Mit Vorfahrt von Kirchweyhe nach Leeste — Antrag zur Alten Hauptstraße

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Tausende Bike&Ride-Nutzer, Schüler und Alltagsradfahrer benutzen die Alte Hauptstraße mit dem Fahrrad, um zum Bahnhof Kirchweyhe oder zur Bahnunterführung zu gelangen. In Fahrtrichtung Leeste gilt es bislang, die Vorfahrt der Straße „Am Berg“ zu beachten. — Das will der ADFC Weyhe geändert wissen, und wir haben im Juni 2022 einen entsprechenden Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde Weyhe gestellt.

„Rechts vor links“ oder Regelung mit Vorfahrt-Schildern?

In die Entscheidung, wie die Vorfahrt an einer Kreuzung oder Einmündung geregelt wird, hat die zuständige Behörde einige Rahmenbedingungen einzustellen: Verkehrsmengen und Verkehrsbedeutung der Straßen / Breite und Erscheinungsbild der Straßen / Straßenausstattung (z.B. Beleuchtung).

Rechts vor links kommt nur dann in Frage

  • wenn beide Straßen ungefähr die gleiche Verkehrsbedeutung haben
  • wenn beide Straßen ungefähr gleich breit/schmal sind
  • wenn die Ausstattung der Straßen ähnlich ist (Licht u.ä.)

In anderen Fällen soll den Einmündungen von rechts die Vorfahrt genommen werden, schreibt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vor.

Am Berg / Alte Hauptstraße: Vorfahrt für die Alte Hauptstraße

Nach den obengenannten VwV-Kriterien ist die Sachlage klar: die heutige „Rechts vor links“-Einmündung muss geändert werden, so dass die Alte Hauptstraße Vorfahrt bekommt. Dann kann der morgendliche Schülerverkehr im Pulk von Kirchweyhe zur KGS Leeste fahren.

Prüfung der VwV-Kriterien:

  • Verkehrsmengen: Alte Hauptstr. etwa 100- bis 200-mal mehr Fahrzeugbewegungen (incl. Radfahrer) als Am Berg.
  • Straßenbreite / Ausstattung: die Alte Hauptstr. ist doppelt so breit, sie ist beleuchtet, sie hat einen geraden Verlauf. „Am Berg“ hingegen ist schmal, ohne Beleuchtung und hat obendrein Verschwenkungen zur Verkehrsberuhigung.
  • Zulässige Höchstgeschwindigkeit: Alte Hauptstr.:  50 km/h  /  Am Berg: T30-Zone

Prüfung und Umsetzung

Angesichts der eindeutigen Sachlage gegen wir davon aus, dass die Vorfahrtsregelung geändert wird. Die StVB ist am Prüfen. Letztlich dürfte die begehrte Änderung auch im Sinne des Verkehrsentwicklungsplanes 2019 liegen und deshalb erwarten wir eine recht zügige Umsetzung.


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Vom 26. Januar 2001*
In der Fassung vom 8. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 B1)

Zu § 8 Vorfahrt (Auszug)
Zu Absatz 1
1 I.
1.
Kreuzungen und Einmündungen sollten auch für den Ortsfremden schon durch ihre bauliche Beschaffenheit erkennbar sein. Wenn das nicht der Fall ist, sollten bei der Straßenbaubehörde bauliche Veränderungen angeregt werden.
2
2.
Bei schiefwinkligen Kreuzungen und Einmündungen ist zu prüfen, ob für den Wartepflichtigen die Tatsache, daß er an dieser Stelle andere durchfahren lassen muß, deutlich erkennbar ist und ob die Sicht aus dem schräg an der Straße mit Vorfahrt wartenden Fahrzeug ausreicht. Ist das nicht der Fall, so ist mit den Maßnahmen zu Nummer I1 und II zu helfen; des öfteren wird es sich empfehlen, bei der Straßenbaubehörde eine Änderung des Kreuzungswinkels anzuregen.
3
II.
Die Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einmündungen soll so sein, daß es für den Verkehrsteilnehmer möglichst einfach ist, sich richtig zu verhalten. Es dient der Sicherheit, wenn die Regelung dem natürlichen Verhalten des Verkehrsteilnehmers entspricht. Unter diesem Gesichtspunkt sollte, wenn möglich, die Entscheidung darüber getroffen werden, ob an Kreuzungen der Grundsatz „Rechts vor Links“ gelten soll oder eine Regelung durch Verkehrszeichen vorzuziehen ist und welche Straße dann die Vorfahrt erhalten soll. Bei jeder Regelung durch Verkehrszeichen ist zu prüfen, ob die Erfaßbarkeit der Regelung durch Längsmarkierungen (Mittellinien und Randlinien, die durch retroreflektierende Markierungsknöpfe verdeutlicht werden können) im Verlauf der Straße mit Vorfahrt verbessert werden kann.
4
1.
I[…]
5
2.
Einmündungen von rechts sollte die Vorfahrt grundsätzlich genommen werden. Nur wenn beide Straßen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen (z. B. Wohnstraßen) und auf beiden nur geringer Verkehr herrscht, bedarf es nach der Erfahrung einer Vorfahrtbeschilderung nicht.
6
3.
An Kreuzungen sollte der Grundsatz „Rechts vor Links“ nur gelten, wenn
a)
die kreuzenden Straßen einen annähernd gleichen Querschnitt und annähernd gleiche, geringe Verkehrsbedeutung haben,
b)
keine der Straßen, etwa durch Straßenbahngleise, Baumreihen, durchgehende Straßenbeleuchtung, ihrem ortsfremden Benutzer den Eindruck geben kann, er befinde sich auf der wichtigeren Straße,
c)
die Sichtweite nach rechts aus allen Kreuzungszufahrten etwa gleich groß ist und
d)
in keiner der Straßen in Fahrstreifen nebeneinander gefahren wird.

 

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