Für Fahrrad fahrende Kinder gelten spezielle Regelungen in der Straßenverkehrsordnung.
Immer auf dem Gehweg oder baulichem Radweg
- Bis zum vollendeten 8. Lebensjahr (8. Geburtstag) MÜSSEN Kinder den Gehweg benutzen.
- Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (10. Geburtstag) DÜRFEN Kinder den Gehweg benutzen, § 2 Abs. 5 StVO
- Dabei müssen sie auf Fußgänger Rücksicht nehmen
- NEU: Es darf auch auf einem „baulichen“ Radweg gefahren werden. Aber NICHT auf Radfahrstreifen und NICHT auf Schutzstreifen neben der Fahrbahn.
- An Kreuzungen und Einmündungen müssen sie absteigen und das Fahrrad herüberschieben!
- NEU: 1 Aufsichtsperson ab 16 Jahre mit eigenem Fahrrad darf auf dem Gehweg mitfahren, bei Kindern <8 Jahre.
StVO, § 2 Absatz 5
„(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.“
Aufsichtsperson darf auf dem Gehweg mitfahren
Seit 12/2016 und der Änderung des §2 Abs. 5 StVO ist nun das Mitfahren einer geeigneten Begleitperson (Mindesalter: 16 Jahre) mit dem Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr auf dem Gehweg erlaubt. Mitfahren darf aber nur 1 Person, also nicht beide Eltern oder gleich die ganze Großfamilie. Und nach wie vor gilt:
Absteigen und schieben!
Die Pflicht zum Absteigen und Schieben besteht, weil das Fahren auf dem Hochbord schlichtweg gefährlich ist, sobald man eine Einmündung quert. Um also zu vermeiden, dass die Kinder vom nächsten abbiegenden Kfz umgefahren werden, sollen sie absteigen und schieben. Die Pflicht zum Absteigen und Schieben besteht auch dann, wenn sie begleitet werden. Allerdings scheint niemand diese Vorsichtsmaßnahme zu beherzigen. Jedenfalls sehe ich nur Kinder oder Eltern mit Kindern, die ungebremst in die Kreuzungen hineinfahren; und das dann auch noch linksseitig. — Arme Kinder.
Kinderräder = Spielzeug?
Lt. § 24 StVO „Besondere Fortbewegungsmittel“ gehören Kinderfahrräder zu den besonderen Fortbewegungsmitteln, und für die gelten die Vorschriften wie für Fußgänger. Allerdings sind hiermit nur solche Kinderräder gemeint, die etwa von Kindern im Vorschulalter als Spielzeug benutzt werden. Solche Räder brauchen auch keine Lichtanlage, keine Bremsen usw.
„Vollendetes“ Lebensjahr?
Es gibt immer wieder Unklarheiten über den in der StVO verwendeten Begriff „vollendetes Lebensjahr“. — Es ist ganz einfach: Wer den ersten Geburtstag feiert, der hat gerade das erste Lebensjahr vollendet.
91 Kommentare
Bitte um kurze Einschätzung zu folgendem Verhalten:
Kinder fahren mit Rad auf rechtem Gehweg, erwachsene Begleitung auf der Fahrbahn. Straße mündet in eine T-Kreuzung. An dieser Straße ist ein Gehweg vorhanden mit Freigabe für Radverkehr in Fahrtrichtung. Kinder steigen an Kreuzung ab und wollen die Fahrbahn, an der sie bisher entlang gefahren sind queren (also nach links). Begleitung gibt auf der Fahrbahn Handzeichen zum Abbiegen nach links, steigt auf der Fahrbahn ab und lässt die Kinder queren. Finde ich etwas unglücklich, da den Kindern so der Eindruck vermittelt wird, sie wären nicht wartepflichtig.
Wie verhält es sich denn an Radwegfurten bei baulich getrennten Radwegen? Auf den Gehweg wechseln und drüber schieben? Weil als Fußgänger darf ich da ja nicht laufen und die Radwegfurt ist ja eigentlich nicht mehr baulich getrennt von der Fahrbahn.
Wenn Ihr auf dem Radweg fahrt (§2 Abs.5 Satz 2), dann ist Absteigen nicht erforderlich. Das Absteigen bezieht sich nur auf jene Kinder, die auf dem Gehweg radeln (Abs.5 Satz 1).
§2 Abs.5 Satz 2 bezieht sich auf die Nutzung eines baulich getrennten Radwegs. Die Frage ist ob Radwegfurten als „baulich getrennter“ Radweg zu sehen sind oder als Schutzstreifen? Oder ob es eine Sonderregelung zu diesen gibt, denn baulich getrennt von der Fahrbahn sind sie nicht, sie sind ja eigentlich ein Teil der Fahrbahn, und bis zum achten Geburtstag dürfen Kinder zwar baulich getrennte Radwege benutzen aber keine Radfahrstreifen oder Schutzstreifen!?
Radwegfurten sind Radwegfurten. Mit Schutzstreifen oder Radfahrstreifen hat das nichts zu tun.
Hallo, vielen Dank für den Artikel und die vielen Antworten, die mir für meinen Alltag mit 3 Kindern mit Rad im Straßenverkehr schon sehr weitergeholfen haben.
Zwei Fragen hätte ich aber noch:
1. Gibt es für Kinder U10 die Pflicht, einen Fahrradweg an einer Uferpromenade zu nutzen? Folgende Situation : es gibt bei uns am Rhein einen breiten, rot eingefärbten Gehweg und einen danebenliegenden, in beide Richtung zu befahrenen schmalen Fahrradweg, der durch eine durchgehende weiße Linie vom Gehweg abgegrenzt ist und schwarz ist. Dieser wird oft von sehr schnell fahrenden Radfahrern genutzt. Wenn ich mit 2 Kindern aif dem Rad und Nr. 3 auf Sitz oder im Anhänger dort fahre, wird es für die Kinder oft sehr schwierig und gefährlich und die anderen Radfahrer weichen oft auf den Gehweg aus. Fahren wir von vornherein auf dem Gehweg, werden wir trotz Rücksichtnahme und angepasster Geschwindigkeit oftmals angemacht. Was ist die korrekte Lösung? (Pragmatischste kenne ich schon)
2. Wenn das älteste Kind bald 10 wird und also den Radweg bzw. Radstreifen auf der Fahrbahn benutzen muss, ich aber an einigen Stellen das 6 jährige und das 2 jährige Kind auf Rad/Laufrad auf dem Gehweg begleite, darf der 10jahrige nicht mit auf den Gehweg, sondern muss unbeaufsichtigt neben (zu) schnellfahrenden Autos mit zu geringem innerörtlichen Abstand auf den Radstreifen auf die Straße, korrekt?
Danke
Dazu: §2 Abs. 5 Satz 1 StVO (Stand: 1/2024): „(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.“
Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr darf das Kind also ganz klar auf dem Gehweg fahren. Ob ein Radweg daneben liegt, spielt keine Rolle. Im Unterschied zu den Kindern bis 8 Jahren ist bei den Kindern bis >8J jedoch das Mitfahren einer Begleitperson nicht mehr vorgesehen.
Korrekt ist Dein Verhalten ja schon, aber was nützt es, wenn es Revierstreitigkeiten zwischen den Nutzergruppen gibt und die gegenseitige Akzeptanz und Rücksichtnahme fehlt?
Natürlich kann man solche Wege zu meiden, wo sich die halbe Stadt trifft. Mit dem Verkehrsrecht kommt man aber nicht weiter, wenn gedrängelt und gepöbelt wird.Schade, aber so isses……
Ja, so ist es in der StVO geregelt. Dann ist er erwachsen 😉
Guten Tag.
Bin heute als Begleitung meiner 9jährigen Tochter auf dem Gehweg mitgefahren und später bei grün über eine Ampel gefahren, allerdings sprang diese währenddessen auf um, so dass wir den 2. Teil nach einer Querung bei rpt gefahren sind, was eine Streife der Verkehrspolizei beobachtet hat.
