Seit dem 1.10.1998 gibt es keine allgemeine Radwegbenutzungspflicht mehr. Die von den Nazis 1934 eingeführte Regel, wonach Radfahrer IMMER einen Radweg benutzen mussten, wurde aufgehoben.
STVO — § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. […]
(2) ….
(3)…
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
Etwa seit Ende der 80er Jahre ist bekannt, dass das Fahren auf Radwegen keinesfalls sicherer ist als das Fahren auf der Fahrbahn. Deshalb wurde die generelle Radwegbenutzungspflicht bereits 1998 aufgehoben („Fahrradnovelle“).
Regelfall: Fahrbahnbenutzung
§2 StVO regelt die „Straßenbenutzung“. Zur Straße gehören u.a. die Fahrbahn, die Gehwege, Radwege und Seitenstreifen. Zuallerst wird in § 2 Absatz 1 bestimmt, dass Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen. Das gilt also für Kfz, Fahrräder, Moppeds etc. – d.h. im Regelfall müssen Radfahrer die Fahrbahn benutzen.
In Absatz 4 Satz 2 wird dann einschränkend auf die „Benutzungspflicht“ ausschließlich jener Radwege verwiesen, welche mit Zeichen 237, 240, 241 gekennzeichnet sind.
In Satz 3 geht es dann weiter: „Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.“ Nach neuem Sprachgebrauch sind dies dann die „Radwege ohne Benutzungspflicht„; bis 2009 wurde der Begriff „Andere Radwege“ verwendet.
Benutzungspflicht: nur im Ausnahmefall
Für die Anordnung der RwBPfl gibt es nur selten Veranlassung. Denn wegen § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO muss in der konkreten Örtlichkeit eine Gefahrenlage vorliegen, die das normale Maß der Beeinträchtigung erheblich übersteigt.
Es muss also hinterfragt werden: warum ist es gerade an dieser Stelle derart gefährlich, auf der Fahrbahn zu fahren? — Nach unserer Erfahrung haben die Behörden nur selten plausible Antworten, geschweige denn sachlich begründete Entscheidungen vorzuweisen. Im hiesigen Landkreis werden die Gefahren immer nur seitens der Behörden behauptet, aber nie nachgewiesen.
Auch bei 20.000 Kfz/Tag noch sicher auf der Fahrbahn
Weil (innerorts) das Risiko eines Unfalls eher größer ist als auf der Fahrbahn, geht man davon aus, dass bei Straßen mit ca. weniger als 15.000-20.000 Kfz/Tag bei 50 km/h oder weniger keine Benutzungspflicht erforderlich ist.
Mehr dazu steht in den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA)“
Bauliche Mindeststandards müssen erfüllt sein
Seit der Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Jahre 1997 hat der Gesetzgeber den Straßenverkehrsbehörden ausdrücklich einen Riegel vorgeschoben, beliebige Schrottwege mit blauen Schildern auszuweisen. Zusätzlich zur Erfordernis der Benutzungspflicht aus Sicherheitsgründen (siehe oben) muss der Radweg etliche bauliche Voraussetzungen erfüllen:
- er muss breit genug sein.
- die Linienführung muss eindeutig und stetig (also nicht unterbrochen) sein.
- die Führung an Kreuzungen muss sicher sein, insbesondere muss die Sichtbeziehung zwischen einbiegenden/abbiegenden Kfz-Fahrern und den Radfahrern gut sein.
- der Weg muss baulich nach dem Stand der Technik gestaltet und unterhalten sein.
Die Details dazu stehen in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) sowie in weiteren Regelwerken. Die VwV-StVO ist für die Straßenbaubehörden und Straßenverkehrsbehörden bindend.
Wenn die Straßenverkehrsbehörde die VwV-StVO einfach missachtet und ein blaues Schild an einen Weg hängt, wo es eigentlich gar nicht hängen dürfte, dann musst Du mit dem Fahrrad trotzdem dort fahren. Du hast aber die Möglichkeit, mit Rechtsmitteln gegen die Schilder vorzugehen.
