xxxxxxxx
xxxxxxxx
Ort, den xx.xx.2016
I.
Antrag auf Erlass
straßenaufsichtsbehördlicher Anordnungen, § 57 NStrG
hilfsweise
II.
Antrag auf Aufhebung der
Radwegbenutzungspflicht, Zeichen 240 StVO
hier: Landesstraße
203, Lunsen / Morsum / Wulmsdorf /
Blender / Hutbergen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage den Erlass
straßenaufsichtsbehördlicher Anordnung gemäß § 57 NStrG in Bezug auf die
straßenbegleitenden Radwege entlang der Landesstraße 203 von
Thedinghausen-Lunsen bis Hutbergen.
Hilfsweise beantrage ich die
Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht in Gestalt der Verkehrszeichen 240 StVO
in der Landesstraße 203 von Thedinghausen-Lunsen bis Hutbergen, soweit die
Radwegbenutzungspflicht gegen mich wirkt.
Ich bitte
höflich um Bescheidung spätestens binnen 3 Monaten.
Begründung
Die Landesstraße
203 verläuft im Landkreis Verden von Riede über Thedinghausen nach Verden. Die
Straße hat eine zweistreifige Fahrbahn und einen straßenbegleitenden
Geh-/Radweg. Der Geh-/Radweg ist außenorts durchgängig mit Zeichen 240 StVO „gemeinsamer
Geh-/Radweg“ ausgewiesen sowie mit dem Gefahrenzeichen 101 StVO mit
Zusatzzeichen „Radwegschäden“.
Im Regelfalle
haben alle Fahrzeuge – auch die Radfahrer – die Fahrbahn zu benutzen, § 2 Abs.
4 S. 1 StVO. Das Verkehrszeichen 240 StVO begründet für den Fahrverkehr vom Typ
„Radfahrer“ den Ausnahmetatbestand einer Radwegbenutzungspflicht, § 2 Abs. 4 S.
2 StVO.
Die
Gefahrenzeichen 101 StVO mit Zusatzzeichen „Radwegschäden“ weisen den
Radverkehr auf nicht näher bezeichnete Radwegschäden hin, die auch ein
aufmerksamer Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennen kann, § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO. Der Radfahrer muss insbesondere die Geschwindigkeit
verringern, § 40 Abs. 1 StVO. Tut er dies nicht, handelt er ordnungswidrig,
Bußgeldkatalog I. A. a) lfd. Nr. 8.1. Das Regelbußgeld beträgt 100 Euro.
Da die Radwege entlang der L 203 ursprünglich bestenfalls für eine
Entwurfsgeschwindigkeit von 20 km/h geplant und hergestellt waren, dürfte die
„angemessene“ Geschwindigkeit nunmehr – in Ansehung von Z 101 „Gefahr“ – wohl nur
bei 10 km/h liegen. Das ist kaum schneller als eine Fußgänger-Geschwindigkeit.
Am xx.xx.2016 befuhr ich die Landesstraße
203 ab Thedinghausen-Lunsen bis Hutbergen mit dem Fahrrad auf meinem Weg vom
Wohnort xxxxx nach Verden. Ich war mithin unmittelbar und persönlich von dem durch
Verkehrszeichen 240 StVO verlautbarten Fahrbahnbenutzungsverbot / der
Radwegbenutzungspflicht und den Einschränkungen durch den nicht
anforderungsgemäßen, schlechten Wegezustand, der sich über 14 km Streckenlänge
hinzog, betroffen.
Zu I.
– Antrag auf
Erlass straßenaufsichtsbehördlicher Anordnungen, § 57 NStrG
Hinter dem Ortsausgang Lunsen
beginnt auf der in Fahrtrichtung linken Straßenseite ein Radweg, welcher mit
Zeichen 240 StVO „gemeinsamer Geh- / Radweg“ ausgewiesen ist. Das
Verkehrszeichen 240 StVO begründet für den zuvor im Mischverkehr auf der
Fahrbahn fahrenden Radfahrer die Radwegbenutzungspflicht, § 2 Abs. 4 S. 2 StVO.