Die Beamtinnen sagten ich dürfe meine Tochter zwar auf dem Gegweg begleiten, dies allerdings nur in Fahtrichtung – ist dies korrekt? Gelten wir in fiesem Fall nicht technisch gesehen als Füssgänger, da wir ja auch ansteigen müssen, sobald wir eine Strasse überqueren?
Trifft der Status als Fussgänger auch für das „Missachten“ der roten Ampel zu oder bin ich in diesem Fall wieder Radfahrer und werde wie ein Autofahrer geahndet?
Vielen Dank.
Nein, Ihr seid Fußgänger, wenn ihr zu Fuß geht. Stattdessesen seid Ihr illegal mit dem Rad gefahren 😉
Bei 2-geteilten Fußgängerampeln muss sehr wohl in der Mitte gewartet werden. Es ist ziemlich kompliziert, denn irgendeinen Rotlichtverstoß wirst Du immer begangen haben, wie Du es auch drehst.
Nee, jedenfalls steht das nicht in der StVO. Nur in §2 Abs.4 StVO steht immer „rechts“. In Abs. 5, also bei den Kinder-Sonderregeln, steht nichts mehr von rechts oder links. D.h. Kinder können auf Gehwegen links oder rechts fahren, aber sie und die Begleitung müssen an jeder Einmündung absteigen, §2(5)7 StVO. Nutzen Sie hingegen den Radweg (Abs.5 Satz2: „Radwege dürfen Sie benutzen“), dann müssen sie sich an die Nutzungsregeln für Radwege halten – also i.d.R. rechts fahren.
Guten Tag,
wie verhält es sich auf einem Sandweg (oder auch befestigt) zwischen Grundstücken durch. Er ist nicht beschildert, aber auch eigentlich breit genug für alle Verkehrsteilnehmer. Manchmal werde ich als Radfahrer insbesondere von Hundebesitzern angemeckert. Die blockieren gerne mal den kompletten Weg mit mehreren Personen und Hunden. (Ich werde sowohl mit als auch ohne Kind in Begleitung angemeckert.)
Oi, schwierig. Offensichtlich erschließt sich die verkehrsrechtliche Zweckbestimmung nicht ohne Weiteres, und dann erheben manche Nutzergruppen Ansprüche. Also: Gehweg: nein, dazu müsste passend beschildert werden. Hundeweg: haha, bestimmt nicht. Waldweg/für Radfahrer verboten: auch nicht, denn es ist kein Wald.
Kurzum, ich wüsste nicht, weshalb fremde Hunde dort laufen dürfen, fremde Radfahrer aber dort nicht fahren dürfen. Vmtl. musst Du Dich zur Klarstellung an Eure Stadtverwaltung wenden mit der Bitte, den Weg eindeutig zu beschildern. Der Schuss kann natürlich nach hinten losgehen, dass dann tatsächlich aller Fahrzeugverkehr (auch Radfahrer) verboten wird. Du müsstest einfach mal im Rathaus vorfühlen.
Neulich kam mir eine ganze Familie mit kleinen Kindern in falscher Richtung auf dem Radweg entgegen, so dass ich ausweichen musste.
Dürfen die so fahren oder dürfen sie das nur auf dem Fußweg?
Muss ich in solchen Fällen ausweichen?
Was passiert, wenn es kracht? Die kleine Tochter fuhr mit einem Affenzahn vorneweg und achtete kaum auf mich, so dass ich ziemlich hart bremsen musste.
Schließlich wurde ich, die ich den Radweg richtig benutzte, auch noch beschimpft.
Nein, ’so‘ dürfen die natürlich nicht fahren: a) Denn nur wenn Kinder bis 8J den Gehweg benutzen, dann kommt es nicht auf die Straßenseite an. Radwege hingegen sind immer in Fahrtrichtung rechts zu benutzen, es sei denn das Linksfahren ist durch Zeichen freigegeben.
b) Wenn es denn ein Gehweg wäre, der zum „Falschfahren“ mit Kindern bis 8 Jahre berechtigen würde, dann würde diese Sonderregelung für Begleitpersonen aber wirklich nur für 1 Begleitperson gelten und keineswegs für die komplette Sippe.
c) Dennoch: Auch wenn sich die entgegenkommenden Truppe falsch verhalten hat, musst Du Vorsicht walten lassen und mit Fehlverhalten der Kiddies rechnen. Also ruhig Blut bewahren bis sich die Gefahr verzogen hat. Dass man Dich anmeckert, ist fehl am Platze, aber ein situationsgerechtes Gegenmittel fällt mir nicht ein. Manche Leute sind und bleiben d**f.
„Und nach wie vor gilt: 1. Schrittgeschwindigkeit, 2. an jeder Straßeneinmündung absteigen und hinüberschieben.“
Das sehe ich anders. In § 2 Abs. 5 heißt es: „Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden“ Die in § 2 Abs. 5 genannten Personengruppen müssen auf einem Gehweg also nicht generell Schrittgeschwindigkeit einhalten sondern nur soweit dies erforderlich ist.
Hallo,
wenn das Kind noch berechtigt ist, auf dem Gehweg zu fahren, muss es dann (wenn auf beiden Seiten ein Gehweg ist), auf der „richtigen Seite“ fahren? Die Fußgänger laufen doch auch in beide Richtungen auf dem Gehweg…
Beide Seiten sind richtige Seiten 😉 d.h. die Kinder und also auch die Begleitperson dürfen sich den Gehweg aussuchen und auch die Fahrtrichtung. Die Analogie zu Fußgängern ist zutreffend. Denn alle Vorschriften zum Rechtsfahren sind eindeutig nur für die Fahrbahn bzw. für Radfahrer auf Radwegen normiert, jedoch nicht für die Kinder auf Gehwegen.
Zuletzt LG Hamburg vom 3.12.2021 , 302 O 147/20: „Anders als § 2 Abs. 4 StVO enthält § 2 Abs. 5 StVO keine Regelung, dass nur der rechte Gehweg befahren werden darf“
Unsere Kinder fahren in den Kindergarten mit einem Tretroller. Darf ich die beiden Kinder als Erwachsende mit dem Fahrrad oder eigenem Tretroller auf dem Bürgersteig zur Verkehrserziehung begleiten oder muß ich auf der Straße fahren?
Gibt es eine Grafik, die übersichtlich das richtige Verhalten je nach Alter der Kinder für die Eltern und die Kinder bzgl. Straße/Bürgersteig und bzgl. Fahrrad/Tretroller aufzeigt?
Hallo, als Erwachsene dürfen Sie nur dann auf dem (nicht freigegebenen) Gehweg fahren, wenn Sie ein **Rad** fahrendes Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr begleiten. Weil der Tretroller des Kindes kein Fahrrad ist sondern ein „besonderes Fortbewegungsmittel“, §24 StVO, ist die ‚Fahrrad-Begleit-Regelung‘ -§2 Abs. 5 StVO- nicht anwendbar.
Jedoch dürfen Sie als Erwachsene selbstverständlich mit einem Tretroller auf dem Gehweg fahren, weil „besondere Fortbewegungsmittel“ wie Fußgänger zu behandeln sind – und deshalb auf dem Gehweg fahren müssen.
Eine komplette Übersicht, wer / wo / wann / wie fahren darf / muss haben wir leider nicht. Es ist eine nette Anregung, für düstere Tage…..
Hallo!
Es haben sich schon mehrmals Fußgänger (diese waren zu zweit vor uns auf einem sehr schmalen Fußweg) beschwert, wenn mein 6-jähriger Sohn die Fahrradklingel benutzt hat, damit mein Sohn sich „ankündigen“ kann, die Fußgänger zur Seite gehen können und er an ihnen vorbei fahren kann. Gestern hat ihn dann eine Dame beschimpft, dass Klingeln auf Fußwegen verboten sei. Ist Klingeln generell verboten auf Fußwegen ?? Vielen Dank im Voraus!
