Radweg kaputtgemacht und davongelaufen

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In der Landesstraße 333 in Syke, Ernst-Boden-Straße, hatten sich die Behörden seit Menschengedenken nicht um den Zustand der Radwege gekümmert, obgleich es sich auch um einen Schulweg handelt.

siehe hier.

Nach 2 Jahren des Überlegens wurde dann doch der Grasbewuchs entfernt, so dass der gemeinsame Geh-Radweg etwas breiter ist. Zuvor war 50 Zentimer Gras auf dem Asphalt kultiviert worden. Da das Wurzelwerk des Grases den darunterliegenden Asphalt über die Jahre aber heftig angegriffen hatte, sehen die vom Gras befreiten Flächen jetzt schlimm aus, siehe Fotos: seitlich läuft man Gefahr, die Abbruchkante herunterzupurzeln und in den Graben zu plumpsen. Oder man steigt gleich vornüber den Lenker ab!

Was taten die Behörden nunmehr, um die Gefahr zu beseitigen? Sie stellen lediglich Gefahrenzeichen auf, anstatt umgehend Reparaturmaßnahmen durchzuführen. Das machen sie deshalb, damit derjenige, der mit seinem Rad auf die Klappe fällt, selber Schuld hat – schließlich wurde ja vor dem lebensgefährlichen Zustand des Weges gewarnt.

Es gab jedoch einen Radfahrer, der sich diesen Nonsens nicht bieten lassen wollte und umgehend zum Verwaltungsgericht marschiert ist.

Klage   (Anfechtungsklage)

des

xxxxx
xxxx
xxxxxx                                                               – Kläger –

gegen

Landkreis Diepholz,
vertreten durch den Landrat,
Niedersachsenstraße 2,
49356 Diepholz                                                     – Beklagter-

wegen Radwegbenutzungspflicht.

Ich erhebe Klage und beantrage,

die Radwegebenutzungspflicht (Zeichen 240 StVO) für den innerörtlichen Radweg auf der Landesstraße 333 „Ernst-Boden-Straße“ in Syke zwischen der Straße „Am Riederdamm“ und der Bundesstraße 6 „Nienburger Straße“ aufzuheben,

hilfsweise:         den Beklagten zu verurteilen, den Kläger innerhalb von 6 Wochen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Begründung

Der Kläger ist Alltags- und Touren-Radfahrer. Gelegentlich fährt der Kläger mit dem Fahrrad durch die Ernst-Boden-Straße, Landesstraße 333, im Nachbarort Syke. Zuletzt am 11. August 2016.

Sowohl auf der nördlichen als auch auf der südlichen Straßenseite ist die L 333 mit einem nah der Fahrbahn geführten gemeinsamen Geh- und Radweg ausgestattet. Bis Anfang 2016 galt sowohl für den in Fahrtrichtung links gelegenen Radweg als auch für den in Fahrtrichtung rechts gelegenen Radweg eine Radwegbenutzungspflicht mit Zeichen 240 StVO.

Über die Nichtigkeit einer solchen doppelten Radwegbenutzungspflicht streiten sich die Parteien derzeit in dem Verfahren

VG Hannover, 7 A 2528/18 (nachträgliche Feststellungsklage)

Durch verkehrsbehördliche Anordnungen vom Januar 2016 und Juli 2016 und das Auswechseln der Verkehrszeichen im Jahre 2016 wurden nach außen hin neue, die Radwegbenutzungspflicht neu regelnde Verwaltungsakte bekanntgegeben, wodurch die Rechtsbehelfsfrist neu zu laufen beginnt,

vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, 3 C 37.09, Rn. 19

Jetzt gilt ausschließlich in Fahrtrichtung rechts eine durch Zeichen 240 StVO angeordnete Radwegbenutzungspflicht. Auf dem linken Radweg wurde das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ angeordnet.

Die Radwegbenutzungspflicht wurde angeordnet, obwohl der Beklagte den Geh- und Radweg wegen seiner Schäden als derartig gefährlich einschätzte, dass er gleichzeitig das Gefahrenzeichen 101 StVO mit Zusatzzeichen „Radwegschäden“ angeordnet hat.

Beweis:

  1. Lageplan (Anlage K 1)
  2. Fotodokumentation (Anlage K 2), Fotos Nrn. 1 bis 11

Damit ist für den Kläger die Radwegbenutzungspflicht angeordnet, und ihm wird die Benutzung der Fahrbahn verboten, welche gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 StVO im Regelfall vom Fahrzeugverkehr und somit auch von Radfahrern zu benutzen ist.

Wer mit einem Verkehrszeichen konfrontiert worden ist, ist zur Klage berechtigt, ohne darlegen zu müssen, dass er auch in Zukunft regelmäßig oder nachhaltig von dem Verkehrszeichen betroffen sein werde,

vgl. BVerwG, Urt. v. 22. August 2003 – 3 C 15.03 -.

