Radweg saniert: K 102 Borwede-Heiligenloh wieder befahrbar

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Jetzt geht es Schlag auf Schlag: der Landkreis Diepholz saniert außerplanmäßig zahlreiche marode Radwege entlang der Kreisstraßen. Jetzt wurde die K 102 von Borwede nach Heiligenloh saniert, obwohl die Maßnahme im langfristigen Kreis-Straßenbauprogramm nicht geplant war.

Ordentlicher Asphalt für gefahrloses, zügiges Radfahren

Etwa 10 Jahre lang (siehe unten) war der Radweg dermaßen kaputt, dass mit Gefahrenzeichen vor dessen Benutzung gewarnt werden musste. Bei den Sanierungsarbeiten Anfang 2022 wurde die alte Decke hochgenommen und eine neue Decke mit dem Straßenfertiger aufgetragen. Die Breite des Weges blieb unverändert, aber damit kann man leben. Jetzt hält die neue Bitumendecke erstmal wieder 20 Jahre. Die Kreisstraße 102 beginnt an der Landesstraße 341 im Osten und verläuft über Brelloh, Borwede, Ellinghausen nach Heiligenloh, wo sie in die K 4 / K 101 mündet. Zwischen der B 51 und Heiligenloh gibt es entlang der K 102 einen gemeinsamen Geh-Radweg:

Wir hatten Druck gemacht / Vorgeschichte

Seit Jahren verkam der Radweg zwischen der B51 bei Borwede und Heiligenloh. Der Radweg war ist in regelmäßigen Abständen mit dem Gefahrenzeichen 101 StVO und Zusatzzeichen „Radwegschäden“ ausgewiesen. Die Fahrbahn hingegen befindet sich in einem tipp-topp-gepflegten Zustand, denn sie wurde 2016 totalsaniert:während die Fahrbahn im Jahr 2016 erstlassig saniert wurde. Das waren wir nicht länger bereit hinzunehmen. Wir stellten deshalb einen Antrag auf Neubescheidung zur Radwegbenutzungspflicht (‚blaue Lollis‘, Zeichen 240 StVO), siehe unten, woraufhin die Radwegbenutzungspflicht im November 2020 aufgehoben wurde (mehr dazu am Schluss dieser Seite).

Natürlich beschwerten sich die Radfahrer regelmäßig über den Zustand des „Radweges“ und mochten nicht einsehen, weshalb die Fahrbahn saniert wird, der Radweg aber nicht. Was konnten wir tun? Man kann eine Sanierung nicht erzwingen, aber zumindest kann man die Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht erzwingen.

Rechtliches

Lt. § 2 Abs. 1 StVO haben alle Fahrzeuge (auch Radfahrer) die Fahrbahn zu benutzen. Die Verkehrsbehörden können jedoch auch eine Radwegebenutzungspflicht anordnen, wenn es aus Verkehrssicherheitsgründen geboten ist.

Als weitere kumulative Voraussetzung zur Anordnung einer solchen Radwegbenutzungspflicht ist zu beachten, dass sie nur für solche Radwege angeordnet werden darf, die den in den Verwaltungsvorschriften Ziffer II zu den §§2 Abs. 4 Satz 2 und 3, 41 StVO festgelegten notwendigen baulichen Voraussetzungen genügen. Die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften binden das Ermessen, das die Straßenverkehrsbehörde bei ihrer Entscheidungsfindung zur Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht zu beachten hat. Des Weiteren ist die ERA 2010 zu beachten.

Die in der VwV / ERA normierten Mindest-Voraussetzungen für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht waren für den  Radweg entlang der K 102 ganz offensichtlich nicht im Geringsten erfüllt. Denn Radfahrer wurden vor der Sanierung mit Gefahrenzeichen 101 StVO vor außerordentlichen Gefahren gewarnt, die dem Radfahrer bei Benutzung des Radweges drohen. Der Weg bildete somit selber eine Gefahr. Da es sich um eine 4 Kilometer lange „gefährliche“ Wegstrecke handelt, war das unbefristete Festhalten an der Radwegbenutzungspflicht nicht verhältnismäßig und auf Dauer nicht zumutbar.

Kein „atypischer Fall“

Nur bei Vorliegen einer atypischen Situation könnte die Radwegbenutzungspflicht ausnahmsweise trotz der baulichen Mängel zulässig sein. Eine solche atypische Situation lag aber nicht vor.

