„Vorfahrt – Radfahrer frei“ – Grüße aus Schilda

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Im Landkreis Diepholz entwickelt man eine besondere Kreativität beim Aufstellen von Verkehrszeichen. Bundesweit einmalig ist die neueste verkehrsbehördliche Kreation: „Z 306 Vorfahrt“ mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“. (Nachtrag: Kreis Südliche Weinstraße war schneller!)

Was soll uns das sagen: Vorfahrt + Radfahrer frei?

„Vorfahrt“ — „Radfahrer frei“. Dürfen sich die Radfahrer aussuchen, ob sie Vorfahrt haben oder nicht? Oder was? Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt dazu keine Auskunft, denn in Deutschland (also außerhalb des Landkreises Diepholz) ist eine solche Regelung unbekannt.

Verunglückter „Gehweg / Radfahrer frei“?

Wir hatten uns im Mai 2018 bei der Straßenverkehrsbehörde beschwert, dass man zwischen jener Kreuzung und dem Ortseingang Bassum auf einem Weg fahren muss, der beidseits von der Natur zugewuchert und dessen Oberfläche vergammelt ist. Die StVB erwiderte daraufhin, dass der Weg gar nicht benutzungspflichtig sei. Man habe sich die Situation extra vor Ort angesehen.

Wir wissen nicht, was die StVB gesehen hat. Jedenfalls gilt auf dem Weg zuerst einmal die Radwegbenutzungspflicht, denn ein paar Hundert Meter zuvor ist die Radwegbenutzungspflicht mit Zeichen 240 StVO angeordnet. Sie gilt so lange, bis sie aufgehoben wird — also mit dem gleichen Zeichen (Z 240) und dem Zusatzzeichen „Ende“. Oder indem etwa „Z239 Gehweg“ mit Zusatz „Radfahrer frei“ angeordnet wird. Unzutreffend ist jedoch, dass „Vorfahrt — Radfahrer frei“ die Radwegbenutzungspflicht aufhebt.

Also haben wir uns nochmals an die StVB gewandt.

Immerhin hat die Behörde auf unseren Hinweis reagiert und das Zusatzschild 8-2018 entfernt. Eine Erklärung haben wir natürlich nicht erhalten.

4 Kommentare

  1. Christoph S on

    Ob das die genau so altbekannte wie dumme Aufforderung „nicht auf sein Recht beharren, ggf. Absteigen und schieben“ mit Verkehrszeichen umgesetzt ist?
    Den StVBehörden ist alles zuzutrauen.

    • “bundesweit einmalig” ist das definitiv nicht. Erfunden hat man das in der Pfalz!

      Hahaha, ich dachte, sowas Unkluges gäbe es nur hier. — Also habt Ihr gewonnen 😉

      Soll das schmale graue Ding da rechts von der Fahrbahn eigentlich ein “Radweg” sein?

      Das ist grad‘ der Anlass, weshalb man „Radfahrer frei“ an das Vorfahrt-Schild genagelt hat. Ich hatte mich wegen der zuvor hängenden Lollis beschwert. — Jetzt meint die Behörde, die RwBenPfl. gelte nicht mehr. Das ist natürlich Quatsch. Denn „Vorfahrt — Radfahrer frei“ hebt die zuvor angeordnete Radwegbenutzungspflicht nicht auf. WEgen der Eigenschaft als Strecken Ge-/Verbots gilt die RwBenPfl. so lange, bis sie aufgehoben bzw. durch ein anderes Ge-/Vorbot ersetzt wird. Also muss man da noch fahren. Mehr dazu demnächst auf dieser Seite.

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