Abstand-Kampagne mit neuen Motiven

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Um das Bewusstsein für den Überholabstand zu Radfahrern zu schärfen, haben wir einige Großformatplakate produziert.

Die robusten und auffälligen Hinweise sind zuerst in der Gemeinde Stuhr aufgestellt. Wir planen eine Wanderausstellung auch durch andere Kommunen im Landkreis Diepholz.

„Abstand“ in der StVO klar geregelt

Weshalb machen wir diese Aktion? Weil Radfahrer immer noch sehr eng überholt werden, obgleich die Mindest-Überholabstände mittlerweile sogar in der StVO festgeschrieben sind:

  • innerorts: 1,50 m
  • außenorts: 2,00m

Der Verordnungsgeber hat die StVO nachgebessert, weil sich diese Maße in der ständigen Rechtsprechung herausgebildet hatten. Also war es recht und billig, den Autofahrenden die Richtwerte in den § 5 StVO „Überholen“ hineinzuschreiben.

§5 Abs. 4 S. 3+4 StVO
Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. 

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