Aufgrund der erfolgreichen Klage musste ein neuer Bescheid über die linksseitige Radwegbenutzungspflicht ergehen:
Gegen Postzustellungsurkunde
Herrn
Hxxxxx Oxxxxxx
Bxxxxxxxx
28xxxxxx Wxxxxx
13.01.2004
Herr xxxxxx x.xxxxxxx@Stuhr.de xxxxxxxxxxxx.
Beschilderung des gemeinsamen Fuß- und Radweges
in der Gottlieb-Daimler-Straße im Ortsteil Brinkum
Sehr geehrter Herr xxxxxxxxx,
zu Beginn meines Schreibens darf ich Ihnen ein glückliches neues Jahr und alles Gute für 2004 wünschen.
Mit Schreiben vom 29. April 2001 haben Sie gegen die Anordnung der linksseitigen Radwegebenutzungspflicht entlang der Gottlieb-Daimler-Straße den Rechtsbehelf des Widerspruches eingelegt und sich gegen die Beschilderung als gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Verkehrszeichen 240 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gewandt. In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 23.07.2003 die Gemeinde Stuhr verpflichtet, den Antrag auf Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht in der Gottlieb-Daimler-Straße zwischen der Bremer Straße und der Rudolf-Diesel-Straße neu zu bescheiden. Dem von der Gemeinde Stuhr gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ist das Oberverwaltungsgericht Lüneburg aufgrund seiner Entscheidung vom 05. Dezember 2003 nicht gefolgt.
Es ergeht daraufhin folgende verwaltungsrechtliche Verfügung:
Gemäß § 45 Absatz 1 und Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung treffe ich daher folgende verkehrsbehördliche Anordnung:
– In Anlehnung an die Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 StVO, Randnummer 33, wird für den Streckenabschnitt der Gottlieb-Daimler-Straße zwischen der Bremer Straße (B 6) und der Rudolf-Diesel-Straße befristet eine Radwegebenutzungspflicht durch Verkehrszeichen 240 StVO „Gemeinsamer Fuß- und Radweg" angeordnet.
– Die Befristung wird bis zum 31.12.2006 ausgesprochen. Sie erlischt, falls die nach den Vorgaben der StVO genannten baulichen Voraussetzungen früher erfüllt werden können.
Begründung:
Hinsichtlich der Örtlichkeit, des betreffenden Streckenabschnittes und des vorangegangenen Verfahrens verweise ich auf den gemeinsamen Schriftwechsel in der Angelegenheit.
Nach § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung und des Urteils des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 23.07.2003 haben Sie einen Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich der Frage Anordnung der linksseitigen Radwegebenutzungspflicht in der Gottlieb-Daimler-Straße.
Die mit diesem Bescheid ausgesprochene verkehrliche Regelung stützt sich auf § 45 Abs. 1 und Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung. Danach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Im Rahmen der der Gemeinde Stuhr aus dieser Rechtsvorschrift zustehenden Ermessensentscheidung beabsichtige ich in Anlehnung an die Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 StVO ausnahmsweise und befristet aufgrund der verkehrlichen Verhältnisse die Radwegebenutzungspflicht aufrecht zuerhalten. Die Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht kann danach auch dann ausnahmsweise und befristet erfolgen, wenn der Radweg noch nicht die baulichen Voraussetzungen erfüllt, die Kennzeichnung unerlässlich ist und die Belange der Verkehrssicherheit gewährleistet bleiben.
Bezüglich der verkehrlichen Situation auf dem ca. 130 m langen benutzungspflichtig auszuweisenden Radweg beziehe ich mich auf den bisherigen Schriftwechsel. Verkehrsbelastung, Schwerlastverkehrsanteile, Fahrspurenwechsel, Orientierungsbedarfe und Querungserfordernisse sowie die Besonderheiten der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur, die die StVO Anforderungen an die Führung des Radverkehrs zurzeit nicht erfüllen, rechtfertigen die befristete Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes. Ich verweise hierzu auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg in der Begründung auf den Seiten 7 und 8 vom 05.12.2003. Danach bleiben die Belange der Verkehrssicherheit auch bei der befristeten Anordnung der Radwegebenutzungspflicht gewahrt, da der Fußgänger- und Radfahrerverkehr in dem entsprechenden Bereich nicht besonders stark ausgeprägt ist.
Da die Gemeinde Stuhr zugleich auch Straßenbaubehörde für den entsprechenden Abschnitt der vorgenannten Gemeindestraße ist, ist beabsichtigt, den vorhandenen Radweg entsprechend zu verbreitern um die baulichen Voraussetzungen zu erfüllen. Insofern möchte ich Ihnen zu Ihrer Information aufzeigen, welche weiteren Schritte bis zur Verwirklichung der Radwegebaumaßnahme geplant sind. Die Gemeinde Stuhr wird über ein Vermessungsbüro in der Örtlichkeit ein entsprechendes Aufmass vornehmen lassen, das Auskunft über die benötigten Flächen für die Verbreiterung der Radwegeanlage gibt. Sodann werden die Personen in dessen Privateigentum sich die benötigten Flächen befinden, angesprochen, um die Bereitschaft und die weitere Abwicklung für einen Grunderwerb in Erfahrung zu bringen.
Hinsichtlich der Frage der Radverkehrsführung in dem Knotenpunktbereich Gottlieb-Daimler-Straße/Robert-Bosch-Straße/Rudolf-Diesel-Straße habe ich zunächst das Straßenbauamt Nienburg gebeten durch Auslegung von so genannten Zählplatten auch die Verkehrsbelastungen der Abbiegeströme zu ermitteln. Zusammen mit dem Aufmass kann dann über die weitere Vorgehensweise nachgedacht werden. Nachdem abgestimmt worden ist, wie die Baumaßnahme ausgeführt werden soll und welche Privatflächen erworben werden müssen, erfolgt die Anmeldung der entsprechenden Haushaltsmittel im Herbst 2004 für das Haushaltsjahr 2005. Sofern die Finanzierung gesichert werden kann, ist im nächsten Jahr die bauliche Umsetzung vor Ort möglich. Aufgrund der zeitlichen Abstimmungs- und Klärungsbedarfe und dem Umstand, dass sich die für eine Verbreiterung der Radwegeanlage benötigten Grundstücksflächen im Privateigentum befinden, ist eine kurzfristige bauliche Veränderung in der Örtlichkeit nicht zu realisieren.
Falls Sie zu meinem Schreiben oder zu dem weiteren Verfahren Rückfragen haben sollten, können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Stuhr, Blockener Straße 6, 28816 Stuhr, Widerspruch erheben.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
xxxxxxx