Radwegbenutzungpflicht ist unrechtmäßig– Gericht hob Bescheide auf
Zur Vorgeschichte: In der Gemeinde Stuhr gab es bei der Umsetzung der „Fahrradnovelle“ der StVO von 1997 Schwierigkeiten, da das von der Fachbehörde ausgearbeitete Umsetzungs-Konzept vom Verwaltungsausschuss blockiert wurde.
So blieben linke Radwege in zahlreicher Zahl ausgewiesen, die Mindestbreite benutzungspflichtiger Radwege wurde meist unterschritten, und oft stehen auf den Radwegen Laternenmasten und anderes Mobiliar.
Verwaltung scheiterte in allen Gerichts-Instanzen
Gegen einen besonders schlimmen ‚linken‘ Radweg in der Gottlieb-Daimler-Str. in Brinkum-Nord habe ich dann im Frühjahr 2001 formellen Widerspruch eingelegt: der Weg endete ungesichert auf einer Kreuzung, war viel zu schmal und z.T. uneinsehbar.
Die Gemeinde Stuhr und die Widerspruchsbehörde beim Landkreis Diepholz wollten meinem Widerspruch hingegen nicht abhelfen.
Im Dez. 2001 wurde Klage am Verwaltungsgericht Hannover erhoben.
Das Urteil erging am 23.07.2003 (11 A 5004/01, NZV 2005, 223-224)
OVG sah keine Berufungs-Gründe
Die Gemeinde Stuhr hatte, mit Rückendeckung durch den Niedersächsischen Städtetag, dessen Mitglieder sich nach den alten Zeiten vor der Fahrradnovelle zurücksehnen, Antrag auf Zulassung zur Berufung beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg gestellt. Mit den Begründungen, dass das VG-Urteil in die Finanzhoheit der Kommune eingriffe, dass es sachlich falsch sei, dass versäumt worden sei die Polizei und den Baulastträger zu hören etc.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2003 hat das OVG Lüneburg den Antrag auf Berufung abgelehnt, so dass das Urteil des VG Hannover jetzt endgültig rechtskräftig ist. Die Lüneburger Richter haben die von der Gemeinde Stuhr im Berufungs-Antrag vorgetragenen Gründe in allen Punkten widerlegt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Fall keine Besonderheiten aufweist, sondern sich aus der VwV-StVO erschließt.
Neuer Bescheid und erneuter Widerspruch
Die Gemeinde Stuhr hat mir am 13.01.2004 entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover einen neuen Bescheid geschrieben.
Allerdings fand ich darin m.E. nicht die Rechtsmeinung des VG Hannover wieder, d.h. mein rechtswirksam erstrittenes Urteil gegen die Radwegbenutzungspflicht wurde m.E. nicht angemessen umgesetzt.
Deshalb hatte ich wiederum Widerspruch gegen den neuen Bescheid eingelegt.
Daraufhin, und da die handelnden Personen im Rathaus gewechselt hatten, gab es eine Einigung, die sowohl den Interessen des Radverkehrs als auch der Gemeinde entgegenkam: Die Schaufel wurde in die Hand genommen und es wurde in Abstimmung mit dem ADFC eine gesicherte Querungsstelle gebaut, so dass der linke Radweg nicht weiter erforderlich ist.