Klage wegen linksseitiger Radwegbenutzungspflicht

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Hier geht es um einen nur 1,60m schmalen Zweirichtungs-Radweg mit Benutzungspflicht

 


Klage

des Herrn H. O., XXXXXXX XXXXXXX
Prozessbevollmächtigter: RA Dr. Andreas Reich,
Hollerallee 67, 28209 Bremen

– Kläger –

gegen

 

Gemeinde Stuhr,
vertreten durch den Gemeindedirektor,
Blockener Str. 6, 28816 Stuhr

– Beklagte –

 

wegen Anfechtung einer Radwegbenutzungspflicht.

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage and beantrage,

Begründung:

Der Kläger fährt regelmäßig mindestens einmal monatlich mit dem Fahrrad von der Bremer Straße kommend in die Gottlieb-Daimler-Straße, beispielsweise um den dort befindlichen Baumarkt aufzusuchen.

Die Kreuzung Bremer Straße mit der nach Westen führenden Carl-Zeiss-Straße und der nach Osten führenden Gottlieb-Daimler-Straße ist ampelgeregelt. Die Straßen liegen innerorts. Die Gottlieb-Daimler-Straße ist für einen zweispurigen Gegenrichtungsfahrzeugverkehr hergerichtet. Auf der Südseite befinden sich weder ein Fussweg noch ein Radweg. Auf dem angrenzenden Grundstück liegt ein Baumarkt. Entlang der Fahrbahn gibt es genügend freie Fläche, um Nebenanlagen (Rad- und Gehweg) herzustellen.

Beweis: Ortsbesichtigung

 

Ob sich die Flächen bereits im öffentlichen Eigentum befinden oder von dem Anlieger in Anspruch genommen werden müssten, ist dem Kläger nicht bekannt.

Auf der nördlichen, von der Bremer Straße aus gesehen linken Seite befindet sich ein ca. 1,40 m breiter gepflasterter Weg, der rechts durch einen Bordstein von der Fahrbahn abgetrennt und links von Gebüsch und einer großflächigen Werbetafel begrenzt ist. Dieser Weg ist in beiden Richtungen mit dem Zeichen 240 „gemeinsamer FUSS- und Radweg“ beschildert.

Beweis: Wie oben.

Gemäß § 2 Abs. l Satz l StVO müssen Fahrzeuge – zu denen auch Fahrräder zählen – die Fahrbahn benutzen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO müssen Radfahrer hingegen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit dem Zeichen 240 gekennzeichnet ist. Gegen diese Anordnung der Radwegbenutzungspflicht für den linksseitigen Weg hat der Kläger mit

Schreiben vom 29. April 2001 (Anlage K 1) Widerspruch eingelegt.

Die Beklagte hat dazu mit einem

Schreiben Gemeinde Stuhr vom 20.07.2001 (Anlage K 2)

Stellung bezogen. Sie hat darin behauptet, dass Radfahrer nur den rechten Fahrbahn„rand“ befahren dürften.

Es ist zwar auf der Fahrbahn gemäß § 2 Abs. 2 StVO möglichst weit rechts zu fahren, doch bedeutet dies nicht äußerst rechts oder soweit technisch möglich, sondern angemessen weit rechts unter Einhaltung eines Abstandes von etwa l m zum rechten Fahrbahnrand. Der seitliche Abstand zum Fahrbahnrand darf in der Regel 0,5 m nicht unterschreiten,

vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., Rn. 35 und 41 zu § 2 StVO mwN.

Aus der Formulierung der Beklagten wird ihre Grundeinstellung erkennbar, wonach sie Radfahrer nur als störende Verkehrsteilnehmer betrachtet, die an den „Rand“ zu drücken oder nach Möglichkeit ganz von der Fahrbahn zu verbannen seien. Dem entspricht ihre Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht für den linksseitigen Weg.

Die Beklagte hat dem Widerspruch nicht abgeholfen, sondern die Sache an den Landkreis Diepholz als Widerspruchsbehörde weitergeleitet. Dieser hat mit

Schreiben Landkreis Diepholz vom 18.09.2001 (Anlage K 3)

seine Auffassung kundgetan. Der Kläger hat mit

Schreiben Holger Opitz vom 20. September 2001 (Anlage K 4)

um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten, der ihm mit

Widerspruchsbescheid Landkreis Diepholz vom 17.10.2001 (Anlage K 5)

erteilt worden ist. Hiergegen richtet sich die vorliegenden Klage.