Die FGin erzählt natürlich Unsinn. Wenn ihr von hinten an Fußgänger heranfahrt, müßt Ihr Euch ja bemerkbar machen. Dazu dient z. B. die StVO-vorgeschriebene Klingel. Alternativ könntet Ihr auch ohne zu klingeln an FG vorbeifahren. Dann bekommt Ihr zu hören: „habt Ihr keine Klingel?“.
Kurzum: Ihr habt Euch völlig richtig verhalten. Im Übrigen finde ich es ziemlich dreist, Kinder mit falschen Aussagen anzuraunzen… – D.h. selbst dann, wenn ein kleiner Pöks nicht so wohldosiert oder so rechtzeitig wie ein erwachsener Radfahrer klingeln sollte, so kann man es mit Gelassenheit nehmen.
Hallo, dass das Klingeln auf dem Fußweg verboten ist, ist natürlich Quatsch. Wenn das „Ankündigen“ per Klingel aber übergeht in „Spring gefälligst zur Seite, jetzt komm ich!“ und es ist auf dem Fußweg schlicht sehr wenig bis gar kein Platz da zum Ausweichen, dann müssen auch Kinder Rücksicht nehmen. Heißt ja auch so in § 2 V StVO: „……Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden…..“. Da fehlt mir dann doch im Post des ADFC der Hinweis, dass es auch noch andere Verkehrsteilnehmer wie z.B. Fußgänger gibt. Insbesondere wenn es sich um ältere Mitbürger*innen handelt, müssen Kinder lernen, dann ihrerseits Rücksicht walten zu lassen.
Ist mir gestern passiert: ich leicht gehbehinderte 76jährige gehe mit meiner 5jährigen Enkelin auf dem Gehweg. Plötzlich heftiges Klingeln, wir „springen“ zur Seite, 2 Kinder auf Fahrrädern(ok), dahinter Mama und Papa, keine Spur von rücksichtsvollen Verlangsamen oder vielleicht Absteigen und Schieben…“das ist erlaubt“. Ist das in Ordnung?
Hallo, das Verhalten der Erwachsenen mit Kindern war jedenfalls rücksichtslos und deshalb nicht zulässig. Die gegenseitige Rücksichtnahme, Par. 1 StVO, gilt insbesondere Ihnen gegenüber zum Schutz: Fußgänger und älterere Menschen genießen besonderen Schutz.
Zwar dürfen – oder müssen – kleine Kinder mit dem Rad auf dem Gehweg fahren. Aber trotzdem müssen auch Kiddies Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Und die Erwachsenen Begleiter erst recht.
Wie ist die Rechtslage: Tempo 20, Gehwege beidseits vorhanden, rechts nicht nutzbar aufgrund von Außenbestuhlung und Kundenstoppern. Kind U 8 auf die Fahrbahn geholt und eine mündliche Verwarnung bekommen. StVO-konformes Verhalten wäre demnach, das Kind in diesem Abschnitt schieben zu lassen?? Eine alternative Verbindung ist in die Fahrtrichtung nicht vorhanden, so dass offenbar nur Schieben bleibt? Oder die Kommune anzuregen, den linken Gehweg frei zu geben?
Danke und Gruß von Britta
Da Kinder mit Fahrrädern Gehwege zu benutzen haben, müssten die Kleinen also genau genommen die Straßenseite wechseln, um den linken (freien) Gehweg zu benutzen. Das müssten sie aber auch, wenn sie zu Fuß gehen bzw. schieben. Denn auch Fußgänger müssen auf Gehwegen laufen.
Die Gehweg-Regel für U8 ist nicht richtungsgebunden. Man darf also den linken wie den rechten Gehweg benutzen. Aber es dürfte wohl kaum in Ordnung sein, dass die Außengastronomie den Gehweg derart dichtstellt, dass radfahrende Kinder dort nicht mehr durchpassen. Evtl. fragst Du mal bei Eurem Ordnungsamt oder Gewerbeamt, wie man sich das dort vorstellt. Denn der Gehweg dient dem Gemeingebrauch, wohingegen die Außengastronomie eine „Sondernutzung“ ist. Die Sondernutzung darf gewiss nur dann erlaubt werden, wenn sie keine Gefahren (insbesondere nicht für Rad fahrende Kinder, Rollifahrer usw.) hervorruft.
Wie sieht es denn aus, wenn ich als Fahrradfahrende Erwachsene meinen U8 Fahrradfahrer und den U5 Rollerfahrer begleite. selbst auf dem Radweg fahre und die Kinder neben bzw schräg hinter mir auf dem Gehweg? Bzw wenn ich alleine mit dem kleinen Kind fahre, dieses den Roller nutzt und den Gehweg befährt, ich aber daneben den Radweg – dürfen wir dann linksseitig fahren? Es gibt auf dem Weg zum Hort und Kindergarten leider ein paar echt blöde Stellen, an denen man über mehrere hundert Meter keinen Rad oder Fußweg auf der rechten Seite hat. Für die letzten knapp 400m die Straßenseite zu wechseln erscheint mir auch eher sinnfrei, insbesondere so früh am Morgen mit eher müdem Kind. Und: Wenn wir in der Konstellation zu dritt die Straße überqueren (wo die Kinder IMMER rechtsseitig von mir fahren), MÜSSEN wir alle absteigen, verstehe ich das richtig? Und nur, wenn das U8 Kin mit mir alleine fährt und es in meiner Begleitung den Radweg nutzt, dürfen wir Seitenstraßen fahrend überqueren? Wir haben hier das Glück, recht gut ausgebaute Fahrradwege zu haben, aber die Kombination aus unterschiedlichen Altersgruppen stellt dann schon eine Herausforderung dar. 🙂
Vielen Dank im Voraus!
Hi, der Mix aus Roller, U8-Fahrrad und Erwachsenenfahrrad ist kompliziert, weil alle unter verschiedene Regelungen fallen. Ein Roller ist ein „besonderes Fortbewegungsmittel“ und es müssen die Fußgänger-Verkehrsregeln beachtet werden.
Das ist tadellos.
Das Kind darf natürlich links mit dem Roller fahren, denn es ist ja „Fußgänger“. Lt. StVO dürften Sie aber nur ein Rad fahrendes Kind begleiten (auch auf dem linken Gehweg). Ich finde, da ist eine Regelungslücke. D.h. Sie müssten mit dem Rad auf der Fahrbahn fahren 😉 — aber ich würde mich pragmatisch entscheiden, solange niemand anders behindert wird. Und Sie könnten natürlich bei der Gemeinde anregen, den linken Gehweg mit „Radfahrer frei“ auszuweisen, aus genau dem genannten Grunde.
Eigentlich muss nur das U8-Kind vom Fahrrad absteigen. Denn für den Rollerfahrer (=Fußgänger) gibt es keine solche Vorschrift und für Erwachsene auch nicht.
Richtig, bei Radwegbenutzung gelten die Absteigen-Regeln nicht. Aber die Radwegbenutzung ist richtungsgebunden, also üblicherweise in Fahrtrichtungs rechts, es sei denn der linke Radweg ist freigegeben. Es stimmt, mit dem Altersmix muss man tricksen und pragmatische Kompromisse eingehen.
Da bin ich jetzt schon verwirrt. Die durchaus zentrale und oben gestellte Frage, ob das z. B. 7-jährige Kind auf der Straße fahren darf, wenn kein Gehweg vorhanden ist, wird von Holger mit „ja“ beantwortet (12.4.19), von Andreas aber mit „nein“ (2.7.19) – beides ohne Nennung von Gründen, wobei Andreas behauptet, die Rechtslage sei eindeutig. Da hätte ich mir auf der ADFC-Seite eine etwas klarere Ansage erwartet. In der StVO steht ja, Kinder bis incl. 8 Jahre müssen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ich finde das jetzt einfach mal nicht eindeutig in Bezug auf Straßen (oder gar Gegenden) ohne Gehwege – fahrradfreie Zone für diese Kinder? Da wäre es schon schön zu erfahren, ob Andreas einfach das Gesetz so liest oder z. B. ein entsprechendes Urteil kennt. Einfach um zu wissen, ob es denn nun illegal ist, was man doch recht häufig tut, um auf einsamen ruhigen Straßen ohne Gehweg nicht zu versauern. Ob man also – leicht überspitzt – Ausschau nach Gesetzeshütern halten und ggf. schnell auf links schieben umschwenken sollte oder diese einfach nur freundlich grüßt, wenn sie vorbeikommen. Bzw. was man berechtigterweise entgegnen kann, wenn das Verhalten als ordnungswidrig geahndet werden sollte. Zurück zum Ernst: Müsste man dann auf der selten von Autos befahrenen, auf 30 km/h beschränkten Straße tatsächlich links schieben? Klar, die Realität ist eh noch mal ein Thema für sich: In unserem Fall ist die Alternativroute ein Geh- und Radweg mit ungefähr 15 schlecht einsehbaren Ausfahrten von Garagen etc., die ich für deutlich gefährlicher halte als die genannte Straße.
