Erstmals erkärte Verkehrsminister Peter Ramsauer (CSU) 2010 eine StVO-Novelle wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot für nichtig. Jetzt zog CSU-Kollege Scheuer nach und erklärt den neuen Bußgeldkatalog wegen eines „Zitierfehlers“ für nichtig. Damit sei die alte Fassung des Bussgeldkataloges (Tatbestandskatalog) weiter in Kraft.
Was ist mit der StVO?
In der öffentlichen Debatte werden „StVO“ und Bussgeldkatalog durcheinandergewürfelt. Beides wurde in der „Änderungsverordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ Ende April vm Bundesrat beschlossen und durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt rechtswirksam. Aber nur bei dem Teil III -Bussgeldvorschriten- gab es die fehlende Zitierung vorangegangener Gesetzesversionen. Die STVO-Änderungen hingegen wurden sauber durchgeführt, über die Gültigkeit der neuen StVO gibt es keinen Zweifel.
Also ist es beispielsweise so, dass jetzt das Halteverbot auf Schutzstreifen gilt (neue StVO seit 29.4.2020), aber dass das Bußgeld nur nach dem alten Bussgeldkatalog berechnet wird.
Gleiches gilt beim Mindesabstand für das Überholen: der §5 StVO schreibt tatsächlich neuerding vor, dass zu Radfahrern 1,50 m bzw. 2,00 m Seitenabstand beim Überholen zu halten ist. Wer dagegen verstößt, kann auch belangt werden, obgleich es den neuen‘ Bußgeldkatalog nicht gibt. Denn es gibt im alten Katalog einen Tatbestand für das Überholen ohne ausreichenden Abstand.
Wer auf Radwegen parkt, hat insoweit Glück, dass derzeit eben nur 20 Euro statt 55 Euro aufwärts an Bußgeld zu berappen ist.