Irrtümer beim Radfahren

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Muss man oder muss man nicht? Darf man oder darf man nicht? Die Regelkenntnis hält sich in Grenzen. Wir klären auf.

Viele Autofahrer sind empört, wenn Radfahrer Kopfhörer tragen, und auch die Radfahrer sind sich der Rechtslage nicht bewusst. Wie sieht’s also aus?

Tatsächlich ist das Musikhören beim Radfahren gar nicht verboten. Verboten ist vielmehr, dass sein Gehör (und damit die Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens) durch die Musik o.ä. beeinträchtigt wird. So ist es in § 23 Absatz 1 StVO geregelt. Dabei ist unerheblich, ob man Kopfhörer verwendet oder ob man im hermetisch geschlossenen Auto sitzt und das Autoradio laut an hat.
ABER: *immer verboten* ist das Herumfingern am Handy während der Fahrt!

Die von den Nazis 1934 eingeführte Allgemeine Radwegbenutzungspflicht wurde per 1.10.1998 abgeschafft. Alle Fahrzeuge – auch Radfahrer – müssen grundsätzlich die Fahrbahn benutzen (§2 Abs. 1 StVO). Radfahrer dürfen auch rechte Radwege benutzen. Eine Pflicht zur Benutzung des Radweges besteht aber nur dann, wenn der Radweg mit einem der Zeichen 237, 240, 241 StVO gekennzeichnet sind. Alle anderen Radwege nennt man deshalb „Radwege ohne Benutzungspflicht“.

Das Fahren auf der Fahrbahn ist normalerweise weniger gefährlich als das Fahren auf dem Radweg. Denn auf der Fahrbahn fährt man immer im Blickfeld des Autoverkehrs und wird nicht so schnell Opfer eines Unfalls an Einmündungen und Kreuzungen; dort passieren die meisten und auch schwersten Unfälle mit Radfahrern.

FALSCH! —  Grundsätzlich müssen Radfahrer die Einbahnstraßen-Regelung beachten, genauso wie der Kfz-Verkehr.

Ausnahme: Wenn das Fahren in „falscher“ Richtung mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer (Symbol) und zwei gegengerichteten Pfeilen“ und „Radfahrer frei“ am falschen Eingang der Einbahnstraße (rote Spardose) freigegeben ist, dann gilt die Einbahnstraßen-Regelung eben nicht für Radfahrer. Eine solche Freigabe kommt nur dort in Frage, wo die Fahrbahn hinreichend breit ist und wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt.

FALSCH! — Radfahrer dürfen durch­aus neben­einander­fahren:

  • In Fahrradstraßen ist das Nebeneinanderfahren grundsätzlich erlaubt.
  • Im geschlossenen Verband (mehr als 15 Radfahrer) ebenfalls.
  • Des weiteren immer dann, wenn der Verkehr nicht behindert wird.
    Nicht behindert wird der Verkehr, wenn das Überholen durch andere Fahrzeuge durch das Nebeneinanderfahren nicht beeinträchtigt wird. D.h. auf einer 6 Meter breiten Kreisstraße ist das Nebeneinanderfahren zulässig, denn ein Kfz kommt problemlos auf der Überholspur vorbei. Bei Gegenverkehr natürlich nicht, aber das wäre auch beim Hintereinanderfahren nicht möglich.
FALSCH. Wer am Zebrastreifen fahrenderweise die Fahrbahn kreuzt, der tut dies mit den gleichen Üflichten und Rechten wie an jeder anderen x-beliebigen Stelle. D.h. der Zebrastreifen gibt dem *fahrenden* Radfahrer keinerlei Schutz — der Zebrastreifen schützt ausschließlich Fußgänger.
Wer also mit dem Rad über den Zebrastreifen fährt, ist lediglich dumm, macht sich aber erstmal nicht strafbar.
In Mitteleuropa gilt das RECHTSfahrgebot. Fahrräder machen da keine Ausnahme. Zumal die Benutzung des in Fahrtrichtung ‚links‘ gelegenen Radweges besonders gefährlich ist, darf das linksseitige Radfahren auch nur im Ausnahmefall durch Verkehrszeichen erlaubt werden. Die meisten Radfahrer, die auf ‚linken‘ Radwegen herumgurken, sind sich der extrem ohen Unfallgefahr leider nicht bewusst.
FALSCH! Lt. StVO muss das Abbiegen „rechtzeitig“ angezeigt werden. Wenn man bereits um die Kurve fährt, ist es hingegen zu spät!
Im übrigen stellt gerade das Abbiegen hohe Anforderungen an die Bremsbereitschaft und die Beherrschung des Rades. D.h.:die Hände gehören beim unmittelbaren Abbiegevorgang an den Lenker und nicht in die Luft. Leider ist dieser Quatsch-Übung nicht aus den Köpfen der Verkehrserzieher herauszubringen.
FALSCH! Die Dynamo-Pflicht wurde 2013 gekippt. Damit reagierte der Verordnungsgeber auf die technischen Veränderungen bei der Leistungsfähigkeit der Akkus und dem geringeren Energieverbrauch der LED-Beleuchtungen. Beides zusammen macht zuverlässige Akku/Batteriebeleuchtungen möglich.
ABER: auch die Akku/Batterielichter müssen immer betriebsbereit mitgeführt werden! Die Ausrede „Ich fahre nie im Dunkeln, ich brauche kein Licht“ ist wenig originell.
RICHTIG! — Wenn der Gehweg mit Zusatzzeichen für die Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist, dann dürfen die Radfahrer nur mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren! Die Fußgänger haben immer Vorrang; der Radfahrer muss Rücksicht nehmen, nicht umgekehrt.