Zur Begründung wird zunächst auf das vom Kläger im Widerspruch zitierte

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28.09.2000 – 27 A 206.99 -, ZfS 2001, 337 (Anlage K 6)

verwiesen, worin die Rechtslage bei der Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ausführlich und korrekt dargestellt worden ist. Darin wird auch auf die

Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 StVO (Anlage K 7)

Bezug genommen, die hier zur Erleichterung des Gerichts beigefügt werden.

Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt und das Recht nicht korrekt angewandt:

Bei der rechtlichen Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, wie das Verwaltungsgericht Berlin zutreffend ausgeführt hat, dass Radfahrer gemäß § 2 Abs. l S. l StVO die Fahrbahn benutzen. Das Zeichen 240 der StVO stellt nicht nur eine Gebotsregelung (für die Benutzung des Weges), sondern zugleich auch eine Verbotsregelung (für die Benutzung der Fahrbahn) dar, welches die gleiche Qualität wie das Zeichen 254 (Verbot für Radfahrer) hat.

Die Widerspruchsbehörde hat als Ausgangspunkt ihrer Ermessenserwägungen auf die Verkehrsregelungsbefugnis der Straßenverkehrsbehörden aus § 45 Abs. l StVO abgestellt und ist der Frage nachgegangen, ob diese Vorschrift dem Einzelnen einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begrenzten „Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten“ gewähre,

vgl. Widerspruchsbescheid vom 17.10.2001, Seite 2 oben.

Bei diesem Ansatz hat die Widerspruchsbehörde verkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf „Einschreiten“, sondern auf Aufhebung einer ihn belastenden Verfügung geltend macht.

In der Konsequenz ihres rechtlichen Ansatzes hat die Widerspruchsbehörde die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Benutzungspflicht für den Radweg schlichtweg unterstellt, ein Ermessen der Beklagten bei der Entscheidung über die Aufhebung dieser Maßnahme angenommen und nur eine solchermaßen eingeschränkte Prüfung der Ermessensentscheidung vorgenommen. So hat die Widerspruchsbehörde verkannt, dass sie an erster Stelle zu prüfen gehabt hätte, ob überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen für ein Verbot der Fahrbahnbenutzung (1.) und für eine Freigabe des linken Weges und ein Gebot zu dessen Benutzung (2.) erfüllt sind.

 

1.
Zum ersten Punkt hatte die Beklagte immerhin in ihrer Stellungnahme vom 20.07.2001 noch erklärt, sie sehe sich „aus Gründen der Verkehrssicherheit gezwungen“, die Anordnung der Radewegebenutzungspflicht aufrecht zu erhalten.

Gemäß § 45 Abs. l StVO können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken „aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs“ beschränkt oder verboten werden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat zutreffend ausgeführt, dass hinsichtlich der Anforderungen dieses Eingriffstatbestandes durch Verordnung vom 07.08.1997 ein Absatz 9 in § 45 StVO eingefügt worden ist. Dieser ist durch Verordnung vom 11.12.2000 in hier nicht relevanter Weise modifiziert worden und hat nun folgenden Wortlaut:

„Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Abs. l c oder Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen nach Abs. l d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt“.

Nach dieser Bestimmung setzt eine verkehrsbehördliche Anordnung, die wie die hier angefochtene Radwegebenutzungspflicht eine sonst zulässige Benutzung bestimmter Fahrbahnstrecken für Radfahrer beschränkt, das Vorhandensein besonderer, zu einer solchen Regelung zwingender Umstände voraus, also eine außergewöhnliche Gefahrenlage.

Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zunächst auf die „Menge und Art des Verkehrs im Bereich der Kreuzung Bremer Straße“ verwiesen. Der auf der Bremer Straße stark fließende Kraftfahrzeugverkehr zwingt jedoch nicht dazu, in der davon abzweigenden untergeordneten Gottlieb-Daimler-Straße eine Radwegbenutzungspflicht anzuordnen. Dafür kann nur der in dieser Straße selbst fließende Verkehr von Bedeutung sein.