Also ausführlich:
a.
• § 2 StVO „Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“ wäre anzuwenden, wenn man annähme dass der 7-jährige mit einem Fahrrad (=Fahrzeug) unterwegs gewesen ist (nur dann gilt überhaupt der Sonderfall in §2 Abs. 5, siehe unten!!).
• In § 2 Abs. 1 ist als *Regelfall* normiert, dass Fahrzeuge — also auch Fahrräder — die *Fahrbahn* zu benutzen haben. Die abweichenden Benutzung von *Sonderwegen* ist in den nachfolgenden Absätzen geregelt, stellt aber Sonderfälle — und damit Verbote zur Benutzung der Fahrbahn — dar. Vgl. hierzu die mittlerweile Hunderte Urteile zur Radwegbenutzungspflicht.
Wenn nun keine Sonderwege/Gehwege vorhanden sind, kann also kein — von der Fahrbahnbenutzung abweichender — Sonderfall geregelt werden, wonach Fahrrad fahrende Kinder den Gehweg zu benutzen haben. –> also zurück zu Absatz 1; es gilt der Regelfall, wonach Fahrzeuge die Fahrbahn zu benutzen haben.
• Das galt selbstverständlich auch bis 1997 als eine allgemeine Radwegbenutzungspflicht bestand. Damals stand in der StVO: Radfahrer müssen Radwege benutzen. Es war keineswegs so, dass jede Kleckerstraße ohne Radweg somit zur Autobahn mutiert wäre. Oder heutzutage: manchmal hängen „Lollis“ (Radwegbenutzungspflicht) an offensichtlich unbenutzbaren Radwegen (1m Schnee, Scherben bringen Glück, Abfallcontainer, …). Dann muss man eben auch zwangsweise die Fahrbahn benutzen, = Regelfall. Vielleicht hilft das zum Verständnis.
b.
Vielleicht hat der 7-Jährige auch gar kein Fahrzeug bewegt sondern ein „Kinderfahrrad“ im Sinne von § 24 StVO „Besondere Fortbewegungsmittel“. Dann gilt Folgendes:
• Solche Bes. Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der StVO. Es gelten die Bestimmungen für Fußgänger. § 2 Abs. 5 StVO findet keine Anwendung.
• § 25 StVO Fußgänger: Absatz 1: „Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. *Auf der Fahrbahn* darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen *Gehweg* noch einen Seitenstreifen hat.“
c.
Keine Angst, die „Rennleitung“ (Polizei) jagt nicht mal den offensichtlichen StVO-Verbrechern hinterher: Denn zu Sport und Spiel, § 31 StVO, dürfen Fahrbahn, Radwege und Seitenstreifen nicht benutzt werden. Also ist geboten einzuschreiten:
• Rennrad fahren = Sport = verboten! a. Auf dem Radweg und b. auf der Fahrbahn. Zulässig günstigstenfalls auf für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen, aber dann nur mit Schrittgeschwindigkeit.
• Joggen = Sport = nur auf dem Gehweg erlaubt!!! ==> wenn kein Gehweg vorhanden, dann Jogging-Verbot!!!
• Rollschuh fahren, Skaten, etc. = verboten! Ist entweder Sport oder Spiel.
==>> Auf dem Lande werdet Ihr versauern. Da bleibt nur der Partykeller, und der ist wegen Corona gesperrt…..
Hallo. Wer haftet wenn ein 6 Jähriges Kind von einer Straße kommend in einen auf einem Privatparkplatz abgestellten PKW fährt (mit dem Fahrrad). Aus meiner Sicht darf dieses Kind in dem Alter gar nicht auf der Straße fahren und schon gar nicht unbeaufsichtigt. Demnach müssten die Eltern des Kindes wegen Aufsichtspflichtverletzung haften, oder?
Hi, das ist in §832 BGB geregelt: wenn die Eltern darlegen können, dass sie die übliche Aufsicht ausgeübt haben, dann wird der Geschädigte auf seinem Schaden sitzenbleiben. Was nach den Umständen an Aufsicht ausreichend war oder nicht, dürfte sich z.B. am Umfeld (Wohnstraße, Hauptstraße, …) und dem Verstand des Kindes bemessen. Auf einen Radaumacher muss man mehr aufpasssen als auf ein braves Kind. — Eine gute Zusammenfassung findest Du hier.
Hi, das Kind darf aber in dem Alter nicht auf der Straße fahren. Es muss beim überqueren einer Straße absteigen. Es darf nur auf dem Gehweg fahren. §22Absatz 5 StVo.
Wie sehr ihr das?
Es ist nicht zutreffend, dass Kinder nicht auf der Straße fahren dürfen. Richtig ist vielmehr, dass Rad fahrende Kinder den Gehweg benutzen müssen, sofern einer vorhanden ist. Ist denn ein Gehweg vorhanden gewesen? Ein Verstoß gegen die Gehwegbenutzungspflicht wird mit Bußgeld bestraft. Da solch ein kleines Kind keine eigene Knete hat, wird die Bussgeldstelle jedoch kein Bussgeld verhängen.
Davon abgesehen dürfte die Nicht-Haftung des Kindes, § 828 BGB, nicht wegen eines Verstoßes gegen §2(5) StVO entfallen. Ganz abgesehen davon ist das Schadensereignis ja nicht auf der Fahrbahn, sondern auf einem Parkplatz passiert. Dein Ansatz über §2(5) StVO dürfte wenig erfolgversprechend sein. – Hast Du mit den Eltern gesprochen? Haben die mit ihrer Haftpflichtversicherung gesprochen? Vielleicht läuft da etwas auf Kulanz?
Das Auto steht quasi an einer Straße, auf einem Privatparkplatz. Kein Bürgersteig.
Somit kann das Kind nur über die Straße an das Auto gekommen sein. Diese Straße darf das Kind mit 6 Jahren aber eben nicht befahren sondern muss dort das Rad schieben.
Die Haftpflicht zahlt wegen unter 7 Jahren nicht und die Eltern sind nicht kulant und sagen „Pech gehabt, nutzt doch die Vollkasko des PKW“.
Dann bist Du wieder bei der Frage der Verletzung der Aufsichtspflicht, denn die Haftung der Eltern ist unabhängig von der Haftung des Kindes. Zur Aufsichtspflicht in solchen Fällen müsstest Du mal Google anschmeißen oder tatsächlich einen Rechtsanwalt besuchen. Hier habe ich auf die Schnelle noch Infos gefunden, am Ende des Dokumentes. In Deinem Falle wird das Amtsgericht dann abwägen, ob die Eltern genügend aufgepasst haben oder nicht.
Vielen Dank für die Antworten.
Den verlinkten Artikel hatte ich auch schon gefunden.
Lohnt es sich hier zu klagen oder ist eher wenig Aussicht auf Erfolg. Eine Aufsichtspflichtverletzung nachzuweisen ist denke ich immer schwierig, oder?
Noch eins, ist das Melden des Schadens bei der Haftpflicht eigentlich ein Schuldeingeständnis? Mittlerweile sagen die nämlich ihr Kind war es nicht. Vermutlich um ihr Gewissen zu beruhigen oder die Aussage mit der Vollkasko zu revidieren.
