1,50 m Seitenabstand zu Radfahrern — die Realität.

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Seit der StVO-Novelle vom 29.4.2020 müssen Kfz beim Überholen von Radfahrern oder Fußgängern einen Seitenabstand von mindestens 1,50 Meter (innerorts) bzw. 2,00 Meter (außerorts) einhalten. Trotzdessen wird in Weyhe gern gedrängelt.

Denn die Autos werden immer breiter, die Straßen aber nicht. Viele Gemeindestraßen haben eine Breite von kaum 4,00 Meter. Ein Mittelklassewagen hat eine tatsächliche Breite (über die Außenspiegel gemessen) zwischen  1,95m und 2,10 Meter. Die SUV und andere Kleinlaster bringen es gar auf Breiten von 2,25 Meter. Das bedeutet dann in zahlreichen Straßen des Gemeindegebietes: faktisches Überholverbot.

Viele Fahrer/innen dieser hochmotorisierten, überbreiten Kfz finden es sehr unangenehm, wenn sie hinter Radfahrern hinterherfahren müssen, solange bis sich eine Möglichkeit zum Überholen bietet. Also wird muter mit viel zu dichtem Seitenabstand überholt. Der SUV im Titelbild hält nur gut 50cm Seitenabstand anstatt 2,00 Meter (außenorts! Zur Bötterei, Weyhe).Weitere Impressionen:

Bussgeld? Ordnungswidrigkeit?

Ordnungswidrig handelt, wer beim Überholen den nötigen Seitenabstand nicht einhält. Im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog sind dafür 30,- Euro Bussgeld vorgesehen. Als Betroffener kann man das ordnungswidrige Handeln grundsätzlich bei der Bussgeldstelle melden.

Es macht aber nur dann Sinn, wenn man auch den/die Fahrer/in beschreiben kann. Auch sollte der Überholabstand gerichtsfest dokumentiert sein. D.h. man muss sein Fahrrad mit allerlei Kameras und Sensorik ausstatten, andernfalls wird die Bußgeldstelle mangels Erfolgsaussichten gar nicht tätig.

Umgekehrt kann man also sagen: normalerweise hat niemand mit einem Bußgeld zu rechnen. — Die Vorschrift geht ins Leere.

Verhaltensregeln

Als Radfahrer muss man also sehen, dass man allzu dichtes Überholen unterbindet bzw. kontrolliert.

  • Fahre in Schlangenlinien, wenn’s eng wird.
  • Benutze ein ultra-helles Rücklicht. Auch am Tage.
  • Verkleide Dich als Rennradfahrer.
  • Fahre nicht allzu weit rechts am Fahrbahnrand, denn das animiert Autofahrer/innen, Dich zu schneiden.
  • Kinder fahren am besten im Pulk und tun so als ob sie unaufmerksam oder unsicher seien. Dann machen Autofahrer einen extra großen Bogen.

Rücksichtnahme solltest Du als Radfahrer aber auch beherzigen. Falls ein Kfz partout auf längerer Strecke nicht vorbeikommt, weil es eng ist, dann sei freundlich und winke das/die Auto/s bei passender Gelegenheit durch. Bei Absprache ist es selbstverständlich o.k., wenn jemand mit geringerem Abstand (vorsichtig) vorbeifährt.

Abstandsregeln gelten auch an Schutzstreifen!

Übrigens gelten die Mindest-Überholabstände auch dann, wenn Radfahrer auf Radfahrstreifen oder auf Schutzstreifen fahren.

7 Kommentare

  1. Ich finde immer schön zu beobachten, wie wenig Abstand Radfahrern offensichtlich genügt, wenn sie einem entgegenkommen und warten müssten, weil an einer Engstelle das Hindernis auf ihrer Seite ist. Da wird sich dann sogar noch mit 30 cm Abstand durchgequetscht, weil man nicht warten möchte. Am besten sind die Idioten, die dann auch noch Richtung Autofahrer gestikulieren, als ob ein Rad immer Vorfahrt hätte.