Wer schneller fahren möchte, der möge doch bitte die Fahrbahn benutzen, so wie es sich für einen ordentlichen Radfahrer gehört.

FALSCH! — Das Zeichen wird zwar immer gerne noch benutzt, ist aber völliger Unsinn und kann geflissentlich ignoriert werden:

  • Steht es auf einem „Radweg“, dann darfst und musst Du den Radweg BEFAHREN, nicht begehen!
  • Steht es auf einem „Gehweg“, dann darfst Du da sowieso nicht fahren. Das Schild ist egal.

 

2 Kommentare

  1. Klaus Meier on

    Linke Radwege benutzen….
    ergänzende wäre hier zu erwähnen, das Radfahrer hier keine Rechte an Vorfahrt erlangen können. Das Vorfahrtrecht beruht, wie hier sehr nett beschrieben auf dem Rechtsfahrgebot.
    Aus diesem Grund ist die Unfallfallwahrscheinlichkeit auch 12mal höher auf dem linksseitigen Radweg.

    Ein klassiches Negativ-Beispiel hierfür ist der Radweg um den Kreisverkehr am Hallenbad Diepholz., wo unter dem Deckmantel Kreisverkehr, Radfahrer Vorfahrtrechte als Links-Fahrer haben sollen.

    • Linke Radwege benutzen….
      ergänzende wäre hier zu erwähnen, das Radfahrer hier keine Rechte an Vorfahrt erlangen können. Das Vorfahrtrecht beruht, wie hier sehr nett beschrieben auf dem Rechtsfahrgebot.

      Nein, das ist nicht zutreffend. Es ist tatsächlich so, dass Radfahrer sogar dann die Vorfahrt behalten, wenn sie einen Radweg illegal auf der falschen Seite befahren. Siehe Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.1986 – 4 StR 192/86 –. Das gilt auch gegenüber Grundstücksausfahrten, vl. OLG Hamm, Urt. v. 04.08.2017 (AZ: 9 U 173/16). Bei illegaler Benutzung des ‚linken‘ Radweges bleiben Radfahrer nach einem Unfall aber durchaus auf einem nicht unbeträchtlichen Teil des Schadens sitzen.

      Negativ-Beispiel hierfür ist der Radweg um den Kreisverkehr am Hallenbad Diepholz., wo unter dem Deckmantel Kreisverkehr, Radfahrer Vorfahrtrechte als Links-Fahrer haben sollen.

      Die Vorfahrt im Kreisel wird durch das Zeichen 205 StVO „Vorfahrt gewähren!“ an den Einfahrten geregelt. D.h. wer einfährt, muss den Verkehr im Kreisel durchlassen. Es ist egal ob von rechts oder von links. Den ‚links‘ fahrenden Radfahrern muss also Vorfahrt gewährt werden.
      Aber es stimmt, der Links-herum-Kreisverkehr beim Hallenbad ist rechtlich höchst suspekt und dürfte einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Denn die in den Kreisel einfahrenden Radfahrer müssen das Verkehrszeichen 215 StVO „Kreisverkehr“ beachten: ‚Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.‘ — D.h. die Fahrzeugart ‚Radfahrer‘ MUSS RECHTS herum fahren! Die „Radfahrer frei“ Zeichen in Gegenrichtung auf der Rad-Kreisbahn sind also nichtsnutzig. Wer dort mit dem Rad „links“ herum fährt, handelt ordnungswidrig. — Nun ja, es ist eben die Gemeinde Diepholz, die solche illegalen Spielchen macht. Tief im Moor gilt das deutsche Recht wohl nichts mehr. Übrigens fällt die Gemeinde Diepholz landkreisweit durch eine überproportional hohe Zahl an Radfahrer-Unfällen auf, gemessen an der Einwohnerzahl. Warum nur….

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