Tipp: Genügend Seitenabstand zum Parkstreifen halten!

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Wenn Du so dicht an parkenden PKW vorbeifährst, dann wirst Du ganz leicht Opfer einer aufklappenden Auto-Tür.

FALSCH: zu wenig Abstand

abstand

Abstand zu gering!

In Straßen mit einer Breite von 5,50 bis 6,50 Metern läuft man außerdem Gefahr, vom Autoverkehr geschnitten zu werden, wenn man zu weit rechts fährt:
Denn bei Gegenverkehr reicht der Platz **nicht** zum Überholen eines Radfahrers aus, aber mancher Autofahrer tut es trotzdem, wenn der Radfahrer freiwillig ganz weit rechts fährt. Wenn man als Radfahrer hingegen hinreichend Abstand zum rechten Rand hält, dann ist es bei Gegenverkehr nicht mehr möglich, überholz zu werden. Bei Straßen >7,00 Meter Breite gibt es i.d.R. keine Probleme.

NEU seit 29.4.2020: In der Straßenverkehrsordnung, § 5 Absatz 4 StVO, wurde der Mindest-Überholabstand, den Autofahrer zu Radfahrern einhalten müssen, schwar auf weiß festgelegt: innerorts mindestens 1,50 Meter, außenorts mindestens 2,00 Meter. Enges Überholen durch Autofahrer ist eindeutig ordnungswidrig ( 30 Euro Bußgeld).

Teilschuld bei geringem Abstand

Im Falle eines Unfalls hast Du erstens den Schmerz und zweitens den Ärger, dass Du auch noch Teilschuld hast:

Denn die StVO verlangt von Dir nämlich, Abstand zu halten (weil man aus Erfahrung wissen muss, dass AutofahrerInnen ihre Türen gerne aufklappen, ohne zu gucken).

RICHTIG: ca. 1 m Abstand

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Soviel Abstand muss sein!

Wenn Du etwa 1 Meter Abstand zu parkenden Autos hältst, dann bist Du außerhalb des Gefahrenbereichs aufklappender Türen.

Die Dir folgenden PKW können Dich dann zwar schlechter überholen, als wenn Du ganz dicht neben den parkenden Wagen fährst, aber das muss Dich nicht interessieren: Deine Sicherheit geht vor.

4 Kommentare

  1. Hi, solch ein Ärger 🙁 Zuerst einmal dürfen wir natürlich keinen individuellen Rechtsrat geben sondern nur ganz allgemeine Infos geben. Angesichts der Schwere der Verletzung ist es am besten, wenn Du umgehend einen Rechtsanwalt beauftragst. Als Mitglied des ADFC genießt Du Verkehrsrechtsschutz, d.h. melde Dich bei der Geschäftsstelle in Berlin und beantrage Kostenübernahme. Des weiteren bitte unbedingt die Krankenkasse informieren, denn die holt sich die Krankenbehandlungskosten vom Autofahrer zurück. — Ich würde sagen, Du hast Dich richtig verhalten. Es gilt zwar Rechtsfahrgebot, aber offensichtlich sind die 50m ja ohnehin keine Fahrspur, sondern nur die Unterbrechung des Parkstreifens. Davon abgesehen: selbst *wenn* Du die 50m nach rechts hättest wechseln müssen, *dann* berechtigt es den Autofahrer *nicht*, Dich einfach vom Rad zu kicken. Es ist ja ganz offensichtlich, dass der Autofahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat. Manche Gerichte gehen von 1,50 Meter aus, manche vielleicht auch von weniger, aber wer den Radfahrer mit dem Außenspiegel touchiert, der fährt allemal zu dicht am RF vorbei. Lass Dich also vom Autofahrer oder dessen Rechtsvertreter nicht madig machen; das letzt Wort hat das Gericht. Aber vor Gericht brauchst Du einen guten Rechtsanwalt. Hilft alles nix.