‚Auf hoher See und vor Gericht…‘ — evtl. kommst Du mit einer Erstberatung beim Rechtsanwalt weiter. Die ist nicht teuer. Dann kannst Du das Kostenrisiko abschätzen und die Gefahr, ggf. zusätzlich zum Schaden auch noch Verfahrenskosten zu haben. Heikel…. — Die Sache mit der Haftpflicht können sie ja nicht ungeschehen machen, denn die Anfrage steht ja in den Akten der Versicherung.
Hallo.
Darf ich meinen 6-jährigen Sohn mit dem Rad auch auf dann dem Gehweg begleiten, wenn er statt mit dem Fahrrad mit dem Roller unterwegs ist? Er ist damit genauso schnell unterwegs, ich kann da nicht nebenher laufen…
😉 Hallo, die Sonderregel ist wirklich nur für Rad fahrende Kinder und deren Begleitperson gemacht. Der Roller fällt hingegen unter ’sonstige Fortbewegungsmittel‘. Also dürfen Sie nicht mit dem Rad auf dem Gehweg nebenher fahren. (… mit einem stylischen Kickboard hingegen schon 😉 …)
Ich kann die Pflicht zum Absteigen und Schieben nicht nachvollziehen; würde der unaufmerksame oder egoistische das-schaffe-ich-noch-Autofahrer einen die Einmündung überquerenden Fußgänger nicht gefährden?
Mit meinen Kindern fahre ich auf der rechten Seite und wir halten an jeder Kreuzung an (auch da, wo wir Vorfahrt hätten) und fahren weiter, wenn rechts keiner kommt. Selbst an Einmündungen von verkehrsberuhigten Bereichen halten wir an, da es manchen Autofahrern nicht klar ist, dass sie hier zu warten haben.
Nur am Rande: bei den Studien, ab wann Kinder Geschwindigkeiten einschätzen können, würde mich interessieren, ob wir hier von Kindern sprechen, die selbst aktiv am Verkehr teilnehmen, (die man aber nicht mehr allzu oft findet) – oder in der Mehrzahl doch eher von denen, die sogar wegen 300m mit dem Auto rumkutschiert werden.
Ich weiß z.B. von einem Erzieher, dass mein Kleiner mit etwas über 2 Jahren – im Gegensatz zu den anderen aus seiner Gruppe- unterscheiden konnte, ob ein Auto geparkt ist, oder ob es fährt. Das hat er aber nur gelernt, weil er mit dem Laufrad am Verkehr teilnehmen darf!
Kindern wird immer so vieles aberkannt, das sie angeblich nicht können. Jedoch können sie es nur nicht, weil die Erwachsenen sie nicht üben lassen (sei es aus Übervorsichtigkeit, Zeitmangel, Faulheit, Unwissenheit oder was auch immer).
Während bei Radwegen, insbesondere bei solchen mit Benutzungspflicht, eine Reihe von Sicherheits-Mindestanforderungen zu erwarten sind (die Praxis ist häufig anders…), gibt es bei reinen Gehwegen keinerlei Sicherheitsstandards in Hinblick auf Sichtdreiecke usw. — Ein 6-jähriger Radfahrer ist durchaus schneller unterwegs als ein Fußgänger, das macht den Unterschied in der Gefährdung an der Kreuzung/Einmündung. Obendrein sind die „Kurzen“ hinter parkenden Autos schlecht zu sehen.
Gutes Beispiel, danke. Die armen Kiddies hingegen, die nur im SUV herumchauffiert werden, erwerben keinerlei Verkehrskompetenz…. stimmt.
Hallo! Mit meinem 6 jährigen in einem engen Ortskern mit nur 1m breiten Gehwegen, Mülltonnen, Hauseingängen, Fussgängern etc. fortzubewegen und gleichzeitig selbst einen Kinderanhänger am Rad zu haben ist nicht praktikabel. Der Gehweg ist zu schmal für mich zum mit Anhänger fahren, auf der Straße muss ich dauernd warten bis sich mein Kleiner durchgekämpft und verzögere den Verkehr. Als praktikabel hat sich erwiesen wenn mein Kleiner rechts schräg vor mir auf der Straße fährt.
Erste Frage: Außer dass ich völlig verantwortungslos bin wenn mein kleiner mit mir auf der Straße fährt, welche strafrechtlichen Konsequenzen / Bußgelder können draus entstehen?
Zweite Frage: Wir würde es sich auf einer ausgewiesenen Fahrradstraße verhalten? Auch Gehwegpflicht unter 8?
Da dürfte sich wohl niemand ernstlich drum kümmern. Der Vater mit Hänger fährt ja sowieso rechtmäßig auf der Fahrbahn, und wenn dem Kind das Befahren des Gehweges aus den geschilderten Gründen nicht zumutbar ist, dann muss es eben sowieso auf der Fahrbahn fahren.
Eigentlich ja. Die neue Öffnungsklausel gilt nur für „baulich von der Fahrbahn getrennte Radwege“. Eine Fahrradstraße ist aber kein Radweg sondern eine Fahrbahn.
Also gilt Pragmatismus: es wird niemanden stören, wenn Sie mit dem Kind auf der Fahrradstraße fahren. Eher werden Sie schräg angeguckt, wenn Sie den Gehweg benutzen 😉
Hallo,
gestern auf einem abgetrennten Radweg folgendes Erlebnis: Auf dem Radweg zwei Kinder, eines mit ungefähr 3 Jahren auf einem „Fortbewegungsmittel ohne Tretkurbel“ und eines mit ungefähr 6 Jahren auf einem Kinderfahrrad. Die Begleitperson auf Fahrrad mit Anhänger fuhr daneben auf dem Gehweg.
Folge: Die Fußgänger auf dem Gehweg wussten nicht mehr wohin und die Kinder verursachten einen Rückstau auf dem Radweg und mehr oder weniger riskante Ausweichmanöver der restlichen Radfahrer (teils über den Gehweg).
Die Kinder sind ordentlich gefahren. Auch die Begleitperson vorsichtig und umsichtig. Wenn ich die Gesetze richtig verstehe, haben sich die Kinder als auch die Begleitperson korrekt verhalten. Ist das so? Welchen Sinn macht das?
Die Kinder waren gefährdet durch die von hinten kommenden Radfahrer und deren Manöver. Ob die Kinder sich wohl fühlen in so einer Situation und den Spaß am Radfahren vielleicht verlieren? Die Fußgänger mussten ebenfalls ausweichen.
Nicht zuletzt passt das irgendwie auch nicht zur Förderung der Radverkehrs, der ja einigermaßen zügig und sicher auf den ohnehin oftmals bescheidenen Radwegen möglich sein sollte. Motto: Alles was woanders nicht hinpasst auf den Radweg?
Ja, so isses 😉 — Nicht zu vergessen: Mülltonnen, Verkehrszeichen, Lichtmasten, parkende Kfz,… und demnächst 20 km/h Elektro-Roller.
Ich meine, dass zumindest die Begleitperson fehlerhaft fuhr:
Die Begleitperson fuhr regelwidrig auf dem Gehweg. Sie hätte nur dann „ebenfalls“ (§2Abs.5 StVO) auf dem Gehweg fahren dürfen, wenn die Kinder dort fahren. Die Kinder fuhren aber auf dem Radweg. Also hatte die Begleitperson nichts auf dem Gehweg zu suchen.
Das Rad fahrende Kind (unter 8) fuhr korrekt. Es hat die freie Wahl zwischen (baulichem) Radweg und Gehweg. Das Kind darf auch dann auf dem Radweg fahren, wenn keine Begleitperson dabei ist.
Das Kind mit dem Spielzeug hatte natürlich nichts auf dem Radweg zu suchen. Es hätte den Gehweg benutzen müssen, § 24 StVO „besondere Fortbewegungsmittel“.
In der Summe wäre es gewiss sinnvoller gewesen, wenn alle Kinder und die Begleitperson gemeinsam auf dem Gehweg unterwegs gewesen wären.
