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Ort, den xx.xx.2016

 

 

 

I.               Antrag auf Erlass straßenaufsichtsbehördlicher Anordnungen, § 57 NStrG

    hilfsweise

II.            Antrag auf Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht, Zeichen 240 StVO

 

hier: Landesstraße 203,   Lunsen / Morsum / Wulmsdorf / Blender / Hutbergen

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich beantrage den Erlass straßenaufsichtsbehördlicher Anordnung gemäß § 57 NStrG in Bezug auf die straßenbegleitenden Radwege entlang der Landesstraße 203 von Thedinghausen-Lunsen bis Hutbergen.

 

Hilfsweise beantrage ich die Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in Gestalt der Verkehrszeichen 240 StVO in der Landesstraße 203 von Thedinghausen-Lunsen bis Hutbergen, soweit die Radwegbenutzungspflicht gegen mich wirkt.

 

Ich bitte höflich um Bescheidung spätestens binnen 3 Monaten.

 

 

 


 

Begründung

 

 

Die Landesstraße 203 verläuft im Landkreis Verden von Riede über Thedinghausen nach Verden. Die Straße hat eine zweistreifige Fahrbahn und einen straßenbegleitenden Geh-/Radweg. Der Geh-/Radweg ist außenorts durchgängig mit Zeichen 240 StVO „gemeinsamer Geh-/Radweg“ ausgewiesen sowie mit dem Gefahrenzeichen 101 StVO mit Zusatzzeichen „Radwegschäden“.

Im Regelfalle haben alle Fahrzeuge – auch die Radfahrer – die Fahrbahn zu benutzen, § 2 Abs. 4 S. 1 StVO. Das Verkehrszeichen 240 StVO begründet für den Fahrverkehr vom Typ „Radfahrer“ den Ausnahmetatbestand einer Radwegbenutzungspflicht, § 2 Abs. 4 S. 2 StVO.

Die Gefahrenzeichen 101 StVO mit Zusatzzeichen „Radwegschäden“ weisen den Radverkehr auf nicht näher bezeichnete Radwegschäden hin, die auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennen kann, § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO. Der Radfahrer muss insbesondere die Geschwindigkeit verringern, § 40 Abs. 1 StVO. Tut er dies nicht, handelt er ordnungswidrig, Bußgeldkatalog I. A. a) lfd. Nr. 8.1. Das Regelbußgeld beträgt 100 Euro.
Da die Radwege entlang der L 203 ursprünglich bestenfalls für eine Entwurfsgeschwindigkeit von 20 km/h geplant und hergestellt waren, dürfte die „angemessene“ Geschwindigkeit nunmehr – in Ansehung von Z 101 „Gefahr“ – wohl nur bei 10 km/h liegen. Das ist kaum schneller als eine Fußgänger-Geschwindigkeit.

 

 

Am xx.xx.2016 befuhr ich die Landesstraße 203 ab Thedinghausen-Lunsen bis Hutbergen mit dem Fahrrad auf meinem Weg vom Wohnort xxxxx nach Verden. Ich war mithin unmittelbar und persönlich von dem durch Verkehrszeichen 240 StVO verlautbarten Fahrbahnbenutzungsverbot / der Radwegbenutzungspflicht und den Einschränkungen durch den nicht anforderungsgemäßen, schlechten Wegezustand, der sich über 14 km Streckenlänge hinzog, betroffen.

 

 

 

Zu I.    Antrag auf Erlass straßenaufsichtsbehördlicher Anordnungen, § 57 NStrG

 

Hinter dem Ortsausgang Lunsen beginnt auf der in Fahrtrichtung linken Straßenseite ein Radweg, welcher mit Zeichen 240 StVO „gemeinsamer Geh- / Radweg“ ausgewiesen ist. Das Verkehrszeichen 240 StVO begründet für den zuvor im Mischverkehr auf der Fahrbahn fahrenden Radfahrer die Radwegbenutzungspflicht, § 2 Abs. 4 S. 2 StVO. Entgegen dem in § 2 Abs. 1 StVO normierten Regelfalle, wonach Fahrzeuge die Fahrbahn zu benutzen haben, gilt also ab dem Zeichen 240 StVO ein Ausnahmetatbestand; dem Radverkehr wird die Benutzung der Fahrbahn verboten.

