Mit Gerichts-Beschluss vom 10. Oktober 2012 ist die Verwaltungsrechtssache betreffs der Radwegbenutzungspflicht auf der Nordwohlder Straße (L 340) in Syke zwischen „Auf der Heide“ und „Siemensstraße“ zu Ende gegangen.
Im August 2011 hatte ein ADFC-Aktiver die Neubescheidung/Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in der L340 beantragt, siehe den Sachverhalt unten. Denn der (damalige) Radweg war alles andere als verkehrsgerecht. Er entsprach in keiner Weise den rechtlichen Voraussetzungen. Deshalb war es nicht zulässig, dem Radfahrer auf Dauer das Fahren auf der Fahrbahn zu verbieten. Gemäß StVO ist die Benutzung der Fahrbahn durch Fahrzeuge – auch durch Radfahrer – der Regelfall, und Abweichungen hiervon bedürfen einer guten Begründung.
Der Landkreis Diepholz hatte auf den Antrag jedoch nicht reagiert. Nicht einmal auf eine Erinnerung und Ankündigung der Untätigkeitsklage reagierte der Landkreis. Daraufhin erhob der betroffene Radfahrer Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Hannover. Zur Verhandlung ließ es der Landkreis dann jedoch nicht mehr kommen. Er stellte den Kläger im Juli 2012 klaglos, indem er im Laufe des schriftlichen Verfahrens doch noch den vom Kläger begehrten Bescheid schrieb und die Zeichen 240 (Radwegbenutzungspflicht) abschraubte und gegen „Gehweg – Radfahrer frei“ austauschte. Jetzt kann man als Radfahrer Richtung Syke fahren, ohne in der unübersichtlichen abknickenden Vorfahrt die Straßenseite queren zu müssen.
Warum immer nur auf dem Gerichtsweg?
Wir verstehen nicht, weshalb sich der Landkreis regelmäßig wehrt, die StVO so anzuwenden, wie es der Wille des Gesetzgebers ist. Stattdessen verstrickt sich der Landkreis in aussichtslose prozessuale Verfahren, um am Ende doch unseren Begehren nachzukommen. Wir meinen, die Justiz hätte Besseres zu tun, als sich um solch einen Kleinkram zu kümmern. Aber wir sind nicht gewillt, rechtswidrigen Anordnungen zum Nachteil der Radfahrer Folge zu leisten, und wir sind auch nicht gewillt, diese Anordnungen als „behördliche Folklore“ zu betrachten und die Schilder einfach zu ignorieren. Also bleibt uns nur der Instanzenweg.
Aug. 2011: der Sachverhalt
22. Aug. 2011
Syke. Wir haben die Überprüfung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen in der Nordwohlder Straße zwischen dem Kreisverkehrsplatz Auf der heide und der Siemensstraße beantragt. Denn die Radwegbenutzungspflichten sind nicht verhältnismäßig. Im Gegenteil bildet der Radweg selber eine Gefahrenquelle.
Der Weg verengt sich auf einer längeren Strecke auf nur 1,60 Meter lichte Breite. Somit scheidet die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht allein schon wegen der nicht hinreichenden Breite des We¬ges aus. Notwendig wäre eine durchgehende Mindestbreite von 2,50 Metern.
Die notwendige sichere Gestaltung an der Kreuzung Siemensstraße ist auch nicht gegeben. Der linke Radweg endet in der Kurve Nordwohlder Straße/ Siemensstraße an einer uneinsehbaren Stelle. Insbesondere ältere Radfahrer und Kinder werden zu einer hochgefährlichen Fahrbahnquerung gezwungen: Denn der heranfahrende Kfz-Verkehr ist wegen der uneinsehbaren Kurve nicht in hinreichender Entfernung zu überschauen. D.h. das Überqueren der Fahrbahn ist ein unzumutbares Va-banque-Spiel.
Die lt. VwV-StVO zwingend am Ende eines solchen Weges zu schaffende sichere Querungshilfe ist weder geschaffen worden noch ist sie in Planung.
