Statt Widerspruch: Antrag auf Neubescheidung stellen!

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Was tun, wenn die Rechtsbehelfsfrist für den Verwaltungsakt, zum Beispiel ein Verkehrszeichen, abgelaufen ist? — Manchmal geht es auf dem Weg des Antrages der Neubescheidung.

Das Rechtsmittel „Widerspruch“ ist mit Fristen verbunden, nach deren Ablauf ein Verwaltungsakt rechtswirksam und unanfechtbar wird. In der Regel (z.B. bei schriftlicher Zustellung an den Adressaten) beträgt die Widerspruchsfrist nur 4 Wochen. Bei Allgemeinverfügungen, wie etwa Verkehrsschildern, die nicht jedem Betroffenen persönlich bekannt gegeben werden, beträgt die Frist 1 Jahr. Wann die Frist zu laufen beginnt, und ob sie nach jedem Betroffensein (jedem Vorbeifahren) von Neuem zu laufen beginnt, ist juristisch umstritten. In letzter Zeit hat sich das erstmalige Betroffensein durchgesetzt.

„Anträge“ sind an keine Frist gebunden

Sobald Deine individuelle Anfechtungsfrist von 1 Jahr (ab erstmaligem Betroffensein) abgelaufen ist, hast Du also keine Möglichkeit mehr, einen Widerspruch einzulegen oder eine Anfechtungsklage zu erheben. Denn der Verwaltungsakt ist Dir gegenüber rechtskräftig geworden.

Das Verwaltungsrecht eröffnet aber die Möglichkeit, auch rechtsbeständige Verwaltungsakte überprüfen zu lassen. Insbesondere sind Verkehrszeichen gewiss nicht für alle Ewigkeit gemacht. Vielmehr können sich Umstände ergeben, so dass der alte Verwaltungsakt überprüft oder gar aufgehoben werden müsste.

Als von einer evtl. (nicht mehr) korrekten Anordnung Betroffener kann man also einen Antrag auf Überprüfung/Neubescheidung stelen. Sauber ausformuliert vom Verwaltungsgericht Hannover:

b. Der Umstand, dass die streitige Anordnung gegenüber dem Kläger bereits Bestandskraft erlangt hat, steht der Zulässigkeit seiner Verpflichtungsklage jedoch nicht entgegen. Da es sich – wie ausgeführt – bei der Verkehrsregelung durch ein Verkehrszeichen um einen Dauerverwaltungsakt handelt, obliegt es der Behörde, die (fortdauernde) Rechtmäßigkeit der Regelung zu kontrollieren. Dem trägt auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) Rechnung, indem sie zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO in ihrer Rn 29 bestimmt, dass die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde und die Polizei gehalten sind, bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Den von der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung Betroffenen ist daher auch nach Eintritt der Bestandskraft die Möglichkeit eröffnet, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Überprüfung der durch ein Verkehrszeichen getroffenen Regelung zu stellen und dieses Begehren gegebenenfalls in der Form der Verpflichtungsklage gerichtlich weiterzuverfolgen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.12.2009 – 14 K 5458/08 -, juris Rn 41; im Ergebnis: VG Braunschweig, Urt. v. 16.04.13 – 6 A 64/11-, juris Rn 44).

VG Hannover 7. Kammer, Urteil vom 17.01.2018, 7 A 2194/16

Das Ziel eines solchen Antrages ist dann die Neubescheidung. D.h. die erneute Ermessensausübung durch die Behörde. In der Praxis sind folgende Reaktionen der Behörde denkbar:

  • „Abhilfe“: Die Behörde hat ein Einsehen und beseitigt die von Dir mokierte Beschwer. Das wäre schön.
  •  „Nicht-Abhilfe“: Falls dem Antrag nicht abgeholfen wird, muss der Bürger sein Anliegen auf dem Wege der „Verpflichtungsklage“ weiterverfolgen.
  • Nichtstun. —-  Es kommt auch vor, dass die Behörde gar nicht entscheiden möchte. Dann muss man eine Untätigkeitsklage (Beispiel) erheben.

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