Gleichzeitig ist der Radweg auf der kompletten Strecke mit dem Verkehrszeichen 101 „Gefahr!“ und Zusatzzeichen „Radwegschäden“ ausgewiesen:

 

Beweis:         Lageplan                                                                               ( Anlage 1 )

                     Fotodokumentation 8 Bilder                                                    ( Anlage 2 )

 

 

 

 

Die Radwegbenutzungspflicht wurde von der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Verden angeordnet. Zuvor wurden die Polizei und die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr als zuständige Baubehörde angehört. Die NLStBV hat die Vz 240 auch selber installiert (§ 45 Abs. 3 S. 2 StVO; VwV-StVO zu § 45, zu Absatz 1 bis 1e, I.). Der Baulastträger NLStBV hat also durch willentliches Handeln antizipiert, dass der Radweg nach den Vorschriften des § 2 Absatz 4 Satz 2 StVO i.V.m. der VwVStVO für die Zukunft in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden Zustand unterhalten werden muss (Hervorhebungen durch xxxx.):

 

VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2

 

„II. Radwegbenutzungspflicht

Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht mit den Z. 237, 240, 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.

Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass

...

2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn

....

b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten wird

......“

 

VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2, II. b)  richtet sich ausdrücklich (auch) an die Baubehörde. Der Verweis auf die Voraussetzung der „Unterhaltung“ macht deutlich, dass die Vorschrift nicht nur auf den Zeitpunkt der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht gerichtet ist, sondern auf den gesamten Lebenszyklus des Radweges.

 

 

Im Niedersächsischen Straßengesetz ist bestimmt:

§ 9 NStrG  Straßenbaulast                          (Hervorhebungen: xxxxx.)

„(1) Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern, daß sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen. Soweit sie hierzu außerstande sind, haben die Straßenbaubehörden auf den nicht verkehrssicheren Zustand, vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden, durch Verkehrszeichen hinzuweisen.“

 

Zur Straße gehören die Fahrbahnen ebenso wie die Radwege. Die Fahrbahn der L 203 befindet sich in einem sehr guten Zustand, obgleich dort nicht wenige Pkw und Lkw verkehren. Die Fahrbahn hat eine vorzügliche Bitumendecke, die in gutem Zustand unterhalten ist.

Mithin ist der Baulastträger sehr wohl in der Lage, die Straße zu unterhalten.

 

Beweis des ersten Anscheins und Augenscheinnahme.

 

Jedoch hat der Baulastträger selektiv den Straßenteil „Radweg“ NICHT unterhalten. Und zwar nicht deshalb, weil er dazu nicht imstande wäre – siehe oben –, sondern weil er sich offensichtlich bewusst entschlossen hat, den Weg nicht zu unterhalten.

Diese politisch oder verwaltungsintern begründete Entscheidung GEGEN die Unterhaltung der Radwege hat der Baulastträger zu vertreten.

 

 

 

 

 

Der Baulastträger ist verkehrssicherungspflichtig. Grundsätzlich sind bauliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahr zu beseitigen. Der Pflichtige darf sich nur ausnahmsweise mit dem Anbringen von Gefahrenzeichen begnügen:

 

BGH, Urteil vom 4.7.1968                                                       (Hervorhebungen xxx)
 Az IIIZR3566 III ZR 35/66, VersR 1968, 1090                               

 

„Wird eine solche Gefahr festgestellt, dann muß der Träger der Verkehrssicherungspflicht die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergreifen. Der Pflichtige muß also den Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren nicht nur warnen, sondern schützen. Dazu muß er grundsätzlich die erforderlichen baulichen Maßnahmen ergreifen und dafür sorgen, daß sich die Straße für die Zukunft in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet (BGH vom 3. 5. 1962 - BGH Aktenzeichen IIIZR16860 III ZR 168/60 - VersR 62, VERSR Jahr 1962 Seite 665 = BGH Warn 62 Nr. WARN Jahr 107; vom 28. 5. 1962 - BGH Aktenzeichen IIIZR3861 III ZR 38/61 - BGHZ 37, BGHZ Band 37 Seite 165 = VersR 62,VERSR Jahr 1962 Seite 781). Der Pflichtige darf sich mit der Anbringung von Schildern und Warnungszeichen nur ausnahmsweise begnügen wenn dadurch die Gefahr wirklich beseitigt wird.
Falls der Pflichtige den gefährlichen Zustand durch bauliche Maßnahmen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht alsbald beseitigen kann, ist er jedoch verpflichtet, bis dahin Warnungsschilder anzubringen [...]“

 

 

Im Gegensatz zu den Vorgaben des Bundesgerichtshofes kehrt die NLStBV das Regel-Ausnahme-Verhältnis um: die NLStBV begnügt sich im Regelfalle mit dem Aufstellen von Gefahrenzeichen. Weder schützt sie den Verkehrsteilnehmer/Radfahrer vor den Gefahren noch erhält sie den Straßenteil „Radweg“ in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.

 

Der Baulastträger kann sich in der Landesstraße 203 auch nicht auf einen Ausnahmefall berufen. Es gibt weder tatsächliche noch rechtliche Gründe, die eine ordnungsgemäße Unterhaltung des Radweges verhindern würden.

