VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 7 A 3749/11 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsrechtssache des Herrn xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Klägers, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt Dr. Rxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gegen die Stadt Syke, Der Bürgermeister, Hinrich-Hanno-Platz 1, 28857 Syke, - 3 - Auf der Heide - Beklagte, Streitgegenstand: Straßenverkehrsrechtliche Anordnung hat das Verwaltungsgericht Hannover - 7. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht xxxxx, den Richter am Verwaltungsgericht xxxxxx, den Richter am Verwaltungsgericht xxxxxx sowie die ehrenamtlichen Richter xxxxx und xxxxx für Recht erkannt: Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 19. April 2011, die durch das Aufstellen der Verkehrszeichen 254 StVO angeordnete Sperrung des ca. 200 m langen Teil- stücks der Straße "Auf der Heide" (neue Trasse) zwischen der Einmündung der westlich und östlich abzweigenden Wirt- schaftswege und dem neu angelegten Kreisel im Einmün- dungsbereich "Auf der Heide/Nordwohlder Stra- ße/Borgwardstraße" in beiden Richtungen (angeordnete Verbot für Radfahrer) aufzuheben, innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft des Urteils unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in glei- cher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger, stellvertretender Vorsitzender des ADFC Kreisverband Diepholz, begehrt die Aufhebung eines durch das Aufstellen der Verkehrszeichen 254 StVO angeordnete Sper- rung eines etwa 270 m langen Teilstücks der Straße "Auf der Heide" (neue Trasse) für Radfahrer. Die Gemeindestraße "Auf der Heide" stellt eine etwa 800 m lange Verbindung zwischen der Landesstraße 333 "Bassumer Straße" und der Landesstraße 340 "Nordwohlder Stra- ße" dar. Sie verlief früher in nordwestlicher Richtung und fand ihre Fortsetzung in der "Leerßer Straße". Der Einmündungsbereich in die Landesstraße 340 stellte einen Unfall- schwerpunkt dar. Aus diesem Grund wurde der Verlauf der Straße "Auf der Heide" im Jahr 2007 geändert und eine neue Trasse gebaut, die nun nach etwa 300 m in nördlicher Richtung abknickt und auf den neu angelegten Kreisel im Einmündungsbereich "Auf der Heide/Nordwohlder Straße/Borgwardstraße" führt. Bis zur Einmündung der nach etwa 520 m westlich und östlich abzweigenden Wirtschaftswege wurde der kombinierte Fuß- und Radweg verlängert; der sich anschließende etwa 270 m lange Straßenabschnitt vom Abzweig der Wirtschaftswege bis zum nördlichen Kreisel ist ohne Fuß- und Radweg ge- baut worden. Durch verkehrsbehördliche Anordnung vom 05.10.2007 wurde die neue Trasse der Straße "Auf der Heide" auf dem zuvor beschriebenen Abschnitt durch Ver- kehrszeichen 254 und 259 StVO für Radfahrer und Fußgänger in beiden Richtungen ge- sperrt. Mit Schreiben vom 19.04.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Aufhebung der 2007 angeordneten Sperrung dieses Teilstücks für Radfahrer mit der Begründung, eine besondere örtliche Gefahrenlage sei nicht (mehr) erkennbar, nachdem der Umbau der Ortsdurchfahrt des B 6 in Syke abgeschlossen sei. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 25.05. und 01.07.2011 daraufhin, dass eine versuchsweise Lockerung der Verbotsbeschilderung erst in Aussicht gestellt werden könne, wenn der östlich von der Straße "Auf der Heide" abzweigende Wirtschaftsweg nach Syke befestigt sei. Mit der am 29.09.2011 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die durch das Aufstellen der Verkehrszeichen 254 StVO angeordnete Sperrung eines gut 200 m langen Teilstücks der Straße "Auf der Heide" (neue Trasse) für Radfahrer sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 S. 2 StVO nicht ge- geben seien. Weder die Verkehrsbelastung noch die auf diesem Streckenabschnitt von Kraftfahrzeugen gefahrene Geschwindigkeit rechtfertigten die Sperrung. Die Sperrung sei auch unverhältnismäßig, weil Radfahrer dadurch zu einem Umweg von etwa 300 m