Klage wegen Vorfahrtregelung am Radweg, Z 205

9

Es geht hier um die widersprüchliche Anordnung 2er „Vorfahrt gewähren“ Regelungen an der B61 / Einmündung B214 bei Sulingen im Landkreis Diepholz.


Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover

Weyhe, den 28.05.2017

Klage (Anfechtungsklage)

des xxxxxxxxx,
xxxxxxxstraße, 99999 Ort
– Kläger –

g e g e n
Landkreis Diepholz, vertreten durch den Landrat,
Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz
– Beklagter-

wegen Vorfahrtregelung.

Ich erhebe Klage und beantrage,

1. den Verwaltungsakt in Gestalt der Verkehrszeichen 205 StVO „Vorfahrt gewähren!“ auf dem straßenbegleitenden Radweg an der Bundesstraße 61 im Einmündungsbereich Bundesstraße 214 aufzuheben, soweit er gegen mich wirkt, und den Beklagten zu verurteilen, die Blechschilder Z 205 StVO vom Radweg zu entfernen,

2. den Beklagten zu verurteilen, über die Vorfahrtregelung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.

 

Begründung

Am 10. Juli 2016 befuhr der Kläger die Bundesstraße 61 erstmalig mit dem Fahrrad im Einmündungsbereich der Zu-/Abfahrten zur B 214 südlich der Stadt Sulingen. Der Kläger fuhr von Süden nach Norden auf dem westlich der B 61 angelegten gemeinsamen Geh-/Radweg, welcher verkehrsrechtlich mit Verkehrszeichen 240 StVO „Radweg mit Benutzungspflicht“ ausgewiesen war. Es gibt 2 Zu-/Abfahrten von der B 214 auf die B 61. Die eine liegt südlich der B 214 und die zweite liegt nördlich der B 214. Mit dieser Klage werden nur die Verkehrsregelungen der südlichen Zu-/Abfahrt angegriffen.

Im Bereich der südlichen Zu-/Abfahrt wird der straßenbegleitende Radweg der B 61 fahrbahnnah zur B 61 geführt. Abweichend von dem übrigen Verkehr auf der Vorfahrtstraße B 61, wird dem Radverkehr im Einmündungsbereich zur B 214 ein Verkehrszeichen 205 „Vorfahrt gewähren!“ vorgeschrieben. Gleichzeitig wird dem von der B 214 einmündenden Kfz-Verkehr ebenfalls Verkehrszeichen 205 „Vorfahrt gewähren!“ vorgeschrieben. Aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) lässt sich nicht ableiten, wer wem Vorfahrt zu gewähren hat.

Beweis:

Lageplan (Anlage K 1)
Fotodokumentation, Fotos 1 bis 3 (Anlage K 2)
Augenscheinnahme

Es ist auch unklar, ob geradeausfahrende Radfahrer jenen Kfz Vorfahrt gewähren müssen, die zuerst in gleicher Richtung wie die Radfahrer fahren und dann nach links in die B 214 abbiegen. Eine „abknickende Vorfahrt“ ist nicht ausgewiesen.

Beweis:
Lageplan wie oben
Fotodokumentation, Foto 4 (Anlage K 2)
Augenscheinnahme

Im weiteren Verlauf führt der Radweg dann über die an einem Ausfahrkeil für Rechtsabbieger gelegene Dreiecksinsel. Der Radverkehr muss auch hier „Vorfahrt gewähren!“, Zeichen 205 StVO. Der abbiegende Kfz-Verkehr erhält kein positives Vorfahrtszeichen. Vielmehr sieht er sich seinerseits ebenfalls mit einem negativen Vorfahrtszeichen konfrontiert. Auch hier ist die Verkehrsregelung unklar.

Beweis:
Lageplan wie oben
Fotodokumentation, Fotos 5 und 6 (Anlage K 2)
Augenscheinnahme

Wegen der offensichtlich sinnfremden Vorfahrtsbeschilderung zum Nachteil des Rad fahrenden Klägers und wegen der fehlenden sicheren Führung des Radverkehrs im Kreuzungsbereich wandte sich der Kläger in seiner Funktion als Aktivist des Radfahrerverbandes ADFC umgehend an den Beklagten, um eine Beseitigung der Gefahren in die Wege zu leiten.

Schreiben xxxxxxx / ADFC vom 13. Juli 2016 ( Anlage K 3)

Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 01.09.2016: Die Ortsumgehung Suligen sei in dieser Form planfestgestellt worden. Der Kläger möge sich an den Baulastträger wenden. Des Weiteren sei kein Unfallgeschehen mit Radfahrern bekannt.

