StVO-Novelle zu Radweg-Parken und Überholabstand jetzt in Kraft

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Ab/seit dem 28. April 2020 ist das Parken auf Radwegen, Gehwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen deutlich teurer: statt mickeriger 15 bis 30 Euro müssen Autofahrer mit Bussgelder von 50 Euro aufwärts rechnen. Die vollständige StVO-Novelle findet sich im Bundesgesetzblatt, Ausgabe v. 27.04.2020.

NEU: Seitenabstand zu Radfahrern

Es ist jetzt ein Mindest-Überholabstand vorgeschrieben, den Autofahrer zu Radfahrern und Motorradfahrern einhalten müssen:  •  innerorts: mindestens 1,50 Meter  •  außenorts mindestens 2,00 Meter

§ 5 StVO ALT NEU
§ 5 Abs. 4 Satz 2 „“ „Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.“

In vielen Straßen dürfte damit ein faktisches Überholverbot bestehen, nämlich in schmalen Nebenstraßen oder in Straßen, wo rechts geparkt wird und der Radfahrer also einen recht großen Abstand zu den parkenden Kfz halten muss.

NEU: Nebeneinanderfahren erlaubt

Es wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren mit dem Rad solange erlaubt ist, wie der Verkehr nicht behindert wird.

§ 2 StVO ALT NEU
§2

Abs. 4 Satz 1

„Radfahrer müssen hintereinander fahren. Nebeneinander dürfen sie nur dann fahren, wenn der Verkehr nicht behindert wird.“ „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“

Umgekehrt gefragt, wo behindert man als Radfahrer den Verkehr? Zum Beispiel dann, wenn Euch jemand überholen möchte, aber nur deshalb nicht überholen kann, weil Ihr nebenaneinder fahrt, wohingegen beim Hintereinanderfahren genügend Platz wäre. — Das kommt also auf die Straßenbreite an, denn in sehr schmalen Straßen kann ein Autofahrer auch nicht an einem einzelnen Radfahrer vorbeikommen. Also stört es nicht weiter, wenn 2 Radfahrer nebeneinander fahren.

NEU: Lkw müssen im Schrittempo um die Kurve

§ 9 StVO ALT NEU
§9 Abs. 6 ohne Entsprechung „(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.“

Innerorts neben Radwegen oder Fußwegen müssen Lkw ab 3,5 t in Schrittgeschwindigkeit abbiegen.

Illegales Gehweg-Fahren: 55 bis 100 Euro!

Auch Radfahrer werden schärfer sanktioniert. Wer Fußgängern auf Gehwegen illegal in die Hacken fährt, zahlt ab sofort 55 bis 100 Euro (ohne/mit Gefährdung/Unfall).

Link zum ADFC Bundesverband: alle Änderungen im Überblick

Meinung des DVR zu den Novellierungen

Beschluss des Bundesrats: Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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