  2. Hallo, ich hatte gerade einen Unfall, der durch ein Überholmanöver ausgelöst wurde. Hierbei war es so (Berlin), dass die rechte Spur (1 von 3 Fahrbahnstreifen) als Parkstreifen genutzt wurde. Allerdings nicht auf der Höhe, auf der der Unfall passierte. Auf einem ca 50m langen Streifen durfte nicht geparkt werden (da direkt vor einem Polizeigebäude). D.h. ich fuhr aufgrund dieser Situation recht weit rechts (da keine parkenden Autos) auf der mittleren Fahrbahn, mit der Absicht mehr Platz zu lassen. Leider hatte der PKW Fahrer, der mich und eine direkt hinter mir fahrende Radfahrerin gesehen haben musste, nicht den nötigen Abstand beim Überholen eingehalten und touchierte mit dem Außenspiegel meinen Lenker.
    Ich fiel und brach mir das Becken.
    Unfassbare Schmerzen, sage ich Euch…. Der PKW Fahrer plädiert nun auf Teilschuld!
    Ich bin fassungslos und ratlos, und frage mich, was ich hätte anders machen können/müssen.
    Danke vorab für eine Einschätzung. LG

    • Erstmal gute Besserung! „Teilschuld“? — Kann ich mir nach Deiner Schilderung nicht so recht vorstellen. Bist Du ihm vor die Kühlerhaube gefahren? Ja wohl nicht. Wenn Deine Schilderung zutrifft, dann ist er im Längsverkehr zu eng an Dir und der anderen Radfahrerin vorbeigefahren. Punktum. — Der Rechtsanwalt, den Du unbedingt brauchst, findet alles Wesentliche z.B. in dem bekannten StVO-Kommentar von Hentschel:
      ….Bei Radfahrern muss der Seitenabstand größer bemessen werden. In der Regel wird man hier 1,5 bis 2,0 m fordern müssen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, Rdnr. 55 zu § 5 StVO m. w. N. aus der vielseitigen Rechtsprechung).

      Man kann sich gut vorstellen, dass der Autofahrer „Überholdruck“ verspürt hat und Euch mal durch enges Vorbeifahren zeigen wollte, dass Ihr gefälligst jede Lücke zu nutzen hättet (also die 50m-Lücke) die sich rechts auftut. Teilschuld kommt in vielen anderen Situationen vor, aber hier könnte die Sache eher vollständig zu Lasten des Autofahrers ausgehen. Aber wie gesagt, das muss ein Rechtsanwalt prüfen.

    • Hi, solch ein Ärger ? Zuerst einmal dürfen wir natürlich keinen individuellen Rechtsrat geben sondern nur ganz allgemeine Infos geben. Angesichts der Schwere der Verletzung ist es am besten, wenn Du umgehend einen Rechtsanwalt beauftragst. Als Mitglied des ADFC genießt Du Verkehrsrechtsschutz, d.h. melde Dich bei der Geschäftsstelle in Berlin und beantrage Kostenübernahme. Des weiteren bitte unbedingt die Krankenkasse informieren, denn die holt sich die Krankenbehandlungskosten vom Autofahrer zurück. — Ich würde sagen, Du hast Dich richtig verhalten. Es gilt zwar Rechtsfahrgebot, aber offensichtlich sind die 50m ja ohnehin keine Fahrspur, sondern nur die Unterbrechung des Parkstreifens. Davon abgesehen: selbst *wenn* Du die 50m nach rechts hättest wechseln müssen, *dann* berechtigt es den Autofahrer *nicht*, Dich einfach vom Rad zu kicken. Es ist ja ganz offensichtlich, dass der Autofahrer den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat. Manche Gerichte gehen von 1,50 Meter aus, manche vielleicht auch von weniger, aber wer den Radfahrer mit dem Außenspiegel touchiert, der fährt allemal zu dicht am RF vorbei. Lass Dich also vom Autofahrer oder dessen Rechtsvertreter nicht madig machen; das letzt Wort hat das Gericht. Aber vor Gericht brauchst Du einen guten Rechtsanwalt. Hilft alles nix.

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