Urteil: Kreis muss Radweg-Querungsstellen nachbessern

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Am Beginn und am Ende „linker“ Radwege sind sichere Querungsmöglichkeiten für Radfahrer vorgeschrieben. Wo sie fehlen, da müssen die Behörden aktiv werden, verlangt das Verwaltungsgericht Hannover im Urteil vom 14. August 2019 (Az. 7 A 6675/17) sehr deutlich.

ADFC-Mitglied klagte auf Neubescheidung

Geklagt hatte ein Mitglied des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC) hier im Kreis. Der Radfahrer begehrte vom Landkreis Diepholz eine (Neu-)Bescheidung zur Radwegbenutzungspflicht unter besonderer Berücksichtigung der fehlenden Querungsstellen am Beginn der gebauten Radwege an der Kreisstraße 121 in Syke-Okel und der Landesstraße 340 in Bassum-Nordwohle. Der Landkreis verweigerte die Bescheidung, so dass es zum Prozess kam.

Radwege mit Mängeln

Radfahrer fühlen sich auf separaten Radwegen, insbesondere außenorts an Landstraßen, zumeist besser aufgehoben als im gemeinsamen Mischverkehr mit den Autos. Unangenehm wird es aber immer dann, wenn Radwege nur auf einer Straßenseite vorhanden sind: dann müssen die Radfahrer über 2 Auto-Spuren wechseln, was nicht gerade sicher ist. Deshalb müssen die Behörden am Beginn und am Ende ‚linker‘ Radwege (egal ob mit oder ohne Benutzungspflicht) stets eine sichere Querungsmöglichkeit für Radfahrer schaffen. So verlangen es die Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) und die  Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) seit Jahren. Allerdings wird nicht einmal bei Neubauten danach gehandelt. Im vorliegenden Falle waren die (neuen!) Außenorts-Radwege prinzipiell nicht zu beanstanden, allerdings wurde bei der Planung kein Augenmerk auf die notwendige Sicherheit der Radfahrer beim Queren auf den linken Radweg gelegt. Das ist unverständlich, denn vor Baubeginn hatten wir auf die fehlenden sicheren Querungsmöglichkeiten hingewiesen. Jetzt dürfte der Katzenjammer beim Kreis groß sein.

Aus den Gründen

Der Landkreis meinte im schriftlichen Verfahren, der Kläger sei gar nicht klagebefugt, weil er als ADFC-Vertreter bereits bei der Planung des Radweges gehört worden war. Dem folgte das Gericht nicht. Das Ehrenamt beim ADFC beraubt den Aktiven nicht seiner Bürgerrechte, auch wenn es der Behörde vielleicht lieb wäre:

2. Auch der Umstand, dass der Kläger als Vertreter des ADFC im Jahr 2014 an den Planungen des Radweges entlang der K 121 angehört worden ist, führt nicht zu einer dahingehenden Versagung des Rechtsschutzbedürfnisses oder gar einer Präklusion des klägerischen Vorbringens. Es ist keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, die es dem Kläger verbietet, sich mehrfach mit seinem Vorbringen an die Behörde – bzw. im Anschluss daran – an das Gericht zu wenden. Der Kläger hat zudem im Rahmen des Anhörungsverfahrens sowohl auf den Punkt des fehlenden Erfordernisses eines Radweges als auch auf das Erfordernis der Schaffung sicherer Querungsstellen hingewiesen. Die Beklagte hat ihre Entscheidung jedoch zu Ungunsten der vorgetragenen Belange des Klägers getroffen.

Die Kammer bescheinigt dem beklagten Landkreis vollständigen Ermessensausfall, d.h. die Behörde hatte sich beim Aufstellen der Radweg-Schilder keinerlei Gedanken gemacht: Weder in der Akte war eine Ermessensausübung zu finden noch in den Schriftsätzen des schriftlichen Verfahrens.

4. Bei der Bescheidung des klägerischen Antrags im Hinblick auf die verkehrsbehördliche Anordnung der Radwegbenutzungspflicht entlang der K 121 und der L 340 hat sich die Behörde im Rahmen der Ausübung des Ermessens mit den Vorgaben der VwV-StVO sowie den technischen Regelwerken auseinander zu setzen und die verschiedenen Belange auf dieser Grundlage abzuwägen. Eine solche Abwägung ist bisher nicht nicht erfolgt.

Die verkehrsbehördliche Anordnung vom 2. November 2015, die sich auf die K 121 bezieht, enthält keine Begründung. Im Hinblick auf die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht entlang der L 340 konnte der Beklagte dem Gericht keinerlei Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass eine Ausübung des Ermessens stattgefunden hat und welche Erwägungen für die Beklagte entscheidend waren. Auch die im Rahmen des Klageverfahrens vorgetragenen Aspekte führen zu keiner anderen Bewertung.

