Sachverhalt: Präzedenzurteil zu Radwegen im LK Diepholz

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Von der B6 führt ein linker, benutzungspflichtiger gemeinsamer Rad- und Fußweg zur Kreuzung Rudolf-Diesel-/Robert-Bosch-Straße. Der Weg hat eine lichte Breite von gerade 1,60 Meter. Nach VwV müßte er aber mindestens 2,50 Meter breit sein. LageplanAußerdem endet er mitten auf der Kreuzung vor den Füßen des einmündenden Verkehrs (Foto unten).

 

Ich habe deshalb im April 2001 Widerspruch eingelegt [–> Hinweis], weil mir die Fahrbahnbenutzung verboten wird, indem mir die Radwegbenutzung vorgeschrieben wird – obgleich der Radweg den Vorschriften in mehrfacher Hinsicht nicht entspricht.
Die Gemeinde Stuhr wollte dem Widerspruch nicht abhelfen. Über die zuständige Widerspruchsbehörde, den Landkreis Diepholz, erhielt ich im Spätherbst den Nichtabhilfe-Bescheid. Daraufhin habe ich einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht beauftragt, für mich Klage beim Verwaltungsgericht Hannover einzulegen.

Der Radweg zum Zeitpunkt der Klage

Foto 1 (li): An schlanken Fußgängerinnen ohne Einkaufstasche kommt man noch vorbei, aber was ist, wenn dort ein dicker Schmierbauch läuft? Runter vom Bordstein und in den Gegenverkehr?

Foto 2+3 (Mi./re.):
Hier endet der gemeinsame Rad- und Fußweg mitten auf der Kreuzung. Jetzt müssten die Radfahrer die parallel laufende Fahrbahn mitten in der Kreuzung queren, obgleich doch nach Lesart der Gemeinde Stuhr die Fahrbahn so viel befahren ist, dass darauf eigentlich keine Radfahrer fahren sollen dürfen.
Unten rechts: Für kreuzende, wartepflichtige Autofahrer ist der von rechts kommende Radweg überhaupt nicht erkennbar. Keine Radfahrerfurt vorhanden, und die Hecke ist zu hoch, als dass jemand nach rechts gucken kann.

Etwa zeitgleich mit Einreichung meiner Klage wurde die Hecke dann heruntergeschnitten, eine Furt über die Einmündung abmarkiert und auf dem weiterführenden Gehweg „Gehweg – Radfahrer frei“ beschildert.

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