„Radweg = Sicherheit“ ist ein Irrglaube
In den vergangenen 30 Jahren sind allerorten Radwege nach dem Motto: „Radweg = Sicherheit und Komfort für Radfahrer“ gebaut worden. Das hat sich aber im Nachhinein als nicht mehr haltbar herausgestellt. Denn die Unfallhäufigkeit auf schlecht gestalteten Radwegen ist höher als auf der Fahrbahn, weil’s nämlich bevorzugt an Kreuzungen und Einmündungen kracht, und dort werden die Radfahrer liebend gerne von den Autofahrern übersehen, weil die separaten Radwege außerhalb des Sichtfeldes der Autofahrer geführt werden.
19 Kommentare
Da ergibt sich die Frage, was ist ein Radweg? Ist ein unbeschilderter Asphaltweg neben einer Landstraße automatisch ein Radweg oder nur für Fußgänger? Ist ein beschilderter Radweg noch ein Radweg, wenn nach der nächsten Kreuzung das Schild fehlt. Meiner Meinung nach ist eine fehlende Beschilderung, die ich übrigens sehr häufig vorfinde, ein rechtsfreier Raum, in dem ich auch, wenn mich jeder anhupt, die Straße benutzen kann.
Ja, die blauen Lollis gelten so lange, bis sie aufgehoben werden (z.B. Z237/240/241 + Ende) oder bis der Weg sein natürliches Ende findet. Vgl. BGH, Urteil vom 29-10-1996 – VI ZR 310/95; NJW 1997, 395: Der Radweg endet nur durch ‚eindeutige Verkehrsschilder‘.
Es wird immer mal wieder kolportiert, dass die Radwegbenutzungspflicht enden würde, wenn die Lollis nicht wiederholt werden — eine Begründung auf Grundlage der StVO hat noch niemand geliefert, sondern es wird immer nur mit der -behördeninternen- Verwaltungsvorschrift argumentiert. Die VwV ist für den Verkehrsteilnehmer aber völlig ohne Belang. Deshalb ist die Einmündungs-Theorie in meinen Augen nicht haltbar.
Wenn neben der Fahrbahn kein Radweg-Schild steht und nicht durch bauliche Maßnahmen erkennbar ist, dass da zwei „Spuren“ bzw. parallel laufende Wegbereiche sind, ist es ein Gehweg und Fahrräder müssen auf die Fahrbahn. Es kann aber Sonderregeln geben, abhängig von Kommune, Kreis oder Land.
In Hamburg z.B. brauchen Radfahrer dort, wo ein Gehweg ausgeschildert ist (blaues Zeichen) und per Zusatzzeichen ‚Fahrrad frei‘ (oder ähnl.) steht, nicht mit Schrittgeschwindigkeit fahren, obwohl das den Normalfall darstellt. Zufußgehende haben allerdings absoluten Vorrang und es gilt uneingeschränkt das einseitige Rücksichtnahmegebot. D.H. in Engstellen heisst es für Radfahrer: Absteigen und schieben oder ggf. Schrittgeschwindigkeit, wenn man dann das Bike noch 100%ig unter Kontrolle hat.
@Hopitz
TLDR; Radwegbereiche zwischen Einmündungen/Kreuzungen, die nicht mit einem die Benutzungspflicht verordnenden Kennzeichen versehen sind, sind nicht benutzungspflichtig. —
Das BGH Urteil aus 29-10-1996 – VI ZR 310/95 lässt in keinster Weise Ihre Behauptung zu, dass Radwegnutzungspflicht-Beschilderungen aufgehoben werden müssen bzw. erst enden, wenn der Radweg sein natürliches Ende gefunden habem, damit die Pflicht endet.
Das Urteil stellt klar, dass in dem gegebenen Fall die Radwegbenutzung auf der linken Seite, wo im Vorfeld Benutzungspflicht bestand, das Weiterbefahren in Gegenrichtung weiterhin gestattet ist, auch wenn auf der rechten Seite ein benutzungspflichtiger Radweg hinzukommt. Bitte genau das Urteil lesen und sich nicht irgendwas dazu denken.