Abgesehen davon ist damit zu rechnen, dass der Kläger die Strecke auch zukünftig befährt und dann wiederholt von den dortigen Verkehrsregelungen betroffen sein wird.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO müssen Fahrzeuge – zu denen auch Fahrräder zählen – grundsätzlich die Fahrbahn benutzen. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO müssen Radfahrer hingegen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit dem Zeichen 237, 240, 241 zu § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO gekennzeichnet ist.

Rechtsgrundlage für die Aufstellung der genannten Verkehrszeichen ist § 45 Abs. 1 S. 1 und Abs. 9 Satz 2 StVO. Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht durch die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 stellt sich nicht nur als Gebotsregelung, sondern – durch den Ausschluss der Nutzung der Fahrbahn gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO – zugleich als Verbotsregelung und damit als eine die Straßenbenutzung durch den fließenden (Fahrrad-) Verkehr beschränkende Maßnahme dar, denn die durch die vorgenannten Verkehrszeichen angeordnete Radwegebenutzungspflicht verbietet dem zuvor in zulässiger Weise die Fahrbahn benutzenden Radfahrer, weiter auf der Fahrbahn zu fahren.

Die durch Zeichen 237, 240, 241 verlautbarte Radwegebenutzungspflicht ist an den in § 45 Abs. 9 Satz 2 und § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten Voraussetzungen zu messen. Somit kommen Radwegebenutzungspflichten ausschließlich in stark befahrenen Hauptverkehrsstraßen oder bei anderen ungünstigen Randbedingungen in Frage.

vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 – 3 C 42.09 –

Ob in der L 333 „Ernst-Boden-Straße“ eine solche, das normale Maß erheblich übersteigende Gefahrenlage besteht, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen.

Allein die Schnelligkeit und Leichtigkeit des Autoverkehrs, zu dessen Gunsten die Fahrbahn für Radfahrer gesperrt wird, kann eine Radwegebenutzungspflicht nicht begründen.

Als weitere kumulative Voraussetzung ist zu beachten, dass nur für solche Radwege eine Benutzungspflicht angeordnet werden darf, die den Kriterien einer stetigen und sicheren Streckenführung mit ausreichender Breite und einem den gewöhnlichen Bedürfnissen des Radverkehrs genügenden Zustand entspricht. Diese notwendigen baulichen Voraussetzungen sind in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Ziffer II zu den §§2 Abs. 4 Satz 2 und 3,41 StVO festgelegt. Die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften binden das Ermessen, das die Straßenverkehrsbehörde bei ihrer Entscheidungsfindung zur Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht zu beachten hat.

Die vom Kläger beanstandeten innerörtlichen Radwege entlang der L 333 „Ernst-Boden-Straße“ genügen in ihrer baulichen Gestaltung diesen rechtlichen Kriterien nicht.

Beweis: Augenscheinnahme.

Der Radweg muss ausreichend breit und frei von Hindernissen sein. Die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen muss auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sein,

vgl. VwV Ziffer II zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO.

Die Radwege entlang der „Ernst-Boden-Straße“ in Syke besitzen zwischen der Straße „Am Riederdamm“ und der „Nienburger Straße“ (Bundesstraße 6) nicht annähernd das für einen gemeinsamen Geh- und Radweg erforderliche Breitenmaß von mindestens 2,50 m, sondern sie haben i.d.R. nur eine Breite von 1,50 Metern.

Beweis: Augenscheinnahme.

Lt. VwV kann ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung an kurzen Abschnitten (z.B. Engstellen) von den Mindestmaßen unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden, wenn es auf Grund der örtlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist.

Beim vorgenannten Abschnitt der Ernst-Boden-Straße handelt es sich jedoch nicht um einen kurzen Abschnitt, sondern um einen 830 Meter langen Abschnitt. Insoweit ist eine Ausnahme nicht gerechtfertigt,

vgl. VG Hannover, Urt. v. 23.07.2003, 11 A 5004/01:

„Die Beklagte kann sich auch nicht auf Ziffer 22 der Verwaltungsvorschrift berufen, soweit dort von einem kurzen Abschnitt die Rede ist. Zu Recht geht der Kläger davon aus, dass unter einem kurzen Abschnitt – zum Beispiel einer kurzen Engstelle – kein 120 m langer Straßenabschnitt zu verstehen ist.“

Der Beklagte kann sich auch deshalb nicht auf einen begründeten Ausnahmefall berufen, weil nicht einmal die Verkehrssicherheit gewahrt ist. Denn auf dem mit Gefahrenzeichen ausgewiesenen, 430 Meter langen Abschnitt zwischen „Am Riederdamm“ und „Schloßweide“ wird der 1,50 Meter schmale Geh-/Radweg rechtsseitig von einer regelrechten Abbruchkante gesäumt. Wer an dieser Abbruchkante mit dem Fahrrad ins Straucheln gerät, der purzelt unweigerlich in den danebenliegenden Graben oder stürzt vornüber den Lenker.