Darf das unter 8j Kind auf der Fahrbahn fahren, wenn es keinen Gehweg gibt?
Muss das unter 8j Kind einen Fußweg benutzen, der auf der linken Fahrbahnseite liegt?
Ja, das Kind wäre dann m.E. wie ein normaler Radfahrer zu betrachten und es gelten die normalen Radfahrer-Regeln, mangels Gehweg. Eine Ausnahme bilden die ganz kleinen Kinder mit Spielzeug-Rädern.
Schwere Frage. Die StVO ist etwas unklar. Ich meine jedoch, dass nur rechte Gehwege gemeint sein können. Denn im nächsten Satz des §2 Abs. 5 steht, dass diese Kinder auch baulich getrennte Radwege benutzen dürfen. Es wird nichts zu „rechts“ oder „links“ gesagt. Es kann ja aber nicht sein, dass man Kindern bis 8/10 Jahren erlaubt, auf jedem Radweg links zu fahren. Das wäre eine Katastrophe. Also sind wohl nur die rechten Radwege gemeint. — Also folgere ich, dass im Satz zuvor auch nur die rechten Gehwege gemeint sind. Aber eine abgesicherte Meinung ist hier nicht bekannt. Gleichwohl ist das Linksfahren auf Gehwegen, die ansonsten nicht für den Radverkehr freigegeben sind, mit Vorsicht zu genießen. An Grundstücksausfahrten und Einmündungen rechnet kein Autofahrer mit radfahrenden Kindern von der ‚falschen‘ Seite. Also langsam fahren und an den Einmündungen absteigen und herüberschieben.
Nein, das Kind darf zu keinem Zeitpunkt auf der Fahrbahn fahren. Das kind darf auch nicht den Fußweg auf der linken Seite nutzen. Die Rechtslage hierzu ist eindeutig.
Das ist falsch. Ein Kind unter acht darf den Gehweg benutzen. Gehwege sind nicht richtungsgebunden – auch dann nicht, wenn ein Kind darauf korrekterweise fährt.
Hallo,
darf das Kind samt Begleitperson auch den Gehweg entgegen der Fahrtrichtung benutzen?
Mfg
Das sollte wohl zulässig sein. Jedenfalls ist in §2 Abs. 5 nicht ausdrücklich die Benutzung des rechten Gehweges vorgeschrieben. Wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, dann hätte er es – genau wie in Abs. 2 bei der Radwegbenutzung – auch in den Absatz 5 hineingeschrieben. Allerdings ist zu beachten, dass §2 Abs. 5 StVO ja auch vorschreibt, dass vor dem Überqueren jeder Fahrbahn (auch im Längsverkehr) abzusteigen ist: wegen der großen Gefahr, als Radfahrer von ein-/abbiegenden Kfz umgefahren zu werden. Wenn Kinder hingegen regelwidrig nicht absteigen und obendrein auf kaum gesicherten Gehwegen ‚links‘ in Einmündungen hineinfahren statt zu schieben, dann ist das eines der gefährlichsten Manöver, welches man als Radfahrer tun kann 🙁
Das ist grundsätzlich richtig. Kommt es allerdings zur Kollision mit einem von rechts kommenden auf dem Gehweg fahrenden Kind das nicht anhält so trägt rechtlich trotzdem der Autofahrer die Alleinschuld am Unfall.
Das Kind darf den Gehweg entgegen der Fahrtrichtung nicht nutzen.
Die Frage, ob ein Kind nun den Gehweg gegen die Fahrtrichtung benutzen kann oder nicht, wird hier durch Holger und Andreas gegensätzlich beantwortet.
Gerade heute morgen hatte ich eine Situation auf dem Schulweg, die mich nach einer Antwort suchen lässt.
Zur Zeit müssen wir coronabedingt einen Umweg zum Schulhof machen, weil die Klassen getrennte Eingänge benutzen müssen. Ein kleines Stück führt dabei an einer von Autos befahrenen Straße vorbei. Keine Hauptstraße, aber gut frequentiert. An dieser Straße sind ca. 100 m zurückzulegen, dann geht es links wieder auf den Schulhof. Ein Wechsel auf die andere Straßenseite ist für diese Strecke nicht sinnvoll. Heute morgen parkte mittig auf dem zwar breiten Fußweg ein Vater, der sein Kind zur Kita brachte. Tür auf – Gehweg versperrt. Entweder Warten oder Ausweichen auf den Radweg. Da der Unterricht (auch coronabedingt) zur Zeit 25 Minuten eher beginnt als sonst und meine Tochter eher zu den Langschläfern gehört, waren wir zeitlich knapp. Das erhöht natürlich den Stresspegel.
1. Frage: Dürfte meine Tochter (6 Jahre) hier mit dem Fahrrad fahren (gegen die Fahrtrichtung, breiter Gehweg, normalerweise wenig Fußgängerverkehr)?
2. Frage: Dürfte ich sie auf dem Fahrrad fahrend an dieser Stelle begleiten? Heute morgen war sie auf dem Roller unterwegs – und ich habe gelernt, dass ich sie in diesem Fall nur gehend, nicht fahrend begleiten darf. (Wie praxisnah ist denn diese Regelung?)
3. Frage: Darf der Autofahrer mittig auf dem Gehweg parken?
Über eine Antwort freue ich mich – danke!
Habe ich das richtig verstanden, dass Sie auf dem linken *Radweg* gegen die Fahrtrichtung fahren wollen, weil der Gehweg blockiert ist? Streng genommen ist das natürlich nicht zulässig, wenn er nicht ausdrücklich freigegeben ist. Aber absteigen und auf dem Radweg schieben ist auch nicht zulässig. Warten ist wiederum nicht zumutbar. In der Summe haben Sie also die Auswahl: machen Sie am besten das, was Ihnen in der Situation vernünftig und sicher erscheint; niemand wird Ihnen einen Vorwurf machen können.
Genau, man darf nur ein Rad fahrendes Kind mit dem Rad begleiten. Ein Roller fahrendes Kind darf man natürlich mit einem Roller begleiten 😉?
Praxisnah ist das schon, denn im Vordergrund steht der Schutz der Fußgänger. Obendrein darf man auf Gehwegen ohnehin nur Schrittgeschwindigkeit fahren, also ist es eigentlich egal ob man nebenher läuft oder fährt
Natürlich nicht. Nicht einmal mit einem Reifen darf er auf dem Gehweg stehen. Am besten ein nettes Foto machen und der örtlichen Bußgeldstelle zuschicken: „Tatbestandsnummer 12658: Sie parkten verbotswidrig auf dem Gehweg und gefährdeten dadurch Andere.“ (Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten) — Das kostet dann 80,- Euro plus 1 Punkt in Flensburg. Anonym geht sowas i.d.R. nicht. Wenn man häufig mit zugeparkten Wegen zu kämpfen hat, dann ist die „Wegeheld-App“ fürs Smartphone empfehlenswert.
In Rostock dürfen „Anlieger“ auf separaten Geh- und Radwegen mit Kraftfahrzeugen fahren. Nun wollte ich wissen, warum kleine Kinder nicht zwischen Autofahrern fahren dürfen, Autofahrer zwischen Kindern aber schon. Eine abschließende Antwort erhielt ich bisher nicht.
https://fragdenstaat.de/a/26647
Die amtliche Begründung zur Änderung des § 2 Absatz 5 StVO kann der Bundesratdrucksache 332/16 entnommen werden: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0301-0400/332-16.pdf?__blob=publicationFile&v=5
Kinder sind bis zur Vollendung der Radfahrausbildung, die in der Regel in der 4. Klasse der Grundschule mit einer Prüfung abgeschlossen wird, entwicklungspsychologisch und motorisch noch nicht in der Lage, im fließenden Verkehr auf der Fahrbahn teilzunehmen. Insbesondere vermögen sie bis dahin nicht die Geschwindigkeiten herannahender Kraftfahrzeuge richtig einzuschätzen. Daher werden sie auf die Fußverkehrsflächen verwiesen und müssen im Kreuzungs- oder Querungsbereich absteigen und sich dort wie Fußgänger verhalten. Diese Erkenntnis kann in Studien nachgelesen werden. Ergebnisse zu Studien erhalten Sie u.a. bei der Bundesanstalt für Straßenwesen.