Wenn nun in einer solchen Konstellation links in Gegenrichtung das Schild „Radweg-Ende“ erscheint, müssen Radelnde spätestens hier wieder auf die rechte Fahrbahnseite, egal, ob dort ein Radweg ist, auf dem man fahren darf oder muss oder nur die Fahrbahn zur Verfügung steht.
Aus einer Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO), die u.a. angibt wo welche Schilder zu stehen haben oder weggelassen werden dürfen ergibt sich übrigens noch keine Handlungsvorschrift für Verkehrsteilnehmende. Und in der StVO steht in §2 Abs. 4 „Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.“
Das macht auch Sinn, weil man erst erkennen kann, dass ein Radweg benutzungspflichtig ist, wenn man ein entspr. Schild sieht. Und wenn man aus einer Seitenstrasse z.B. nach rechts abbiegt, wo es dann einen Radweg gibt, der aber kein blaues Schild hat, kann man nicht wissen, dass man auf dem Radweg fahren muss. Und das unterwandert den Zweck der Benutzungsfplicht, nämlich die Gefahrenabwehr (nur zu der darf eine Radwegbenutzungspflicht erteilt werden).
Übrigens ist es auch gängige Praxis, dass die blauen Schilder an jeder Einmündung oder Kreuzung wiederholt werden, wenn sich am Stassenverlauf und -typ nicht viel ändert, also ein Gefahreneintritt gleich oder ähnlich hoch bleibt, wenn Fahrräder auf die Fahrbahn gelassen werden würden.
Kleine Info am Rande. In den letzten Jahren werden mehr und mehr Landstrassen-Radwege in meiner Region in ‚Gehweg+ Fahrrad frei‘ umgewandelt, was Schrittgeschwindigkeit bedingt, und das normale Fahrradfahren auf die Landstraße (Tempo 100 und dergleichen) verbannt.
An anderen Landstrassen ist die benutzungspflicht geblieben, aber in den teils kilometerlangen Ortschaften durch die diese Landstrassen wurde das Radfahren auf dem ehem. Rad-Gehweg komplett untersagt, was in eine Richtung leicht zu handeln ist, in der anderen Richtung an jedem Ortsanfang und -ende aber den Wechsel der Fahrbahnseite bedeutet.
Beides finde ich gruselig und bei beidem hält sich quasi niemand daran, und Verstösse werden auch nicht geahndet. Es kommt erst zum Tragen, wenn was passiert.
Statt die Radwegbenutzungpflicht aufzuheben für Leute, die sich das zutrauen, wird man, zumindest laut Beschilderung, auf die Fahrbahn gezwungen.
Efrie on 14.9.2019 13:00
In einer 30er Zone innerstädtisch verlaufen noch rot aufgepflasterte Fahrradstreifen ohne Beschilderung
Z 240/241, und ohne verbindende rot markierte Weiterführung an Kreuzungen.
Die Beschilderung deutet nur auf Fussgängerbereich hin.
Ich bin von 2 Autofahrern massiv ,teils mit hupen und verbalem Hinweis aufgefordert worden, den Radweg zu benutzen zu meiner Sicherheit.
Es solle eine Verkehrsberuhigte Strasse sein !!!!! in einem Wohngebiet mit mehreren Supermärkten
Aua.. – – Es hilft nur ein dickes Fell gegen solche Rüpel… Oder freundlich zurückwinken
Habe ich doch ernsthaft darüber nachgedacht dem ADFC beizutreten, schießt dieser Bericht dem Faß den Boden raus. Hier wird doch allen Ernstes die Empfehlung gegeben den Radweg nicht zu nutzen. Und dann auch noch die klugen kommentare! Wenn aber was passiert heißt es wieder die bösen LKW- und Autofahrer. Hier sollte jeder einmal über seine eigene Sicherheit nachdenken und vorhandene Radwege benutzen. Das sollte m. E. auch für die Benutzer mit nicht verkehrstüchtigen Sportgeräten sinnvoll sein. Da diese aber meist über eine Hirnquetschung leiden sobald sie auf dem Fahrrad sitzen, ist hier Hopfen und Malz verloren. ADFC für jedenfalls gestorben!
