Radwege werden nicht bewusst geplant, sondern ohne Sinn und Verstand im Sand verbuddelt. Beispiel K14 von Asendorf nach Bücken: Wer den Radweg der Vorfahrtstraße weiterfährt, fährt auf den Acker.
Im Zuge der Vorfahrstraße K14 gibt es einen straßenbegleitenden Radweg. Linksseitig und benutzungspflichtig. 1 Kilometer hinter Asendorf biegt die K14 nach links ab. Die Vorfahrtstraße heißt ab jener Einmündung K139.
Und jetzt kommt’s: Man lässt den Radweg ausschließlich nach links abbiegen!!! Wer der Vorfahrtstraße geradeaus folgt, steht unvermittelt auf der anderen Straßenseite im Acker!!
Bei Tageslicht ist die Verkehrsführung sehr wohl zu erkennen. — Im Dunkeln hat ein Radfahrer jedoch keine Chance, den weiteren Verlauf des Radweges zu erkennen, denn zum einen darf ein Fahrradscheinwerfer gem. StVZO nur ein paar Meter weit leuchten, und zum anderen werden links fahrende Radfahrer obendrein durch den Kfz-Gegenverkehr stark geblendet (asymmetrisches Abblendlicht!!!). Wer die Lokalität nicht kennt, der wird durch den Radweg in höchste Gefahr gebracht.
Behörden verletzen Verkehrssicherungspflicht
In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 20. Oktober 1999 interessant:
Oberlandesgericht Celle, Urt. v. 20.10.1999, 9 U 77/99 (Vorinstanz LG Hannover, 13 0 20/98)
„[…] Das Landgericht hat nach gründlicher Beweisaufnahme zutreffend entschieden.
Der Verlauf des Radweges am Ortsausgang Landringhausen im Bereich der Einmündung Brandhorst/ Reitwiesenweg war jedenfalls bei Dunkelheit kaum erkennbar, so dass die auf der Hand liegende Gefahr bestand, dass ein Radfahrer in den Graben stürzen könnte. Zwar war die Verschwenkung des Radweges bei Tageslicht zu sehen, nach den Feststellungen des Landgerichts aufgrund der Ortsbesichtigung aber selbst bei Helligkeit erst nach der Mitte des Einmündungsbereichs aus zu erkennen. Bei Dunkelheit geriet ein Radfahrer in die große Gefahr, entlang der Landstraße weiter zufahren und dadurch in den Graben zu fallen. Hier war eine Sicherung notwendig, etwa durch das später angebrachte Geländer mit Katzenaugen oder durch eine auf dem Radweg angebrachte Linie mit Leuchtfarbe, die den Verlauf des Radweges anzeigte bzw. durch Ausleuchtung und ein Warnschild. Die Gefahr war um so größer, als wegen entgegenkommender Fahrzeuge mit einer Blendung von Radfahrern zu rechnen war und – wenn ein Radfah- rer in den Graben stürzte – wegen der Gestaltung des Grabens (Betonierung) und der Tiefe von ca. 1/25 m mit erheblichen Verletzungen gerechnet werden musste. Angesichts dieser Umstände hätte die Unfallstelle einer entsprechenden Sicherung bedurft; dies hat der Beklagte verabsäumt. […]“