ge- zwungen seien. Aus Süden kommend müssten Radfahrer vom rechtsseitigen Radweg kommend erst die Fahrbahn der Straße „Auf der Heide" überqueren, um nach links in ei- nen Wirtschaftsweg einzubiegen. Von dort gehe es rechts herum über den alten Trassen- verlauf, der im Winter nicht einmal von Schnee und Eis geräumt werde. Danach müsse die L 340 gequert werden, um den linksseitigen Radweg in Richtung Kreisel zu befahren. In umgekehrter Fahrtrichtung von Norden nach Süden müssten Radfahrer, die den Kreisel benutzten und das Verbotsschild am Ausgang des Kreisels Richtung Süden erreichten, eine „Ehrenrunde" um den Kreisel drehen und auf dem Radweg der L 340 nach Westen fahren, dann diese Landesstraße links abbiegend queren und über den alten Trassenver- lauf zur Straße „Auf der Heide" fahren, die sie auch noch queren müssten, um den links- seitig angelegten Radweg zu erreichen und ihre Fahrt nach Süden fortsetzen zu können. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2011 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf (Neu-)Bescheidung im Schreiben des Klägers vom 19.04.2011 innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft des Urteils unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Schreiben vom 01.07.2011 sei lediglich ein Informationsschreiben, dem kein Rege- lungscharakter und damit keine Verwaltungsaktqualität zukomme. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags auf Rücknahme der angeordneten Sperrung für Radfahrer, weil die nach dem Ausbau und der Teilverlegung der Straße "Auf der Heide" geschaffenen Alternativrouten für Radfahrer nicht unverhältnismäßig seien; vielmehr würden den Radfahrern nunmehr gegenüber dem Zustand vor dem Ausbau ver- kehrssichere und komfortable Wegeverbindungen angeboten werden, die so auch mit dem ADFC abgesprochen seien. Dass die alte Trasse der Straße "Auf der Heide" nicht in den Räum- und Streuplan aufgenommen sei, führe noch nicht zur Aufhebung der Ver- botsbeschilderung. Bei einer Entfernung der Verbotsbeschilderung würde es an einem verkehrssicheren Anschluss des Radverkehrs an das weiterführende Wegenetz fehlen, zumal nach neueren Verkehrszählungen von einer Verkehrsbelastung von 5.850 Fahr- zeugen/24 h und einer V 85 bei gut 70 km/h auszugehen sei. Der Kläger repliziert, dass die Beklagte ihre verkehrsbehördliche Anordnung nicht mit ei- nem "Vorher-Nachher-Vergleich" rechtfertigen könne. Auch eine Verkehrsbelastung von 5.850 Fahrzeugen/24 h und eine V 85 bei gut 70 km/h stelle keine besondere örtliche Ge- fahrenlage dar, zumal der Straße "Auf der Heide" nur eine innerörtliche Verbindungsfunk- tion zwischen den Landesstraßen L 333 und L 340 zukomme. Dort müsse der Autofahrer grundsätzlich mit Mischverkehr rechnen; selbst auf den angrenzenden Landesstraßen L 333 und L 340, denen überörtliche Verkehrsfunktion zukomme, gebe es Mischverkehr, da die Radwege dort nur teilweise vorhanden seien. Von einem schlüssigen Straßen- und verkehrsplanerisch durchdachten System, das nicht geändert werden dürfe, könne daher keine Rede sein. Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss die Örtlichkeit am 03.05.2012 in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift ver- wiesen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die vom Kläger erhobene Bescheidungsklage hat Erfolg. Sie ist statthaft, weil der Antrag des Klägers vom 19.04.2011 sinngemäß auf ein Wieder- aufgreifen im weiteren Sinne gerichtet ist, nachdem eine Anfechtung der bereits Anfang 2008 aufgestellten Verkehrszeichen nicht mehr zulässig ist (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urt. v. 19.11.2009-5 S 575/09-, VBlBW 2010,S. 115). Da die Beklagte den Kläger bislang nicht ordnungsgemäß beschieden hat, ist die Klage als Untätigkeitsklage zulässig; das Schreiben der Beklagten vom 01.07.02011 stellt keine Bescheidung und damit keinen Verwaltungsakt dar, weil es sich hierbei lediglich um ein Informationsschreiben handelt, dem der erforderliche Regelungscharakter fehlt. Der Kläger ist klagebefugt, da er das für Radfahrer gesperrte Teilstück der Straße "Auf der Heide" auch zukünftig befahren will. Die Bescheidungsklage ist auch begründet. Der Kläger kann verlangen, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 19.04.