Wie müssen sich Fahrradfahrer mit Kindern bei Ampeln verhalten, wenn Fußgänger grün haben und Fahrradfahrer noch rot ?
Ich gehe mal davon aus, dass die Kinder bis zum vollendeten 8. LJ gemeint sind. Dann gibt es verschiedene Möglichkeiten: (1) Das Kind fährt gemeinsam mit der Begleitperson auf einem separaten Radweg, was ja seit 2018 möglich ist. Dann gelten also die Lichtzeichen für Radfahrer sowohl für die Begleitperson als auch für das Kind. (2) Gemeinsamer Geh/Radweg: auch hier kann das Kind als verkehrsrechtlicher Radfahrer mit Begleitperson unterwegs sein. Es gelten die Fahrrad-Zeichen. (3) Wenn das Kind auf dem Gehweg neben dem Radweg unterwegs ist, dann gilt die „Gehweg-Regel für Rad fahrende Kinder“: absteigen und herüberschieben! Also gilt die Fußgänger-Ampel. Bei „Gehweg/Radfahrer frei“ muss ebenfalls abgestiegen und geschoben werden.
Moin, wie weit gilt denn so ein Gehwegschild eigentlich? Wir haben einen befestigten Sandweg, durch eine Grasnarbe von der Straße abgetrennt, der am Anfang ein Gehwegschild hat. Nach ca. 200m geht er in einen normalen, gepflasterten Gehweg über, es gibt zwischendurch keine einmündende Straße, nur Grundstücksauffahrten.
Vielen Dank
Zuerst einmal ist ein Gehweg auch dann ein Gehweg, wenn er gar nicht beschildert ist. Es reicht, wenn er offensichtlich wie ein Gehweg aussieht. Das tut er, wenn er baulich von der Fahrbahn und vom Radweg getrennt ist. Eines Schildes bedarf es nur dann, wenn Zweifel bestehen, was vielleicht bei dem von Dir genannten Weg (durch Gras von der Fahrbahn getrennt) der Fall sein mag.
Das „Ende“ des „Gehweg“-Gebotes kann auf verschiedene Weise geschehen:
Das Verkehrszeichen „Gehweg“ verliert aber nicht bereits deshalb seinen Regelungsgehalt, weil eine Querstraße einmündet oder weil sich der Belag oder die Breite des Weges ändert. D.h. der erkennbare Weg ist solange ein Gehweg bis eines der obengennten Kriterien zutrifft.
Hallo,
bitte was gilt es bezüglich der Fahrtrichtung zu beacjten, wenn eine Elternteil ein unter 8-jähriges Lind auf dem Gehweg begleitet. Dies im Sinne der StVO Paragraph 2 (5).
Vielen Dank im Voraus
Ich wüsste gerne wer hier Schuld hat. 12 jähriger fährt in richtiger Richtung auf dem rechten Radweg (eines getrennten Geh- und Radwegs; nur in seine Richtung freigegeben, da auf anderer Straßenseite ebenfalls Geh- und Radweg vorhanden). Er kollidiert in einer leichten Kurve mit einer 7jährigen die ihm plötzlich auf „seinem“ Radweg entgegenkommt. Sie fuhr nicht auf dem Gehweg. Der Vater der Tochter ist 10m hinter seiner Tochter ebenfalls auf dem für ihn linken Gehweg mit Fahrrad und Hund unterwegs.
Wir können natürlich keine Rechtsauskünfte für Einzelfälle geben. Aber der Vater der Siebenjährigen ist gewiss der Haupt-Bösewicht. Er hat das Kind ja wohl angeleitet. Am besten wendet man sich in solchen Fällen an einen Rechtsanwalt.
Hallo,
Ich wüsste gerne auf welcher Straßenseite mein Kind, 6 Jahre alt, fahren soll, wenn kein Gehweg vorhanden ist.
Wie bei Fußgängern links, dem Verkehr entgegen, oder mit dem Verkehrsfluss?
Danke schön.
Hi, der/die Sechsjährige fährt ja schon mit einem richtigen Fahrrad, also keinem Spielzeug. Also muss das Kind mit seinem Fahrrad (=Radfahrer) ganz normal rechts fahren.
Für Fußgänger gilt „links gehen“ auch nur außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Innerhalb dagegen „rechts gehen“. Aber das 6-jährige Kind mit Fahrrad ist ja kein Fußgänger, sondern Radfahrer.
Hallo,
darf ich mein Kind unter 8 Jahren auch auf dem Gehweg begleiten, wenn ich einen Fahrradanhänger an meinem Rad habe, in dem das Geschwisterkind sitzt?
Aus Platzgründen mache ich das nur in Ausnahmen, wenn das Fahren auf der Straße durch Verkehr mit z. B. Linienbussen den Kontakt zu meinem Kind erschwert.
Es ist völlig o.k., als Begleitperson mit Hänger auf dem Gehweg mitzufahren. Das Eltern-Rad mit Hänger gilt als ganz normales Fahrrad. — Wenn in der StVO von „Radfahrenden“ gesprochen wird, dann gehören auch immer die Radfahrer mit Anhänger dazu. Bei der Regelung zur Begleitperson werden Radfahrer mit Anhänger nicht besonders erwähnt; insbesondere werden sie nicht ausgeschlossen.
Danke für die Antwort!
Hallo, darf man auch mit seinem Kind im Fahrradsitz auf dem Gehweg fahren?
Bei uns ist es auf der Straße manchmal nicht ziemlich gefährlich für die Fahrt mit einem Kleinkind hinten drauf.
Hallo, in dem Falle ist der Erwachsene der Fahrzeugführer. Es gelten also die Verkehrsregeln für den Erwachsenen. D.h. nach Recht+Gesetz ein klares: Nein. In der Praxis muss man vielleicht abwägen, was man tut. Kommt auf die Kfz-Belastung, die Gehwegbreite und die Zahl der Fußgänger an. Die andere Möglichkeit wäre natürlich die Anschaffung eines Anhängers oder eines Lastenrades mit Kindertransport (leider teuer).
Selbst mit Anhänger ist das manchmal sehr gefährlich, da einige Autofahrer ihren Führerschein scheinbar in der Lotterie gewonnen haben. Ein Papa aus der Kita war mit seinen Kind, welches im Anhänger saß auf der Straße unterwegs, da es keinen Fahrradweg gab. Er war auf der Geradeausspur und hatte grün, ein Rechtabbieger (mit diesen netten Abbiegerpfeil, der aber dennoch hätte warten müssen, da die Ampel offiziell auf rot gezeigt hatte) fuhr ihn seitlich in den Anhänger rein. Folge: der Papa, der Gott sei Dank einen Helm auf hatte, landete unglücklich auf der Seite durch die Wucht (Autofahrer war zusätzlich viel zu schnell) und erlitt eine Rippenprellung. Das Kind im Fahrradanhänger ist seitdem dermaßen traumatisiert, da der Anhänger ja auch ordentlich geruckelt und auf Schaden genommen hat, dass es nicht mehr in den Anhänger und auch in kein Autositz mehr rein will.
Der Vater ist aber darauf angewiesen. Es bringt also auch kein solcher Anhänger was, wenn man Bekloppte (sorry für den Begriff) Autofahrer auf den Straßen hat, die die Verkehrsregeln nicht richtig beherrschen und dann offenbar noch Tomaten auf den Augen haben (oder ein Handy auf der Nase) und Schmerzensgeld etc. hilft an der Stelle ja auch mal absolut nicht weiter. Besser wäre es, wenn sich sämtliche Kommunen für bessere Bedingungen für Radfahrer einsetzen und diesen Abbiegerpfeil einfach mal abschaffen.
Ich bin 13. Darf ich auch auf dem Bürgersteig fahren oder muss ich auf der Straße fahren? Meine Mutter ist dagegen, dass ich auf der Straße fahre.
