Bassum: Radwegbenutzungspflicht „Am Damm“ per Urteil aufgehoben

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Auf Klage eines Bassumer Radfahrers hat das Verwaltungsgericht Hannover die Radwegbenutzungspflicht in der Straße „Am Damm“ (Landesstraße 776 nach Harpstedt) aufgehoben. Der beklagte Landkreis Diepholz musste die ‚blauen Lollis‘ jetzt von dem ca. 500 Meter langen Straßenabschnitt entfernen. Er hat zwischenzeitlich „Gehweg – Radfahrer frei“ beschildert. Radfahrer haben stadtauswärts also die Wahl, auf der Fahrbahn oder auf dem Gehweg zu fahren.

[ Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 06.09.2018 ]

Keine Radwegebenutzungspflicht in der Straße „Am Damm“ in Bassum

Klage eines Radfahrers gegen den LK Diepholz ist erfolgreich.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat die vom Landkreis Diepholz auf der in den letzten Jahren erneuerten Straße „Am Damm“ innerhalb der Ortslage Bassum für die Fahrtrichtung nach Harpstedt angeordnete Radwegebenutzungspflicht aufgehoben. Diese war von der Verkehrsbehörde nur für Radfahrer angeordnet worden, die in Richtung Harpstedt den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen. In der Gegenrichtung dürfen Fahrradfahrer hingegen wählen, ob sie auf der Fahrbahn innerhalb eines dort angebrachten Radfahrer-Schutzstreifens (gestrichelte Linie auf der Fahrbahn) weiterradeln oder den gegenüberliegenden „linken“ gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Angebotsradweg), auf dem ihnen die zur Benutzung verpflichteten Radfahrer entgegenkommen. Zwar erkannte auch das Gericht nach der durchgeführten Ortsbesichtigung eine Gefahrenlage durch den Kurvenverlauf der Straße und den zahlreichen Schwerlastverkehr auf der Strecke, die geeignet wäre, grundsätzlich eine Radwegebenutzungspflicht zu rechtfertigen. Jedoch lässt bereits der Widerspruch in der verkehrsbehördlichen Anordnung (Benutzungspflicht für Radfahrer in die eine Richtung, bloßes Angebot für Radfahrer in der Gegenrichtung) die Gefahrenlage nicht mehr als qualifiziert erscheinen. Dessen ungeachtet hielt die Kammer die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht in eine Richtung für ermessensfehlerhaft, weil ein gegenläufiger Radverkehr auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg nach den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung wegen der hierdurch verursachten besonderen Gefahren innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich nicht angeordnet werden soll. Auch war der gemeinsame Geh- und Radweg an einer Engstelle nur gut 1 Meter breit. Dies hielt die Kammer für zu eng, um zwei sich begegnende Radfahrer und etwaige weitere Fußgänger passieren zu lassen. Notwendige Verkehrszusatzzeichen fehlten an den Einmündungen von Nebenstraßen, die auf den von links und rechts kreuzenden Radverkehr hinweisen. Die insoweit von der Kammer festgestellten verkehrlichen Mängel des gemeinsamen Geh- und Radweges stehen deshalb der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht entgegen.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zulässig.

Az. 7 A 7051/16

Was ist eine „Radwegbenutzungspflicht„?

Statt der Fahrbahn MUSS der Radweg benutzt werden. Ein solches Fahrbahn-Benutzungsverbot soll lt. Gesetzt nur in ganz, ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig sein. „Am Damm“ ist kein Ausnahmefall.

Müssen jetzt alle Radfahrer auf der Fahrbahn fahren?

Die Behörde kann „Gehweg – Radfahrer frei“ aufstellen. Dann kann, wer will, auch weiterhin auf dem Sonderweg fahren.

Link: Kreiszeitung 07.09.2018

Bis 1998 galt in Deutschland die „allgemeine Radwegbenutzungspflicht“. Mit der „StVO-Fahrradnovelle“ 1998 wurde das geändert. Radfahrer sind Fahrzeuge und haben im Regelfalle die Fahrbahn zu benutzen, §2 Abs. 1 StVO. Sie dürfen auch rechte Radwege benutzen. Eine Benutzungspflicht von Radwegen besteht aber nur dann, wenn die „blauen Lollis“ aufgestellt sind. Das setzt wiederum voraus, dass

  1. Eine qualifizierte Gefahrenlage besteht und
  2. Der Weg bestimmte Mindeststandards erfüllt, insbesondere eine gewisse Mindestbreite hat. Die Mindestbreite ist insb. dann relevant, wenn auf dem Weg Rad- und Fußverkehr gemeinsam abgewickelt wird. Innerhalb der geschlossenen Ortschaft soll das nicht gemacht werden.

Der gemeinsame Geh-/Radweg „Am Damm“ ist jedenfalls zu schmal, auch wenn die Landkreis-Behörde das Gegenteil behauptet hat. Nicht zuletzt hat es in der Straße – bevor der Sonderweg gebaut wurde — niemals Verkehrsunfälle mit Radfahrern gegeben.

Sachverhalt falsch ermittelt

In der L 776 „Am Damm“ in Bassum stand die Behörde bis zuletzt auf dem Standpunkt, dass der Weg so breit ist, wie er lt. Verwaltungsvorschrift sein muss. Der Landkreis hat den Ausführungen des Klägers selbstverständlich nicht geglaubt. Also mussten 5 Richter aus Hannover anreisen und den Sachbearbeiter und den Verkehrspolizisten belehren. Sturheit von Amts wegen.

Kreiszeitung 07-09-2018

Kreiszeitung 07-09-2018


VG Hannover, Urteil v. 05.09.2018, 7 A 7051/16

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