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Unterlassung der begehrten Entscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Maßgebliche Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Nds. VwVfG iVm § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach- dem er - wie hier - unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die tatbestandlichen Voraus- setzungen für eine Rücknahme der auch den Kläger belastenden Sperrung des etwa 270 m langen Teilstücks der Straße "Auf der Heide" liegen vor, da die aufgrund § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ergangene straßenverkehrsrechtliche Anordnung vom 05.10.2007, mit der Radfahrern die Fahrbahnbenutzung verboten wird, im maßgeblichen Zeitpunkt der münd- lichen Verhandlung wegen Verstoßes gegen § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO rechtswidrig ist. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der durch die Anfügung von § 45 Abs. 9 StVO zwar modi- fiziert und ergänzt, nicht aber ersetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 - 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41), können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das Verkehrsverbot für Radfahrer bzw. Fahrräder nach Zeichen 254 ist eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sin- ne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und eine Beschränkung der Benutzung der Straße im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO. Als in Bezug auf Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs speziellere Regelung konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO in seinem Anwendungsbereich die allgemeine Regelung in § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchti- gung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Ver- kehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtli- chen Nachprüfung. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können bei ver- kehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzu- stand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Die Voraussetzung, dass die vorzufindende Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigen muss, ist dann erfüllt, wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintre- ten würden, sähe die zuständige Straßenverkehrsbehörde von jeglicher Gefahr vermin- dernden Tätigkeit ab, womit das Vorliegen einer konkreten Gefahr belegt ist. Maßstab ist, ob gerade bezogen auf den Streckenabschnitt, für den die angegriffenen Verkehrsbe- schränkungen gelten, eine entsprechende konkrete Gefahr besteht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 05.04.2001, aaO; Urt. v. 23.09.2010 - 3 C 37/09 -, BVerwGE 138, 21-35). Die Beklagte hat eine gerade auf die örtlichen Verhältnisse zurückzuführende Gefahren- lage in dem hier streitigen etwa 270 m langen Streckenabschnitt der Straße "Auf der Hei- de" nicht belegen können; auch die von der Kammer durchgeführte Ortsbesichtigung hat eine solche Gefahrenlage nicht erkennen lassen. Der Hinweis der Beklagten auf ihr schlüssiges straßen- und verkehrsplanerisch durchdachtes Gesamtsystem, in das nicht ohne Not eingegriffen werden dürfe, greift zu kurz. Ein schlüssiges Gesamtkonzept mag Grundlage für den Bau entsprechender Radwege sein, rechtfertigt aber noch nicht ein Verbot der Fahrbahnbenutzung. Im Übrigen geht die Kammer mit dem Kläger davon aus, dass ein überzeugendes und in sich schlüssiges Gesamtkonzept tatsächlich auch nicht vorliegt. Von einem solchen kann nämlich nicht gesprochen werden, wenn bei der Verle- gung und dem Ausbau der Straße "Auf der Heide" auf einer Strecke von gut 500 m ein Radweg angelegt bzw. ausgebaut, der etwa 270 m lange Lückenschluss bis zum Kreisel aber nicht vollzogen wird. Der Kläger