Entgegen dem in § 2 Abs. 1 StVO normierten Regelfalle, wonach Fahrzeuge die
Fahrbahn zu benutzen haben, gilt also ab dem Zeichen 240 StVO ein
Ausnahmetatbestand; dem Radverkehr wird die Benutzung der Fahrbahn verboten.
Gleichzeitig ist der Radweg
auf der kompletten Strecke mit dem Verkehrszeichen 101 „Gefahr!“ und
Zusatzzeichen „Radwegschäden“ ausgewiesen:
Beweis: Lageplan (
Anlage 1 )
Fotodokumentation
8 Bilder (
Anlage 2 )
Die
Radwegbenutzungspflicht wurde von der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises
Verden angeordnet. Zuvor wurden die Polizei und die Nds. Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr als zuständige Baubehörde angehört. Die NLStBV hat die
Vz 240 auch selber installiert (§ 45 Abs. 3 S. 2 StVO; VwV-StVO zu § 45, zu
Absatz 1 bis 1e, I.). Der Baulastträger NLStBV hat also durch willentliches Handeln
antizipiert, dass der Radweg nach den Vorschriften des § 2 Absatz 4 Satz 2 StVO
i.V.m. der VwVStVO für die Zukunft in einem den Erfordernissen des Radverkehrs
genügenden Zustand unterhalten werden muss (Hervorhebungen durch xxxx.):
VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2
„II. Radwegbenutzungspflicht
Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der
Radwegbenutzungspflicht mit den Z. 237, 240, 241 erforderlich, so ist sie, wenn
nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.
Voraussetzung für die Kennzeichnung
ist, dass
...
2. die
Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie
die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn
....
b) die
Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des
Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten wird
......“
VwV-StVO zu
§ 2 Absatz 4 Satz 2, II. b) richtet sich
ausdrücklich (auch) an die Baubehörde. Der Verweis auf die Voraussetzung der
„Unterhaltung“ macht deutlich, dass die Vorschrift nicht nur auf den Zeitpunkt
der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht gerichtet ist, sondern auf den
gesamten Lebenszyklus des Radweges.
Im
Niedersächsischen Straßengesetz ist bestimmt:
§ 9 NStrG Straßenbaulast (Hervorhebungen: xxxxx.)
„(1)
Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen
zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger
der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen so
zu bauen, zu unterhalten, zu
erweitern oder sonst zu verbessern, daß sie
dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen. Soweit sie hierzu außerstande sind, haben die
Straßenbaubehörden auf den nicht verkehrssicheren Zustand, vorbehaltlich
anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden, durch Verkehrszeichen hinzuweisen.“
Zur Straße
gehören die Fahrbahnen ebenso wie die Radwege. Die Fahrbahn der L 203 befindet
sich in einem sehr guten Zustand, obgleich dort nicht wenige Pkw und Lkw
verkehren. Die Fahrbahn hat eine vorzügliche Bitumendecke, die in gutem Zustand
unterhalten ist.
Mithin ist
der Baulastträger sehr wohl in der Lage, die Straße zu unterhalten.
Beweis des ersten Anscheins und Augenscheinnahme.
Jedoch hat
der Baulastträger selektiv den Straßenteil „Radweg“ NICHT unterhalten. Und zwar
nicht deshalb, weil er dazu nicht imstande wäre – siehe oben –, sondern weil er
sich offensichtlich bewusst entschlossen hat, den Weg nicht zu unterhalten.
Diese
politisch oder verwaltungsintern begründete Entscheidung GEGEN die Unterhaltung
der Radwege hat der Baulastträger zu vertreten.