Insoweit verweist die Beklagte auf „Spitzenzeiten“ – nämlich Samstag vormittags zwischen 10 und 11 Uhr, wenn besonders starker Kundenverkehr zum Baumarkt besteht -, in denen 315 Kfz. in die Gottlieb-Daimler-Straße einfahren und 284 Kfz. herausfahren. Dies seien 599 Fahrzeuge in der Stunde. An anderen Tage liege die Belastung in der Spitzenstunde bei ca. 500 Fahrzeugen, wovon ein wesentlicher Teil Schwerlastverkehr sei,

vgl. Schreiben Gemeinde Stuhr vom 20.07.2001, Seite 2.

Der Ansatz der Beklagten, die Spitzenstundenzeiten heranzuziehen, ist rechtlich zweifelhaft. Hohe Spitzenstundenwerte könnten allenfalls Veranlassung geben, Radfahrern einen geeigneten Weg als Alternative anzubieten. Ein Radfahrer wird dann schon entsprechend seiner individuellen Fahrweise von sich aus erkennen und beurteilen können, ob er bei der gegebenen Verkehrsstärke die Fahrbahn benutzt oder lieber von dem Angebot eines anderen Weges Gebrauch macht. Hierfür bedarf es keiner Radwegebenutzungspflicht.

Die Beklagte hat weder die durchschnittliche Tagesmenge an Kraftfahrzeugen auf der Straße mitgeteilt noch Erwägungen dazu angestellt, welche Verkehrsmengen üblicherweise in ihrem Gebiet auf Fahrstraßen bestehen und ab welcher Verkehrsmenge sie eine zwingende Trennung des Radverkehrs vom sonstigen Fahrzeugverkehr als notwendig ansieht.

Nach wissenschaftlichen Untersuchungen ist bei einer Kraftfahrzeugmenge von weniger als 10.000 Kfz/Tag ein Mischverkehr mit Radfahrern durchaus vertretbar, selbst wenn ein höherer Anteil von Lkw beteiligt sein sollte, was beispielsweise bei den Spitzenstunden am Samstagvormittag gewiss nicht der Fall ist,

vgl. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: „Hinweise zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung“, Köln 1998, Seite 14 f.

In der Gottlieb-Daimler-Straße dürfte der Verkehr noch weit unter 5000 Kfz/Tag liegen. Dies ist kein Wert, der zu einer Trennung der Verkehrsarten zwingt.

Beweis: Sachverständigengutachten.

Die Verkehrsmenge allein ist noch kein hinreichendes Entscheidungskriterium. Vielmehr muss geprüft werden, welche Umstände dazu führen, dass die Verkehrsmengen eine besondere Gefährdung für Radfahrer darstellen, die sich auf der Fahrbahn im Sichtbereich des Autoverkehrs bewegen.

Auf diesem Abschnitt der Gottlieb-Daimler-Straße hat der Kraftfahrzeugverkehr niedrige Geschwindigkeiten, deutlich unter 50 km/h.

Beweis:
1. Wie oben,
2. Ortsbesichtigung.

Dies spricht gegen das Erfordernis, den Radverkehr auf der Fahrbahn zu verbieten.

 

2.
Selbst wenn eine Verkehrslage gegeben sein sollte, die dem Grunde nach eine Radwegebenutzungspflicht rechtfertigen würde, so ist diese doch nur anzuordnen, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind,

vgl. Verwaltungsvorschrift (VwV) II. zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO.

Als wichtigste Voraussetzung ist zu nennen, dass überhaupt eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist oder angelegt werden kann. Man möchte meinen, dass dies so selbstverständlich sei, dass es gar nicht erst erwähnt zu werden brauchte. Gleichwohl wird es ausdrücklich in der Verwaltungsvorschrift aufgeführt und dann wie folgt konkretisiert:

„Das ist der Fall, wenn
a) von der Fahrbahn ein Radweg baulich oder ein Radfahrstreifen mit Zeichen 295 „Fahrbahnbegrenzung“ abgetrennt werden kann oder
b) der Gehweg von dem Radverkehr und dem Füßgängerverkehr getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann“,

vgl. VwV II. l zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO.

Diese Voraussetzung ist gegenwärtig rechtsseitig noch nicht geschaffen. Aus Sicht des Klägers bieten die örtlichen Gegebenheiten allerdings genügend Möglichkeiten, rechtsseitig einen baulich von der Fahrbahn abgetrennten Radweg herzustellen, der auch die in der VwV II.2 zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO genannten Anforderungen einer eindeutigen, stetigen und sicheren Linienführung erfüllt und die notwendige Mindestbreite besitzt.