„Mit diesen Regelungen wird deutlich, dass den baulichen Anforderungen an einen Radweg und die sich hieran anknüpfende Radwegebenutzungspflicht erhebliche Bedeutung beigemessen wird und es der Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich verwehrt sein soll, auf das Fehlen baulicher Alternativen hinzuweisen. Allein die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Trennung der Verkehrsarten ist damit kein geeigneter Gesichtspunkt, um eine Radwegebenutzungspflicht auf unzureichend ausgebauten Wegen zu rechtfertigen.“

VG Hannover, Urt. v. 23.07.2003

Handlungsalternativen des Landkreises

Die Baubehörde des Landkreises hätte den Radweg also in Schuss bringen sollen – die beste Gelegenheit wäre 2016 in Zusammenhang mit der Sanierung der Fahrbahn gewesen. Da der Kreistag sich aber nur für die Sanierung der Fahrbahn entschlossen hatte, blieb der Straßenverkhersbehörde nichts anderes übrig, als die Radwegbenutzungspflicht aufzuheben. Das war nun im November geschehen. Jetzt können sich die Radfahrer aussuchen, ob sie auf dem „Gehweg / Radfahrer frei“ oder auf der Fahrbahn fahren wollen.

Was wir bislang nicht erreichen konnten, war die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h. Nach hiesiger Auffassung wäre die Beschränkung aufgrund einer Bestimmung in der (bindenden) Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 274 StVO anzuordnen. Eine rechtliche Handhabe ist jedoch nicht so einfach zu argumentieren. Jedenfalls gibt es zum Einen noch keinen Präzedenzfall und zum Anderen klappt die übliche Argumentation der „Betroffenheit von einem belastenden Verwaltungsakt“ nicht. Man bräuchte also einen klagewilligen Radfahrer, der regelmäßig betroffen ist, aber den Kandidaten haben wir zurzeit nicht.

Die bessere Alternative – die gottlob jetzt (2021) auch vollzogen wurde – ist die Sanierung des Weges

Denn die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht allein führt kaum zur Verbesserung der Verkehrssituation für den Großteil der Radfahrer. Wer hat schon Lust, auf einer frisch asphaltierten, 7 Meter breiten Landstraße zu fahren, wo die 2 Tonnen schweren Luxus-Geländewagen mit 120 Sachen entlangbrettern und dem Radfahrer unmissverständlich zu verstehen geben, dass er doch auf dem „Radweg“ (Gehweg / Radfahrer frei) zu fahren habe? Nur wenn man sich als Rennradfahrer verkleidet, dann wird man akzeptiert. Im Übrigen scheinen Autofahrer/innen mehr auf das Smartphone zu gucken als auf die Fahrbahn. Anders lassen sich die Unfälle 2021/2022 nicht erklären.


Falls jemand in ähnlicher Sache einen Mustertext braucht, kann er unseren Text gerne abschreiben. Aber wir übernehmen keine Gewähr für die rechtliche oder sonstige Korrektheit.

Antrag auf Neubescheidung v. 21.08.2020
Landkreis Diepholz
Verkehrsbehörde
Postfach 13 40
49343 Diepholz per EGVP

xxxxxxx, 21.08.2020

Antrag auf rechtsmittelfähige Neubescheidung / Straßenverkehrsrecht
Radwegbenutzungspflicht (Zeichen 240 StVO) in der Kreisstraße 102 in Twistringen zwischen der B51 und Heiligenloh.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die rechtsmittelfähige Neubescheidung des mich belastenden Verwaltungsaktes einer Radwegbenutzungspflicht in Gestalt mehrerer Verkehrszeichen 240 StVO „gemeinsamer Geh- und Radweg“ in beiden Fahrtrichtungen (Zweirichtungsradweg) in der Kreisstraße 102 in Twistringen zwischen der B 51 und dem Knoten K 102 / K 4 in Heiligenloh, soweit ich als Radfahrer betroffen bin.

Begründung

Die Kreisstraße 102 beginnt an der Landesstraße 341 im Osten und verläuft über Brelloh, Borwede, Ellinghausen nach Heiligenloh, wo sie in die K 4 / K 101 mündet. Zwischen der B 51 und Heiligenloh gibt es entlang der K 102 einen Sonderweg. Außerhalb der geschlossenen Ortschaft ist der Weg bituminös befestigt und mit Verkehrszeichen 240 StVO „gemeinsamer Geh- und Radweg mit Benutzungspflicht“ ausgewiesen. Innerhalb der geschlossenen Ortschaft ist Z 239 „Gehweg“ mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ angeordnet. Für mich als Radfahrer gilt also ein Verbot zur Benutzung der Fahrbahn, obgleich Fahrzeuge – auch Radfahrer – in der Regel die Fahrbahn zu benutzen haben.