Der
Baulastträger ist verkehrssicherungspflichtig. Grundsätzlich sind bauliche Maßnahmen zu ergreifen,
um die Gefahr zu beseitigen. Der Pflichtige darf sich nur ausnahmsweise
mit dem Anbringen von Gefahrenzeichen begnügen:
BGH, Urteil vom 4.7.1968
(Hervorhebungen xxx)
Az IIIZR3566 III ZR 35/66, VersR 1968,
1090
„Wird
eine solche Gefahr festgestellt, dann muß der Träger der
Verkehrssicherungspflicht die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergreifen. Der Pflichtige muß also
den Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren nicht nur warnen, sondern schützen.
Dazu muß er grundsätzlich die
erforderlichen baulichen
Maßnahmen ergreifen und dafür sorgen, daß
sich die Straße für die Zukunft in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis
genügenden Zustand befindet (BGH vom 3. 5. 1962 - BGH Aktenzeichen
IIIZR16860 III ZR 168/60 - VersR 62, VERSR Jahr 1962 Seite 665 = BGH Warn 62
Nr. WARN Jahr 107; vom 28. 5. 1962 - BGH Aktenzeichen IIIZR3861 III ZR 38/61 -
BGHZ 37, BGHZ Band 37 Seite 165 = VersR 62,VERSR Jahr 1962 Seite 781). Der
Pflichtige darf sich mit der
Anbringung von Schildern und Warnungszeichen nur ausnahmsweise begnügen
wenn dadurch die Gefahr wirklich beseitigt wird.
Falls der Pflichtige den gefährlichen Zustand durch bauliche Maßnahmen aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen nicht alsbald beseitigen kann, ist er jedoch verpflichtet, bis
dahin Warnungsschilder anzubringen [...]“
Im Gegensatz
zu den Vorgaben des Bundesgerichtshofes kehrt die NLStBV das Regel-Ausnahme-Verhältnis
um: die NLStBV begnügt sich im Regelfalle mit dem Aufstellen von
Gefahrenzeichen. Weder schützt sie den Verkehrsteilnehmer/Radfahrer vor den
Gefahren noch erhält sie den Straßenteil „Radweg“ in einem dem regelmäßigen
Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.
Der
Baulastträger kann sich in der Landesstraße 203 auch nicht auf einen Ausnahmefall
berufen. Es gibt weder tatsächliche noch rechtliche Gründe, die eine
ordnungsgemäße Unterhaltung des Radweges verhindern würden.
Etwaige
hinderliche politische oder verwaltungsinterne Beschlüsse oder Anweisungen sind
keine „tatsächlichen“ oder „rechtlichen“ Gründe.
Es ist offensichtlich, dass der Zustand
eines Radweges mit Benutzungspflicht, vor dem mit Gefahrenzeichen gewarnt
werden muss, nicht annähernd den
Erfordernissen des Radverkehrs genügt.
Die Straßenbaubehörde NLStBV kommt also
ihren notwendigen Aufgaben zur adäquaten Unterhaltung des Radweges mit
Benutzungspflicht in der L 203 zwischen Lunsen und Hutbergen dauerhaft nicht
nach.
Kommt der Träger der
Straßenbaulast seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde
anordnen, dass er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist
durchführt, § 57 Abs. 2 S. 1 NStrG. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der
Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen
Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder durch
einen andern durchführen lassen, § 57 Abs. 2 S. 3 NStrG. D.h. das Ministerium könnte
ggf. eine Privatfirma mit der Durchführung der Radweg-Sanierung beauftragen.
Angesichts der von mir
aufgezeigten massiven Diskrepanz des Zustandes der Verkehrsanlage und der durch
die verkehrsrechtliche Bestimmung intendierten Nutzung ist das Einschreiten der
Straßenaufsicht geboten.
Wenngleich der Antragsteller
gewiss keinen Anspruch auf Behebung der Schäden hat, so hat der Antragsteller
aber ganz gewiss Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Bescheidung, denn die
derzeitige Situation könnte den Antragsteller zumindest in seinem Grundrecht
auf allgemeine Verkehrsfreiheit verletzen.
Zu II. – Antrag auf Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht, Zeichen 240 StVO
Falls die
Straßenaufsichtsbehörde keinen Anlass zum Eingreifen sieht, so beantrage ich
hilfsweise straßenverkehrsbehördliche Bescheidung über die
Radwegbenutzungspflicht.
