Bei der Einrichtung von ‚Schutzstreifen für Radfahrer‘ muss auch immer der Zustand der Gosse beachtet werden: manchmal ist sie befahrbar und manchmal nicht.
Vor längerer Zeit hatten wir in einer Kommune den Fall, dass in einer Straße relativ schmale Schutzstreifen nach Aufhebung des linken Radwegs vorhanden waren. Allerdings wurde es prekär, als die Fahrbahn saniert wurde: denn bei der Fahrbahnsanierung wurde die Asphaltdecke mit einer zusätzlichen Schicht versehen, aber die Gosse blieb natürlich unverändert. Also entstand ein ganz merklicher, gefährlicher Absatz. Trotzdessen wurde der Schutzstreifen neu markiert. Das hätte nicht gemacht werden sollen.
Änderung in Sicht
Zwischenzeitlich (2020) ist der Schutzstreifen weitgehend abgefahren und wird in dieser Art nicht erneuert. Es ist aber angedacht, einen Streifen in hinreichender Breite – auch unter Beachtung der Nichtbefahrbarkeit der Gosse – aufzutragen. Das ist dann ok.