Radweg-Breite außenorts: 2,50 Meter

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Beim Neubau von Radwegen außenorts gilt seit Einführung der „Richtlinien für die Anlage von Landstraßen RAL“ ein Regelmaß von 2,50 Meter Breite. Das ist also 50 cm breiter als das bisher übliche Regelmaß von 2,00 Metern, welches sich aus den StVO-Bestimmungen zur Radwegbenutzungspflicht ergab.

Die Baubehörden bzw. die ihnen zuarbeitenden Ingenieurbüros kennen die neuen Vorschriften noch nicht so richtig oder wenden es zumindest nicht an. Deshalb müssen ADFC-Vertreter bei Neu- oder Umbaumaßnahmen aufpassen und die Pläne ganz genau studieren.

ral-radweg-breite

Quelle: RAL 2012

Besondere Hinweise Niedersachsen

Die RAL 2012 wurde per Einführungserlass 2-21-22-22.55/31200 vom 17.04.2014 des Nds. Ministers für Wirtschaft (MW) eingeführt.

„Die RAL 2012 sind ab sofort allen neun Planungen und Entwürfen für den Neubau sowie für den Aus- und Umbau von Landstraßen in der Baulast des Bundes und des Landes zugrunde zu legen. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung wird den Kommunalen Spitzenverbänden empfohlen, die RAL auch bei Straßen in kommunaler Baulast anzuwenden.

Ergänzend zu den RAL werden für Niedersachsen folgende Hinweise zur Anwendung gegeben:
[…]
– Im Einzelfall erforderliche Unterschreitungen der Anforderungen der RAL sind zu begründen. Der Umgang mit Abweichungen ist zu dokumentieren.
[…]
– Um den gestiegenen Anforderungen an Radwege gerecht zu werden, ist auch an Landesstraßen außerorts mit einer befestigten Breite von 2,50 m zu planen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Radwegbreite auf das gem. VwV-StVO für die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht erforderliche Mindestmaß reduziert werden.“

 

Nach unserer Kenntnis soll die nächste StVO-Novelle ebenfalls eine entsprechende Änderung erfahren.

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