Eine Radwegebenutzungspflicht
soll nur dann angeordnet werden, wenn sie erforderlich
und verhältnismäßig ist. Ob die Radwegbenutzungspflicht in der L 203
erforderlich ist, bestreite ich mit Nichtwissen.
Als weitere kumulative Voraussetzung zur Anordnung
einer Radwegbenutzungspflicht i.V.m. dem Verbot zur Benutzung der Fahrbahn
ist zu beachten, dass nur für solche Radwege eine Benutzungspflicht angeordnet
werden darf, die den baulichen Zumutbarkeits-Kriterien genügt. Diese
notwendigen baulichen Voraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften
Ziffer II zu den §§2 Abs. 4 Satz 2 und 3,41 StVO festgelegt.
VwV-StVO,
II. zu Absatz 4 Satz 2, Zu § 2
II. Radwegbenutzungspflicht
14 Ist aus
Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den
Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende
Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.
15 Voraussetzung für die Kennzeichnung ist,
dass
1. eine
für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist oder angelegt
werden kann. […]
16 2. die Benutzung des Radweges nach der
Beschaffenheit und dem Zustand
zumutbar sowie die Linienführung
eindeutig, stetig und sicher ist.
Das ist der Fall, wenn
17 a) […]
…
24 b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen
Regeln der Baukunst und Technik
in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand
gebaut und unterhalten wird […]
Die Radwege entlang der L 203 erfüllen
die Voraussetzungen gem. Randnummer 16, 24 ganz
offensichtlich nicht. Die Bausubstanz ist nach fachkundiger Ansicht des
Baulastträgers dermaßen schlecht und birgt so große Gefahren, so dass sich der
Baulastträger gezwungen sah, flächendeckend Gefahrenzeichen 101 StVO mit
Zusatzzeichen „Radwegschäden“ aufzustellen.
Es bedarf keiner besonderen
Erläuterung, dass ein Radweg, vor dessen Benutzung gewarnt werden muss, wohl
keineswegs den Erfordernissen des Radverkehrs genügt.
Dieser marode, gefahrenträchtige
Zustand des Radweges erstreckt sich keineswegs auf eine einzelne, kurze
Gefahrenstelle, sondern auf 14 (!!) Kilometer Länge. Das ist keineswegs
zumutbar.
Hiernach wäre die
Radwegbenutzungspflicht also nicht zulässig, weil nicht verhältnismäßig
Falls die
Straßenverkehrsbehörde und / oder die Baubehörde der Ansicht sind, dass der
Radverkehr auf einem separaten Sonderweg mit Benutzungspflicht abgewickelt
werden soll, dann müssen sie diesen Weg auch so herstellen. Das gebietet die
„StVO-Fahrradnovelle“ von 1997:
VG Hannover, Urt. v. 23.7.2003, 11 A
5004/01
„Wie
sich u. a. aus der Begründung zur Änderung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift StVO ergibt (vgl. VkBI. 1997, S. 685, 703 unter II 3)
sind die Mindestanforderungen an die Breite von Radwegen bewusst gestellt
worden, um die Straßenverkehrsbehörden anzuhalten, die Voraussetzungen für eine
Kennzeichnung der Radwegebenutzungspflicht zu schaffen. Dieses Anliegen würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn eine
Straßenverkehrsbehörde unter Berufung auf die Verkehrssicherheit an früheren
Benutzungspflichten festhält, ohne den baulichen Zustand des jeweiligen
Radweges zu berücksichtigen.“
OVG
Lüneburg, Beschl. v. 05.12.2003, 12 LA 467/03
„Die
Beklagte verkennt, dass der von ihr eingeschlagene Weg zur Führung des
Radverkehrs auf Dauer nicht mit der Verwaltungsvorschrift vereinbar ist, weil
ein derart schmaler Rad- und Gehweg für einen Begegnungsverkehr von Radfahrern
und Fußgängern nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Richtliniengebers
selbst eine Gefahrenquelle darstellt. Ihre Entscheidung erweist sich deshalb
als ermessensfehlerhaft. Auf welche andere Weise der Radverkehr geführt werden
kann, liegt im Ermessen der Beklagten. Wenn
sie meint, die Verkehrssicherheit nur durch einen linksseitigen Rad- und Gehweg
gewährleisten zu können, so ist der vorhandene Weg in angemessener Frist in
entsprechender Breite auszubauen.“
Die sog. „Fahrradnovelle“
datiert auf 1997, also bald 20 Jahre zurück. Das Ministerium für Wirtschaft und
die NLStBV können sich nicht auf Nichtwissen berufen und nicht darauf, dass sie
auch nach 20 Jahren keine Finanzmittel zur Umsetzung der 1997er Novelle hätten.