Der Sonderweg ist in regelmäßigen Abständen mit dem Gefahrenzeichen 101 StVO und Zusatzzeichen „Radwegschäden“ ausgewiesen. Die Fahrbahn hingegen befindet sich in einem tipp-topp-gepflegten Zustand.

Ich befahre die Straße gelegentlich mit dem Fahrrad und bin somit von dem Verbot, die gut ausgebaute Fahrbahn zu benutzen, unmittelbar und persönlich betroffen.

Der Verwaltungsakt in Gestalt jener Verkehrszeichen ist offensichtlich rechtswidrig. Denn ein Fahrbahnbenutzungsverbot in Gestalt einer Radwegbenutzungspflicht darf nur dann angeordnet werden, wenn

a. die Separation erforderlich ist und
b. die bauliche Qualität des Radweges den allgemeinen Bedürfnissen des Radverkehrs genügt, vgl. Allg. Verwaltungsvorschrift zu § 2 StVO, Zu Abs. 4 S. 2.

Zu a.: Ob eine Radwegbenutzungspflicht in der K 102 erforderlich ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Falls ja, dann wäre es sicherlich sinnvoll und wünschenswert, den Weg passend auszubauen um die Voraussetzungen für die Anordnung der Vz 240 zu schaffen.

zu b.:  Als weitere kumulative Voraussetzung zur Anordnung einer solchen Radwegbenutzungspflicht ist zu beachten, dass sie nur für solche Radwege angeordnet werden darf, die den in den Verwaltungsvorschriften Ziffer II zu den §§2 Abs. 4 Satz 2 und 3, 41 StVO festgelegten notwendigen baulichen Voraussetzungen genügen. Die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften binden das Ermessen, das die Straßenverkehrsbehörde bei ihrer Entscheidungsfindung zur Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht zu beachten hat. Des Weiteren ist die ERA 2010 zu beachten.

Die in der VwV / ERA normierten Mindest-Voraussetzungen für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht sind für den genannten Radweg ganz offensichtlich nicht im Geringsten erfüllt. Denn ich werde seit Jahren mit Gefahrenzeichen 101 StVO vor außerordentlichen Gefahren gewarnt, die mir als Radfahrer bei Benutzung des Radweges drohen. Der Weg ist selber eine Gefahr.

Da es sich um eine 4 Kilometer lange „gefährliche“ Wegstrecke handelt, ist das Festhalten an der Radwegbenutzungspflicht nicht verhältnismäßig und auf Dauer nicht zumutbar. Im Übrigen hat der Landkreis Zeit genug gehabt, den Radweg in Ordnung zu bringen. Leider hatte der Landkreis 2016 zwar die Fahrbahn saniert, denn die Kreistagsabgeordneten sind im Wesentlichen Autofahrer. Der Zustand der Radverkehrsanlagen ist dem Landkreis / dem Kreistag offensichtlich egal.

Bei Vorliegen einer atypischen Situation könnte die Radwegbenutzungspflicht trotz der baulichen Mängel zulässig sein. Eine solche atypische Situation liegt aber nicht vor.

„Mit diesen Regelungen wird deutlich, dass den baulichen Anforderungen an einen Radweg und die sich hieran anknüpfende Radwegebenutzungspflicht erhebliche Bedeutung beigemessen wird und es der Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich verwehrt sein soll, auf das Fehlen baulicher Alternativen hinzuweisen. Allein die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Trennung der Verkehrsarten ist damit kein geeigneter Gesichtspunkt, um eine Radwegebenutzungspflicht auf unzureichend ausgebauten Wegen zu rechtfertigen.“

VG Hannover, Urt. v. 23.07.2003 ( Opitz . / . Gemeinde Stuhr — Bgm. Bockhop )