Die Beklagte hat diese in der Verwaltungsvorschrift genannten Voraussetzungen überhaupt nicht geprüft. Die Widerspruchsbehörde hat immerhin erkannt, dass ein gemeinsamer Fuß- und Radweg gemäß VwV II. 2.a) zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO eine lichte Breite von mindestens 2,50 m besitzen solle und dass diese hier nicht gegeben sei.

Insoweit hat die Widerspruchsbehörde darauf abgestellt, dass auf kurzen Abschnitten ausnahmsweise von den Mindestmaßen abgewichen werden könne, wenn es aufgrund der örtlichen und verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig sei. Von dieser Möglichkeit habe die Beklagte „auf dem ca. 130 m langen Abschnitt“ der Gottlieb-Daimler-Straße Gebrauch gemacht,

vgl. Schreiben Landkreis Diepholz vom 18.09.2001, Seiten 2 f.

Die Widerspruchsbehörde hat es versäumt, den in der Verwaltungsvorschrift genannten Beispielsfall „kurze Engstelle“ zu erwähnen. Sonst wäre sie gewiss nicht zu der Auffassung gelangt, dass eine Strecke von 130 m als „kurzer Abschnitt“ anzusehen sei. Nach Auffassung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen sollen Engstellen „nicht länger als 50 m sein“,

vgl. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: „Hinweise zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung“, Köln 1998, Seite 22.

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Angabe der Widerspruchsbehörde, dass die Beklagte die Unterschreitung der Mindestbreite nach pflichtmäßigem Ermessen „und im öffentlichen Verkehrsinteresse“ hinnehme,

vgl. Schreiben Landkreis Diepholz vom 18.09.2001, Seite 3 oben.

 Welches „öffentliche Verkehrsintersse“ soll damit wohl gemeint sein? Etwa die Schnelligkeit und Leichtigkeit des Autoverkehrs? Diese ist kein Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, sondern dient nur der Förderung des fließenden Kraftfahrzeugverkehrs und ist somit prinzipiell nicht geeignet, eine Radwegebenutzungspflicht nach § 45 Abs. 9 StVO zu begründen. Insoweit gilt das Gleiche wie für den vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall, wo durch die Radwegbenutzungspflicht eine Verkürzung der Grünphase zur Förderung des dort fließenden Kraftfahrzeugverkehrs erreicht werden sollte.

Die Widerspruchsbehörde hat im Widerspruchsbescheid erneut auf die in VwV II.2.a) zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO genannte Möglichkeit verwiesen, von den Mindestmaßen abzuweichen.

Dabei hat die Widerspruchsbehörde übersehen, dass zur lichten Breite bei der Freigabe linker Radwege ein anderer Abschnitt der Verwaltungsvorschriften gilt, nämlich II.3 zu § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO. Danach muss ein solcher im Gegenrichtungsverkehr befahrbarer Radweg

„durchgehend in der Regel 2,40 m, mindestens 2,00 m“

breit sein. Die für rechtsseitige Radwege vorgesehene Ausnahmeregelung für kurze Abschnitte gilt nicht.

Diese strikte Regelung hat ihren Grund darin, dass Radfahrer noch mehr als Fußgänger zusätzlich zu der eigenen Breite (von ca. 60 cm) noch einen seitlichen Sicherheitsraum für Schwankungen und Pendelbewegungen zur Erhaltung des Gleichgewichtes benötigen. Wenn zwei sich begegnende Radfahrer durch ihre eigene Breite schon 2 x 60 cm = 1,20 m in Anspruch nehmen und der Weg insgesamt nur 1,40 m breit ist, verbleiben als Freiraum nach links, rechts und in der Mitte nur 0,20 m. Wie schon ein Laie erkennen kann, ist dies viel zu wenig. Gleichwohl wird hierfür angeboten:

Beweis: Sachverständigengutachten.

Ein so schmaler Weg schafft für Radfahrer keine größere Sicherheit, sondern im Gegenteil ein erhöhtes Unfallpotential.

Beweis: Wie oben.

Dies gilt noch verstärkt, wenn zusätzlich, wie hier, auch der Fußgängerverkehr in beiden Richtungen auf diesem schmalen Weg abgewickelt werden soll.

Beweis: Wie oben.