Schreiben Landkreis Diepholz vom 01. September 2016 ( Anlage K 4)

Daraufhin wandte sich der Kläger am 05.02.2017 namens des ADFC erneut an den Beklagten und regte unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 01.09.2016 an, dass er sich doch mit dem Anliegen befassen möge und bat um zeitnahe Information.

Schreiben xxxxxxxx / ADFC vom 05. Februar 2017 ( Anlage K 5)

Der Beklagte hat sich seitdem nicht mehr gerührt. Also ist Klage geboten.

Wer mit einem Verkehrszeichen konfrontiert worden ist, ist zur Klage berechtigt, ohne darlegen zu müssen, dass er auch in Zukunft regelmäßig oder nachhaltig von dem Verkehrszeichen betroffen sein werde,

vgl. BVerwG, Urt. v. 22. August 2003 – 3 C 15.03 -.

Abgesehen davon ist damit zu rechnen, dass der Kläger die Strecke auch zukünftig mit dem Rad befährt und dann wiederholt von den dortigen Verkehrsregelungen betroffen sein wird.

Rechtsgrundlage für das Aufstellen der genannten Verkehrszeichen ist § 45 Abs. 3 S. 1 StVO.

Bei dem Verkehrszeichen 205 StVO „Vorfahrt gewähren!“ handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, der nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Jede Kreuzung und Einmündung, wo vom Grundsatz „rechts vor links“ abgewichen wird, ist sowohl positiv und negativ mit vorfahrtregelnden Verkehrszeichen zu beschildern,

vgl. VwV Zu § 41 Anlage II StVO, VI. Zu den Zeichen 205 und 206.

„VI. Jede Kreuzung und Einmündung, in der vom Grundsatz „Rechts vor Links“ abgewichen werden soll, ist sowohl positiv als auch negativ zu beschildern, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb geschlossener Ortschaften. Ausgenommen sind Ausfahrten aus verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1, 325.2) sowie Feld- und Waldwege, deren Charakter ohne Weiteres zu erkennen ist. Straßeneinmündungen, die wie Grundstückszufahrten aussehen sowie Einmündungen von Feld- oder Waldwegen können einseitig mit Zeichen 205 versehen werden.“

Bei der streitigen Örtlichkeit handelt es sich um eine Einmündung: denn die Straße B 214, bzw. ein Teil davon, trifft stumpf auf die durchgehende Straße B 61. Der Radweg ist Teil dieser Einmündung. Denn der Radweg liegt direkt neben der Fahrbahn, er verläuft „fahrbahnnah“ und gehört damit zur Straße B 61.

Lt. VwV ist an Einmündungen entweder „rechts vor links“ oder die Regelung mit positiven und negativen Vorfahrtszeichen vorzusehen. Der Beklagte hat jedoch eine dritte Variante eingeführt: negative und negative Vorfahrtszeichen. Obendrein mischt er für Fahrzeuge aus der gleichen Fahrtrichtung die Verkehrsregelung „positiv / negativ“ und „negativ / negativ“.

Die StVO kennt kein jedoch Verkehrszeichen, welches zur Negativ-Negativ-Vorfahrtsbeschilderung einer Einmündung dient. Insbesondere keines, welches zum gleichzeitigen Mix mit Positiv-Negativ-Vorfahrtbeschilderungen zulässig wäre. Gemäß dem Vorbehalt des Gesetzes fehlt es diesbezüglich an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch aus anderen Quellen, etwa den „Richtlinien für die Anlage von Landstraßen RAL“ oder den „Empfehlungen für die Anlage von Radverkehrsanlagen ERA“ lässt sich eine solche Beschilderung nicht herleiten.

Am sog. „freien Rechtsabbieger“ mit Dreiecksinsel gibt es dann ebenfalls Unklarheiten: einerseits steht erneut ein Verkehrszeichen 205 StVO in der Fahrlinie des Radverkehrs. Der entgegenkommende, nach rechts über den Rechtsabbiegestreifen abbiegende Autoverkehr muss aber grundsätzlich die entgegenkommenden Radfahrer durchfahren lassen, soweit durch Verkehrszeichen nichts anderes geregelt ist, § 9 Abs. 3 S. 1 StVO. Im vorliegenden Falle hat der Kfz-Verkehr kein positives vorfahrtregelndes Verkehrszeichen, welches die allgemeine Regelung aus § 9 (3) 1 StVO ersetzen würde. Vielmehr sieht der entgegenkommende Kfz-Verkehr ebenfalls ein Zeichen 205 StVO „Vorfahrt gewähren!“

vgl. Fotodokumentation, Bilder 5 und 6, (Anlage K 2)

Also ist die Regelung unübersichtlich und ist eher geeignet, die Verkehrsteilnehmer zu verwirren.

