Radwege und andere Radverkehrsanlagen

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Fahrbahn oder Radweg fahren? Kommt drauf an …

Bereits seit der StVO-Novelle 1998 wurde die allgemeine Radwegbenutzungspflicht abgeschafft. Seitdem gilt::

  • Im Regelfalle müssen Radfahrer, wie alle andere Fahrzeuge auch, die Fahrbahn benutzen. Radfahrer und Auto werden also üblicherweise völlig gleich behandelt.
  • Ausnahme: Ausschließlich dort, wo eines dieser Zeichen aufgestellt ist, müssen Radfahrer den Radweg benutzen (§2 Abs. 4 Satz 2 StVO). Sie dürfen nicht die Fahrbahn benutzen.
  • Radwege OHNE diese Zeichen sind NICHT benutzungspflichtig. Der Radfahrer hat in der Regel die Wahl, ob er den Radweg oder die Fahrbahn benutzen möchte (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO) .

Benutzungspflicht NUR im Ausnahmefall zulässig

Nach wie vor dürfen die Benutzungspflicht-Zeichen ausschließlich dann aufgestellt werden, wenn dies sowohl aus Sicherheitsgründen zwingend erforderlich ist UND bestimmte Voraussetzungen in puncto Breite, Führung etc. erfüllt sind.

„Radweg = Sicherheit“ ist ein Irrglaube

In den vergangenen 30 Jahren sind allerorten Radwege nach dem Motto: „Radweg = Sicherheit und Komfort für Radfahrer“ gebaut worden. Das hat sich aber als Unsinn herausgestellt. Denn die Unfallhäufigkeit auf schlecht gestalteten Radwegen ist höher als auf der Fahrbahn, weil’s nämlich ganz gern mal an Kreuzungen und Einmündungen kracht. Denn nur selten wurden die Radwege nach einem vernünftigen (holländischen) Maßstab gebaut; viel eher sind beliebige Gehwege und Holperpisten durch Aufstellen von blauen Schildern zu „Radwegen“ gemacht worden.

Verbindliche Mindestanforderungen an benutzungspflichtige Radwege

Es gab zwar schon länger sogenannte „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA)“, in denen zu lesen stand, wie Radwege vernünftigerweise zu bauen wären. Doch die Gemeinden, Kreise und Länder haben die ERA meist ignoriert, weil sie keine zwingende Vorschrift war, sondern eben nur eine Empfehlung. Nun endlich hat der Gesetzgeber verbindliche Vorschriften erlassen, wie die Baulastträger Radwege zu bauen haben, wenn sie denn benutzungspflichtig sein sollen: in der „Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO)“ sind die Kriterien aufgeführt, deren Erfüllung oder Nichterfüllung über den Status eines (Rad)Weges entscheidet.

Die VwV-StVO regelt allerdings nicht alles im Detail. Der Details halber muss man sich dann doch auf die ERA berufen. Oder noch viel besser auf die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006“, ( RASt06 ). Die RAST06 hat den Vorteil, dass sie eine Richtlinie ist (drum heißt sie so). Und Richtlinien haben eine deutlich größere Bindungswirkung als die Empfehlungen wie z.B. die ERA.

Recht und Gesetz setzen sich nur mühsam durch

Wer geglaubt hat, dass alle Strassenverkehrsbehörden die „blauen Lollies“ zum 1.10.1998 abgeschraubt hätten, wo sie nicht hingehören, der hat sich jedoch geirrt. Im Regelfalle haben die Straßenverkehrsbehörden die StVO-Novelle gar nicht zur Kenntnis genommen, deren Umsetzung verschleppt oder das Gesetz einfach falsch herum gelesen. Statt weniger Benutzungspflichten gab es stellenweise mehr. Seitens des ADFC Kreisverbandes Diepholz haben wir deshalb bereits etliche Gerichtsverfahren geführt. [siehe: Rechtsfälle]

Nun haben wir seit 1.9.2009 eine neue StVO-Novelle, worin der Bundesverkehrsminister erneut das Ziel ausgibt, die Benutzungspflichten auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Wir glauben jedoch kaum, dass dieser Appell in den deutschen Föderalstrukturen ankommt.

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