OVG: Radweg-Urteil ist rechtskräftig

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Der Antrag der Gemeinde Stuhr auf Zulassung zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover wegen der Radwegbenutzungspflicht in der Gottlieb-Daimler-Str. in Stuhr ist vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg abgewiesen worden: Beschluss v. 5.12.2003.

Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zur Radwegbenutzungspflicht, Zeichen 240 StVO, rechtskräftig. Dieses Urteil hat einen Präzedenzcharakter und gibt eine gewisse Sicherheit beim weiteren Vorgehen gegen verkehrs- und rechtswidrige, gefährliche Radwegbenutzungspflichten. Im übrigen hat ist dieses Urteil von genereller rechtlicher Bedeutung, denn es klärt die Grundlage der sogenannten „Bescheidungsklage“ (ebenso, zeitgleich: VG Berlin). Das bedeutet, das ein Dauerverwaltungsakt ungeachtet der Verjährung auch dann angefochten werden kann, wenn ein Antragsteller glaubhaft machen kann, dass die Rechtsgrundlage des Dauerverwaltungsaktes nicht (mehr) gegeben ist.

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