Mit Verlaub, Sie polemisieren ohne Substanz.
Wir erläutern auf dieser Seite den StVO-Unterschied zwischen Radwegen „mit Benutzungspflicht“ und „ohne Benutzungspflicht“. — Offensichtlich gehören Sie zu den Zeitgenossen, die die Rechtsänderung seit 1997 (Aufhebung der allgemeinen Radwegbenutzungspflicht) nicht wahrhaben wollen und als Angriff auf die freie Fahrt der Kfz verstehen. Wo haben Sie Ihre Erkenntnisse her? Wenn Sie sich auch nur die Mühe machen würden, die Polizeiberichte zu studieren, dann sehen Sie wo die Radfahrer umgefahren werden. Oder gucken Sie sich mal die einschlägigen Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Straßenwesen, der DiFu oder des Statistischen Bundesamtes an. — Tut uns leid, aber Ihr Kommentar ist substanzlos. Auf Ihre Mitarbeit können wir gern verzichten.
Ich habe eine Frage bezüglich der Benutzungspflicht gegen die Fahrtrichtung.
Hier: auf beiden Seiten Geh-Radwegpflicht gewesen, nun mit dem Verkehr Radwegbenutzung aufgehoben, andere Straßenseite ist noch benutzungspflichtig ausgewiesen in beiden Richtungen für Radfahrer und Fußgänger. ^^
Seltsam. Man müsste die Örtlichkeit kennen, um Genaueres zu sagen. Klar ist, dass eine beidseitige Radwegbenutzungspflicht zwar häufig angeordnet wird, aber rechtswidrig ist. Nun ist wäre m.E. em ehesten sinnvoll, wenn Radfahrer rechts fahren aber nicht links. Ist der Weg rechts zu schmal / unsicher / führt ins Nirwana? Und links ist der Weg breit, sicher, gut ausgebaut? Die Verkehrsbehörde müsste ihre „Abwägungen“ dokumentiert haben, aufgrund derer sie den neuen Verwaltungsakt vollzogen hat. Je nach Bundesland gibt es Informationsfreiheitsgesetze, so dass der Bürger ein Recht auf Akteneinsicht hat. Hier in Nds. geht das nicht, hier machen die Behörden wohl so viel Käse, dass es niemand sehen soll 🙂
Falls Du Bilder oder so hast, kannst Du Dich ja nochmal melden.
Mir ist noch nicht ganz klar, wann ich verpflichtet bin, den kombinierten Rad-Fußweg LINKS zu benutzen. Reicht es aus, wenn in Fahrtrichtung links das Zeichen 240 ist?
Mir ist in Erinnerung, dass es dazu ein Zusatzzeichen gab, ein kleines weißes Schild mit zwei entgegengesetzten Pfeilen – quasi „Verkehr auf diesem Weg aus beiden Richtung“ – und dass man auch nur dann den Radweg links benutzen musste. Inzwischen scheint es diese Schilder kaum mehr zu geben…
Ich fahre regelmäßig durch einen kleinen Ort, wo der linke Rad-Fußweg entsprechend ( ohne Zusatzschild) ausgeschildert ist. Zugleich existiert rechts ein Bürgersteig ohne jegliche Ausschilderung, Markierung oder bauliche Unterteilung. Muss ich dann den linken Weg benutzen? Oder darf ich auf der Straße fahren? Den rechten Weg darf ich ja nicht nutzen, oder?
Ja, genau das. Das angesprochene Zusatzzeichen ist nicht erforderlich. Und die Fahrbahn darf nicht benutzt werden, wegen Z 240. Wenn Du den Weg nicht benutzen möchtest, dann wäre zu prüfen, ob „Gehweg – Radfahrer frei“ vielleicht die sinnvollere Beschilderung ist.