Beweis:

  1. Fotos Nrn. 1 bis 9 (wie oben),
  2. Augenscheinnahme.

In dem weiteren Abschnitt zwischen „Schloßweide“ und Bundesstraße 6 ist der Querschnitt des Geh-/Radweges ebenfalls nur 1,50 Meter breit. Der Zustand der Seitenräume ist nicht so gefährlich wie zuvor.

Allerdings wird der Radweg im Seitenraum massiv durch Sediment-Ablagerungen eingeengt. Die Radwege werden nicht gereinigt, so dass dort das Gras wächst.

Mithin kann keine Rede davon sein, dass die Wege „in einem den Erfordernissen des Radverkehrs gebaut und unterhalten“ werden, VwV zu § 2 Abs. 4 S. 2 StVO. Stattdessen werden die Wege gar nicht unterhalten und dem Verfall anheim gegeben.

Beweis:

  1. Fotos Nrn. 10, 11 (wie oben),
  2. Augenscheinnahme.

Der Beklagte ist sowohl Straßenverkehrsbehörde als auch Straßenaufsichtsbehörde. Sofern sich der Baulastträger weigert, entsprechende Maßnahmen umgehend durchzuführen, hat der Beklagte als Straßenaufsichtsbehörde gemäß § 57 NStrG die Möglichkeit, die Behebung der Schäden vornehmen zu lassen und dem Baulastträger in Rechnung zu stellen.

Mithin kann sich der Beklagte nicht herausreden, dass er „nur“ Straßenverkehrsbehörde sei.

Nach alledem ist das Fahren auf dem Radweg gefährlicher als das Radfahren auf der Fahrbahn. Die Radwegbenutzungspflicht ist nicht geeignet, allgegenwärtige Gefahren der Teilnahme am Straßenverkehr zu vermindern – im Gegenteil führt die Radwegbenutzungspflicht selbst zu neuen Gefahren.

Der Beklagte ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Wenn der Beklagte die Ausnahmegründe vorgetragen hat, die ihn zur Anordnung der Radwegbenutzungspflicht bewogen haben, kann der Kläger dazu näher vortragen. Wenn das Gericht dazu weiteren Vortrag des Klägers für notwendig hält, wird um einen richterlichen Hinweis gebeten.

Kein Autofahrer-Problem

Niemals kämen die Behörden auf die Idee, eine solche Vorgehensweise auf der Fahrbahn zu praktizieren. Undenkbar! Aber die Wertschätzung für Radfahrer geht gegen Null. – Hauptsache, die Radfahrer verschwinden von der Fahrbahn und stören den Autoverkehr nicht.

Nachtrag 10/2016: Radwegbenutzungspflicht aufgehoben

Im Okt. 2016 wurden schließlich alle „Lollis“ demontiert und gegen „Gehweg – Radfahrer frei“ ausgetauscht. Auf beiden Straßenseiten und auf voller Länge zwischen der Eisenbahnbrücke und der B6.

Nachtrag 12/2016: Klage erfolgreich! — Gerichtsbeschluss

Im Verfahren hatte sich der Landkreis auf den Standpunkt gestellt, dass die Klage unzulässig sei, weil es sich (entgegen der Auffassung des Radfahrers) bei dem verbliebenen rechtsseitigen „Lolli“ NICHT um eine neue Ermessensentscheidung handele. Das Gericht folgte jedoch der Argumentation des Radfahrers, wonach durch die Umbeschilderungsaktion im Frühjahr 2016 eine verkehrsrechtlich neue Situation geschaffen wurde, so dass die Rechtsbehelfsfrist wieder zu laufen begann.

Nun bleibt der Landkreis auf erhöhten Kosten sitzen. Das Gericht hatte den Landkreis 4 Wochen vor dem Beschluss angeschrieben und nachgefragt, ob der Landkreis die Kosten des Verfahrens freiwillig übernehmen wolle, denn für diesen Fall würde nur ein Drittel der Gerichtskosten anfallen. Das war ein Wink mit dem Zaunpfahl in Hinblick auf die bevorstehende Entscheidung. Der Landkreis hat das Angebot zum Kostensparen aber ausgeschlagen.