Weitere Hinweise

Abgesehen von der Radwegbenutzungspflicht gibt es weitere abhilfebedürftige Gefahrenstellen:

a. Zusatzzeichen 1000-32 fehlt an einigen Einmündungen
       z. B. in Heiligenloh: Schulstraße / Hermannstraße
z. B. an der B 51:

b. Markierungen in Heiligenloh

Es ist unklar, was die Schutzstreifen-ähnlichen Markierungen in Heiligenloh bedeuten sollen:
– Der Schutzstreifen in der K 102 ist nur ein paar Meter lang. Was soll das? Sollen sich die Radfahrer rechts an den rechtsabbiegenden Kfz vorbeischummeln und sich dann von den Rechtsabbiegern umfahren lassen?
Nein, der Streifen ist überflüssig und muss entfernt werden.
(Hinweis: In der K 101 ist ein Schutzstreifen vorhanden. Offensichtlich haben die Schildermaler „Anlauf“ genommen und den Streifen auch in die untergeordnete K 102 gelegt. Bitte abfräsen.)

c. Genickbruch-verdächtig: Ende des Sonderweges in Heiligenloh

Auf welchem Wege sollen die Radfahrer, die den „Gehweg / Radfahrer frei“ (und nicht die Fahrbahn) benutzen, den Sonderweg verlassen?
Der Sonderweg endet mit einer 15 cm hohen Bordsteinkante an der K4 !!!!!! Das ist Murks allererster Güte. Bitte umgehend beseitigen bzw. eine sinnvolle, in der Realität fahrbare und sichere Radverkehrsführung planen und umsetzen, bevor sich jemand das Genick bricht.

Ich bitte um rechtsmittelfähige Neubescheidung über die vorgenannten, gegen mich wirkenden Zeichen 240 StVO binnen 3 Monaten.

Hinweis: Im Falle der Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht dürfte es erforderlich sein, dass die Behörde sich substantiiert mit Verkehrszeichen 274 StVO „zulässige Höchstgeschwindigkeit“ auseinandersetzt. Gem. VwV II. Nr. 3 zu Zeichen 274 StVO ist die Höchstgeschwindigkeit auf höchstens 70 km/h zu beschränken, wenn Fußgänger/Radfahrer im Längs-/Querverkehr besonders gefährdet sind. Da bislang eine Radwegbenutzungspflicht bestand, darf von einer besonderen Gefährdung ausgegangen werden.

Mit freundlichen Grüßen

5 Kommentare

  1. Thomas Schmidt on

    An der B61 wird auch gerade der Radweg saniert.
    So jedenfalls die Kreiszeitung (im Internet).
    Tatsächlich wird ca. 6 km Fahrbahn runderneuert.
    Vom vermutlich 40 Jahre alten Radweg jedoch nur knapp ein Kilometer, und das scheibchenweise.
    Ist das nun ein Beispiel für das Umdenken in den Verwaltungen, weil überhaupt der Holperradweg zumindest teilweise saniert wird (mit alter unzulänglicher Breite), oder ein schönes Beispiel für das Festhalten in alten Denkmustern?

    • Vom vermutlich 40 Jahre alten Radweg jedoch nur knapp ein Kilometer

      Warte, warte nur ein Weilchen 😉 😉
      Nachdem die Radwege an der B51 und B6 Stück für Stück saniert wurden und werden, passiert evtl. auch an der B61 etwas. Ob wir das noch erleben? Für die Planung zeichnet das Straßenbauamt in Nienburg verantwortlich, und dort ist man personell seit langer Zeit unterbesetzt. Ohne Pläne gibt es keine Sanierung.

  2. Gibt es hier denn ein Update, die Frist für die Neuverbescheidung ist ja nun allemal vorbei?

    • Gibt es hier denn ein Update, die Frist für die Neuverbescheidung ist ja nun allemal vorbei?

      Danke für die Erinnerung 🙂 — Ich habe diese Seite jetzt aktualisiert, denn mit Bescheid vom 09.11.2020 hat der LK diesmal relativ zügig reagiert und die Entfernung der ‚Lollis‘ in die Wege geleitet. Jetzt steht dort „Gehweg — Radfahrer frei“. Im Grunde brauchte der LK ja auch nur bei dem just ergangenen, ausführlichen Urteil der für uns in ähnlicher Sache zuständigen 7. Kammer des VG Hannover abschreiben. Es lohnt einfach nicht, einen Rechtsstreit vom Zaun zu brechen.
      An der schlechten Oberfläche des Weges hat sich aber (…natürlich…) nichts geändert und wird sich wohl auf absehbare Zeit nichts ändern.

  3. Heiligenloh, Foto mit dem ‚Stop‘-Schild:
    Wie sollen Radfahrer hier links abbiegen auf den 2-Richtungs-Radweg?
    So wie es aussieht, sollen sie hier am Schild anhalten und schieben, wenn kein Auto in Sicht ist, haarsträubend!!!

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