Wir waren vor etlicher Zeit gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der rechten Straßenseite vorgegangen. Es wurde daraufhin Z 239 „Gehweg“ mit dem Zusatzzeichen 1022-10 „Radfahrer frei“ angeordnet, der 10 cm hohe Bordstein wurde jedoch unverändert beibehalten (Pfeile). Es ist jedoch praxisfremd, dass ein ortsfremder Radfahrer den freigegebenen Gehweg als „Rechtsabbiegespur“ interpretiert. Also besteht die Gefahrenstelle für geradeausfahrende Radfahrer weiterhin
Die Behörden haben auch eine Art „Schutzstreifen“ angeordnet. Die Ausführung dieses Schutzstreifens ist jedoch grob fehlerhaft und gefährdet die Sicherheit des Radverkehrs:
– Der Weg ist viel zu schmal. „Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet“ schreibt die VwV-StVO vor. Tatsächlich hat der Streifen gerade die Breite eines Liegerades. Der Rückspiegel ragt in die Restfahrbahn hinein. — Von einer hinreichenden Breite kann nicht im Entferntesten die Rede sein.
– Der Anfang des „Schutzstreifens“ ist gefährlich: Dem Radfahrer wird suggeriert, der bauliche Radweg würde stetig in den Schutzstreifen übergehen. Tatsächlich jedoch fährt der Radfahrer von einem „anderen Straßenteil“ in die Fahrbahn ein. Er hat also § 10 StVO zu beachten und dem von hinten kommenden Kfz-Verkehr Vorrang zu gewähren. Richtig wäre gewesen, a) die Übergangsstelle baulich zu sichern und b) den Hochbordradweg in einen Radfahrstreifen überzuleiten.
– Zur Markierung des Streifens wurde ein falsches Verkehrszeichen verwendet. Ein Schutzstreifen für Radfahrer ist mit Zeichen 340 „Leitlinie“ (Schmalstrich, Lücke zu Strich 1:1) zu markieren, vgl. VwV-StVO zu Zeichen 340. Die Baubehörde hat jedoch „Radfahrerfurt“ (unterbrochener Querstrich 2,5:1 x 25cm) markiert, vgl. „Richtlinien für die Markierung von Straßen RMS“, 2.4 Quermarkierungen. Die Anordnung dieser Radfahrerfurt-Markierung an dieser Stelle ist unsinnig und fehlerhaft.
– Das Ende des „Schutzstreifens“ ist fehlerhaft: Hinter der Kreuzung wird der „Schutzstreifen“ auf den Gehweg der Siemensstraße geführt. Richtigerweise hätte der „Schutzstreifen“ jedoch in der Fahrbahn auslaufen müssen, denn Radfahrer gehören zu den Fahrzeugen und haben die Fahrbahn, nicht den Gehweg zu benutzen. Die falsch aufgebrachte Markierung verleitet unwissende Radfahrer dazu, ordnungswidrig mit einem Fahrzeug auf einen Gehweg aufzufahren.
Nicht zuletzt ist die Radwegbenutzungspflicht gar nicht erforderlich (§45 Abs. 9 S. 2 StVO), denn ab Straßen-km 1,0 gibt es gar keine Radverkehrsanlagen mehr — die Radfahrer fahren trotz des unverminderten Kfz-Verkehrs im Mischverkehr auf der Fahrbahn mit, ohne dass Probleme polizeibekannt geworden wären.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Sonderwege in einem nicht normgerechten Zustand befinden. Der Radverkehr ist deshalb allein schon aus Sicherheitsgründen im Mischverkehr auf der Fahrbahn zu führen.
Die uneingeschränkte und unbefristete Beibehaltung dieser unzulässigen Verkehrsregelung wäre ermessensfehlerhaft. Die anzuwendenden Vorschriften der VwV-StVO dienen auch dem Schutz des Radverkehrs und damit auch den Rechtsgütern des Antragstellers als Verkehrsteilnehmer. vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.12.2003, 12 LA 467/03