Und was steht im §2 Abs. 2?
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
Daraus eine Benutzungspflicht für Wege abzuleiten, die nicht mit Zeichen 237, 240 oder 241 beschildert sind, ist schon ziemlich abwegig, oder?
Meines Erachtens greift das zu kurz: für die korrekte Umsetzung der StVO sind zunächst einmal die Länder zuständig, in Bayern konkret das Staatsministerium des Innern als oberste Straßenverkehrsbehörde. Nicht nur dort duldet man nun seit fast 20 Jahren, dass die Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses hinsichtlich der Benutzungspflicht von Radwegen nicht voran kommt. Wenn eine untere Straßenverkehrsbehörde nicht rechtmäßig handelt, muss die Rechtsaufsicht einschreiten und den korrekten Vollzug der Verordnung einfordern bzw. selbst einsprechende Anordnungen treffen. Da Straßenverkehrsrecht lediglich „übertragenes“ Recht ist, muss die Gemeinde dieser Anweisung in aller Regel unwidersprochen Folge leisten. Dazu gibt es auch in Bayern schon diverse Urteile von Verwaltungsgerichten.
Gibt es eigentlich schon Beispiele, dass eine Kommune wegen Verstoß gegen diese Gesetzgebung erfolgreich verklagt wurde? Hier in Halle/Saale sind einfach alle Radwege blau ausgeschildert worden und müssen jetzt mühsam einzeln in sehr aufwändiger Kleinarbeit weggeklagt werden. Eigentlich ist es ja Aufgabe der Stadt und nicht der Gerichte, Sonderfälle vom Allgemeinfall zu unterscheiden.
Hi Marco, zu Deiner Frage:
haben auch wir im Abschnitt „Rechtsfälle“ einige nette Beispiele dokumentiert. Seit dem Jahre 2002 gibt es massenweise Urteile gegen Kommunen und Landkreise in der Sache. — Unsere Erfahrung ist: manche Behörden/Kommunen handeln völlig gemäß dem Gesetz, und mit anderen muss man wegen jeden Pipifaxes zum Gericht. Aber Du hast natürlich Recht, es ist die Aufgabe der Stadt, rechtmäßig zu handeln. Zu nichts anderem ist die Verwaltung da. Vollzug der Gesetze.
Sie haben offensichtlich keinerlei Ahnung von Verkehrssicherheit oder der Straßenverkehrsordnung.
Ihre Wortwahl („Lügenpresse“) lässt zudem darauf schließen, dass Sie an keinerlei sachlichen Diskussion interessiert sind. Die aufgezählten Paragraphen/Absätze untermauern Ihre Behauptungen übrigens gar nicht, der genannte Absatz 2 ist nicht einmal fahrradspezifisch.
Was Sie glauben ist mir persönlich übrigens egal: Statistiken und Fakten sind keine Glaubensfrage.
Mit Verlaub, das ist purer Unsinn. Dass Sie dies mit §2 Abs. 4 StVO begründen, ist schon sehr abenteuerlich. Wir wünschen Ihnen gute Fahrt!
Es bleibt jedem freigestellt zu wählen, wo er im Rahmen des rechtlich Zulässigen fahren möchte. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns Literaturnachweise für Ihre Theorie nachweisen könnten. Im übrigen berufen wir uns auf Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen, die dann in die Regelwerke „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“, „Richtlininie für die Anlage von Stadtstraßen“ oder „Richtlinie für die Anlage von Landstraßen“ sowie in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO einfließen. Es mag ja sein, dass die gesamte Fachwelt sich irrt, und dass Sie Recht haben. Aber bitte liefern Sie Belege. — Hier im Landkreis werden die Radfahrer jedenfalls auf den Straßen MIT Radwegen umgefahren, und nicht auf den Straßen OHNE Radweg.
Nicht den Troll füttern…