VG Hannover, Beschl. v. 23.12.2016

VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER

Az.:    7 A 5186/16

BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn Hxxxxxxxx,
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,

                                               Klägers,

gegen

den Landkreis Diepholz, vertreten durch den Landrat,
Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz, – 31.21 08 –

                                               Beklagten,

Streitgegenstand:    Radwegebenutzungspflicht

hat das Verwaltungsgericht Hannover – 7. Kammer – am 23. Dezember 2016 durch die Berichterstatterin beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten mit schriftsätzlichen Erklärungen vom 1. November und 19. Dezember 2016 übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zugleich entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens.

Billigem Ermessen entspricht es, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzulegen. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand war die Klage – entgegen der Auffassung des Beklagten – zulässig. Insbesondere die Klagefrist von einem Jahr gemäß §§ 74, Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO war gewahrt worden, weil sie aufgrund der verkehrsrechtlichen Anordnungen vom 7. Januar 2016 und vom 25. Juli 2016 – Aufhebung der Radwegbenutzungsplicht für die linke Straßenseite – erneut angefangen hatte zu laufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 – 3 C 37/09 -, juris Rn. 19). Denn die verkehrsrechtlichen Anordnungen hatten zur Folge, dass die ursprüngliche verkehrsrechtliche Anordnung – beidseitige Radwegbenutzungspflicht – auf der L 333 „Ernst-Boden-Straße“ in Syke teilweise aufgehoben wurde und sich speziell der Regelungsgehalt der zunächst verbliebenen Verkehrszeichen 240 StVO verändert hatte. Zuvor hatte die durch Verkehrszeichen 240 StVO für die rechte Fahrbahnseite angeordnete Radwegbenutzungspflicht mit einer gleichrangigen Radwegbenutzungspflicht auf der linken Fahrbahnseite konkurriert; aufgrund der oben genannten verkehrsrechtlichen Anordnungen galt uneingeschränkt (d.h. ohne Wahlmöglichkeit) die einseitige Radwegbenutzungspflicht.

Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Verkehrsschilder – Radwegbenutzungspflicht – nach Klageerhebung aufgrund der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 21. September 2016 entfernt, die Erledigung mithin herbeigeführt und somit den Kläger klaglos gestellt. Deswegen trägt er die Kosten des Verfahrens (Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 161 Rn. 16, 19).

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000, EUR festgesetzt.

[…]

Ein Kommentar

  1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO müssen Fahrzeuge – zu denen auch Fahrräder zählen – grundsätzlich die Fahrbahn benutzen. …
    Dass Fahrzeuge auf der sogenannten Fahrbahn fahren müssen, ist ein legales Verhalten. Wird ein legales Verhalten durch Gesetzgebung oder veränderte Anwendung bestehender Gesetze zu einem illegalen Akt, bezeichnet die Kriminologie den Prozess als Kriminalisierung. Wenn ich also wie bisher auf der Fahrbahn weiter fahre, werde ich zur Kriminellen und damit zum Freiwild. Ich bin in meiner Menschenwürde verletzt und sehe meine körperliche Unversehrtheit in Gefahr.

    Ich schreibe „sogenannt“. Was Menschen sehen sind versiegelte Flächen. Mehr nicht. Straße und die Aufteilung in irgendwelche Bestandteile sind nichts weiter als ein Gedankenkonstrukt.

    Dort wo Gehen/ Fahrrad fahren verboten wird, gibt es keine Fußgänger/ Radfahrer mehr. Sie sind ausgestorben. Natürlich sterben sie nur fiktiv, genau so, wie sie fiktiv leben. … als Fußgänger. … als Radfahrer … als Fahrzeugführer. Wie geschieht die Metamorphose vom Menschen zum Verkehrsteilnehmer? Metamorphose ist lt. Duden die Verwandlung eines Menschen in Tier, Pflanze, Quelle, Stein o. Ä. Gebrauch: Mythologie, Dichtung.

    Durch die nur fiktive Ausgrenzung dieser Menschen aus dem regulären Anwendungsbereich der Norm ändert sich ihre reale Beschaffenheit naturgemäß nicht. Wollte man derartige Änderungen der Realität durch das Formulieren von Regelwerken für möglich erachten, müsste man beispielsweise auch mittelgradige Intelligenzminderungen dadurch aus der Welt schaffen können, das man nur den Schlüssel-Code F.71 aus dem Diagnoseverzeichnis der ICD-10 streicht. Auf so eine Idee kämen aber wohl allenfalls einschlägig Betroffene selbst. (Text ist entlehnt aus https://freiheitsfunken.info/2023/02/17/20419-mittelgradige-publikationsschelte-haarscharf-vorbei-am-zeitungsdesaster)

    Professor Rainer Mausfeld definiert Rassismus: Rassismus ist nicht „naturgegeben“, sondern ein Gedankenkonstrukt zur Rechtfertigung sozialer Ungleichheit. Rassismus entwickelte sich erst in dem Maße, in dem man es als notwendig erachtete, soziale Ungleichheit zu rechtfertigen.

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