    • Thorsten on

      @Alfons: Als Radpendler erfahre ich täglich am eigenen Leib: das Gegenteil ist der Fall! Ständig zwängen sich Autofahrer trotz Hindernis auf der eigenen Seite rücksichtslos in Engstellen an mir als entgegenkommendem Radfahrer vorbei. Wenn doch mal einer wartet kann ich sicher sein: Hinter mir fährt ein anderes Auto. Dann geht es plötzlich mit dem Abwarten des Gegenverkehrs.

    • Es ist ein Unterschied, ob beide Verkehrsteilnehmer die kommende Gefahr im Vorfeld sehen (Begegnungsverkehr) oder ich als Radfahrender mich auf die korrekte Gefahreinschätzung des Überholenden verlassen muss.

  2. In der Sendung „Wer weis denn sowas“ wurde auch eine Frage zum Mindestabstand (1,5 Meter innerorts) abgefragt. Da wurde die Einschränkung „Ab 30 km/h“ gemacht. Was bedeuten würde, das bei Geschwindigkeitsbegrenzung von niedriger 30 km/h die Regel nicht gelte??? Habe diese „Behauptung“ aber bis jetzt nirgens gefunden. Wäre für unsere Gemeinde auch recht schlecht da die mietsen innerorts Straßen neuerding 20 km/h max haben. Ist da was bekannt??

    • In der Sendung “Wer weis denn sowas” wurde auch eine Frage zum Mindestabstand (1,5 Meter innerorts) abgefragt. Da wurde die Einschränkung “Ab 30 km/h” gemacht. Was bedeuten würde, das bei Geschwindigkeitsbegrenzung von niedriger 30 km/h die Regel nicht gelte??? Habe diese “Behauptung” aber bis jetzt nirgens gefunden.

      Steile These. — Weder aus der StVO noch aus dem Bußgeldkatalog lässt sich die dort getroffene Behauptung nachvollziehen.

      Wäre für unsere Gemeinde auch recht schlecht da die mietsen innerorts Straßen neuerding 20 km/h max haben. Ist da was bekannt??

      Ja, da ist etwas bekannt 😉

      1. Und zwar dürfen Kfz und Radfahre höchstens 20 km/h fahren.
      2. Radfahrer fahren i.d.R. heutzutage durchaus 20 km/h, weil die Mehrheit mit Elektrounterstützung fährt
      3. Beim Überholen selber müsste man mit deutlich höherer Geschwindigkeit überholen. Dann würde der Überholende deutlich mehr als 20 km/h fahren –> rechtswidrig.
      4. Und wenn nun auch noch mit verringertem Abstand überholt wird –> zweiter Tatbestand

      „Zulässig“ ist enges Überholen also nicht ohne weiteres. Gegenseitige Verständigung ist jedoch nicht ausgeschlossen.

  3. Roul Oldenburger on

    Wie ist der Überholvorgang definiert? Gilt die Abstandsregelung nur dann, wenn mich ein Kfz von hinten überholt oder auch wenn es mir entgegenkommt?
    Regelmäßig erlebe ich, dass Kfz mir auf meiner Spur entgegenkommen, obwohl die Hindernisse auf ihrer Fahrbahnseite stehen und dass sie dabei die 1,5 Meter natürlich nicht einhalten.
    Ich habe den Eindruck, dass hier Unklarheit herrscht.

    • Grundsätzlich gilt in Par. 1 StVO „gegenseitige Rücksichtnahme“. Daraus leitet sich seit Langem der notwendige Seitenabstand von >1,50 ab. Zuerst war er nur in der Rechtsprechung verankert, jetzt hat er aber Eingang in Par. 5 StVO gefunden. Man darf jetzt nicht auf die Idee kommen, dass NUR beim echten Überholen Abstand zu halten ist. Nein, denn über allem steht Par. 1 StVO, siehe oben. Also auch bei Gegenverkehr. Dann muss je mehr Abstand gewahrt werden, je höher die Geschwindigkeit ist; bzw. das Tempo muss reduziert werden, von beiden. Und bei Fahrbahnverengungen gelten die üblichen Regeln.

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