Besonders hebt das Gericht die Bindungswirkung der VwV durch Kursivdruck hervor. (Anm.: der benannte OVG-Beschluss erging 2003 gegen die Gemeinde Stuhr. Der damalige verantwortliche Bürgermeister ist jetzt verantwortlicher Landrat im Landkreis Diepholz — wann wird hinzugelernt?)

a) Die Straßenverkehrsbehörde hat grundsätzlich einen Ermessensspielraum, wie sie eine bestehende Konfliktlage bewältigt (vgl. VG Hannover, Urteil vom 14. Juni 2016 – 7 A 13494/14 – juris, Rn. 27). In ihrer Ermessensentscheidung hat sie die betroffenen bzw. widerstreitenden Interessen der verschiedenen Arten von Verkehrsteilnehmern unter Berücksichtigung der relevanten örtlichen Gegebenheiten umfassend gegeneinander abzuwägen und die Konfliktlage für alle Verkehrsteilnehmer zumutbar aufzulösen (ibid., m.w.N.). Dabei ist die Straßenverkehrsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung zunächst an die Vorgaben der VwV-StVO gebunden (ibid, unter Verweis auf Nds. OVG, Beschluss vom 5. Dezember 2003 – 12 LA 467/03 -, juris, Rn. 14). Die Verwaltungsvorschrift soll – im Rahmen der Bundesaufsicht bei landeseigenem Vollzug von Bundesrecht – gewährleisten, dass verkehrsbehördliche Anordnungen im ganzen Bundesgebiet nach den gleichen Grundsätzen erfolgen (vgl. VG Hannover, ibid.). Es handelt sich dabei im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die eine einheitliche Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite sicherstellen soll. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Ergebnis der Abwägung auch von den Vorgaben der VwV-StVO abweichen. Dies setzt aber einen atypisch gelagerten Sachverhalt voraus (ibid., m.w.N.), eine aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse nochmals deutlich gesteigerte Gefährdung der Radfahrer bei Benutzung der Fahrbahn bzw. eine Gefährdungssituation auf der Fahrbahn, die auch mit Blick auf einen den Vorgaben der VwV-StVO nicht genügenden Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist (ibid., m.w.N.).

Im Weiteren erläutert das VG die VwV und die ERA, um dem Landkreis dann aufzutragen:

d) Der Beklagte wird sich hinsichtlich der Radwege entlang der K 121 sowie der L 340 hinreichend mit den Vorgaben der VwV-StVO und der ERA 2010 auseinandersetzen müssen (zur Anwendung der ERA 2010 auf die K 121 vgl. VG Hannover, Urteil vom 14. Juni 2016 – 7 A 13494/14 -, juris, Rn. 28 ff.). Die verkehrsbehördliche Anordnung vom 2. November 2015, die sich auf die K 121 bezieht, enthält keine Begründung. Im Hinblick auf die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht entlang der L 340 konnte der Beklagte dem Gericht keinerlei Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass eine Ausübung des Ermessens stattgefunden hat und welche Erwägungen für die Beklagte entscheidend waren. Auch die im Rahmen des Klageverfahrens vorgetragenen Aspekte führen zu keiner anderen Bewertung. Bei der Bescheidung des klägerischen Antrags im Hinblick auf die verkehrsbehördliche Anordnung der Radwegbenutzungspflicht entlang der K 121 und der L 340 wird sich die Behörde insbesondere mit der Schaffung einer sicheren Querungsmöglichkeit für die Radfahrer am Anfang und am Ende des streitbefangenen Radweges auseinandersetzen müssen. Dies folgt sowohl aus Randnummer 36 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4 StVO als auch aus den Vorgaben der ERA 2010. Hier gilt, dass die Straßenverkehrsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung an die Vorgaben der ermessenslenkenden VwV-StVO gebunden ist und eine Abweichung einen atypisch gelagerten Sachverhalt voraussetzt. Für eine Ermessenreduktion auf „Null“ ist nichts ersichtlich. Nicht ausreichend ist nach Auffassung der Kammer die Beschilderung durch das Verkehrszeichen 138. Dies allein stellt keine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn im Sinne der Verwaltungsvorschrift dar, sondern gibt allein den Hinweis auf den die Fahrbahn überquerenden Radverkehr (vgl. auch ERA 2010, S. 72 ff. mit zahlreichen Beispielen für Querungsmöglichkeiten wie etwa die Anlage von Mittelinseln oder einer Lichtsignalanlage). Ebenfalls keine ausreichende sichere Querungsmöglichkeit stellt die Fußgängersignalanlage an der L 340 etwa 200 Meter westlich des Ortsausganges dar. Ausweislich Randnummer 36 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung zu § 2 Absatz 4 Satz 3 und 4 StVO sowie dem Abschnitt 9.5 der ERA 2010 ist die sichere Querungsmöglichkeit am Anfang und am Ende der Anordnung – und nicht 200 Meter weit entfernt – zu schaffen.