Etwaige hinderliche politische oder verwaltungsinterne Beschlüsse oder Anweisungen sind keine „tatsächlichen“ oder „rechtlichen“ Gründe.

 

 

 

 

 

 

Es ist offensichtlich, dass der Zustand eines Radweges mit Benutzungspflicht, vor dem mit Gefahrenzeichen gewarnt werden muss, nicht annähernd den Erfordernissen des Radverkehrs genügt.

Die Straßenbaubehörde NLStBV kommt also ihren notwendigen Aufgaben zur adäquaten Unterhaltung des Radweges mit Benutzungspflicht in der L 203 zwischen Lunsen und Hutbergen dauerhaft nicht nach.

 

Kommt der Träger der Straßenbaulast seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, dass er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt, § 57 Abs. 2 S. 1 NStrG. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder durch einen andern durchführen lassen, § 57 Abs. 2 S. 3 NStrG. D.h. das Ministerium könnte ggf. eine Privatfirma mit der Durchführung der Radweg-Sanierung beauftragen.

 

Angesichts der von mir aufgezeigten massiven Diskrepanz des Zustandes der Verkehrsanlage und der durch die verkehrsrechtliche Bestimmung intendierten Nutzung ist das Einschreiten der Straßenaufsicht geboten.

Wenngleich der Antragsteller gewiss keinen Anspruch auf Behebung der Schäden hat, so hat der Antragsteller aber ganz gewiss Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung, denn die derzeitige Situation könnte den Antragsteller zumindest in seinem Grundrecht auf allgemeine Verkehrsfreiheit verletzen.

 

 

 


 

Zu II.    Antrag auf Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht, Zeichen 240 StVO

 

 

Falls die Straßenaufsichtsbehörde keinen Anlass zum Eingreifen sieht, so beantrage ich hilfsweise straßenverkehrsbehördliche Bescheidung über die Radwegbenutzungspflicht.

 

 

 

Eine Radwegebenutzungspflicht soll nur dann angeordnet werden, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig ist. Ob die Radwegbenutzungspflicht in der L 203 erforderlich ist, bestreite ich mit Nichtwissen.

 

Als weitere kumulative Voraussetzung zur Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht i.V.m. dem Verbot zur Benutzung der Fahrbahn ist zu beachten, dass nur für solche Radwege eine Benutzungspflicht angeordnet werden darf, die den baulichen Zumutbarkeits-Kriterien genügt. Diese notwendigen baulichen Voraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften Ziffer II zu den §§2 Abs. 4 Satz 2 und 3,41 StVO festgelegt.

 

 

VwV-StVO, II. zu Absatz 4 Satz 2, Zu § 2

 

          II. Radwegbenutzungspflicht

14      Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende
Voraussetzungen erfüllt sind
, vorzunehmen.

15      Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass

          1.  eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist oder angelegt
     werden kann. […]

16      2.  die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand
     zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist.
     Das ist der Fall, wenn

17          a)       […]

24          b)       die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik
              in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand
              gebaut
und unterhalten wird […]

 

 

 

Die Radwege entlang der L 203 erfüllen die Voraussetzungen gem. Randnummer 16, 24 ganz offensichtlich nicht. Die Bausubstanz ist nach fachkundiger Ansicht des Baulastträgers dermaßen schlecht und birgt so große Gefahren, so dass sich der Baulastträger gezwungen sah, flächendeckend Gefahrenzeichen 101 StVO mit Zusatzzeichen „Radwegschäden“ aufzustellen.

 

Es bedarf keiner besonderen Erläuterung, dass ein Radweg, vor dessen Benutzung gewarnt werden muss, wohl keineswegs den Erfordernissen des Radverkehrs genügt.

 

Dieser marode, gefahrenträchtige Zustand des Radweges erstreckt sich keineswegs auf eine einzelne, kurze Gefahrenstelle, sondern auf 14 (!!) Kilometer Länge. Das ist keineswegs zumutbar.