Die angefochtene Vorfahrtsregelung liegt im Zuge eines Radweges mit Benutzungspflicht, Zeichen 240 StVO, der vom Kläger in Fahrtrichtung „links“ befahren werden musste.

An der Einmündung fehlt die sicherheitsrelevante Radfahrerfurt, weil der Beklagte unzulässige Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren!“ aufgestellt hat:

VwV zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (Hervorhebungen H.O.)

„Zu Absatz 2
I. Als Radverkehrsführung über Kreuzungen und Einmündungen hinweg dienen markierte Radwegefurten. […]
II. Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links“, an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.
[…]

Zu Absatz 3
I. Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.“

An der Einmündung B 61 / B 214 wird der Radweg direkt neben der Fahrbahn geführt. Die Regelungen für „abgesetzte“ Radwege dürften nicht zum Tragen kommen. Gleichwohl mischt der Beklagte die Vorschriften bunt durcheinander.

Es wird beantragt, beizuladen:

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr,
Geschäftsbereich Nienburg,
Bismarckstraße 39, 31582 Nienburg

Begründung:

Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. § 65 VwGO.

Die rechtlichen Interessen des Baulastträgers könnten durch straßenverkehrsrechtliches Einschreiten unmittelbar berührt werden, insbesondere aufgrund notwendiger baulicher Nachbesserungen als Folge straßenverkehrsbehördlicher Anordnungen. Der Beklagte könnte zum Beispiel eine Lichtsignalregelung anordnen.

Im Übrigen hatte der Beklagte im Schriftverkehr auf die Zuständigkeit der NLStBV verwiesen.

Mit freundlichen Grüßen

xxxx


 

9 Kommentare

  1. Maribast on

    Genau so sein Vorfahrts-Fehlkonstrukt ist bei uns auch jüngst aufgetaucht! A36-Anschlussstelle Wolfenbüttel-Nordwest. Auf der östlichen Autobahnseite kreuzt die Auf-/Abfahrrampe den straßenparallelen Fuß- und Radweg. Jahrelang hat es mit der normalen Vorfahrtsregelung funktioniert, wonach Radfahrer Vorrang/Vorfahrt vor Autobahn-Auf- und Abfahrern hatten. Nun plötzlich hat man sich eines schlechteren besonnen, sogar noch extra ergänzt mit „Achtung, Vorfahrt geändert“-Zeichen…

    Ich sehe mich gezwungen, zur Umgehung einer riskant unklaren Verkehrslage, an dieser Stelle fortan immer auf die Straße zu wechseln!

  2. Kingt für mich auch eher nach einer krachenden Niederlage…!? Die „kleinen“ 205er bleiben – und Radfahrer sind nun noch eindeutiger nachrangig.

    Warum wurde hier auch leider gar nicht die sehr interessante Frage aufgeworfen, nach welcher Rechtsgrundlage in der StVO eigentlich für einen zu einer Vorfahrtstraße gehörenden Straßenteil(!) überhaupt eine eigene Vorfahrtregelung(!) getroffen werden könne…!?

    Für mich ist dieses Wegelchen daher nicht zur Straße gehörend, also: nicht benutzungspflichtig.

  3. Das im Zeitungsartikel beschriebene Ergebnis habe ich nicht verstanden. Das Z205 für die Kfz wird versetzt, und das Z205 für Radfahrer bleibt?

    • darf ich nach dem Stand der Dinge fragen?

      Es sind jetzt alle Argumente im schriftlichen Verfahren ausgetauscht. Wobei der Landkreis der Meinung ist, die Radfahrer müssten ja Vorfahrt achten, wegen Z205. — Der LK vermag nicht zu erkennen, dass auch der Autofahrer Vorfahrt achten muss wegen des für ihn geltenden Z205. Des weiteren ist die Kreuzungsgeometrie ganz eindeutig so ausgebildet, dass dort eine Ampelanlage hingehört, siehe RAL. Man hat sich die Ampel aber einfach gespart und eiert jetzt mit ungaren Verkehrsführungen herum. Dazu der Landkreis: „Das ist vor 20 Jahren im Planfeststellungsverfahren so beschlossen worden“. — Ich habe keine Ahnung, weshalb die Behörde so herumeiert.

      • In „meinem“ Verfahren war das VG München ja in einem ähnlich gelagerten Fall eine solche unklare Vorfahrtsregelung sei „überraschend“.
        Vermutlich ist da nicht viel Fußgängerverkehr, aber was immer wieder von Behördenseiten vergessen wird: die VZ richten sich nur an *Fahrzeugführer*.

      • Gewonnen und doch verloren?

        Weder noch. Ein Vergleich. Mehr dazu in Kürze an dieser Stelle.

Leave A Reply