rügt auch zu Recht, dass die angebotenen Alterna- tivrouten unverhältnismäßig sind, und zwar schon allein deshalb, weil sie nicht in das Räum- und Streuprogramm der Beklagten aufgenommen sind. Darüber hinaus ist der zu bewältigende Umweg über die Alternativrouten erheblich und wegen der erforderlichen Überquerungen der Landesstraße 340 seinerseits nicht ungefährlich. Auch der Hinweis der Beklagten auf eine prognostizierte Verkehrsbelastung 2020 von 5.850 Fahrzeugen/24 h und eine V 85 bei gut 70 km/h stellt keine besondere örtliche Ge- fahrenlage dar, zumal der Straße "Auf der Heide" nur eine innerörtliche Verbindungsfunk- tion zwischen den Landesstraßen L 333 und L 340 zukommt, wo Autofahrer grundsätzlich mit Mischverkehr rechnen müssen. Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen 2010 (ERA), denen ungeachtet dessen, dass ihnen keine Verbindlichkeit zukommt, als fachlich anerkannte Regelwerke entsprechender Sachverstand bzw. Erfahrungswissen entnom- men werden kann (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.08.2009 - 11 B 08.186 -, DAR 2010, 40), be- stätigen dies, da die im Juni 2011 vorgenommenen Verkehrszählungen eine Spitzenbe- lastung von lediglich 259 Fahrzeugen/h ergeben haben. Tatsächlich geht auch die Beklagte hinsichtlich eines Teilstücks des knapp 800 m langen Abschnitts der Straße "Auf der Heide" davon aus, dass ein Mischverkehr geboten ist. Mit verkehrsbehördlichen Anordnungen vom 19./25.08.2008 (Bl. 58 ff. BA A) wurde die Be- nutzungspflicht für den kombinierten Fuß- und Radweg in Richtung der L 333 auf dem letzten etwa 300 m langen Abschnitt aufgehoben; warum ein Miteinander von Kraftfahr- zeug- und Radverkehr hier möglich, auf dem davor liegendem Abschnitt aber nicht mög- lich sein soll, erschließt sich der Kammer nicht, zumal die Beklagte schon in ihrem Schreiben vom 08.07.2009 (Bl. 64 BA A) eine versuchsweise Aufhebung der Verbotsbe- schilderung in Aussicht gestellt hatte, sobald das Fahrradleitsystem fertig gestellt sei und die Radfahrer sich an die neue Wegeführung gewöhnt hätten. Diese Eingewöhnungszeit sollte nach nunmehr fast drei Jahren abgeschlossen sein. Die Beklagte wird die vorstehenden Gesichtspunkte bei dem ihr zustehenden Rücknah- meermessen einzustellen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläu- fige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwal- tungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Einträchtweg 19, 30173 Hannover, schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, schriftlich oder in der Form eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe der Nieder- sächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21. Oktober 2011 (Nds. GVBI. S. 367) einzureichen. Bei der Antragstellung und der Begründung des Antrags sowie in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertre- ten lassen. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, wenn sie die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelas- sen; Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. Ein Beteiligter, der danach als Be- vollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Perso- nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Be- fähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. xxxx xxxxx xxxxx -------------------------------------------------------------------------------------------- 30. Mai 2012 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR fest- gesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Nach Nr. 1.4 des Streitwertkataloges für die Ver- waltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 [www.bundesverwaltungsgericht.de]) hat das Gericht den Auffangstreitwert halbiert, weil der Kläger lediglich Bescheidung seines An- trags beantragt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Die Be- schwerde ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung der Hauptsache bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe- schlusses eingelegt werden. xxxxxx xxxxxx xxxxxxx