Hiernach wäre die Radwegbenutzungspflicht also nicht zulässig, weil nicht verhältnismäßig

 

 

 

 

Falls die Straßenverkehrsbehörde und / oder die Baubehörde der Ansicht sind, dass der Radverkehr auf einem separaten Sonderweg mit Benutzungspflicht abgewickelt werden soll, dann müssen sie diesen Weg auch so herstellen. Das gebietet die „StVO-Fahrradnovelle“ von 1997:

 

 

VG Hannover, Urt. v. 23.7.2003, 11 A 5004/01         

 

„Wie sich u. a. aus der Begründung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift StVO ergibt (vgl. VkBI. 1997, S. 685, 703 unter II 3) sind die Mindestanforderungen an die Breite von Radwegen bewusst gestellt worden, um die Straßenverkehrsbehörden anzuhalten, die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht zu schaffen. Dieses Anliegen würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn eine Straßenverkehrsbehörde unter Berufung auf die Verkehrssicherheit an früheren Benutzungspflichten festhält, ohne den baulichen Zustand des jeweiligen Radweges zu berücksichtigen.“

 

 

OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.12.2003, 12 LA 467/03     

 

„Die Beklagte verkennt, dass der von ihr eingeschlagene Weg zur Führung des Radverkehrs auf Dauer nicht mit der Verwaltungsvorschrift vereinbar ist, weil ein derart schmaler Rad- und Gehweg für einen Begegnungsverkehr von Radfahrern und Fußgängern nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Richtliniengebers selbst eine Gefahrenquelle darstellt. Ihre Entscheidung erweist sich deshalb als ermessensfehlerhaft. Auf welche andere Weise der Radverkehr geführt werden kann, liegt im Ermessen der Beklagten. Wenn sie meint, die Verkehrssicherheit nur durch einen linksseitigen Rad- und Gehweg gewährleisten zu können, so ist der vorhandene Weg in angemessener Frist in entsprechender Breite auszubauen.

 

 

Die sog. „Fahrradnovelle“ datiert auf 1997, also bald 20 Jahre zurück. Das Ministerium für Wirtschaft und die NLStBV können sich nicht auf Nichtwissen berufen und nicht darauf, dass sie auch nach 20 Jahren keine Finanzmittel zur Umsetzung der 1997er Novelle hätten. Grundsätzlich ist den Behörden der Verweis auf fehlende Finanzmittel ohnehin verwehrt:

 

VG Hannover, Urt. v. 23.7.2003, 11 A 5004/01     

 

„Zum anderen zielt die Radwegnovelle ersichtlich auf bauliche Verbesserungen am vorhandenen Radwegenetz ab (vgl. VO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO Ziff. l, 3). Da solche Verbesserungen zugleich der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen, kann sich die Beklagte nicht ohne weiteres auf das Fehlen entsprechender Haushaltsmittel berufen.“

 

 

Da also ein guter baulicher Zustand die Voraussetzung für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht mit Zeichen 237, 240, 241 StVO ist, wird die Straßenverkehrsbehörde insbesondere zu jenem Zeitpunkt, als sie Kenntnis vom Aufstellen der Gefahrenzeichen erhielt, (erneut) Ermessen über die Radwegebenutzungspflicht ausgeübt haben:

Lt. VwV-StVO haben die Baubehörden das Recht, Gefahrenzeichen vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Verkehrsbehörden aufzustellen. Um diesen Vorbehalt ausüben zu können, müssen die Baubehörden die Verkehrsbehörden über das Aufstellen von Gefahrenzeichen informieren.

 

Ich gehe vom vorschriftmäßigen Handeln der Baubehörde NLStBV aus. Dann hat also die Straßenverkehrsbehörde von der Baubehörde regelmäßig Informationen über das Aufstellen von Gefahrenzeichen auf dem Radweg mit Benutzungspflicht erhalten. Dann hätte die Verkehrsbehörde kein Eingriffsermessen, um ihrerseits (erneut) Ermessen über die Radwegebenutzungspflicht wegen des verschlechterten Wegezustandes auszuüben. – Diesbezügliche Hinweise dürften sich in der Akte finden. In der Akte dürften sich auch die Protokolle der alle 2 Jahre stattfindenden Regel-Verkehrsschauen befinden. Dort dürfte die StVB, die NLStBV und die Polizei über das weitere Vorgehen wegen der Schäden beraten haben.

 

Falls die Verkehrsbehörde hingegen kein (erneutes) Ermessen trotz Aufstellens der Gefahrenzeichen ausgeübt hat, so wäre spätestens im Rahmen dieses Antrages Ermessen auszuüben.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

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Anlage 1:    Lageplan

 


 

 


 

Anlage 2:     Fotodokumentation

 

Bild 1:        Ortsausgang Lunsen, L 203

 

Bild 2:        L 203 / Ecke Boschstraße:   Im übrigen: Grasbahn statt Pflaster

Bild 3:    L 203 / Einmündung L 202 bei Blender

 

Bild 4:    L 203 / Einmündung Varster Dorfstraße

 

Bild 5:    L 203  Nähe Oiste / Marschbrücke

 

Bild 6:     L 203 /  Groß Hutbergen, Alte Dorfstraße

 


Bild 7:     L 203 /  Groß Hutbergen, Hönischer Straße


Bild 8:     L 203 /  Groß Hutbergen, Ziegeleiweg