Muss man oder muss man nicht? Darf man oder darf man nicht? Die Regelkenntnis hält sich in Grenzen. Wir klären auf.
Tatsächlich ist das Musikhören beim Radfahren gar nicht verboten. Verboten ist vielmehr, dass sein Gehör (und damit die Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens) durch die Musik o.ä. beeinträchtigt wird. So ist es in § 23 Absatz 1 StVO geregelt. Dabei ist unerheblich, ob man Kopfhörer verwendet oder ob man im hermetisch geschlossenen Auto sitzt und das Autoradio laut an hat.
ABER: *immer verboten* ist das Herumfingern am Handy während der Fahrt!
Das Fahren auf der Fahrbahn ist normalerweise weniger gefährlich als das Fahren auf dem Radweg. Denn auf der Fahrbahn fährt man immer im Blickfeld des Autoverkehrs und wird nicht so schnell Opfer eines Unfalls an Einmündungen und Kreuzungen; dort passieren die meisten und auch schwersten Unfälle mit Radfahrern.
Ausnahme: Wenn das Fahren in „falscher“ Richtung mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer (Symbol) und zwei gegengerichteten Pfeilen“ und „Radfahrer frei“ am falschen Eingang der Einbahnstraße (rote Spardose) freigegeben ist, dann gilt die Einbahnstraßen-Regelung eben nicht für Radfahrer. Eine solche Freigabe kommt nur dort in Frage, wo die Fahrbahn hinreichend breit ist und wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt.
- In Fahrradstraßen ist das Nebeneinanderfahren grundsätzlich erlaubt.
- Im geschlossenen Verband (mehr als 15 Radfahrer) ebenfalls.
- Des weiteren immer dann, wenn der Verkehr nicht behindert wird.
Nicht behindert wird der Verkehr, wenn das Überholen durch andere Fahrzeuge durch das Nebeneinanderfahren nicht beeinträchtigt wird. D.h. auf einer 6 Meter breiten Kreisstraße ist das Nebeneinanderfahren zulässig, denn ein Kfz kommt problemlos auf der Überholspur vorbei. Bei Gegenverkehr natürlich nicht, aber das wäre auch beim Hintereinanderfahren nicht möglich.
Wer also mit dem Rad über den Zebrastreifen fährt, ist lediglich dumm, macht sich aber erstmal nicht strafbar.
Im übrigen stellt gerade das Abbiegen hohe Anforderungen an die Bremsbereitschaft und die Beherrschung des Rades. D.h.:die Hände gehören beim unmittelbaren Abbiegevorgang an den Lenker und nicht in die Luft. Leider ist dieser Quatsch-Übung nicht aus den Köpfen der Verkehrserzieher herauszubringen.
ABER: auch die Akku/Batterielichter müssen immer betriebsbereit mitgeführt werden! Die Ausrede „Ich fahre nie im Dunkeln, ich brauche kein Licht“ ist wenig originell.
Wer schneller fahren möchte, der möge doch bitte die Fahrbahn benutzen, so wie es sich für einen ordentlichen Radfahrer gehört.
- Steht es auf einem „Radweg“, dann darfst und musst Du den Radweg BEFAHREN, nicht begehen!
- Steht es auf einem „Gehweg“, dann darfst Du da sowieso nicht fahren. Das Schild ist egal.
2 Kommentare
Linke Radwege benutzen….
ergänzende wäre hier zu erwähnen, das Radfahrer hier keine Rechte an Vorfahrt erlangen können. Das Vorfahrtrecht beruht, wie hier sehr nett beschrieben auf dem Rechtsfahrgebot.
Aus diesem Grund ist die Unfallfallwahrscheinlichkeit auch 12mal höher auf dem linksseitigen Radweg.
Ein klassiches Negativ-Beispiel hierfür ist der Radweg um den Kreisverkehr am Hallenbad Diepholz., wo unter dem Deckmantel Kreisverkehr, Radfahrer Vorfahrtrechte als Links-Fahrer haben sollen.
Nein, das ist nicht zutreffend. Es ist tatsächlich so, dass Radfahrer sogar dann die Vorfahrt behalten, wenn sie einen Radweg illegal auf der falschen Seite befahren. Siehe Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.1986 – 4 StR 192/86 –. Das gilt auch gegenüber Grundstücksausfahrten, vl. OLG Hamm, Urt. v. 04.08.2017 (AZ: 9 U 173/16). Bei illegaler Benutzung des ‚linken‘ Radweges bleiben Radfahrer nach einem Unfall aber durchaus auf einem nicht unbeträchtlichen Teil des Schadens sitzen.
Die Vorfahrt im Kreisel wird durch das Zeichen 205 StVO „Vorfahrt gewähren!“ an den Einfahrten geregelt. D.h. wer einfährt, muss den Verkehr im Kreisel durchlassen. Es ist egal ob von rechts oder von links. Den ‚links‘ fahrenden Radfahrern muss also Vorfahrt gewährt werden.
Aber es stimmt, der Links-herum-Kreisverkehr beim Hallenbad ist rechtlich höchst suspekt und dürfte einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Denn die in den Kreisel einfahrenden Radfahrer müssen das Verkehrszeichen 215 StVO „Kreisverkehr“ beachten: ‚Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.‘ — D.h. die Fahrzeugart ‚Radfahrer‘ MUSS RECHTS herum fahren! Die „Radfahrer frei“ Zeichen in Gegenrichtung auf der Rad-Kreisbahn sind also nichtsnutzig. Wer dort mit dem Rad „links“ herum fährt, handelt ordnungswidrig. — Nun ja, es ist eben die Gemeinde Diepholz, die solche illegalen Spielchen macht. Tief im Moor gilt das deutsche Recht wohl nichts mehr. Übrigens fällt die Gemeinde Diepholz landkreisweit durch eine überproportional hohe Zahl an Radfahrer-Unfällen auf, gemessen an der Einwohnerzahl. Warum nur….