Wenn sich Radfahrer untereinander oder mit Fußgängern berühren, so kommen sie ins Straucheln und stürzen schlimmstenfalls auf die Fahrbahn unmittelbar vor ein Auto, von dem sie überfahren werden.

Beweis: Wie oben.

Der Kläger will mit der vorliegenden Klage erreichen, dass er sich solchen willkürlich heraufbeschworenen Gefahren nicht mehr aussetzen muss.

Auch sonst haben weder die Beklagte noch die Widerspruchsbehörde geprüft, ob die in der Verwaltungsvorschrift genannten Voraussetzungen gemäß II. zu § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO für die Freigabe eines linken Radweges für die Gegenrichtung erfüllt sind. In unmissverständlicher Eindeutigkeit ist in der Verwaltungsvorschrift unter II. l normiert:

„Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt“.

Davon darf nur im Einzelfall abgewichen werden,

„wenn eine sorgfältige Prüfung nichts Entgegenstehendes ergeben hat.“

Unter Ziffer II.2 wird ausgeführt, dass durch die Freigabe linker Radwege

„neue Konflikte mit dem entgegenkommenden Radverkehr und an den Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten“ entstehen.

Dies ist auch hier der Fall, und zwar an der Kreuzung Rudolf-Diesel-Straße: Der Radweg endet hier abrupt ohne Fortführung. Wenn der Radfahrer die Straße weiterfahren möchte, muss er ohne Hilfe einer Signalanlage, einer Fahrbahneinengung oder eines Zebrastreifens diagonal über die angeblich doch so stark befahrene Kreuzung wechseln, andernfalls landet er frontal im Gegenverkehr.

Beweis: Ortsbesichtigung.

Erschwerend kommt hinzu, dass die von links aus der Rudolf-Diesel-Straße kommenden Autofahrer, die die Vorfahrt eines von rechts kommenden Radfahrers beachten müssen, wegen der dort vorhandenen Bepflanzung keinen Sichtkontakt zum Radfahrer haben und ihn erst dann wahrnehmen können, wenn er unmittelbar vor der Motorhaube erscheint. Es ist nicht einmal erkennbar, dass es dort einen Radweg gibt. Umgekehrt können auch die Radfahrer nicht den von links kommenden Autoverkehr erkennen.

Beweis: Wie oben.

Um solchen Konflikten an Kreuzungen vorzubeugen, bestimmt die Verwaltungsvorschrift unter II.2 Satz 3 zu § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO:

„Die Prüfung auch anderer Maßnahmen ist deshalb unabdingbar. Zu denken ist hier auch daran, den Bedarf zum Linksfahren, zum Beispiel durch ein verbessertes Angebot von Überquerungsmöglichkeiten usw. zu verringern“.

Eine derartige Prüfung ist hier nicht vorgenommen worden. Möglichkeiten, zum Beispiel auch rechtsseitig einen Radweg anzulegen, gibt es genug.

Als weitere Bedingung für die Freigabe eines linksseitigen Radweges wird in der Verwaltungsvorschrift unter II.3.b) zu § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO genannt, dass

„für den Radweg in Fahrtrichtung rechts eine Radwegebenutzungspflicht besteht“.

Die Beklagte hat in Fahrtrichtung rechts jedoch noch nicht einmal einen Radweg angelegt, geschweige denn eine Radwegebenutzungspflicht dafür normiert. Diese unmissverständliche Bedingung für die Freigabe eines linken Radweges für die Gegenrichtung ist somit nicht erfüllt.

Ferner wird in der Verwaltungsvorschrift unter II. l Satz 3 zu § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO klargestellt, dass von der Freigabe eines linken Radweges für die Gegenrichtung

„innerorts nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden soll“.

Die Beklagte müsste somit die vorliegenden örtlichen Gegebenheiten mit anderen innerörtlichen Gegebenheiten vergleichen und darlegen, worin hier ein besonderer Ausnahmefall gegeben sei. Dies ist bislang nicht geschehen. Ein Ausnahmefall ist auch nicht ersichtlich.

Wo hier nicht einmal die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, einen linksseitigen Radweg für die Gegenrichtung zur freiwilligen Benutzung freizugeben, ist es ermessensfehlerhaft, dem Kläger die Benutzung eines solchen ungeeigneten Radweges sogar zwingend vorzuschreiben.

 

 

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