Grundsätzlich ist den Behörden der Verweis auf fehlende Finanzmittel ohnehin
verwehrt:
VG Hannover, Urt.
v. 23.7.2003, 11 A 5004/01
„Zum
anderen zielt die Radwegnovelle ersichtlich
auf bauliche Verbesserungen am vorhandenen Radwegenetz ab (vgl. VO zu §
2 Abs. 4 Satz 2 StVO Ziff. l, 3). Da solche Verbesserungen zugleich der
Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen, kann sich die Beklagte nicht ohne
weiteres auf das Fehlen entsprechender Haushaltsmittel berufen.“
Da also ein guter baulicher
Zustand die Voraussetzung für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht mit
Zeichen 237, 240, 241 StVO ist, wird die Straßenverkehrsbehörde insbesondere zu
jenem Zeitpunkt, als sie Kenntnis vom Aufstellen der Gefahrenzeichen erhielt,
(erneut) Ermessen über die Radwegebenutzungspflicht ausgeübt haben:
Lt. VwV-StVO haben die Baubehörden
das Recht, Gefahrenzeichen vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Verkehrsbehörden
aufzustellen. Um diesen Vorbehalt ausüben zu können, müssen die Baubehörden die
Verkehrsbehörden über das Aufstellen von Gefahrenzeichen informieren.
Ich gehe vom vorschriftmäßigen
Handeln der Baubehörde NLStBV aus. Dann hat also die Straßenverkehrsbehörde von
der Baubehörde regelmäßig Informationen über das Aufstellen von Gefahrenzeichen
auf dem Radweg mit Benutzungspflicht erhalten. Dann hätte die Verkehrsbehörde
kein Eingriffsermessen, um ihrerseits (erneut) Ermessen über die
Radwegebenutzungspflicht wegen des verschlechterten Wegezustandes auszuüben. – Diesbezügliche
Hinweise dürften sich in der Akte finden. In der Akte dürften sich auch die Protokolle
der alle 2 Jahre stattfindenden Regel-Verkehrsschauen befinden. Dort dürfte die
StVB, die NLStBV und die Polizei über das weitere Vorgehen wegen der Schäden beraten
haben.
Falls die Verkehrsbehörde
hingegen kein (erneutes) Ermessen trotz Aufstellens der Gefahrenzeichen
ausgeübt hat, so wäre spätestens im Rahmen dieses Antrages Ermessen auszuüben.
Mit
freundlichen Grüßen
xxxxx xxxxxxx
Anlage 1: Lageplan
Anlage 2: Fotodokumentation
Bild 1: Ortsausgang
Lunsen, L 203
Bild 2: L
203 / Ecke Boschstraße: Im übrigen: Grasbahn
statt Pflaster
Bild 3: L 203 / Einmündung L 202 bei Blender
Bild 4: L 203 / Einmündung Varster Dorfstraße
Bild 5: L 203
Nähe Oiste / Marschbrücke
Bild 6: L 203 /
Groß Hutbergen, Alte Dorfstraße
Bild 7:
L 203 / Groß Hutbergen, Hönischer
Straße
Bild 8: L 203 /
Groß Hutbergen, Ziegeleiweg