Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Hannover ging nun endlich ein zweijähriger Rechtsstreit wegen des benutzungspflichtigen Radweges in der Sudweyher Straße zu Ende.
Der Landkreis Diepholz hat die Radwegbenutzungspflicht rechtzeitig vor der Einmündung Am Sonnenberg aufgehoben. Gleichzeitig trägt er die Kosten des Verfahrens.
Zur Vorgeschichte:
Die Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) fordern von benutzungspflichtigen Radwegen (also solchen, die mit blauen ‚Lollis‘ markiert sind), dass ihre Linienführung stetig ist und dass das Ende des Radweges besonders gesichert ist. Das macht auch Sinn: schließlich weiß man aus der Unfallforschung der letzten Jahre, dass das Radfahren auf Radwegen insbesondere dann gefährlich ist, wenn die Gestaltung der Kreuzungen und Einmündungen nicht sicher ist oder wenn das Wiedereinfädeln von plötzlich endenden Radwegen in den Verkehr auf der Fahrbahn ohne Schutz der Radfahrer geschieht. Im Zweifel ist das Fahren im Mischverkehr sicherer: denn keinesfalls ist das Fahren auf der Fahrbahn so gefährlich wie immer gern behauptet. Stattdessen passieren an den oben genannten Knackepunkten auffallenend viele Unfälle.
Die VwV-StVO verlangt, dass die Radfahrer am Ende benutzungspflichtiger Radwege „geschützt auf die Fahrbahn geführt“ werden müssen.
Syke-Barrien: unvermitteltes Radweg-Ende
Der Radweg der Sudweyher Straße (K 334) in Syke-Barrien endet direkt an einer Kurve, wo man stets auch noch mit Einbiegern von rechts rechnen muss. Eine geschützte Rückführung in die Fahrbahn gibt es nicht. Die meisten Radfahrer schummeln sich also auf dem Gehweg der Nebenstraße weiter.
Wir hatten eine Überprüfung der Verkehrsführung bzw. der Radwegbenutzungspflicht beantragt. Antrag v. 07-2004
Der Antrag wurde abgelehnt, daraufhin hatten wir Widerspruch eingelegt. Widerspruch v. 10-2004
Diesem Widerspruch wurde auch nicht abgeholfen. Als Rechtsbehelf verblieb also nur eine Klage beim Verwaltungsgericht Hannover. Der Landkreis knickte kurz vor der mündlichen Verhandlung ein und hob die Radwegbenutzungspflichten auf und stellte den Kläger damit klaglos.