

Beschluss wegen Bescheidung zur Radwegbenutzungspflicht auf linken Radwegen unter Berücksichtigung der (fehlenden) sicheren Querungsstelle am Beginn und Ende des Radweges. Kreisstraße 116 in Syke-Ristedt, Landkreis Diepholz.


Verwaltungsgericht Hannover

Beschluss

7 A 2279/19

 

In der Verwaltungsrechtssache

Herr xxxxxxxxxxxxxxx        – Kläger –

gegen

Landkreis Diepholz vertreten durch den Landrat,
Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz – 31.22 00    — Beklagter –

wegen Radwegebenutzungspflicht (Neubescheidung)

hat das Verwaltungsgericht Hannover – 7. Kammer – am 17. Oktober 2019 durch die Berichterstatterin beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten.

Billigem Ermessen entspricht es, wenn der Beklagte die Kosten trägt. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hätte die Klage Erfolg gehabt. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass sein Antrag vom 5. Juli 2015 im Hinblick auf die Radwegbenutzungspflicht (Zeichen 240) auf der K 116 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu beschieden wird. Der Beklagte hat die Bescheidung des Klägers unter Beachtung des Urteils der 7. Kammer des VG Hannover vom 14. August 2019 – 7 A 6675/17 in dem Schriftsatz vom 29. August 2019 auch in Aussicht gestellt. Zwar hat der Beklagte eine Kostenteilung angeregt, diese Auffassung jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung der Kammer, auf die das Gericht hingewiesen und die ebenfalls einen Rechtsstreit zwischen den Beteiligten des hiesigen Verfahrens in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt betroffen hat, nicht begründet. Es gilt überdies zu beachten, dass der Kläger eine Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage erhoben und nicht etwa die Verurteilung des Beklagten zur Schaffung von sicheren Querungsmöglichkeiten begehrt hat.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ist § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO (vgl. bereits VG Hannover, Urteil vom 14. August 2019 – 7 A 6675/17 -, Urteilsabdruck, Bl. 8 unter Verweis auf VG Braunschweig, Urteil vom 16. April 2013 – 6 A 64/11 -, juris, Rn. 46 m.w.N.). Bei der Bescheidung des klägerischen Antrags im Hinblick auf die verkehrsbehördliche Anordnung der Radwegbenutzungspflicht entlang der K 116 wird sich der Beklagte insbesondere mit der Schaffung einer sicheren Querungsmöglichkeit für Radfahrer auseinandersetzen müssen, die bislang nicht gegeben ist, und die insbesondere durch die Maßnahmen, die in dem Schreiben des Beklagten vom 10. Oktober 2018 benannt werden, nicht entbehrlich wird (vgl. dazu bereits VG Hannover, ibid.). Die Vorgabe zur Schaffung einer sicheren Querungsmöglichkeit folgt aus den Randnummern 34 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach kann auf baulich angelegten Radwegen nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ (1022-10) angeordnet werden. Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu schaffen. Hier gilt, dass die Straßenverkehrsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung an die Vorgaben der ermessenslenkenden VwV-StVO gebunden ist und eine Abweichung einen atypisch gelager-ten Sachverhalt voraussetzt (ibid.). Für eine Ermessenreduktion auf „Null“ ist nichts ersichtlich. Zumal der Beklagte im gerichtlichen Verfahren unter dem 29. Mai 2019 vorgetragen hat, dass die Schaffung einer Querungsmöglichkeit am Ortsausgang Ristedt für den Herbst 2019 von dem Fachdienst Umwelt und Straße in Aussicht gestellt wurde. Nicht ausreichend ist nach Auffassung der Kammer die Beschilderung durch das Verkehrszeichen 138. Dies allein stellt keine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn im Sinne der Verwaltungsvorschrift dar, sondern gibt allein den Hinweis auf den die Fahrbahn überquerenden Radverkehr (vgl. dazu bereits ibid.).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 1.4 und 46.15 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).

(Anm: noch nicht rechtskräftig)