‚Im Mühlengrunde‘: Schutzstreifen für Radfahrer

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Der komplette Umbau ‚Im Mühlengrunde‘ von Sudweyhe nach Kirchweyhe wurde Anfang Nov 2020 fertiggestellt. Im Vergleich zu den Jahren zuvor soll der Schutzstreifen für Radfahrer anstelle des viel zu schmalen 2-Richtungs-Geh/Radweges für vernünftige Radfahrbedingungen sorgen.

  • Auf der Süd-Seite (Gutshof) ist die Befahrung des sehr schmalen Hochbord-Weg jetzt nur noch in  Richtung Sudweyhe zugelassen, also in Fahrtrichtung „rechts“.
    • Ausnahme: von der Sudweyher Straße bis zum Appeldamm (Weg neben der Hache) darf der Weg ausnahmsweise auch in Gegenrichtung befahren werden.
  • In der Gegenrichtung, von Sudweyhe nach Kirchweyhe, müssen Radfahrer den „Schutzstreifen für Radfahrer“ von Sudweyhe bis zur Kirchweyher Straße benutzen.
    • Der Schutzstreifen ist rein rechtlich kein Radweg, sondern ein Teil der Fahrbahn.
    • Kinder mit Begleitperson müssen wie üblich auf dem Gehweg fahren.
  • Kraftfahrzeuge dürfen den Schutzstreifen normalerweise NICHT benutzen. Kfz dürfen den Schutzstreifen nur im Ausnahmefall überfahren, etwa bei Begegnungsverkehr, sofern die Restbreite der Fahrbahn nicht reicht. ABER: Radfahrer dürfen bitteschön nicht behindert werden -und- es muss dabei der Mindest-Seitenabstand von 1,50m zu den Radfahrern immer eingehalten werden, siehe unten.
  • Beim Überholen von Radfahrern gilt: Seitenabstand 1,50 Meter!!!!
    Beim Überholen eines Radfahrers gilt IMMER der lichte Mindest-Seitenabstand von 1,50 Meter (§ 5 Abs. 4 S. 3 StVO), auch wenn der Radfahrer auf einem Schutzstreifen oder Radfahrstreifen fährt! D.h. bei Gegenverkehr ist es angesichts der knappen Breite der Straße „Im Mühlengrunde“ nicht möglich, mit einem Kfz an einem Radfahrer vorbeizufahren, denn das überholende Kfz kann den Mindest-Seitenabstand in keiner Weise einhalten.
  • Zugegeben ist die Fahrbahnbreite wirklich grenzwertig schmal. Der einseitige gemeinsame Weg (zuvor ‚Zweirichtungs-Geh-/Radweg mit Benutzungspflicht‘) ist jedoch ebenfalls zu schmal und seit 1998 nicht mehr als „Radweg mit Benutzungspflicht“ zulässig. Somit ist die Freigabe der Fahrbahn rechtlich unabdingbar. Alternativ wäre eine Verbreiterung der Straße (in den Mühlenbruch) möglich gewesen.
  • Als Alternative kommt also in Frage: die Radwegbenutzungspflicht aufzuheben und auf der Fahrbahn keine verkehrsrechtlichen Änderungen vorzunehmen. Dann dürften die Radfahrer zwar auf der Fahrbahn fahren (§2 StVO), würden aber von den Autofahrern weggehupt und aufs Gröbste genötigt. — Das wäre dann ein Kniefall vor der Unrechtmäßigkeit und der Gewalttätigkeit der Verkehrsteilnehmer im tonnenschweren Blechkleid. — Also bleibt nur die Variante mit dem Schutzstreifen, die dem –hier tatsächlich schwächeren– Verkehrsteilnehmer zumindest einen gewissen Rückhalt bietet.
  • Ungelöst ist im Moment die Situation vor der Ampelanlage zur Kirchweyher Straße: im Berufsverkehr staut es sich, und die Radfahrer stehen ebenfalls hinten an, obgleich sie problemlos nach rechts auf den (eigentlich freien) Radweg in Richtung Friedhof (sic!) abbiegen könnten.

Wer Fragen zur Verkehrsführung hat, kann gerne zum monatlichen Treffen des ADFC-Ortsverbandes kommen und sich informieren.

Presse


*****  April 2020  *****

Der vorhandene Zweirichtungs-Radweg mit Benutzungspflicht ‚Im Mühlengrunde‘ zwischend der Kirchweyher Straße / Kölner Straße und der Sudweyher Straße ist höllisch schmal zur gleichzeitigen Benutzung durch Radfahrer in 2 Richtungen und Fußgänger. Eine Verbesserung tut seit Langem not. Ab Juni 2020 bis Mitte 2021 werden der Abwasserkanal und die Fahrbahndecke saniert.

Schutzstreifen von Sudweyhe nach Kirchweyhe

Im Zuge dieser Maßnahmen wird auch die Führung der Fußgänger und der Radfahrer neu geordnet: Von Sudweyhe in Richtung Kirchweyhe werden Radfahrer künftig auf einem Schutzstreifen für Radfahrer fahren. Die Anlage eines Schutzstreifens bietet sich an und ist gemäß ERA (Empfehlungen für die Anlage von Radverkehrsanlagen) und der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen RASt auch ein Standard-Einsatzgebiet einer solchen Lösung. dass ein durchgängiger, 1,50 Meter breiter Schutzstreifen auf der Nordseite angelegt wird. Völlig normgerecht, mit gesicherter Einfahrmöglichkeit in die Fahrbahn und mit ordentlicher Auflösung am Ende. Die Rest-Fahrbahnbreite beträgt (nur) 4,50 Meter. Die Geschwindigkeit des Kfz-Verkehrs dürfte gedämpft werden. In der Gegenrichtung, von Kirchweyhe nach Sudweyhe, wird der Hochbord mit „Gehweg — Radfahrer frei“ ausgewiesen, denn für einen zweiten Schutzstreifen ist kein Platz.

Faktisches Überholverbot bei Gegenverkehr

Bei Gegenverkehr werden Autofahrer hinter den Radfahrern hinterherfahren müssen, denn zum Überholen mit dem lt. § 5 StVO vorgeschriebenen Mindestabstand von 1,50 Metern reicht die Fahrbahnbreite nicht aus.

2 Kommentare

  1. Oliver Timm on

    Da Fakto führt es meistens, dann dazu dass der Radfahrer ein Fußweg frei bekommt. Das ist vor allem sehr interessant, wenn der Fußweg mal gerade 1m breit ist. Wo ich wohne hat man einen Fahrradschutzstreifen entgegen der Einbahnstraße gemacht. Das Problem dabei sind nun Radfahrer die nun links auf der Straße fahren (also entgegen der Richtung für den Schtuzstreifen vorgesehen). Dann parken LKW trotz Halteverbot am rechten Fahrbahnrand und der PKW muss den Schutzstreifen passieren (wobei er damit dem Radfahrer entgegen kommt).
    Es wie immer nicht richtig durchdacht. Warum nicht eine richtige räumliche Trennung des Radwegs?

    • W. Feldhake on

      wenn ich es richtig verstehe müsste der PKW-Fahrer auf Gegenverkehr achten und darf darüberhinaus nur die gestrichelte Linie überfahren, wenn kein Fahrradfahrer behindert wird.
      Weiterhin gilt natürlich für Fahrradfahrer das Rechtsfahrgebot, d.h. Fahrradfahrer, die in RIchtung der Einbahnstraße fahren, haben keinen Schutzstreifen, der gilt nur für die Fahrradfahrer die gegen die Einbahnstraße, mit Sondergenehmigung, fahrern.

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