Dankenswerte Klarstellung

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichtes Hannover hat wieder einmal deutliche Worte gefunden. Dieses Urteil setzt die Reihe klarstellender Urteile zu Radverkehrsführungen fort. Für die Kommunen und Gebietsträger wird es nun schwerer, sich aus der Verantwortung zu stehlen. Andere Gerichte könnten beim VG Hannover abschreiben.

Nächster Schlag: K 116 Ristedt (7 A 2279/19)

Nach der obigen Grundsatzentscheidung war der Fall der Kreisstraße 116 bei Syke-Ristedt dann auch fix zu Ende, per Gerichtsbeschluss. Nachdem sich der Landkreis erst geziert hatte, baulich tätig zu werden, will er jetzt wohl alsbald zur Schippe greifen und sagte die gewünschte Bescheidung gem. der Rechtsauffassung des Gerichtes zu.

In Bearbeitung: Landesstraße 202 Schmalförden

  • Eine ganz üble Nummer ist der Beginn des linken Radweges entlang der Landesstraße 202 bei Schmalförden. Dort haben wir uns gleich an die Aufsichtsbehörde gewandt (Nds. Ministerium f. Wirtschaft)

5 Kommentare

  1. Wie ist denn hier so der Stand? In Bayern gibt es kaum solche Querungshilfen. Und alle fraglichen Stellen zu beklagen, gleicht einer Sisyphusarbeit.

    • Wie ist denn hier so der Stand? In Bayern gibt es kaum solche Querungshilfen

      Hier sind vernünftige sichere Querungsmöglichkeiten auch eher die Ausnahme. Aber soweit die Flächen/Querschnitte bereitstehen, tut sich zumindest bei Sanierungen Einiges. Die Planer der NLStBV sind ganz kooperativ.
      Ganz anders sieht es bei den neuerdings beliebten „Bürgerradwegen“ aus. Das ist verkehrstechnisch und -rechtlich zum Teil Murks. So isses, wenn der Staat sich aus staatlichen Aufgaben zurückzieht.
      Dann gibt es noch jene Variante, wo zumindest die Lollis runtergenommen wurden, – – auch ausseenorts.

  2. Martin Glas on

    Wie viele Schriftsätze hast denn du bisher fertig? In Bayern gibt es leider diesbezüglich auch noch sooooo viel zu tun.

  3. Glückwunsch! Totaler Ermessensausfall ist ja bei Radwegen leider die Regel, denn die Ausnahme…

    Ich nehme mal stark an, es handelte sich hier um eine Verpflichtungsklage? Hat das VwG denn eine Frist gesetzt, bis wann entweder diese Querungsmöglichkeiten geschaffen – oder alternativ die Benutzungspflicht aufgehoben sein muss? Letzteres ist wohl schneller und einfacher umsetzbar.

    • eine Verpflichtungsklage?

      Es war eine Bescheidungsklage, also Sonderform der Verpflichtungsklage. Die war einzig und allein darauf gerichtet, einen ermessensfehlerfreien, ergebnisoffenen Bescheid zu bekommen. Der Landkreis wollte aber kein Ermessen ausüben. Man mag spekulieren, warum nicht. Es gibt aber auch widerstreitende Interessen innerhalb des Landkreises (Bau vs. Ordnung), so dass man sich lieber vom Gericht bzw. mir treiben lässt als proaktiv nach Recht und Gesetz zu handeln.

      denn eine Frist gesetzt, bis wann entweder diese Querungsmöglichkeiten geschaffen – oder alternativ die Benutzungspflicht aufgehoben sein muss? Letzteres ist wohl schneller und einfacher umsetzbar.

      Nein, der Landkreis muss ja nur einen Bescheid schreiben. Den sollte er bis Weihnachten fertig haben, gemessen am Arbeitstempo seit der Fahrradnovelle 1997. Und dann mal gucken, was drin steht und welches Räderwerk in die Gänge kommt. — In einem Parallelverfahren hat der LK ja bereits angedeutet, baulich aktiv werden zu wollen
      , also wird man wohl einen Masterplan aufstellen müssen. Das gleiche gilt für das Land Niedersachsen, mir fallen zahlreiche Landesstraßen ein, für die ich nun Schriftsätze ans Ministerium zu schreiben habe.

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