Beim Neubau der B6 Ortsdurchfahrt Syke wurden hinsichtlich der Radverkehrsanlagen gravierende Fehler gemacht. „Die Anlagen sind sicher“ verkündete der damalige NLStBV-Obermotz seinerzeit, aber tatsächlich bewahrheitete sich die ADFC-Voraussage, dass die Radwege unsicher sind.
ADFC forderte 2005: Radfahrer/ Fußgänger trennen

B6 Syke vor dem Umbau
Das Planfeststellungsverfahren ist zwar noch nicht abgeschlossen, aber das Straßenbauamt Nienburg ist sich offensichtlich sehr sicher, dass beim Umbau der B 6 in der Innenstadtlage Syke wiederum „gemeinsame Geh- und Radwege“ zur Anwendung kommen, obgleich in der Regel 16 m Straßenbreite zur Verfügung stehen. Das verwundert den ADFC doch sehr, denn nach den „Empfehlungen zur Anlage von Hauptverkehrsstraßen, EAHV“, den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, ERA 95“ und den „Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen, EFA“ kommen gemeinsame Geh- und Radwege nur dort in Frage, wo wenig Fußgänger- und Radfahrerverkehr herrscht, also außenorts oder innnerorts in ländlichen Ortsdurchfahrten.
- Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren 2005 (PDF)
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Stellungnahme B6 Syke - ADFC KV Diepholz 16-03 neutralisiert
Nicht nur Empfehlungen
Die Behörden werden zu argumentieren versuchen, die angeführten Werke „seien ja nur Empfehlungen“. Dass die Empfehlungen unmittelbar mit der Allg. Verwaltungsvorschrift zur StVO zusammenhängen und also das Ermessen der Straßenverkehrsbehörden binden, hat das VG Göttingen sehr schön niedergeschrieben:
VG Göttingen, 1 A 1228/01, Urteil vom 27.11.2003
„Bei ihrer Entscheidungsfindung nach diesen Regelungen hat die Straßenverkehrsbehörde die das Ermessen für solche Anordnungen bundeseinheitlich bindenden Verwaltungsvorschriften zu den §§ 2 Abs. 4 S. 2, 41 StVO zu beachten. Die in diesen Verwaltungsvorschriften enthaltenen Vorgaben beruhen auf den Hinweisen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Beschilderung von Radverkehrsanlagen nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, Ausgabe 1998 (im Nachfolgenden Hinweise 98), in denen ergänzend auch auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1995 (im Nachfolgenden: ERA 95) verwiesen wird. Bei diesen Hinweisen bzw. Empfehlungen handelt es sich um ein anerkanntes fachliches Regelwerk, das bei der Entscheidungsfindung – soweit die Verwaltungsvorschriften keine anderslautenden und abschließenden Vorgaben enthalten – ergänzend heranzuziehen ist.“
Superbreite Kfz-Spuren
Es ist ein eklatanter Widerspruch, dass für den Fußgänger- und Radverkehr auf vernünftige Verkehrsflächen verzichtet werden sollen, andererseits aber die Spuren für den Kfz-Verkehr überaus großzügig zugeschnitten werden. So werden Rechtsabbiegespuren derart luxoriös breit gemacht, dass 2 Lkw nebeneinander fahren können. Nach der EAHV tut eine solche Flächenverschwendung aber eben gerade nicht nötig, wenn nicht zuvor die nötigen Flächen für Fußgänger- und Radverkehr geschaffen wurden.
NLStBV zog Fehlplanung gnadenlos durch
Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rathaus Syke, Ende Mai 2005, hatten wir nochmals deutlich auf die rechtswidrigen Radverkehrsanlagen hingewiesen. Vom NLStBV-Leiter Schmidt-Reindahl gab’s nur Spott und den Schnack: „Die Anlagen sind sicher.“ — Alle im Nachhinein verletzten Radfahrer können sich bei jenem Behördenmenschen bedanken.

Syker Kurier v. 06-2005