Hallo, mit 13 hast Du das 10. Lebensjahr offensichtlich vollendet 😉
Also darfst Du den Gehweg nur noch als Fußgängerin benutzen, aber nicht als Radfahrerin.
Dann hast Du ein Problem. Lt. Straßenverkehrsordnung darfst Du nicht auf dem Gehweg fahren (es sei denn, er ist durch Zeichen freigegeben) und lt. Mutter darfst Du nicht auf der Fahrbahn fahren. Also darfst Du nirgends fahren und musst zu Fuß gehen. Na toll.
Aber jetzt mal von der praktischen Seite: in Tempo-30-Zonen ist es für Jugendliche allemal kein Problem, die Fahrbahn zu benutzen. Wähle also für Deine täglichen Wege am besten solche Strecken aus, die durch Tempo-30-Zonen oder durch Straßen mit Radwegen. Vielleicht beobachtest Du auch mal die Tageszeitung: Unfälle mit Radfahrern. Zeige diese Berichte Deiner Mutter. Normalerweise fuhren die verunglückten Radfahrer auf Geh-/Radwegen und wurden an Kreuzungen/Einmündungen von Autos angefahren. Frage Deine Mutter, was denn daran so gut ist.
Auf Straßen, wo wirklich viel Autoverkehr ist, da gibt es normalerweise Radwege, Schutzstreifen für Radfahrer oder der Gehweg hat ein Zeichen „Radfahrer frei“.
Noch eine Frage: Dürfen Kinder den Gehweg auf beiden Seiten der Strasse benutzen, also auch den in Fahrtrichtung linken Gehweg?
Ja, die Kinder dürfen fahren wo sie wollen. Rechtsfahrgebote gibt es nur bei den Vorschriften zur Fahrbahn- oder Radwegbenutzung, nicht aber bei der Gehwegbenutzung durch Rad fahrende Kinder. — Wichtig: die Kinder müssen an jeder Einmündung absteigen und die Fahrbahn zu Fuß überqueren. Aus Sicherheitsgründen. D.h. bei ordnungsgemäßem Verhalten gibt es nicht die Sicherheitsprobleme des Linksfahrens.
Der Parameter „Breite des Gehweges“ bleibt bei der Regelung unberücksichtigt! Genauso wird nicht auf das Können der Kinder eingegangen, da mangels dessen wohl eine Gefährdung der Fußgänger zwangsläufig ist.
Also haben wir wieder mal eine fundamentlose Amts-„Regelung“, die auf keinem hinreichenden IQ basiert!
Bei Kindern unter 8 sind in der Regel erwachsene Begleitpersonen dabei und die haben hoffentlich genug Intelligenz ihren Kids nahezubringen, dass die Fußgänger Vorrang haben.
Meine hatte das schon mit 2 begriffen (ist jetzt 4) und mit Laufrad unterwegs. Da wo der Weg sehr schmal ist fährt sie sehr langsam und achtet auf Fußgänger, wenn ihr jemand Paltz macht, bedankt sie sich. Bei breiten Wegen fährt sie etwas schneller, wird aber immer dann langsamer, wenn sie einen Fußgänger sieht.
Alles eine Frage der Erziehung
Das erste Lebensjahr ist das Lebensjahr zwischen der Geburt und dem ersten Jahrestag der Geburt, also dem ersten Geburtstag. Das heißt also, dass der erste Geburtstag das erste Lebensjahr vollendet. Analog verhält es sich mit allen folgende Geburtstagen => der 18. Geburtstag vollendet das 19. Lebensjahr. Alles klar?
Kleine Korrektur: Der 18. Geburtstag vollendet das 18. Lebensjahr und es beginnt das 19. Lebensjahr 😉
Hallo, wie verhält es sich, wenn ein 12-jähriges Kind auf einem gemeinsamen Fußgänger-/Fahrradweg mit dem Fahrrad fährt und an eine Querstraße kommt. Muss es dann auch absteigen?
Hallo! Nein, die Sonderregeln für Rad fahrende Kinder gelten nur für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr (‚muss‘-Vorschrift) bzw. 10. Lebensjahr (‚darf‘). Danach gilt für die Kiddies Erwachsenenrecht. D.h. der/die 12-jährige fährt ganz normal über die Furt herüber. Man sollte den Kiddies beibringen, etwaigen abbiegenden Verkehr von hinten oder von der Querstraße zu beobachten. Unaufmerksamkeit einfahrender/abbiegender Kfz im Zusammenhang mit Unaufmerksamkeit bevorrechtigter Radfahrer ist eine Haupt-Unfallursache.
Hallo, ich hätte auch mal eine Frage:
Wie lange dürfen Kinder mit geistiger Behinderung (z.B. Down Syndrom) auf dem Gehweg fahren? Es ist für manche durchaus möglich recht gut koordiniert auf dem Gehweg zu fahren (häufig wird das Radfahren aber erst deutlich später erlernt). Die Nähe der Autos und Motorroller/ -räder auf der Fahrbahn ist jedoch für manches Kind auch mit 10+ eine Überforderung.
Hi, mir ist dazu keine spezielle Regelung bekannt. Angesichts des allerorten ‚flexiblen‘ Umgangs mit der StVO würde ich pragmatisch verfahren. Natürlich unter den üblichen Voraussetzungen: langsam fahren und besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Der übliche Problemfall auf nicht freigegebenen Gehwegen sind wohl ohnehin eher die Menschen ohne Handicap, die dort zu schnell fahren. Ein Kind/Jugendlicher mit Einschränkungen dürfte gewiss nicht rasen und deshalb keine Probleme bereiten. Die Altersgrenze in der StVO orientiert sich am Regelfall der körperlich-geistigen Entwicklung – da ein Kind mit Down Syndrom nachvollziehbar etwas hinterherhinkt, wird sich niemand aufregen, wenn es auch mit höherem Alter auf dem Gehweg fährt.
Auch Körperbehinderte mit einem 12 km/h-Rolli fahren üblicherweise alle auf dem Gehweg, obwohl sie natürlich die Fahrbahn benutzen müssen.
Folgender Absatz ist falsch:
NEU: Aufsichtsperson darf auf dem Gehweg mitfahren
Seit 12/2016 und der Änderung des §2 Abs. 5 StVO ist nun das Mitfahren einer geeigneten Begleitperson (Mindesalter: 16 Jahre) mit dem Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr auf dem Gehweg erlaubt.
Die StVO spricht hier vom vollendeten ACHTEN und nicht vom vollendeten zehnten Lebensjahr.
Was ist bei Parkplatzein- bzw. Ausfahrten. Soll da auch geschoben werden? LG Judith
Nein, die Regelung gilt nur beim Überqueren von Fahrbahnen.
Gilt diese StVo auch für das Saarland? Keine, oder nur bedingt Fahrradwege, Fußgängerwege überwiegend zugeparkt… Wie soll ich mich hier richtig verhalten?
Hi, klar, Verkehrsregeln gelten überall in DE gleichermaßen.
Normalerweise macht man nichts falsch, wenn man auf der Fahrbahn fährt; es sei denn, die Benutzung des Radweges ist durch das blaue ‚Radweg‘-Zeichen ausdrücklich vorgeschrieben.
Und wo fahren die Eltern, die das Kind ja so beaufsichtigen müssen dass sie jederzeit eingreifen können?
In der geplanten StVO-Novelle (vorauss. ab Herbst 2016) wird sinngemäß folgende neue Regelung des § 2 Absatz 5 StVO stehen:
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr dürfen künftig durch 1 geeignete Aufsichtsperson mit dem Rad auf dem Gehweg begleitet werden. 1 Person, nicht mehrere. Die Aufsichtsperson muss über 16 Jahre alt sein und nach wie vor muss auf den Fußgängerverkehr Rücksicht genommen werden und nach wie vor muss beim Queren von Fahrbahnen – auch an Einmündungen im Zuge von Vorfahrtstraßen – abgestiegen werden.