Syke, Krusenberg: Radwegbenutzungspflicht ist gefallen

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[1.3.2015] Es hatte jahrelangen Insistierens gebraucht, bis die Radwegbenutzungspflicht auf dem viel zu schmalen, abschüssigen 2-Richtungs-Radweg im Krusenberg (Kreisstr. 122) innerorts aufgehoben wurde. Im Frühjahr 2015 war es nun endlich soweit. Wer will, kann den Radweg stadteinwärts an der Ortstafel, Höhe Falkenstraße verlassen und sich mit 30 km/h oder schneller den Berg herunterkullern lassen.


 

Nachtrag 02/2014

  • Durchbruch. — Aufgrund eines Zuständigkeits-Wechsels beim Landkreis lenkt der LK nun ein. Allerdings will man erst eine Querungsstelle am Ende des linken Radweges einrichten, ehe die Lollis abgeschraubt werden. OK..

Nachtrag 03/2013

  • Betr. Krusenberg hat sich der Landkreis trotz mehrfacher Aufforderung immer noch nicht gerührt. Offensichtlich möchte man –wieder– auf das Gerichtsverfahren warten.

Nachtrag 09/2012

  • In der Sudweyher Str. wurde die Radwegbenutzungspflicht 9/2012 aufgehoben.
  • Betr. Krusenberg fordern hat der Landkreis mündlich eine Ablehnung erteilt. Wir erwarten die rechtsmittelfähige Bescheidung.

Seit 1998: Radwegbenutzungspflicht grundsätzlich aufgehoben

Vorauszuschicken ist, dass die generelle Radwegbenutzungspflicht bereits mit der 46. Änderungsverordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften aufgehoben wurde. Die diesbezügliche StVO-Änderung des §2 Abs. 4 StVO trat am 1.10.1998 in Kraft.

Radfahrer müssen seitdem Radwege nur dann benutzen, wenn die Wege mit einem blauen Schild „benutzungspflichtig“ gemacht worden sind. Das blaue Schild darf aber nur in ganz besonderen Ausnahmefällen angeordnet werden, insbesondere muss eine Gefahrenlage vorliegen, die das normale Maß der im Straßenverkehr üblichen Gefahren erheblich übersteigt. D.h. im Regelfalle soll der Radfahrer die Wahl haben, ob er einen vorhandenen rechten Radweg benutzen möchte oder nicht. Je nach Routiniertheit und Geschwindigkeit wird sich mancher auf der Fahrbahn wohler fühlen und mancher auf dem Hochbord.

In den Kommunen des Landkreises Diepholz sind Radwegbenutzungspflichten in der Regel nicht erforderlich. Es ist zwar nichts dagegen einzuwenden, wenn Angebote für unsichere Radfahrer geschaffen werden, aber es ist nicht verhältnismäßig, allen Radfahrern die Benutzung der Fahrbahn zu verbieten.

Zu: Krusenberg

Die Straße Krusenberg führt vom Ortsteil Okel zum Ortsteil Barrien. In dieser Straße gibt es auf der südlichen Straßenseite einen Sonderweg auf Hochbord. Dieser Hochbord-Weg ist in beide Fahrtrichtungen als gemeinsamer Geh- und Radweg (Z240) mit Benutzungspflicht für den Radverkehr ausgewiesen. Zwischen der Bundesstraße 6 und der Einmündung Falkenstraße erfüllt der Weg jedoch keineswegs die Voraussetzungen, die an benutzungspflichtige Radwege gestellt werden:

  • Zuerst ist die Radwegbenutzungspflicht nicht erforderlich. Es gibt keine besondere, in der Örtlichkeit begründete Gefahrenlage, die das normale Maß einer Gefährdung erheblich überstiege.
  • Im Gegenteil birgt der Sonderweg selber besondere Gefahren, die das Fahren auf diesem Weg zu einem gefährlicheren Unterfangen machen:
    • Der Weg ist viel zu schmal. Gemeinsame Geh-/Radwege müssen mindestens 2,50 Meter breit sein. Zwischen Falkenstraße und Bundesstraße 6 ist der Weg auf weiten Strecken jedoch nur 1,60 Meter breit.
    • Es mangelt an den notwendigen Sicherheitstrennstreifen. Üblicherweise muss zwischen Radweg und Fahrbahn ein Sicherheitstrennstreifen von mindestens 50 cm Breite vorhanden sein. Diesen Trennstreifen gibt es nicht, der Radweg grenzt direkt an die Fahrbahn.
    • Es gibt zu viele Grundstücksausfahrten, welche zu dicht und ohne Sicherheitstrennstreifen an den viel zu schmalen Weg grenzen. Lt. ERA scheidet die Anordnung eines gemeinsamen Geh-Radweges auf solchen Wegen aus.
    • Das etwa 500 Meter lange Stück zwischen Falkenstraße und Bundesstr. 6 weist ein Gefälle von 3% bis 6% auf. Die Anordnung eines gemeinsamen Geh-/Radweges ist jedoch ausgeschlossen auf Wegen mit starkem Gefälle, vgl. „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA“ wie auch „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen EFA“.
    • Das Überqueren der Lichtsignalanlage über die B6 am Ende des Krusenberges birgt massive Gefahren für die auf dem „linken“ Radweg zwangsgeführten Radfahrer. Zuletzt wurde am 31. Okt. 2011 ein Radfahrer schwer verletzt, als er die Ampel-Furt an der B6 zwangsweise in der „falschen Richtung“ befahren musste. Er wurde bei „Grün“ von einem abbiegenden Kfz umgefahren.
      Dem gegenüber wäre es nahezu risikolos, wenn die vom Krusenberg kommenden Radfahrer ganz normal auf der rechten Fahrbahnseite blieben und gemeinsam mit dem Kfz-Verkehr über die Kreuzung führen.
    • Zu guter Letzt steht auf Höhe der Straße „Im Sande“ ein Verkehrszeichenmast mitten auf dem Weg. Dieser Mast ist im Dunkeln nicht zu erkennen. Dieser Mast hat auf einem Radweg nichts zu suchen: lt. VwV-StVO haben Radwege frei von Hindernissen zu sein. Im übrigen ist das Verkehrszeichen (Z 205) ohne jeden Regelungsgehalt. Es ist überflüssig.

Mithin ist die Radwegbenutzungspflicht zwischen der B 6 und der Einmündung Falkenstraße in beiden Richtungen aufzuheben.

Zu: Sudweyher Straße L334

Die Sudweyher Straße verband ehemals Syke-Barrien mit Sudweyhe.

Seit Fertigstellung der Ortsumgehung Barrien ist diese direkte Fahrbeziehung jedoch obsolet, denn der Kfz-Verkehr von und nach Sudweyhe wird an Barrien vorbei geführt. Die Sudweyher Straße wurde unterbrochen und hat keine direkte Verbindung zu der alten Straße nach Sudweyhe mehr und auch nicht zu der neuen Umgehungsstraße. Diese Straßen sind von der Sudweyher Straße nur mittelbar über den Handwerkerhof erreichbar.

Aufgrund dieser Änderungen gibt es in der Sudweyher Straße nur noch relativ wenig Kfz-Verkehr. Eine besondere, das normale Maß erheblich übersteigende Gefahrenlage (§45 Abs. 9 StVO) ist in dieser Straße nicht festzustellen. Mithin ist das den Radverkehr betreffende Verkehrsverbot in Gestalt der Verkehrszeichen 240 „Gemeinsamer Geh-/Radweg“ aufzuheben. Dies leitet sich aus dem Übermaßverbot ab.

Im übrigen erfüllt der betreffende Radweg auch nicht die baulichen Voraussetzungen, die in der VwV-StVO normiert sind. Der Weg ist zumeist grenzwertig schmal, wird häufig von Mülltonnen bestanden und ist uneben. Doch selbst wenn sich der (Geh-) Radweg in einem sehr guten baulichen Zustand befände, dürfte die Radwegbenutzungspflicht dennoch nicht angeordnet werden, denn es gibt ja keine Erfordernis zu deren Anordnung.

Zusammenfassung: die Radwegbenutzungspflichten sind aufzuheben

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, eine regelgerechte Verkehrsführung anzuordnen. U.U. könnte dies die Beschilderung „Gehweg – Radfahrer frei“ sein.

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