Im Dez. 2016 traten einige Neuerungen in der Straßenverkehrsordnung (sTVO) in Kraft. Für den Radverkehr gab es folgende Änderungen:
Kinder
Rad fahrende Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, dürfen neuerdings von einer geeigneten Begleitperson auf dem Gehweg begleitet werden. [mehr Infos]
Die Kinder dürfen neuerdings auch bauliche Radwege benutzen. [mehr Infos]
Neues Zeichen: „E-Bikes“

Sinnbild E-Bikes
Das neue Sinnbild „E-Bikes“ hat folgende offizielle Bedeutung, § 39 StVO:
„Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet. E-Bikes“.
Hierunter fallen dann zum Beispiel die „Daumengas“-Elektroräder, die ohne Tretunterstützung bis 20 km/h fahren sowie die 25er Pedelecs.
Hingegen NICHT von diesem Zeichen erfasst sind:
– die schnellen „S-Pedelecs„; denn ihr Motor schaltet erst bei 40 km/h ab.
ALSO ist das Schild „E-Bikes“ so gut wie überflüssig. Denn die 25er-Pedelecs gehören zu den Fahrrädern – es braucht kein Schild, um Sonderregeln dafür zu postulieren.
Bleiben also nur die 20er-Daumengas-Elektroräder: die haben praktisch keine Bedeutung. Damit fährt so gut wie niemand durch die Gegend. Es ist Murks, dafür Schilder aufzuhängen.
Verwaltungsvorschrift: Radwegbenutzungspflicht außenorts
Auf Betreiben des Bundesrates wurde das Aufhängen von Radwegbenutzungspflichten außenorts evtl. erleichtert (VwV zu §45 Abs. 9 S. 2 StVO). Die Ländervertretungen haben wohl weniger die Verkehrssicherheit im Blick gehabt, sondern eher die Förderrichtlinien des Entflechtungsgesetzes. – Mit dem neuen Dreh wollen sich die Länder, getrieben durch die Landräte und Bürgermeister, einen Blankoscheck zum Bau von Radwegen in jeder drittklassigen Kreisstraße ausstellen lassen. Viel Spaß. Wir werden das beobachten.